{"status":"available","doknr":"OLD261456","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0906.13K459.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"13 K 459/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 86 \n%, der Beklagte zu 14 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.---straße 14 in I. , \ndas mit einem Wohnhaus bebaut ist und an den städtischen Kanal \nangeschlossen ist. \n\n3\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 4. Februar 2004 zog der \nBeklagte den Kläger „u. Miteigentümer\" für das Veranlagungsjahr 2004 u.a. zu \nSchmutzwassergebühren in Höhe von 483,48 EUR und einer \nAbfallentsorgungsgebühr für ein 240 l-Müllgefäß bei 14-täglicher Leerung in \nHöhe von 485,00 EUR sowie einer Gebühr in Höhe von 52,00 EUR für die 14-\ntägliche Entleerung einer 240 l-Biotonne heran. Später erfolgte mit Bescheid \nvom 14. Oktober 2004 noch eine Heranziehung zu \nNiederschlagswassergebühren mit einer Grundgebühr von 64,98 EUR sowie \neiner Arbeitsgebühr von 107,80 EUR. \n\n4\n\nDie Heranziehung zu den Abwassergebühren beruhte auf der \nAbwassersatzung der Stadt I. vom 8. Dezember 2003, der Satzung für die \nErhebung der Abwassergebühr (Abwassergebührensatzung - AbwGS -) vom \n8. Dezember 2003 und der gemäß § 11 dieser Satzung erlassenen Satzung \nüber den Abwassergebührentarif vom 10. Dezember 2003 (AbwGTarifS). \nGemäß § 1 AbwGTarifS beträgt die Abwassergebühr für Schmutzwasser 0,75 \nEUR/m³ für das auf einem an die städtische Kanalisation angeschlossenen \nGrundstück anfallende Abwasser sowie zusätzlich oder allein \n0,83 EUR/m³ für das aus der städtischen Kanalisation oder über eine private \nKanalisation in die Anlagen der Emschergenossenschaft oder des \nLippeverbandes übernommene Abwasser eins Nicht-Mitgliedes des jeweiligen \nAbwasserverbandes. Nach § 2 AbwGTarifS beträgt die Abwassergebühr für \nNiederschlagswasser 0,18 EUR/m² Grundgebühr für bebaubare \nGrundstücksflächen und 0,35 EUR/m² für den Betrieb der Kanalisation und \nAbwasserbehandlung durch Anlagen der Emschergenossenschaft oder des \nLippeverbandes. \n\n5\n\nDie Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung \nermittelt worden, bei der erstmalig eine Aufteilung in eine Gebühr für \nSchmutzwasser und für Niederschlagswasser Anwendung fand. In der \nGebührenbedarfsberechnung wurde von einem Gesamtgebührenbedarf in \nHöhe von 10.145.383,00 EUR ausgegangen. Davon entfiel ein mit 50,3 % \nermittelter Anteil an den Grund- und Betriebskosten sowie ein Anteil von 75 % \nder Verbandslasten mit insgesamt 6.078.649,70 EUR auf die Gebühr für \nSchmutzwasser und ein 49,7 %-Anteil an Grund- und Betriebskosten sowie \nein 25 %-Anteil der Verbandslasten - insgesamt 4.066.733,30 EUR - auf die \nGebühr für das Niederschlagswasser. Die Summe der Position Grundkosten \nin Höhe von 4.337.300,00 EUR setzte sich aus Abschreibungen in Höhe von \n1.603.400,00 EUR und einer Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe von \n2.733.900,00 EUR zusammen. Für die kurzfristigen, im operativen Bereich \ngenutzten Investitionsgüter wie Geräte und Fahrzeuge waren Abschreibung \nund Verzinsung auf Grundlage der handelsrechtlichen Vorschriften für die \nErstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem \nAnschaffungs- und Herstellungsverfahren ermittelt worden. Für das \nKanalvermögen erfolgte die Ermittlung der Abschreibungen linear mit 1 % \njährlich auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes der Anlagegüter. Die \nkalkulatorischen Zinsen beruhten auf den Anschaffungswerten und einem \nZinssatz von 7,5 %. Die Verbandslasten waren mit 3.949.482,00 EUR in \nAnsatz gebracht worden. Außerdem war als Aufwendung eine Unterdeckung \naus dem Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von 238.964,15 EUR eingestellt \nworden. \n\n6\n\nDie Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren beruhte auf der Satzung \nfür die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren vom 12. Dezember 1996 \n(AbfGS), der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt I. vom 12. \nDezember 2000 und der Satzung über den Abfallentsorgungstarif vom \n10. Dezember 2003 (AbfGTarifS). Gemäß § 1 Ziffer 1c AbfGTarifS betrug die \nAbfallentsorgungsgebühr bei 14-täglicher Abfuhr für einen 240 l-\nRestmüllbehälter jährlich 485,00 EUR und gemäß § 1 Ziffer 3b AbfGTarifS für \neinen 240 l-Biobehälter jährlich 52,00 EUR. Mit der Durchführung der \nAbfallentsorgung ist im Gebiet der Stadt I. der als Eigenbetrieb geführte \nZentrale Betriebshof I. beauftragt. Die den Abfallentsorgungsgebühren zu \nGrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2004, die \ngegenüber dem vorausgegangenen Veranlagungsjahr zu einer \nGebührensenkung zwischen 2 und 3 % geführt hat, wies einen \nGesamtgebührenbedarf in Höhe von 6.186.311,00 EUR aus. Die \nAufwendungen für Abschreibung und Verzinsung im Bereich der \nAbfallwirtschaft waren auf der Basis der handelsrechtlichen Vorschriften nach \ndem Anschaffungs- und Herstellungsverfahren für sämtliche Investitionen \nerfolgt. Das eingesetzte Kapital wurde mit einem Zinssatz von 7 % des \nAnschaffungsrestwertes verzinst, die Abschreibung erfolgte mit 50 % des \njeweiligen Anschaffungswertes auf der Basis einer zehnjährigen \nNutzungsdauer. Die in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltenen \nSachkosten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: 2.084.328,00 \nEUR für die Entsorgung des Restmülls, 728.672,00 EUR für die Verwertung \nvon Bio- und Grünabfall sowie 468.311,00 EUR für die Containergestellung \n(Recyclinghof und Altpapiersammlung), Kosten der Müllbehälter, Erstattung \nan die Finanzverwaltung, Umweltstation/-brummi und sonstige Kosten. Für \nden Bereich Altpapierverwertung war eine Erlösposition in Höhe von \n130.000,00 EUR in die Gebührenkalkulation eingestellt worden.