{"status":"available","doknr":"OLD261498","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0905.10K4273.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"10 K 4273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin hat die Errichtung eines SB-Marktes auf dem an der \nC. Straße in E. gelegenen Grundstück Gemarkung C1. , \nFlur 2, Flurstück 910 begehrt. Dieses Grundstück lag ursprünglich im \nGeltungsbereich des die vormalige Baustufenordnung ersetzenden \nBebauungsplans Mg 111 der Stadt E. , der von der Landesbaubehörde \nRuhr im Jahre 1971 genehmigt wurde, ohne dass insoweit der - seinerzeit als \nunwirksam angesehene - Flächennutzungsplan zuvor geändert worden war. \nDieser Bebauungsplan hat nach Maßgabe der BauNVO 1968 hinsichtlich der \nArt der baulichen Nutzung für das genannte Grundstück zum Teil ein \nGewerbegebiet, zum Teil ein Kerngebiet und für die hieran westlich \nangrenzenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ein Kerngebiet \nfestgesetzt. Für die Grundstücke auf der gegenüber liegenden Seite der \nC. Straße gilt nach dem Bebauungsplan Mg 114 der Stadt E. \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung „Allgemeines \nWohngebiet\". \n\n3\n\nMit Antrag vom 19. November 2002 - eingegangen beim Beklagten am \n25. November 2002 - begehrte die Klägerin die Erteilung eines \nBauvorbescheides für die \n\n4\n\nErrichtung eines SB-Marktes auf dem oben genannten seinerzeit im \nEigentum der W. X. Aktiengesellschaft in C2. stehenden \nGrundstück. Beabsichtigt war die Errichtung eines Einzelhandelsgeschäfts mit \nWaren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen \nArzneimitteln auf einer Verkaufsfläche von 699 qm und Nebenflächen von 350 \nqm, wobei dieser Supermarkt ganz überwiegend innerhalb des festgesetzten \nKerngebiets realisiert werden sollte. Ausweislich des zugehörigen \nErläuterungsberichts sollte der Betrieb des bestehenden ALDI-Marktes am \nbisherigen Standort C. Straße 142 aufgegeben und auf das \nAntragsgrundstück verlagert werden. Zu diesem neuen Supermarkt sollte eine \nStellplatzanlage mit 97 Stellplätzen gehören, welche nach Westen hin einen \nAbstand von 3 m zum benachbarten Grundstück Gemarkung C1. , \nFlur 2, Flurstück 909 und von 9 m zum dortigen Wohnhaus C. \nStraße 164 aufweisen sollte. Es sollten täglich 1-3 Anlieferungen in der Zeit \nvon 6.00 -22.00 Uhr erfolgen. Ausweislich des Projektplans sollte innerhalb \ndes Streifens von 3 m eine Schallschutzwand errichtet werden, die nicht \nnäher konkretisiert wurde. Von der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet auf \nder gegenüber liegenden Seite an der C. Straße waren die \nvorgesehenen Ein- und Ausfahrten zur Stellplatzanlage ca. 16 m und der \nnächste Stellplatz 24 m entfernt. In dem Vorbescheidsantrag - in welchem \nsich die Klägerin selbst als Grundstückseigentümerin bezeichnete - wurde \nangefragt, ob die Bebauung entsprechend der beigefügten Planung auf dem \nAntragsgrundstück planungsrechtlich und dem Grunde nach möglich sei. \n\n5\n\nAm 17. Dezember 2002 kaufte die Klägerin das oben genannte \nGrundstück. Hierbei enthielt dieser Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall, \ndass bis zum 10. Dezember 2003 - verlängert bis zum 30. Juni 2004 - keine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes erteilt werden \nsollte.\n\n6\n\nIn der internen Projektkonferenz des Beklagten am 8. Januar 2003 wurde \ndas Vorhaben der Klägerin als planungsrechtlich zulässig gewertet. Da der \nBeklagte schädliche Auswirkungen auf die Nahversorgungsstrukturen des \nWesterfilder Zentrums befürchtete, beabsichtigte der Beklagte die Änderung \ndes bzw. die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes. \n\n7\n\nAm 6. März 2003 beschloss der Rat der Stadt E. , den \nBebauungsplan Mg 157 aufzustellen und die Bürger an der Bauleitplanung zu \nbeteiligen. Gleichzeitig wurde für einen Teilbereich dieses Plangebietes - zu \ndem u.a. das Antragsgrundstück gehörte - eine Veränderungssperre als \nSatzung beschlossen. Ausweislich der Planvorlage sollte die bisherige \nKerngebietsfestsetzung aufgehoben werden, weil dieser Standort kein \ntypischer Kerngebietsstandort sei. Gleichzeitig sollte der Ortskern von \nWesterfilde gestärkt werden. Ziel der Neufassung sei neben der \nBestandssicherung die Arrondierung der vorhandenen Nutzungen und die \nFörderung der Neuansiedlung gewerblicher und gemischter Nutzungen. Die \nVeränderungssperre sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Bestand der \nEinzelhandelsunternehmen vergrößert werde. Am 21. März 2003 wurden die \nSatzung über eine Veränderungssperre vom 11. März 2003 und der \nAufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. April 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der \nKlägerin auf die Erteilung eines Vorbescheides ab. