{"status":"available","doknr":"OLD261500","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0905.7K1120.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"7 K 1120/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAls dem Beklagten bekannt wurde, dass der Kläger mit einer \nBlutalkoholkonzentration von über 3.0 ‰ in die Westfälische Klinik N. \neingeliefert worden sei, hörte er ihn zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Auf \ndie Einwände des Klägers, dass die Werte nicht stimmten, er freiwillig im \nKrankenhaus geblieben sei und kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr \nbestanden habe, ordnete der Beklagte mit Datum vom 7. September 2006 die \nVorlage eines fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer \nBegutachtungsstelle an. Ein Gutachten legte der Kläger aber trotz zunächst \nerfolgtem Einverständnis nicht vor.\n\n3\n\nNach Anhörung entzog der Beklagte mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 15. November 2006 dem Kläger die Fahrerlaubnis \nund ordnete die sofortige Vollziehung an. Daraufhin legte der Kläger \nWiderspruch ein und beantragte beim erkennenden Gericht, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Diesen Antrag \nlehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 ab (7 L 1698/06). \nIm Widerspruchsverfahren trug der Kläger ergänzend vor, dass sich unter \närztlicher Behandlung sein Zustand gebessert habe und nach der \nanliegenden Stellungnahme des Dipl.-Psych. F. vom 12. März 2007 \nnicht davon auszugehen sei, dass er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss \nführen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 wies die \nBezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 27. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein \nWiderspruchsvorbringen zusammengefasst vor, dass er seit dem Aufenthalt \nim Krankenhaus keinen Alkohol mehr trinke und in ärztlicher und \npsychologischer Behandlung sei. Im Sommer 2007 habe er zusätzlich eine \nzweimonatige Suchttherapie in der Fachklinik U. absolviert. Seine \nStabilisierung ergebe sich auch aus einer Stellungnahme des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 24. Januar 2007.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. \nMärz 2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen \nBescheide. Die Unterlagen belegten, dass der Kläger alkoholkrank sei und die \nVoraussetzungen für die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung noch nicht \nhabe nachweisen können.\n\n11\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Juli 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie des Eilverfahrens 7 L \n1698/06 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien \nohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 \nVwGO), ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 15. \nNovember 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. \nvom 28. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der \ndas Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf den Beschluss vom 29. \nDezember 2006 im zugehörigen Eilverfahren verwiesen.\n\n15\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Akteninhalt und selbst \nnach den eigenen Angaben des Klägers rechtmäßig und zu seinem Schutz \nwie anderer Verkehrsteilnehmer unabwendbar. So heißt es in der von ihm \nvorgelegten Stellungnahme des Dr. S. zutreffend im letzten Absatz: \n\n16\n\n„Leider kann derzeit bei Herrn I. noch keine einjährige Abstinenz nachgewiesen \nwerden. Nach den Begutachtungsleitlinien besteht demzufolge noch keine \nKraftfahrereignung.\"\n\n17\n\nDa es bei der vorliegenden Anfechtungsklage auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt - hier \nalso Ende März 2007 -, kommt es auf die Bemühungen des Klägers im \nweiteren Verlauf des Jahres 2007 rechtlich nicht mehr an. Sollte er der \nAuffassung sein, die Fahreignung wiedergewinnen zu können, ist es ihm \nunbenommen, die Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nach \nÜberwindung des Suchtproblems nachzuweisen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/7-k-1120-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/7-k-1120-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261500","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.581987+00:00"}}