\n\n7\n\nGegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 4. Februar 2004 und 14. \nOktober 2004 legten die Kläger am 4. März 2004 bzw. 4. November 2004 \nWiderspruch wegen der vorerwähnten Gebühren ein. \n\n8\n\nZur Begründung führten sie mit Schreiben vom 14. Mai 2004 im \nWesentlichen aus: Kalkulatorische Zinsen könnten nicht angesetzt werden. \nEine Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert sei unzulässig. Gegen die \nAnlagenbenutzungsbescheide Emscher hätte von Seiten des Beklagten \nWiderspruch eingelegt werden müssen, weil insoweit unzulässige Kosten in \ndie Kostenberechnung eingestellt worden seien. \n\n9\n\nBezogen auf die Abwassergebühren sei weiterhin der Ansatz einer \nGrundgebühr unzulässig. Eine Niederschlagswassergebühr dürfe für \nbestehende Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, weil Regen \nnaturbedingt sei und die Stadt I. in der Vergangenheit die Einleitung des \nRegenwassers in die Kanalisation verlangt habe. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Kläger gegen die Abwasser- und \nAbfallentsorgungsgebührenfestsetzungen u.a. unter Hinweis auf die ständige \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) zum Ansatz kalkulatorischer Kosten zurück.\n\n11\n\nDie Kläger haben am Montag, den 14. Februar 2005, wegen der \nEntwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren Klage erhoben.\n\n12\n\nNachdem der Beklagte in dem Verhandlungstermin den \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 14. Oktober 2004 über die \nNiederschlagswassergebühren (Grundgebühr und Arbeitsgebühr) aufgehoben \nhat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, begehren die Kläger nunmehr noch die Aufhebung des \nHeranziehungsbescheides vom 4. Februar 2004 wegen der Schmutzwasser- \nund der Abfallentsorgungsgebühren. \n\n13\n\nZur Begründung tragen die Kläger ergänzend vor: Eine Abschreibung der \nWirtschaftsgüter sei lediglich vom tatsächlichen Herstellungswert zulässig. Da \ndie meisten Kanäle ca. 100 Jahre alt seien verbiete sich insoweit eine \nAbschreibung. Kalkulatorische Zinsen könnten lediglich geltend gemacht \nwerden, wenn Zinsen tatsächlich angefallen seien, was jedoch nicht der Fall \nsei. Die Zinsen seien auch überhöht. Für die Anlagenbenutzung der Emscher \nkönnten keine Kosten in Ansatz gebracht werden, jedenfalls nicht die geltend \ngemachten. Die Emschergenossenschaft betreibe diverse Pumpwerke, die \nregelmäßig Kosten verursachten. Tatsächlich handele es sich bei der \nEmscher ursprünglich um einen normal fließenden Fluss, der in den Rhein \nmünde. Infolge des Kohleabbaus sei es zu Bergsenkungen gekommen, die \nPumpwerke erforderlich machten. Damit hätten sie, die Kläger, absolut nichts \nzu tun. Die Kosten seien ausschließlich dem Verursacher anzulasten. \n\n14\n\nBezogen auf die Abfallgebühren seien dieselben Gründe wie für die \nEntwässerungsgebühren maßgeblich mit Ausnahme der Tatsache, dass \nWasser Natur sei, Müll indes nicht. Die Müllbeseitigung hätte seitens des \nKreises S. ausgeschrieben werden müssen mit der Folge, dass \ndeutlich günstigere Anlagen den Zuschlag bekommen hätten. So arbeite die \nMüllverbrennungsanlage in F. -L. , über die die kreisangehörige Stadt \nH. ihren Müll entsorge, kostengünstiger. Der Beklagte hätte gegen die \nBescheide des Kreises S. Widerspruch einlegen müssen und könne \nnicht argumentieren, jene Bescheide des Kreises seien rechtskräftig. Auch \ndas Einsammeln des Mülls für die Müllbeseitigung in I. hätte \nausgeschrieben werden müssen. Kalkulatorische Grundlagen seien nicht \noffengelegt worden. Die Müllverbrennungsanlage in I. sein ein privates \nUnternehmen, das die Anlage erweitere. Tatsächlich flössen in die \nGebührenberechnung Kosten mit ein, die mit der Hausmüllverbrennung nichts \nzu tun hätten. Mit der Hausmüllverbrennung würden andere \nMüllverbrennungsbereiche subventioniert. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2004 insoweit aufzuheben, \nals darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 483,48 EUR und \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von 485,00 EUR für Restmüll und 52,00 \nEUR für Bioabfall festgesetzt worden sind.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt - soweit noch anhängig -,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die jeweilige \nGebührenkalkulation stehe hinsichtlich des Ansatzes kalkulatorischer Kosten \nim Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und beinhalte - soweit \nnoch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt - keine unzulässigen \nKostenansätze. Ausweislich des der Gebührenbedarfsberechnung für die \nAbwasserbeseitigung im Veranlagungsjahr 2006 beigefügten \nRechnungsergebnisses für das Veranlagungsjahr 2004 sei die \ngebührenrechnende Einrichtung Abwasserbeseitigung im Jahr 2004 mit einer \nUnterdeckung in Höhe von 483.228,57 EUR abgeschlossen worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Verfahrensakten 13 K 6820/04) \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit es in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, d.h. bezüglich der \nFestsetzung von Niederschlagswassergebühren. \n\n23\n\nIm Übrigen hat die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO \nzu beurteilende Klage keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist - soweit noch aufrecht erhalten - auch bezüglich der Klägerin \nzu 2. zulässig.