{"status":"available","doknr":"OLD261336","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0912.7K3889.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"7 K 3889/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Sonder- und Schlachtprämien für das \nWirtschaftsjahr 2002, die er mit Anträgen vom 3. Juli 2002 und 28. Februar \n2003 für insgesamt sechs ausgewachsene Rinder und einen Bullen beantragt \nhatte, und zwar für seinen Betrieb in Altenberge und Reken.\n\n3\n\nDer Kläger hat seit 1985 in S. (X. 14) landwirtschaftliche Flächen \nmit einer Größe von rund 15 ha nebst Hofstelle mit aufstehenden \nStallgebäuden gepachtet.\n\n4\n\nFerner hat der Kläger ab 1. November 1995 zusätzlich den \nlandwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in B. /Kreis T. mit einer \nGröße von 7,8574 ha gepachtet.\n\n5\n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1992 gründete der Kläger mit \nseiner Ehefrau, Frau X1. S1. , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nmit dem Namen „S1. GbR\" und dem Sitz I. N. 26 in E. , deren \nZweck der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ist. In diese brachten sei \nein durch notariellen Kaufvertrag vom 24. März 1992 erworbenes \nlandwirtschaftliches Grundstück von 5,99 ha zur Nutzung ein. Die Ehefrau des \nKlägers ist Eigentümerin des Hofes I. N. 26 in E. mit 46,16 ha \nlandwirtschaftlicher Fläche. Sie hat in der näheren Umgebung \nlandwirtschaftliche Nutzflächen hinzugepachtet.\n\n6\n\nSchließlich haben der Kläger und seine Ehefrau am 31. März 1992 eine \nlandwirtschaftliche Nutzfläche von 8,23 ha nebst Schweinestall und Hofstelle \nvom ehemaligen Betrieb Rüter unmittelbar im Anschluss an die der GbR zur \nNutzung überlassene Fläche angepachtet. \n\n7\n\nDie drei im Kreis C. und S2. gelegenen Betriebsstätten sind \nbei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der \nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung als eigenständig gemeldet und \nwerden beim Finanzamt getrennt geführt.\n\n8\n\nDie Rinder aller Betriebe werden auf der Hofstelle in E. gemeinsam in \neiner Herde im Freien bzw. in Gebäuden dieser Hofstelle gehalten und das \nFutter, gewonnen auf den Flächen der verschiedenen Betriebsstellen, \ngemeinsam an die Tiere verfüttert wurde; ebenso wird der Stallmist auf alle \nFlächen der Betriebe ausgebracht.\n\n9\n\nDas steht aufgrund einer Betriebsprüfung, die am 7. Januar 1999 für die \ndrei gemeldeten Betriebe gemeinsam stattfand und der die Anträge der drei \nBetriebe auf Gewährung von Mutterkuhprämien für die Jahre 1997 und 1998 \nzugrunde lagen, fest.\n\n10\n\nSeinerzeit ist der Antrag des Klägers auf Gewährung der \nMutterkuhprämien 1997/98 abgelehnt worden, weil nach der Betriebsstruktur \ndie Erzeugereigenschaft des klägerischen Betriebes nicht gegeben sei. \nDagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, die \nmit Urteil der erkennenden Kammer vom 27. November 2002 mangels \nErzeugereigenschaft des Klägers abgewiesen wurde. Der Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nvom 9. Februar 2005 abgelehnt worden (20 A 1286/03; 7 K 610/00).\n\n11\n\nDie mit der vorliegenden Klage erfassten Anträge auf Schlacht- und \nSonderprämien für das Wirtschaftsjahr 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid \nvom 1. Juli 2005 ab, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, \nseine Erzeugereigenschaft darzulegen. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch des Klägers, den dieser im Wesentlichen darauf stützte, dass \nseine Ehefrau seit 1999 prämienrechtlich als alleinige Unternehmerin der drei \nBetriebe angesehen werde, diese aber im maßgeblichen Wirtschaftsjahr keine \nMöglichkeit gesehen habe, Prämienanträge für Tiere zu stellen, die in seinem \nBetrieb gemeldet und von ihm zum Schlachten verkauft worden seien, so \ndass er nunmehr diesen Antrag gestellt habe, wies der Beklagte mit Bescheid \nvom 3. November 2005 unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil \nzurück.\n\n12\n\nAm 7. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben und im \ndurchgeführten Erörterungstermin am 14. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass \nsich die tatsächlichen Produktionsbedingungen in den drei Betrieben \ngegenüber der von der Kammer seinerzeit zugrunde gelegten Betriebsstruktur \nnicht verändert hätten. Er habe in jenem Verfahren bereits seine \nErzeugereigenschaft durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Im Übrigen \nkönne es nicht angehen, dass die drei Betriebe mit der Sonder- und \nSchlachtprämie gänzlich ausfielen; vielmehr müsse diese jedenfalls einem der \nBetriebe gewährt werden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Juli \n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 zu \nverpflichten, ihm antragsgemäß die allgemeine Schlachtprämie und die \nSonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 2002 zu \ngewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr weist darauf hin, dass der Kläger - wie rechtskräftig festgestellt - seine \nErzeugereigenschaft im Sinne des Förderrechts nicht nachgewiesen habe, er \naber andererseits in der HIT-Datenbank als Halter der jetzt im Prämienantrag \ngemeldeten Rinder eingetragen gewesen sei, so dass eine Gewährung an die \nEhefrau mangels Haltereigenschaft ausscheide und auch eine solche Prämie \ndem Kläger nicht gewährt werden könne.\n\n18\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung von Schlacht- und Sonderprämien für die in seinen Anträgen \nbezeichneten Rinder bzw. Bullen für das Wirtschaftsjahr 2002 (vgl. § 113 Abs. \n5 VwGO).\n\n21\n\nDie Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 3. November 2005, denen sie sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). \nIm Übrigen wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil der Kammer \nvom 27. November 2002 in dem Verfahren 7 K 610/00, dem die gleiche \nRechtsfrage der Erzeugereigenschaft des Klägers zu Grunde gelegen hat. \n\n22\n\nEntscheidend ist im vorliegenden Fall, dass Sonder- und Schlachtprämien \n(wie auch die Mutterkuhprämie) nach den maßgeblichen \ngemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Einzelnen im \nWiderspruchsbescheid aufgeführt sind, lediglich Erzeugern gewährt werden \nkönnen. Diese Eigenschaft hat der Kläger hinsichtlich der gemeldeten Tiere \nfür seinen Betrieb nicht. Dazu hat die Kammer im Einzelnen in dem Urteil vom \n27. November 2002, auch unter Würdigung der seinerzeit vorgelegten \numfangreichen Unterlagen (Versicherungsnachweise pp.) Stellung \ngenommen. Die damalige Wertung, der Kläger sei im Sinne des \nPrämienrechts kein Erzeuger hinsichtlich der Tierhaltung, hat das OVG NRW \nim Nichtzulassungsbeschluss vom 9. Februar 2005 (20 A 1286/03) \nausdrücklich in der Sache bestätigt. Auf die den Parteien bekannten \nAusführungen der ersten und der zweiten Instanz wird verwiesen.\n\n23\n\nNeue Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozesskostenordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-12/7-k-3889-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-12/7-k-3889-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261336","retrieved":"2026-07-09 02:27:13.258358+00:00"}}