{"status":"available","doknr":"OLD261376","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0911.1L278.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"1 L 278/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung untersagt, die ihm zum 1. Februar 2007 zugewiesene \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 19. März 2007 sinngemäß enthaltene und \naus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben dem Anordnungsgrund auch der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nDÖD 2001, 316 ff.; Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n6\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip \nder Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht \nübergangen werden.\n\n7\n\nFür die Auswahl sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, \ndie den \naktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, \n200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202 f. jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n9\n\nNach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners soll auf dem letzten \nPlatz der für Februar 2007 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO der Beigeladene zum Zuge kommen. Er weist \nebenso wie der Antragsteller eine aktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. \nOktober 2005 mit dem Gesamturteil 3 Punkte und der Summe von 10 \nPunkten in den ersten drei Hauptmerkmalen auf. Auch die vom \nAntragsgegner im Weiteren vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist \nrechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung \ndem Umstand, dass der Antragsteller im Gegensatz zu dem Beigeladenen in \nseiner Beurteilung auch eine Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung\" \n(mit 4 Punkten) erfahren hat, im vorliegenden Fall keine Bedeutung \nbeigemessen hat. \n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n11\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, \nvom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 \n- 6 B 1649/04 - und vom 10. September 2004 \n- 6 B 1584/04 -,\n\n12\n\nder sich die Kammer angeschlossen hat, muss der Dienstherr bei \ngleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose \nüber die zukünftige Bewährung im Beförde-rungsamt ermöglichen. Er darf \nsich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das \nBeförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies \nauch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund \ndrängen. \n\n13\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs \nheranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz \ndeshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang \nanzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der \nDienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen \nder jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n14\n\nVorliegend drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen \nvor dem Hintergrund der Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung\" nur in \nder Beurteilung des Antragstellers nicht auf. Der Antragsteller hat hierzu eine \nBewertung erhalten, da er als Gruppenführer eingesetzt ist. Dagegen enthält \ndie Beurteilung des Beigeladenen mangels Vorgesetzteneigenschaft keine \nAussage zur Mitarbeiterführung. Ein qualitativer Vergleich zwischen beiden \nBewerbern bezüglich dieses Hauptmerkmals scheidet somit von vornherein \naus. \n\n15\n\nAuch musste der Antragsgegner nicht notwendigerweise der Frage \nnachgehen, ob der Antragsteller wegen der von ihm bereits ausgeübten \nVorgesetztenfunktion einen Qualifikationsvorsprung vorweisen kann. Eine \ndahingehende Verpflichtung besteht vorliegend nicht, da durch die \nangestrebte Beförderung die bisher ausgeübte Funktion, soweit ersichtlich, \nunberührt bleibt und das angestrebte Beförderungsamt der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO typischerweise noch nicht mit Führungs- bzw. \nVorgesetztenaufgaben verbunden ist. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 \n- 6 B 1586/04 - und 6 B 1587/04 - und Beschluss vom 27. September 2005 - 6 \nB 1163/05 -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 6 B 542/05 \n-.