\n\n25\n\nAuf Grund einer Gesamtbetrachtung deren Veranlagung ist die \nKlagebefugnis für die Klage der Klägerin zu 2. nicht zu verneinen. Gemäß § \n42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend \nmachen kann, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. \nZwar ist der Gebührenbescheid vom \n4. Februar 2004 an den namentlich benannten Kläger zu 1. als Adressaten \nund weitere „Miteigentümer\" adressiert, die namentlich nicht bezeichnet \nworden sind. Der rechtlichen Wirksamkeit der Heranziehung der Klägerin \nsteht diese für sich allein gesehen ungenaue Bezeichnung des Adressaten \nvorliegend jedoch nicht entgegen.\n\n26\n\nGemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i. V. m. § 155 Abs. 3 der \nAbgabenordnung (AO) kann ein zusammengefasster Abgabenbescheid \nergehen, wenn mehrere Abgabepflichtige eine Abgabe als Gesamtschuldner \nschulden. In dem hiernach zulässigerweise zusammengefassten \nAbgabenbescheid sind alle Abgabepflichtige, die der Abgabengläubiger \nheranziehen will, aufzuführen. Der Beklagte hätte demnach alle \nMiteigentümer, gegen die der Bescheid vom 4. Februar 2004 ergehen sollte, \nnamentlich aufführen müssen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, \nrechtfertigt jedoch nicht die Feststellung der Unbestimmtheit und hieraus \nfolgenden Teil-Nichtigkeit \n\n27\n\nvgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG NRW, Urteil vom 9. April \n1990 - 22 A 1630/87 -\n\n28\n\ndes Grundbesitzabgabenbescheides vom 4. Februar 2004 gegenüber der \nKlägerin zu 2. Denn dieser Mangel ist im weiteren Verlauf des \nVeranlagungsverfahrens bezüglich der Klägerin zu 2. geheilt worden. Gegen \nden Bescheid vom 4. Februar 2004 hat der Kläger zu 1. in seiner Eigenschaft \nals Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter ohne Einschränkung gegen \ndiesen Bescheid mit Schreiben vom 3. März 2004 Widerspruch erhoben. \nGegen den weiteren Bescheid vom 14. Oktober 2004, der eine identische \nAdressatenbezeichnung enthält, hat er mit Schreiben vom 3. November 2004 \nebenfalls Widerspruch erhoben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \ndie Widerspruchseinlegung im eigenen Namen sowie im Namen aller \nMiteigentümer erfolge. In der Klageschrift vom 14. Februar 2005 ist sodann \ndie Klägerin zu 2. ausdrücklich als weitere Klägerin namentlich benannt \nworden, obwohl der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Januar \n2005 bezüglich deren Heranziehung keine weitergehenden Angaben enthielt. \nMit dieser Vorgehensweise im Widerspruchs- und Klageverfahren hat die \nKlägerin zu 2. zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit dem in der Anschrift \ndes Bescheides vom 4. Februar 2004 mit den Worten „u. Miteigentümer\" \ngekennzeichneten Personenkreis identifiziert. Aus einer (zunächst) \nunbestimmten Personenmehrheit ist dann eine Zahl bestimmter \nEinzelpersonen geworden, an die der Heranziehungsbescheid gerichtet \nist.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1980 - 2 A 2186/79 - m. w. N.\n\n30\n\nDie somit noch zur Entscheidung gestellte, insgesamt zulässige Klage ist \naber unbegründet.\n\n31\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 04. Februar 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nsoweit sie zu Schmutzwasser- und Abfallentsorgungsgebühren herangezogen \nworden sind.\n\n32\n\nRechtsgrundlage für die strittige Erhebung der Schmutzwassergebühren \nsind §§ 1, 8 und 11 AbwGS) i.V.m. § 1 Buchst. a und b AbwGTarifS. Die in \ndieser ortsrechtlichen Bestimmung enthaltene Regelung der Gebührensätze \nvon 0,75 EUR/m³ für in die städtische Kanalisation abgeleitetes Abwasser \nsowie 0,83 EUR/m³ für in die Anlagen der Emschergenossenschaft bzw. des \nLippeverbandes übernommenes unbehandeltes Abwasser, insgesamt 1,58 \nEUR/m³ Schmutzwassergebühr, ist materiell-rechtlich wirksam, weil sie nicht \ngegen das in § 6 Abs. 1 S. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) normierte Kostenüberschreitungsverbot \nverstößt. Nach dieser Vorschrift soll das vom Satzungsgeber veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen \nEinrichtung oder Anlage nicht überschreiten. \n\n33\n\nZunächst sind die in Ansatz gebrachten Verbandslasten nicht zu \nbeanstanden.