{"status":"available","doknr":"OLD261335","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0912.7K3888.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"7 K 3888/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren Sonder- und Schlachtprämien für das \nWirtschaftsjahr 2002, die sie mit Anträgen vom 3. Juli 2002 und 28. Februar \n2003 für insgesamt acht ausgewachsene Rinder und einen Bullen beantragt \nhatten. \n\n3\n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1992 gründete der Kläger zu 1. \nmit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nmit dem Namen „S. GbR\" und dem Sitz I. N. 26 in E. , deren \nZweck der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ist. In diese brachten sei \nein durch notariellen Kaufvertrag vom 24. März 1992 erworbenes \nlandwirtschaftliches Grundstück von 5,99 ha zur Nutzung ein. Die Klägerin zu \n2. ist Eigentümerin des Hofes I. N. 26 in E. mit 46,16 ha \nlandwirtschaftlicher Fläche. Sie hat in der näheren Umgebung \nlandwirtschaftliche Nutzflächen hinzugepachtet und einen eigenständigen \nlandwirtschaftlichen Betrieb angemeldet.\n\n4\n\nFerner haben die Kläger am 31. März 1992 eine landwirtschaftliche \nNutzfläche von 8,23 ha nebst Schweinestall und Hofstelle vom ehemaligen \nBetrieb S1. unmittelbar im Anschluss an die der GbR zur Nutzung \nüberlassene Fläche angepachtet. \n\n5\n\nDer Kläger zu 1. hat seit 1985 in S2. (X. 14) landwirtschaftliche \nFlächen mit einer Größe von rund 15 ha nebst Hofstelle mit aufstehenden \nStallgebäuden und ab 1. November 1995 zusätzlich den landwirtschaftlichen \nBetrieb seiner Eltern in Altenberge/Kreis Steinfurt mit einer Größe von 7,8574 \nha gepachtet und bewirtschaftet diese als eigenständigen Betrieb.\n\n6\n\n7\n\nDie drei im Kreis C. und S3. ngelegenen Betriebsstätten sind \nbei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der \nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung als eigenständig gemeldet und \nwerden beim Finanzamt getrennt geführt.\n\n8\n\nDie Rinder aller Betriebe werden auf der Hofstelle in E. gemeinsam in \neiner Herde im Freien bzw. in Gebäuden dieser Hofstelle gehalten und das \nFutter, gewonnen auf den Flächen der verschiedenen Betriebsstellen, \ngemeinsam an die Tiere verfüttert; ebenso wird der Stallmist auf alle Flächen \nder Betriebe ausgebracht.\n\n9\n\nDas steht aufgrund einer Betriebsprüfung, die am 7. Januar 1999 für die \ndrei gemeldeten Betriebe gemeinsam stattfand und der die Anträge der drei \nBetriebe auf Gewährung von Mutterkuhprämien für die Jahre 1997 und 1998 \nzugrunde lagen, fest.\n\n10\n\nSeinerzeit sind die Anträge der Kläger auf Gewährung der \nMutterkuhprämien 1997/98 abgelehnt worden, weil nach der Betriebsstruktur \ndie Erzeugereigenschaft im Betrieb der GbR nicht gegeben, sondern \nausschließlich die Klägerin zu 2. mit ihrem Betrieb Erzeugerin der Mutterkühe \nsei. Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage \nerhoben, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 27. November 2002 \nmangels Erzeugereigenschaft der GbR abgewiesen wurde. Der Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - \nvom 9. Februar 2005 abgelehnt worden (20 A 1287/03; 7 K 607/00).\n\n11\n\nDie mit der vorliegenden Klage erfassten Anträge auf Tierprämien für das \nWirtschaftsjahr 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab, \nnachdem den Klägern Gelegenheit gegeben worden war, ihre \nErzeugereigenschaft darzulegen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der \nKläger, den diese im Wesentlichen darauf stützten, dass die Klägerin zu 2. \nseit 1999 prämienrechtlich als alleinige Unternehmerin der drei Betriebe \nangesehen werde, diese aber im maßgeblichen Wirtschaftsjahr keine \nMöglichkeit gesehen habe, Prämienanträge für Tiere zu stellen, die für die \nGbR gemeldet und von dieser zum Schlachten verkauft worden seien, wies \nder Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2005 unter Hinweis auf das \nrechtskräftige Urteil zurück.\n\n12\n\nAm 7. Dezember 2005 haben die Kläger Klage erhoben und im \ndurchgeführten Erörterungstermin am 14. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass \nsich die tatsächlichen Produktionsbedingungen in den drei Betrieben \ngegenüber der von der Kammer seinerzeit zugrunde gelegten Betriebsstruktur \nnicht verändert hätten. Sie hätten in jenem Verfahren bereits ihre \nErzeugereigenschaft durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Im Übrigen \nkönne es nicht angehen, dass die drei Betriebe mit der Sonder- und \nSchlachtprämie gänzlich ausfielen; vielmehr müsse diese entweder dem \nBetrieb der Klägerin zu 2., demjenigen des Klägers zu 1. oder der GbR \ngewährt werden.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Juli \n2005 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 zu \nverpflichten, ihnen antragsgemäß die allgemeine Schlachtprämie und die \nSonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 2002 zu \ngewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr weist darauf hin, dass die Kläger mit dem Betrieb der GbR - wie \nrechtskräftig festgestellt - ihre Erzeugereigenschaft im Sinne des Förderrechts \nnicht nachgewiesen hätten; sie seien aber andererseits in der HIT-Datenbank \nals Halter der jetzt im Prämienantrag gemeldeten Rinder eingetragen \ngewesen seien, so dass eine Gewährung von Tierprämien an die Klägerin zu \n2. und deren Betrieb mangels Haltereigenschaft ausscheide.\n\n18\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nGewährung von Schlacht- und Sonderprämien für die in ihren Anträgen \nbezeichneten Rinder bzw. Bullen für das Wirtschaftsjahr 2002 (vgl. § 113 Abs. \n5 VwGO).\n\n21\n\nDie Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 3. November 2005, denen sie sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). \nIm Übrigen wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil der Kammer \nvom 27. November 2002 in dem Verfahren 7 K 607/00, dem die gleiche \nRechtsfrage der Erzeugereigenschaft der Kläger zu Grunde gelegen hat. \nEntscheidend ist im vorliegenden Fall, dass Sonder- und Schlachtprämien \n(wie die Mutterkuhprämie) nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen \nVorschriften, wie im Einzelnen im Widerspruchsbescheid unter Angabe der \nNormen aufgeführt, lediglich Erzeugern gewährt werden können. Diese \nEigenschaft haben die Kläger hinsichtlich der gemeldeten Tiere für ihren \nBetrieb nicht. Dazu hat die Kammer im Einzelnen in dem Urteil vom \n27. November 2002, auch unter Würdigung der seinerzeit vorgelegten \numfangreichen Unterlagen (Versicherungsnachweise pp.) Stellung \ngenommen. Die damalige Wertung, die Kläger seien im Sinne des \nPrämienrechts keine Erzeuger hinsichtlich der Tierhaltung, hat das OVG NRW \nim Nichtzulassungsbeschluss vom 9. Februar 2005 (20 A 1287/03) \nausdrücklich in der Sache bestätigt. Auf die den Parteien bekannten \nAusführungen der ersten und der zweiten Instanz wird verwiesen.\n\n22\n\nNeue Gesichtspunkte haben die Kläger nicht vorgetragen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO; die \nRegelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozesskostenordnung.\n\n24\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-12/7-k-3888-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-12/7-k-3888-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261335","retrieved":"2026-07-09 02:27:13.184325+00:00"}}