{"status":"available","doknr":"OLD261499","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0905.4L471.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"4 L 471/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus F. beigeordnet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Beschluss beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nVerbindung mit § 114 ff., 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag - der sich in der Sache erledigt haben dürfte - bietet für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die \nEntscheidung des Antragsgegners über die Aufnahme des Schülers zum Schuljahr \n2007/08 vom 10. Februar 2007 dürfte bei der im jetzigen Verfahrensstadium \ngebotenen, überschlägigen rechtlichen Überprüfung fehlerhaft gewesen sein und der \nAntragsteller dürfte Anspruch auf Aufnahme in die Schule gehabt haben. Hierzu wird \nauf Folgendes aufmerksam gemacht: \n\n4\n\nRechtlich zweifelhaft ist schon, ob sich die Entscheidung des Antragsgegners an \n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der \nSekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. Januar \n2007 (GV.NRW S. 83) auszurichten hatte oder nach dem früheren Recht ergehen \ndurfte. Der geänderte § 1 Abs. 2 APO-S I trat am Tage nach der Verkündung im \nGV.NRW vom 14. Februar 2007 in Kraft; die Entscheidung des Antragsgegners \nwurde intern zwar am 11. Februar 2007 getroffen, der für die erstmalige \nAußenwirkung der Entscheidung maßgebliche Bescheid des Antragsgegner datiert \njedoch vom 14. Februar 2007 und wurde den Vertretern des Antragstellers unter \nBerücksichtigung des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes allem \nAnschein nach erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts bekannt gegeben. Welches \nRecht anzuwenden ist, hat Bedeutung für die Frage, nach welchen Kriterien der \nAntragsgegner die Auswahlentscheidung treffen durfte. Denn § 1 Abs. 2 APO-S I \nenthält andere Kriterien als die, an denen sich der Antragsgegner unter Rückgriff auf \nVorgaben des Schulträgers - wieweit der Antragsgegner an diese rechtlich gebunden \nwar, mag dahinstehen - bei seiner Entscheidung orientiert hat. Nur vorsorglich wird \ndarauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nicht eindeutig dokumentiert hat, \nwelche Kriterien letztlich für die Auswahlentscheidung maßgeblich sein sollten. In \nden Bescheiden/Schreiben des Antragsgegners werden als Auswahlkriterien \nangeführt \n\n5\n\n- Berücksichtigung von Schülern nichtdeutscher Herkunft gemäß ihrem Anteil im \nEinzugsbereich der Schule (Bescheid vom 14.2.2007, Blatt 13 der Gerichtsakte -GA-\n),\n\n6\n\n- Aufnahme ausländischer Schüler gemäß ihrem Anteil an der Stadtbevölkerung \n(Schreiben vom 16.3.2007, Blatt 15 GA),\n\n7\n\n- Migrantenanteil des Einzugsbereichs bzw. Schülerinnen und Schüler \nnichtdeutscher Muttersprache in dem Verhältnis des Migrantenanteils des \nEinzugsbereichs (Antragserwiderung vom 5.6.2007 unter Bezugnahme auf die dort \ngenannten Anlagen, insbesondere Schreiben der Bezirksregierung E. vom \n7.2.2007, Blatt 36 GA),\n\n8\n\nmithin Auswahlkriterien, die sich beträchtlich unterscheiden, wobei die \nBestimmung, wer Migrant ist, mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist (vgl. \nAnlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.7.2007, Blatt 57 ff. GA). \nTatsächlich scheint sich der Antragsgegner an der Ausländereigenschaft der \nBewerber orientiert zu haben (allerdings wurde der Antragsteller allem Anschein trotz \nAusländereigenschaft nicht als Migrant berücksichtigt), ohne dass wohl das Problem \nder Doppelstaatigkeit berücksichtigt wurde. All das führt schon zu der summarischen \nEinschätzung, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war. \n\n9\n\nHinzu tritt, dass die Auswahl der Härtefälle rechtlichen Bedenken unterliegt mit \nder Folge, dass der Antragsteller mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ngenügenden Wahrscheinlichkeit einen der fehlerhaft vergebenen „Plätze\" für sich \nbeanspruchen kann bzw. konnte. Der Antragsgegner hat als „Härtefälle\" „soziale \nHärtefälle\" berücksichtigt, weil dies vom Schulträger so vorgegeben gewesen sei; der \nRatsbeschluss der Stadt F. vom 26. Januar 2000 spricht allerdings dem Wortlaut \nnach nur von „Härtefallen\". Schon nach bisherigem Recht war allerdings - aus den \nunten angeführten Gründen - rechtlich nicht zweifelsfrei, ob und wieweit soziale \nHärtefälle eine bevorzugte Aufnahme rechtfertigten. Jedenfalls für die gegenwärtige \nRechtslage ist zu beachten, dass „Härtefall\" im Sinne des § 1 Abs. 2 APO-S I nicht \nmit „sozialem Härtefall\" gleichgesetzt werden kann. Der Begriff „Härtefall\" ist \nsogenannter unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung, die sich an Sinn \nund Zweck sowie Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 APO-S I auszurichten hat. Die \nVorschrift regelt die Auswahl der Schüler bei einem Bewerberüberhang, nennt im \nallgemeinen die Kriterien für die Auswahl und bestimmt ferner, dass Härtefälle vorab \naufzunehmen sind. Aufnahme und Härte sind korreliert; dabei geht es um die \nAufnahme in eine bestimmte Schule (nicht Schulform), zum anderen darum, dass die \nAufnahme gerade auf einer Härte beruhen muss. Daraus folgt, dass als Härte ein \nsolcher Umstand anzusehen ist, der dafür spricht, dass der Bewerber gerade die \ngewählte Schule besuchen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der \nBewerber wegen einer körperlichen Behinderung auf einen kurzen Schulweg \nangewiesen ist. Härtefälle in diesem Sinne können aus sozialen Härtefällen folgen, \njedoch ist das nicht zwangsläufig der Fall. Ein Bewerber, der aus besonderen \nGründen auf den Besuch einer Ganztags-Gesamtschule angewiesen ist, ist jedoch \ndeshalb allein nicht ohne weiteres auf den Besuch einer bestimmten Ganztags-\nGesamtschule angewiesen. Die Antwort auf die Frage, ob ein Bewerber gerade auf \nden Besuch der gewünschten Schule (an Stelle einer vergleichbaren anderen) \nangewiesen ist und ob die Ablehnung der Aufnahme seitens der gewünschten \nSchule ihn gegenüber anderen abgelehnten Bewerbern besonders hart treffen \nwürde, muss mithin im Vordergrund der Härtefallentscheidung nach § 1 Abs. 2 APO-\nS I stehen.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/4-l-471-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/4-l-471-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261499","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.501443+00:00"}}