\n\n34\n\nGemäß § 7 Abs. 1 KAG NRW ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für \ndie Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden \nBeiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz \n2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und \nAnlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch \nseine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Diese \nRegelung ermöglicht es der Gemeinde, anstelle der Erhebung einer \nselbständigen Abwälzungsgebühr die Verbandslasten in die \nBenutzungsgebühr, hier die Abwasserbeseitigungsgebühr, nach §§ 4 Abs. 2, \n6 KAG NRW einzubeziehen. § 1 AbwGTarifS sieht jedoch eine gesonderte \nGebühr für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt I. tätigen \nAbwasserverbände vor. \n\n35\n\nSoweit in dem Heranziehungsbescheid vom 04. Februar 2004 unter der \nBezeichnung „Anlagenbenutz./Emscher\" für diese Gebühr ein Null-Betrag und \nkein Gebührensatz ausdrücklich angegeben ist, folgt hieraus nicht, dass diese \nselbständige Abwälzungsgebühr gegenüber den Klägern nicht festgesetzt \nworden ist. Denn den zur Festsetzung der Schmutzwassergebühren \nenthaltenen Angaben lässt sich entnehmen, dass der ausgeworfene \nGebührensatz von 1,58 EUR/m³ Frischwasser die Summe der Gebührensätze \nfür die Schmutzwasserableitung in städtische Kanäle (0,75 EUR/m³) und in \ndie Verbands-/Genossenschaftsanlagen (0,83 EUR/m³) darstellt. Die nicht \neindeutige und auslegungsbedürftige Bezeichnung des Gebührensatzes mag \nals Begründungsmangel bewertet werden, sie vermag jedoch rechtliche \nZweifel hinsichtlich des sich aus dem Bescheid ergebenden Zahlungsgebotes \nüber eine Schmutzwassergebühr in Höhe von (insgesamt) 639,90 EUR nicht \nzu begründen. Die ungenaue Bezeichnung hat keinen Einfluß auf die \nBeurteilung des Schmutzwassergebührenbetrages in materieller Hinsicht.\n\n36\n\nDie Verbandslasten konnten mit einem Anteil von 75% bei der Kalkulation \nder Schmutzwassergebühren in Ansatz gebracht werden, ohne dass der \nBeklagte diese zuvor einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines \nWiderspruchs- oder Klageverfahrens unterzogen hatte. Denn die Gemeinde \nist regelmäßig nicht verpflichtet, Bescheide über öffentlich-rechtliche \nVerbandslasten und Gebühren als Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen in Frage zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Das kann \nnur in Betracht kommen, wenn die erbrachte Leistung und das berechnete \nEntgelt in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen,\n\n37\n\nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand: März 2007, Rdnr. 192; OVG NRW (OVG \nNRW), Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 805/00 - betreffend die Heranziehung \nder Kläger zu Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren durch den \nBeklagten für 1985.\n\n38\n\noder die Fremdkosten sonst offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n39\n\nNur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist \nregelmäßig eine Reduzierung der Forderung des Fremdleisters in einem \ndagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren absehbar und drängt sich die \nEinstellung eines gekürzten Ansatzes in die Kalkulation auf.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 \n- 9 A 3834/92 -.\n\n41\n\nMithin ist auch insoweit eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung \nvorzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Missverhältnis \nlassen sich weder dem Vorbringen der Kläger noch den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten entnehmen. Für die Beseitigung des \nauf dem Gebiet der Stadt I. anfallenden Schmutz-wassers sind u.a. die \nAnlagen der Emschergenossenschaft - einschließlich der von dieser \nbetriebenen Pumpwerke - erforderlich und dienen folglich auch der \ngebührenrelevanten Einrichtung Abwasserbeseitigung. Hierzu hat die \nKammer bereits in dem die Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren \nder Stadt I. für das Veranlagungsjahr 1983 betreffenden, von dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger geführten Verfahren 13 K 1153/86 mit \nUrteil vom 04. Februar 1988 ausgeführt:\n\n42\n\n„Die Beiträge für die Abwasserverbände sind betriebswirtschaftliche \nKosten der Einrichtung Stadtentwässerung, denn diese Beiträge werden dafür \ngezahlt, dass die Abwasserverbände für die Stadt die schadlose Weiterleitung \nund Klärung der Haushaltsabwässer aller Gebührenpflichtigen übernehmen \nund zur Kostendeckung für diese Leistungen Verbandsbeiträge erheben \nmüssen. Es handelt sich bei diesen Beiträgen nicht um die Veranlagungen \nder Großeinleiter, die ebenfalls Mitglieder der Abwasserverbände und als \nsolche für ihre eigenen Einleitungen beitragspflichtig sind. \n\n43\n\nDie Klägerin rügt auch zu Unrecht, dass die Pumpkosten, die wegen der \nvom Bergbau verursachten Vorflutstörungen anfallen, in die \nGebührensatzermittlung eingeflossen seien. Zum einen werden die Pumpen \nüberwiegend von den Abwasserverbänden betrieben, die die entsprechenden \nKosten auf die Bergbauunternehmen umlegen, und zum anderen sind ... DM \nals Kostenersatz für die Unterhaltung der von der Stadt betriebenen \nPumpwerke als Einnahme von dem Gebührenbedarf abgezogen \nworden.\"\n\n44\n\nEbenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04. Februar 1988 - 13 K 2542/87 - \nbetreffend die Grundbesitzabgaben der Stadt I. für 1987, das ebenfalls in \neinem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger betriebenen Verfahren \nergangen ist.