\n\n17\n\nDa der Antragsteller und der Beigeladene danach über dieselbe aktuelle \nQualifikation verfügen, hat der Antragsgegner im Ansatz zutreffend auf das \nErgebnis der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und \ndem Beigeladenen insoweit einen Qualifikationsvorsprung zugebilligt, als \ndieser über eine Vorbeurteilung im Statusamt A 10 mit 4 Punkten verfügt, \nwährend der Antragsteller lediglich eine Vorbeurteilung im selben Statusamt \nmit 3 Punkten aufzuweisen hat. Die Auswahlentscheidung leidet jedoch \ninsoweit an einem Abwägungsdefizit, als der Antragsgegner bislang nicht \nrechtlich vertretbar bewertet hat, dass der Antragsteller das Gesamturteil 3 \nPunkte in seiner Vorbeurteilung als Beamter der II. Säule und damit in einer \nanderen Vergleichsgruppe als der Beigeladene, der zum Stichtag 1. Januar \n2003 als Beamter der I. Säule beurteilt worden ist, erhalten hat. \nEntsprechende Erwägungen sind weder in der Personalratsvorlage vom März \n2007 noch in den entsprechenden Konkurrentenmitteilungen enthalten. \nSoweit der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf \ntelefonische Nachfrage des Berichterstatters ausgeführt hat, dass eine \nwertende Gewichtung der Vorbeurteilungen nicht vorgenommen worden sei, \nweil beide Beamte in den damaligen Beurteilungszeiträumen trotz \nunterschiedlicher Säulenzugehörigkeit vergleichbare Funktionen ausgeübt \nhätten, sind diese Erwägungen rechtlich nicht tragfähig. Diese Ausführungen \nstellen nur auf die ausgeübte Funktion ab und beziehen nicht die \nBesonderheiten der beiden Säulen in die Überlegungen mit ein. Diese dürfen \naber nicht außer Betracht bleiben, da die in der I. Säule geführten Beamten \ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der jeweiligen \nBeurteilungsrunden einer anderen Vergleichsgruppe angehörten und deshalb \nfaktisch einem anderen Vergleichsmaßstab unterlagen als die Beamten der \nII. Säule im jeweils gleichen statusrechtlichen Amt. Während die Beamten der \nI. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen \nsind, haben die Beamten der II. Säule ausnahmslos die II. Fachprüfung \nabgelegt. Die Existenz getrennter Vergleichsgruppen spiegelte sich in den \nunterschiedlichen Stichtagen der Beurteilungs- und Beförderungsrunden und \nsetzte sich haushaltsrechtlich darin fort, dass auch die weiteren \nBeförderungsämter nur innerhalb der jeweiligen Säule vergeben wurden. Vor \ndiesem Hintergrund ist ein rein schematischer Vergleich der Gesamturteile \nnicht sachgerecht, vielmehr muss eine gewichtende Betrachtung zumindest \nerwogen werden, was vorliegend nicht geschehen ist.\n\n18\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004, \n- 6 B 1229/04 -; Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2006 - 1 L 1829/05 \n- und - 1 L 1884/05 - sowie vom 15. Februar 2006 - 1 L 1850/05 - und - 1 L \n1857/05 -.\n\n19\n\nBei vergleichender Gewichtung der - sowohl im Gesamtergebnis als auch \nin den Hauptmerkmalen - um eine Notenstufe schlechteren Vorbeurteilung \ndes Antragstellers ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner zu dem \nErgebnis eines qualitativen Gleichstands mit dem Beigeladenen gelangen \nkönnte. In diesem Fall aber wäre unter Berücksichtigung der vom \nAntragsgegner im Rahmen der vorgelegten Beförderungsrangliste zugrunde \ngelegten Hilfskriterien dem Antragsteller der Vorzug vor dem Beigeladenen \neinzuräumen. Der Antragssteller ist danach einen Tag früher als der \nBeigeladene zum Polizeioberkommissar ernannt worden und gehört zudem \nseit dem 28. Dezember 1994 der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes \n(Laufbahnabschnitt II) an, während dies beim Beigeladenen erst seit dem 29. \nMärz 1996 der Fall ist. \n\n20\n\nLeidet das durchgeführte Auswahlverfahren danach an einem \nentscheidungserheblichen Abwägungsdefizit, muss der weiteren Frage, ob die \naktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10. Januar 2006 \ndurchgreifende rechtliche Mängel aufweist, nicht weiter nachgegangen \nwerden. Rein vorsorglich sei allerdings darauf hingewiesen, dass die \nBeurteilung jedenfalls mit Blick auf das Begründungserfordernis der Nr. 8.1 \nBRL Pol nicht frei von Bedenken ist. Da der Antragsteller, der am 26. Januar \n1999 zum Polizeioberkommissar ernannt wurde, mit der aktuellen dienstlichen \nBeurteilung zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt beurteilt worden \nund dabei das Gesamturteil dieser Beurteilung mit 3 Punkten genauso wie \ndas Gesamturteil der beiden vorangegangenen Beurteilung, die