{"status":"available","doknr":"OLD261501","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0905.7K966.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"7 K 966/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 3. September 2006 wurde die Polizei in V. darüber informiert, dass \nsich auf dem Friedhof ein Exhibitionist vor Kindern gezeigt haben solle. In der \nStrafanzeige der Polizei heißt es dazu auszugsweise (Bl. 3 der Strafakte der \nStaatsanwaltschaft Dortmund 102 Js 627/06):\n\n3\n\nBei Eintreffen der Beamten konnte der o.A. in der Herrentoilette des Südfriedhofs \nangetroffen werden. Sowohl die äußere als auch die innere Toilettentür war geschlossen, \njedoch nicht verschlossen. Der Mann stand in gebückter Haltung in der Herrentoilette und hat \nsich mit einem ca. 2 cm dicken Rohrstock den Hintern versohlt. Diese Handlung wurde von \ndem Beschuldigten mit einer Videokamera aufgezeichnet. Bei dieser Handlung war der \nBeschuldigte mit einer Lederhose bekleidet.\n\n4\n\nDer Beschuldigte wurde durch die Beamten vorläufig festgenommen und dem PG V. \nzugeführt, um weitere Maßnahmen abzuklären. \n\n5\n\nEine Einweisung nach PsychKG wurde telefonisch vom Ordnungsamt der Stadt V. , \nHerrn L. abgelehnt, da dieser erst nach einer ärztlichen Inaugenscheinnahme tätig \nwerden könne. Herr L1. ordnete an, den Beschuldigten mittels RTW dem Ev. \nKrankenhaus, der Neurologie, zuzuführen. \n\n6\n\nVom Krankenhaus wurde der Beschuldigte nach ambulanter Behandlung vom \ndiensthabenden Arzt Dr. M. entlassen.\n\n7\n\nNach weiteren Ermittlungen ergab sich, dass weder exhibitionistische noch \nsonstige Straftaten vorlagen; das Ermittlungsverfahren wurde deshalb noch \nim September 2006 von der Staatsanwaltschaft eingestellt.\n\n8\n\nDie Gebühren für den (KTW-) Transport von der Polizeiwache zum \nKrankenhaus in Höhe von 192 EUR stellte der Beklagte zunächst der B. \nWestfalen-Lippe, der Versicherung des Klägers in Rechnung; diese lehnte \njedoch die Begleichung der Gebühren ab.\n\n9\n\nMit dem hier angefochtenen Gebührenbescheid vom 9. Januar 2007 \nnahm daraufhin der Beklagte den Kläger in Anspruch. Seinen Widerspruch \nbegründete dieser im Wesentlichen damit, dass nicht er, sondern die Polizei \nden Transportauftrag erteilt habe. Dieser sei weder erforderlich noch \nangemessen gewesen. Auch habe er dazu keinen Anlass gegeben, wie sich \nauch aus dem inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren ergebe. \n\n10\n\nNach Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Transportbesatzung \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 den \nWiderspruch als unbegründet zurück, da der Kläger der Besatzung gegenüber \nnicht geäußert habe, den Transport abzulehnen; dabei sei unerheblich, wer \nden Rettungsdienst alarmiert habe.\n\n11\n\nAm 10. April 2007 (Osterdienstag) hat der Kläger fristgerecht die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein \nWiderspruchsvorbringen vor, ihm hätten die Polizeibeamten damals gesagt, \ndass er ggfs. mit Zwangsmaßnahmen rechnen müsse, wenn er sich nicht \ntransportieren lasse. Seiner Ansicht nach hätte eine Fahrt mit dem Taxi oder \nden Weg zu Fuß zurückzulegen ausgereicht.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2007 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 2007 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen \nBescheide.\n\n18\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juli 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft \nDortmund 102 Js 627/06 Bezug genommen; diese sind Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet.\n\n21\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides, der das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO), verwiesen.\n\n22\n\nIm Hinblick auf die Begründung von Widerspruch und Klage und die \nTatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger später eingestellt \nworden ist, ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass es vorliegend allein \ndarauf ankommt, dass die Anordnung der Fahrt vom Polizeirevier zum \nKrankenhaus am 3. September 2006 nach den damaligen Erkenntnissen zu \nRecht erfolgt ist. Angesichts der Strafanzeige wegen des Verdachts \nexhibitionistischer Handlungen und der oben zitierten Feststellungen bei der \nFestnahme des Klägers lag die sofortige zwangsweise Einweisung in die \nPsychiatrie nahe, jedenfalls aber im Bereich der möglichen Reaktionen. \nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen \nbei psychischen Krankheiten (PsychKG) wäre dafür ein ärztliches Zeugnis \nerforderlich gewesen. Entsprechend war die Überführung ins Krankenhaus \nnotwendig. Da ggfs. eine zwangsweise Einweisung im Raume stand, war \nauch weder eine Taxifahrt noch ein Fußweg angezeigt - und natürlich auch \nnicht die vorherige Einholung der Zustimmung der Krankenkasse für diesen \nTransport.\n\n23\n\nNach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/7-k-966-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/7-k-966-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261501","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.658324+00:00"}}