\n\n45\n\nDass die Emscher ihre frühere Funktion als natürliches Gewässer seit \nlanger Zeit weitgehend verloren hatte und zum Abwassertransport in \nAnspruch genommen wurde, vermag an ihrer gegenwärtigen funktionellen \nabwassertechnischen Bestimmung nichts zu ändern. Weiterhin wären auch im \nJahr 2004 die hier im Einsatz befindlichen Pumpwerke betriebsbezogen und \nfür eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich. Soweit deren \nEinsatz auf Bergsenkungen infolge des Kohleabbaus zurückzuführen sein \nsollte, rechtfertigt dies weiterhin keine andere Beurteilung. Im Übrigen ist u.a. \ndurch die vorgenannten Verfahren gerichtsbekannt, dass \nBergbauersatzleistungen auch für das Gebiet der Stadt I. geleistet wurden \nund auch die Emschergenossenschaft derartige Ersatzleistungen erhalten \nhat, soweit Bergbauunternehmen als Verursacher von Bergschäden \nfestgestellt worden sind, und solche Erlöse in die Berechnung ihrer \nVerbandslasten und Beiträge eingestellt hat.\n\n46\n\nDer Ansatz der Unterdeckung in - ausweislich der „Differenz\"-Beträge im \nErgebnis zutreffend ermittelter - Höhe von 238.964,00 EUR aus dem \nVeranlagungsjahr 2002 stellt einen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW \nzulässigen Kostenausgleich innerhalb eines Drei-Jahreszeitraums dar. \nAufgrund dieser neueren Gesetzlage ist es dem Satzungsgeber nicht mehr \nverwehrt, Kostenunterdeckungen in früheren Leistungsperioden durch \nKostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung für den laufenden \nLeistungszeitraum auszugleichen.\n\n47\n\nDie Abwassergebührenkalkulation des Beklagten erweist sich auch nicht \naus einem anderen Grunde als in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft. \n\n48\n\nDer vom Beklagten gewählte methodische Ansatz der Berechnung von \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens \nin Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum \nNominalzins ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KSTZ) 1994 S. 213 ff., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, \nvom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 - vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 - vom 1. \nSeptember 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl 2000 S. 135, vom 13. April 2005 -\n 9 A 3120/03 - NWVBl. 2006 S. 17 und vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -; vgl. \nhierzu auch: Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 158, 285\n\n50\n\ngebührenrechtlich zulässig, weil die so ermittelten Kosten nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten darstellen und \ndiese Methode mit dem Willen und den Zielsetzungen des \nLandesgesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW in Einklang \nsteht.\n\n51\n\nNach dieser Rechtsprechung ist die mit dieser Kalkulationsmethode \neinhergehende doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate \nmit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \nNRW zu vereinbaren und führt nicht zu einer rechtlich unzulässigen \nÜberdeckung. Sie beruht auf der auch nach neueren betriebswirtschaftlichen \nErkenntnissen vertretenen Annahme, dass die kalkulatorischen Zinsen \neinerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits in ihrer \njeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt beurteilt werden dürfen, \nalso isoliert zu betrachten sind. Danach ist davon auszugehen, dass die \nFunktion der kalkulatorischen Verzinsung in der Gewährleistung des \nBelastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen Abschreibung darf \nhingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu \nerwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung \nbzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren.\n\n52\n\nAufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\n53\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Mai \n2006 - 10 B 56.05 - und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n16. Januar 2007 - 1 BvR 1834/06 -,\n\n54\n\nwonach die Spruchpraxis des OVG NRW aus bundesrechtlicher Sicht \nnicht zu beanstanden ist, hält die Kammer an ihrer bisherigen gegenteiligen \nRechtsprechung, die von einer Interdependenz der kalkulatorischen \nKostenarten ausging,\n\n55\n\nvgl. dazu etwa Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 32 und vom 5. \nNovember 1998 - 13 K 8767/96 - NWVBl. 1999 S. 68 f. und zuletzt vom \n07. Dezember 2006 \n- 13 K 1516/95 -.\n\n56\n\nnicht mehr fest. \n\n57\n\nSoweit für die Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2004 für die \nkurzfristigen, im operativen Bereich genutzten Anlagegüter wie Geräte, \nFahrzeuge und ähnliches Investitionsvermögen neben kalkulatorischen \nZinsen auch die Abschreibungen auf der Basis der handelsrechtlichen \nVorschriften nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten berechnet \nworden sind, begegnet diese Kalkulationsmethode auch nach der früheren \nRechtsprechung der Kammer ohnehin keinen rechtlichen Bedenken.