ebenfalls auf \n3 Punkte lauteten, ausgefallen ist, ist Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zu beachten. \nNach dieser Vorschrift ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens- \nund Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. \nNach den ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom \nInnenministerium NRW in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (- 45.2 \n- 3034 -) zitiert werden - ist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nPol von dem Endbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn jemand \nzum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes \nbeurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist und in der \nanstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im \nVergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine \nVerbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den Beurteilten \naufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde.\" \n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung selbst enthält insoweit keinerlei Begründung. \nDie in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Essen vom 23. August 2006 \nzum Widerspruch des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung an \ndie Bezirksregierung Düsseldorf enthaltene Begründung, die im \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 wiederholt wird, ist nicht \ngeeignet, den Mangel zu beheben. \n\n22\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer gilt für die Begründung nach Nr. \n8.1 Abs. 2 BRL Pol eine „Zweistufentheorie\": die Begründung muss erkennen \nlassen, ob der Grund für die mangelnde Steigerung der Gesamtnote auf der \nersten Stufe der individuellen Leistungsentwicklung des beurteilten Beamten \noder auf der zweiten Stufe des Quervergleichs innerhalb der \nVergleichsgruppe, die sich möglicherweise noch besser entwickelt hat als der \nbetroffene Beamte, liegt. \n\n23\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2004 \n- 1 K 657/03 - und - 1 K 4611/03 - sowie Urteil vom \n24. August 2005 - 1 K 526/03 -.\n\n24\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen präzisiert \ndiese Anforderungen darüber hinaus dahin, dass die Begründung bei einem \nauch in der dritten Regelbeurteilung gleichlautenden Gesamturteil \nentsprechend den allgemein für Beurteilungen geltenden \nPlausibilisierungsanforderungen erkennen lassen muss, warum der \nEndbeurteiler zum dritten Mal dieselbe Gesamtnote vergibt.\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161 \nff.\n\n26\n\nDiesen Anforderungen genügt die in der Stellungnahme enthaltene \nBegründung nur insoweit, als aus ihr deutlich wird, dass die maßgeblichen \nGründe für den Leistungsstillstand des Antragstellers auf der ersten Stufe zu \nsehen sind, da er aus Sicht des Endbeurteilers Schwächen im Umgang mit \nBürgern aufweist. Sie vermag jedoch nicht hinreichend plausibel zu machen, \nwarum der Antragsteller über den dieser Begründung unmittelbar \nzuzuordnenden Bereich des Submerkmals 3.3 „Umgang mit Bürgerinnen und \nBürgern\" hinaus seine Leistung auch im Übrigen - etwa im sonstigen \nSozialverhalten oder im Bereich des Leistungsergebnisses - seine Leistungen \nnicht soweit steigern konnte, dass entsprechend der Regelvermutung der \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine Prädikatsbeurteilung zu vergeben gewesen wäre. \nEntsprechende Angaben sind jedoch unerlässlich für eine nach Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL Pol vorzunehmende Begründung „im einzelnen\", damit sie ihren Zweck \nerfüllen kann. Sollte demgegenüber allein das Gewicht des dem Antragsteller \nvorgeworfenen Fehlverhaltens im Umgang mit Bürgern die Vergabe eines \nbesseren Gesamturteils aus Sicht des Endbeurteilers ausschließen, bedürfte \nauch dies noch näherer Darlegungen, zumal der Antragsteller die Begehung \neines Dienstvergehens im Beurteilungszeitraum bestritten und die von ihm \neingeräumten sechs Bürgerbeschwerden - bislang unwidersprochen - als \nregelmäßig unbegründet bezeichnet hat. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat \n(§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-11/1-l-278-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-11/1-l-278-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261376","retrieved":"2026-07-09 02:27:16.414488+00:00"}}