\n\n58\n\nDas danach vom Beklagten gewählte Kalkulationsmodell ist auch in \nBezug auf die Abschreibung der langfristigen Wirtschaftsgüter nach deren \nWiederbeschaffungszeitwert rechtlich zulässig. Auch nach dem Ergebnis der \nErörterungen in der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, \ndass in den (anteiligen) Abschreibungen für die langfristigen Wirtschaftsgüter, \ndie der Schmutzwasserbeseitigung zu dienen bestimmt sind, nicht ansetzbare \nKosten enthalten sind. \n\n59\n\nDie lineare Abschreibung der Kanäle mit 1 %/Jahr, was der \nZugrundelegung einer Nutzungsdauer von 100 Jahren gleich kommt, stellt \noffensichtlich jedenfalls keine fehlerhafte Bewertung zu Lasten der \nGebührenpflichtigen dar. Zwar erscheint die Annahme einer Nutzungszeit von \n100 Jahren nach dem Erkenntnisstand der Kammer und einem Vergleich mit \nanderen in Bergbaugebieten des Gerichtsbezirks gelegenen Gemeinden als \naußergewöhnlich hoch. Die Annahmen vergleichbarer Ruhrgebietsstädte \ngehen heute vielmehr weitgehend von einer Nutzungsdauer zwischen 60 und \n80 Jahren ihrer Kanalhaltungen aus. Sollte die Annahme der Nutzungsdauer \ndes Kanalbestandes der Stadt I. aufgrund der tatsächlichen \nGegebenheiten auch in etwa auf diese kürzeren Zeiträume zu verringern sein, \nso würde dies jedoch bei einer dann vorzunehmenden linearen Abschreibung \nvon ca. 1,5 %/Jahr des Kanalvermögens zu einer hälftigen Erhöhung des \nKostenansatzes für Abschreibungen und einer deutlichen Erhöhung des \nGebührensatzes für Schmutzwasser führen.\n\n60\n\nDie nicht näher belegte Behauptung der Kläger, in den kalkulatorischen \nKosten seien auch bereits abgenutzte Kanäle berücksichtigt worden, ist nach \nden Erklärungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, \nan deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, unzutreffend. \nDanach sind abgenutzte Kanäle sowohl bei der Abschreibung für die \nAnlagegüter wie bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen mit einem \n„Null-Buchwert\" geführt und somit kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht \nworden. Die Behauptung der Kläger, die meisten Kanäle im Gebiet der Stadt \nI. seien ca. 100 Jahre alt, die ohnehin wenig wirklichkeitsnah erscheint, \nsieht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Vertreter des Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung als wiederlegt an. Diese haben erläutert, dass \nder Kanalbestand sich nach Herstellungszeiträumen wie folgt verteilt: Bis \n1945 hergestellte Kanäle 9 %, von 1946 bis 1969 errichtete Kanäle 30 %, von \n1970 bis 1989 errichtete Kanäle 33 % und in der Folgezeit bis 2006 gebaute \nKanäle 28 % des gesamten Kanalbestandes. Danach sind ca. 60 % des \nGesamt-Kanalbestandes der Stadt I. nicht älter als 50 Jahre. \n\n61\n\nDie Kammer sieht auch keine Veranlassung an der Darlegung der \nVertreter des Beklagten zu zweifeln, dass Bergbauleistungen, die der Stadt \nI. zugeflossen sind, als Abzugskapital bei der Ermittlung der \nkalkulatorischen Kosten berücksichtigt worden sind. \n\n62\n\nDer in der Gebührenkalkulation enthaltene Kostenansatz „Verzinsung des \nAnlagekapitals\" begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Diesem \nKostenansatz von insgesamt 2.301.094 EUR für die Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2004 liegt - wie die Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - ein Zinsfuß von \n7,5 % zugrunde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 KAG NRW gehören zu \nden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der \ngebührenrechnenden Einrichtung oder Anlage u.a. eine angemessene \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals. Der früher in der Rechtsprechung des \nOVG NRW insoweit als zulässig anerkannte Zinsfuß in Höhe von 8 % ist \nerstmals durch dessen Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. \n2006 S. 17, für das Veranlagungsjahr 1999 beanstandet worden. Auch wenn \nsich der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW eine exakte Obergrenze \ndes in dem hier streitigen Veranlagungsjahr 2004 zulässigen Zinsfußes nicht \nentnehmen lässt, so erscheint jedoch ein Zinsfuß von 7,5 % nach den bislang \nergangenen obergerichtlichen Entscheidungen als überhöht. Dies ergibt sich \naus folgendem:\n\n63\n\nMit dem vorerwähnten Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 4558/03 - hat das \nOVG NRW für die Kalkulation der Benutzungsgebühren 1999 im Jahr 1998 \neinen Zinssatz bis zu 7,2 % und dessen Erhöhung wegen der die \nAnlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen um 0,5 %, insgesamt \nalso 7,7 %, als ansatzfähig anerkannt. In dem Urteil vom 01. Juni 2007 - 9 A \n372/06 - hat das OVG NRW ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der von \nder Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der \nEmissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche \nWertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bei einer \nKalkulationserstellung für das Veranlagungsjahr 2000 als Zinssatz ein \nDurchschnittswert von 7,17 % anzunehmen ist, der unter Berücksichtigung \nder Erhöhung von 0,5 % insgesamt 7,67 % nicht überschreiten darf. In dem \nBeschluss vom 22. Januar 2007 - 9 A 3224/04 - \nhat das OVG NRW festgestellt, dass nach den von ihm vertretenen \nGrundsätzen für das Jahr 2001 ohne Verstoß gegen das Willkürverbot nur \nnoch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu ca. 7,11 % + 0,5 % = 7,61 % \nhätte angesetzt werden dürfen. \n\n64\n\nIn dem Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1082/04 - hat das OVG NRW \nausgeführt, dass nach den von der Deutschen Bundesbank ermittelten \nEmissionsrendite-Sätzen für die Jahre 1955 bis 2002 für festverzinsliche \nWertpapiere der Zinssatz für den Nominalzins für die Kalkulationserstellung \n2003 im Jahre 2002 nur noch mit 7,0 % zuzüglich der Erhöhung bis zu \nca. 0,5 %, insgesamt 7,5 %, hätte angesetzt werden dürfen. Auf der \nGrundlage dieser Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass für das \nvorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2004 ein Zinssatz von 6,8 %, \nder um 0,5 % zu erhöhen ist, und damit von maximal 7,3 % die Obergrenze \ndarstellt. \n\n65\n\nGemessen hieran überschreitet der vom Beklagten in der \nGebührenbedarfsberechnung angesetzte Zinssatz von 7,5 % den zulässigen \nWert um 0,2 %. Dieser überhöhte Zinssatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit \ndes in § 1 a AbwGTarifS festgesetzten Gebührensatzes von 0,75 EUR/m³ für \ndie Ableitung des Schmutzwassers im Bereich der städtischen Kanalisation. \nDenn der tatsächlich zu hoch angesetzte Zinssatz führt lediglich zu einer \nÜberdeckung von ca. 0,8 % der ohne die Überdeckung gerechtfertigten \nGesamtkosten und liegt damit bei weitem unter der für die \nGebührenkalkulation von dem OVG NRW \n\n66\n\nvgl. auch hierzu das vorerwähnte Urteil vom \n23. November 2006 - 9 A 1082/04 -\n\n67\n\nfür die Gebührenkalkulation als maßgebend angesehenen \nFehler-Toleranzgrenze von 3 %. Im Hinblick auf den durch das OVG NRW \nerstmals in dem bereits zitierten Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 4558/03 - \nbeanstandeten Ansatz eines Zinsfußes von 8 % ist nicht davon auszugehen, \ndass bei der Kalkulationserstellung des Beklagten für das Jahr 2004 im \nHerbst des Jahres 2003 eine bewusste Kostenüberschreitung vorgenommen \nworden ist, die eine Anwendung der 3 %-Bagatellgrenze ausschließen würde. \n\n68\n\nDa es sich bei dem Ansatz der kalkulatorischen Zinsen um eine \nrechnerisch zu ermittelnde Kostenposition handelt, kommt es nicht auf den \nUmfang der Aufnahme von Fremdkapital und marktüblicher Zinsen in der \nRechnungsperiode an.\n\n69\n\nWeitergehende entscheidungserhebliche Mängel bei der Ermittlung der \nSchmutzwassergebühren haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen \nnoch sind solche aus den vorliegenden Kalkulationsunterlagen ersichtlich. \n\n70\n\nZum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das OVG \nNRW in dem Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes \nausgeführt:\n\n71\n\n„Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine \nweitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die \nVerwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des \nSachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. \n20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der \nWahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit \nangezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag \nder klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. \nLässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen \nund ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für \neinen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit \nihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 \n- 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430.\"\n\n73\n\nEs besteht deshalb keine Veranlassung zu einer weitergehenden \ndetaillierten Überprüfung der Ermittlung der Schmutzwassergebühren 2004. \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die dem Gericht vorliegenden \nKalkulationsunterlagen eingesehen und auch nicht die Anforderung weiterer \ndetaillierter Unterlagen beantragt oder angeregt. \n\n74\n\nDie Heranziehung der Kläger zu den strittigen Abfallentsorgungsgebühren \nist ebenfalls rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. \n\n75\n\nDie bereits zitierte Satzung für die Erhebung der \nAbfallentsorgungsgebühr, die Satzung über die Abfallentsorgung und die \nSatzung über den Abfallentsorgungsgebührentarif 2004 sind formell- und \nmateriell-rechtlich wirksames Ortsrecht.\n\n76\n\nDas Vorbringen der Kläger vermag die Nichtigkeit der in § 1 Nr. 1 Buchst. \nc) \nAbfGTarifS für die Entsorgung der 240 l-Restmüllbehälter festgesetzten \nJahresgebühr von 485,00 EUR und die in § 1 Nr. 3 Buchst. b) der AbfGTarifS \nfür die Entsorgung der 240 l-Biomüllbehälter festgesetzten Jahresgebühr von \n52,00 EUR nicht zu begründen. \n\n77\n\nDie gebührenrechnende Einrichtung Abfallentsorgung wird von dem \nZentralen Betriebshof der Stadt I. als Eigenbetrieb durchgeführt und stellt \nsomit ein Sondervermögen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit \ngemäß § 114 Abs. 1 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen dar.\n\n78\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die der Gebührentarifsatzung \nzugrundeliegende Kalkulationsmethode, die sowohl hinsichtlich der Ermittlung \nder Abschreibungen als auch der kalkulatorischen Zinsen auf den \nAnschaffungs- bzw. Anschaffungsrestwerten der Anlagegüter für die \nAbfallentsorgungseinrichtung sowohl nach der bereits dargelegten Auffassung \ndes OVG NRW als auch nach der früheren Rechtsprechung der Kammer \nrechtlichen Bedenken nicht begegnet. \n\n79\n\nSoweit in der Gebührenbedarfsberechnung „Abfallentsorgung\" Kosten für \ndie Entsorgung des Restmülls enthalten sind, die auf Gebührenanforderungen \ndes Kreises S. für die Behandlung und Deponierung des in der Stadt \nI. anfallenden Abfalles entstehen, wobei der Kreis durch die der Stadt in \nRechnung gestellten Beträge seinerseits die Kosten umlegt, die ihm der \nRegionalverband Ruhr (RVR, früher: KVR) für die Beseitigung des Abfalls u.a. \nim Rohstoffrückgewinnungszentrum Ruhr (RZR) in I. anlastet, wird auf das \nbereits zitierte Urteil gleichen Rubrums des OVG NRW vom 15. April 1991 -\n 9 A 805/88 - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \nDanach steht außer Zweifel, dass die Stadt I. nach den \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG NRW berechtigt \nist, die für die betreffende Leistungsperiode voraussichtlich zu erwartenden \nGebührenbeträge als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen \nim Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bei den voraussichtlichen Kosten \nder Leistungsperiode anzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass die durch den Kreis erbrachte Leistung und das von diesem berechnete \nEntgelt zueinander in einem offensichtlichen Missverhältnis im \nVeranlagungszeitraum stehen oder dieses sich aus sonstigen Gründen - etwa \nwegen des Ansatzes betriebsfremder, nicht gebührenrelevanter Kosten - als \noffensichtlich rechtswidrig darstellt, sind nicht ersichtlich. Inwieweit die \nkreisangehörige Stadt H. den in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abfall \nüber die Müllverbrennungsanlage in F. -L. entsorgt, die kosten-\ngünstiger als das RZR arbeiten soll, ist vorliegend nicht \nentscheidungserheblich. Denn die Stadt H. ist jedenfalls auch \nverpflichtet, die ihr von dem Kreis S. in Rechnung gestellte \nkreiseinheitliche Abfallentsorgungsgebühr zu entrichten, auch wenn sie \naufgrund früherer Verträge ein (kostengünstigeres) „Veraschungsrecht\" bei \nder Müllverbrennungsanlage F. -L. besitzen sollte. Falls die \nMüllverbrennungsanlage F. -L. Restmüll zu günstigeren Preisen \nentsorgt, rechtfertigt dies nicht die Feststellung, dass die von dem Kreis \nS1. der Stadt I. in Rechnung gestellten Müllverbrennungskosten \nals überhöht und damit (teilweise) nicht ansatzfähig zu beurteilen wären. \nDenn die zum Kreis S. gehörende Stadt I. ist gemäß § 15 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträg-lichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz - KrW-/AbfG -) i. V. m. § 5 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LAbfG) gesetzlich verpflichtet, die von diesem als \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterhaltenen \nEntsorgungseinrichtungen im Rahmen der Abfallbeseitigung zu benutzen. \nGemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG kann der Kreis S. als zur Verwertung \nund Beseitigung der Abfälle Verpflichteter Dritte mit der Erfüllung seiner \nPflichten beauftragen.\n\n80\n\nAbweichungen in der Kosten- oder Gebührenstruktur anderer \nGebietskörperschaften oder Fremdleister sind deshalb allein nicht geeignet, \nrechtlich erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der hier zur Beurteilung \nstehenden Kosten oder der Leistungsproportionalität zu begründen. \nEntsprechendes gilt für etwaige Verstöße gegen Ausschreibungs- und \nVergabevorschriften. \n\n81\n\nDer für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegte \nNominal-Zinssatz von 7 % unterschreitet die von dem OVG NRW ermittelte \nObergrenze für das Veranlagungsjahr 2003 von 7,5 % um ein halbes Prozent \nund die von der Kammer hieraus abgeleitete Obergrenze für das hier \nstreitbefangene Jahr 2004 von 7,3 % um \n0,3 %. Soweit bei der Kalkulation der Bioabfallentsorgungsgebühr als \nSondergebühr für diese Teileinrichtung eine sog. Quersubventionierung \nstattgefunden hat, ist diese aufgrund der heutigen Gesetzeslage gemäß § 9 \nAbs. 2 Satz 5, 2. Fall LAbfG nicht (mehr) zu beanstanden.\n\n82\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 326 b und 327.\n\n83\n\nAufgrund der dem Gericht vorgelegten und dem Prozessbevollmächtigten \nder Kläger auch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten \nKalkulationsunterlagen für die Abfallentsorgungsgebühren besteht keine \nVeranlassung, von Amts wegen eine weitere gerichtliche Aufklärung und \nDetailüberprüfung der Gebührenbedarfsberechnung zu betreiben. Nach der \nErgebnisrechtsprechung könnten im Übrigen etwaige Überdeckungen infolge \nfehlerhafter überhöhter Kostenansätze durch Unterdeckungen aufgrund der \nBerechnung der kalkulatorischen Abschreibungen nach den \nAnschaffungswerten anstelle der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte der \nAnlagegüter sowie einer um 0,3 % höheren Zinsbasis bei den \nkalkulatorischen Zinsen ausgeglichen werden. Nach alledem sind jedenfalls \nkeine Mängel der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden \nAbfall-Gebührenbedarfsberechnung ersichtlich, die insgesamt zu einer \nÜberschreitung der für die Gebührenkalkulation als maßgeblich \nanzusehenden Toleranzgrenze von 3 % führen würden.\n\n84\n\nBedenken gegen die konkrete Ermittlung der Höhe der streitbefangenen \nGebühren sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der \nNiederschlagswassergebühren auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit ist \nder Beklagte mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er sich - der \nSach- und Rechtslage Rechnung tragend - hiermit einverstanden erklärt \nhat.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung im übrigen folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-06/13-k-459-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-06/13-k-459-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261456","retrieved":"2026-07-09 02:27:22.667450+00:00"}}