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, dass dem Bauvorhaben die u.a. für das Antragsgrundstück \ngeltende Veränderungssperre entgegen stehe. Eine Ausnahme von der \nVeränderungssperre käme nicht in Betracht, da die vorgenannte \nBaumaßnahme den Zielsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes \nwiderspreche. \n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Mai 2003 Widerspruch \nein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Bescheid rechtswidrig \nsei, weil der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem er über die Voranfrage hätte \nentscheiden müssen, und zwar spätestens Ende Februar 2003, hätte \nfeststellen müssen, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, weil es \nden Festsetzungen des Bebauungsplanes Mg 111 entspreche. Der Bescheid \nsei überdies rechtswidrig, weil die Begründung unzureichend sei. Hiernach sei \nungewiss, ob der Veränderungssperre eine sicherungsfähige und \nsicherungsbedürftige Bauleitplanung zugrunde liege, da in dem Bescheid \nkeine Aussagen über die bauplanerischen Vorstellungen der Stadt E. , \ndie mit Veränderungssperre geschützt werden sollen, getroffen worden seien. \nAuch für die Ablehnung der Ausnahme fehle es an einer hinreichenden \nBegründung.\n\n10\n\nDer Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der \nBezirksregierung B. vor. \n\n11\n\nAm 28. August 2003 hat die Klägerin Klage mit dem ursprünglichen \nBegehren der Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung \ndes Supermarktes auf dem Antragsgrundstück erhoben. \n\n12\n\nAm 13. Mai 2004 ist die Klägerin wegen des fehlenden positiven \nBauvorbescheides vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten.\n\n13\n\nAm 3. Februar 2005 hat der Rat der Stadt E. beschlossen, die \nVeränderungssperre um ein Jahr bis zum 21. März 2006 zu verlängern, am \n16. Februar 2006 hat der Rat der Stadt E. beschlossen, die \nVeränderungssperre um ein weiteres Jahr bis zum 21. März 2007 zu \nverlängern. Am 14. Dezember 2006 hat der Rat der Stadt E. den \nBebauungsplan Mg 157 - in dem u.a. für das Antragsgrundstück ein \nallgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist - als Satzung und die insoweit \nerforderliche 3. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Am 15. \nDezember 2006 hat die Stadt E. das Antragsgrundstück von der \nbisherigen Eigentümerin erworben. Die in diesem Vertrag bewilligte \nAuflassungsvormerkung ist am 5. Februar 2007 in das Grundbuch der Stadt \nE. eingetragen worden. Am 9. Februar 2007 ist der Satzungsbeschluss \nund die 3. Änderung des Flächennutzungsplans - die von der \nBezirksregierung B. mit Verfügung vom 11. Januar 2007 genehmigt \nworden ist - öffentlich bekannt gemacht worden. Seit dem 28. März 2007 ist \ndie Stadt E. im Grundbuch von E. als Eigentümerin des \nAntragsgrundstücks eingetragen. \n\n14\n\nZur Begründung der auf Feststellungsanträge umgestellen Klage trägt die \nKlägerin vor, dass sie ein Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass \nsie einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gehabt \nhabe, da sie beabsichtige, den Beklagten wegen der rechtswidrigen \nNichterteilung des Bauvorbescheides auf Schadensersatz in Anspruch zu \nnehmen. Die Grundstückseigentümerin sei auch nach der Rückabwicklung \ndes Kaufvertrages bereit gewesen, das Grundstück an die Klägerin zu \nveräußern, was auch dann geschehen wäre, wenn der Beklagte es nicht \nschuldhaft unterlassen hätte, ihr den begehrten Vorbescheid zu erteilen. Die \nKlägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheides \ngehabt, da ihr eine Ausnahme von der Veränderungssperre hätte erteilt \nwerden müssen. Das Bauvorhaben habe der städtebaulichen Planung nicht \nwidersprochen, da mit dem Bauvorhaben kein zusätzlicher Einzelhandel \ngeschaffen, sondern nur ein SB-Markt \n\n15\n\nverlagert werden sollte. Im weiteren sei die Satzung zur \nVeränderungssperre auch unwirksam gewesen, weil der Bebauungsplan Mg \n157, dessen Festsetzungen gesichert werden sollten, vor dem Eintritt des \nerledigenden Ereignisses bereits an Mängeln gelitten habe , die es \nausgeschlossen hätten, dass er jemals Wirksamkeit hätte erlangen können. \nMehrere Festsetzungen des Bebauungsplanes seien unbestimmt, für andere \nfehle die städtebauliche Rechtfertigung, teilweise sei der zulässige \nPlanungsrahmen überschritten und schließlich sei auch gegen das \nAbwägungsgebot verstoßen worden. Überdies sei auch die 2. Verlängerung \nder Veränderungssperre unzulässigerweise erfolgt, da es an den \nerforderlichen besonderen Umständen für eine Veränderungssperre von mehr \nals drei Jahren gefehlt habe. Die Stadt E. habe die Verzögerungen bei \nder Aufstellung des Bebauungsplans selbst verursacht, da in der Zeit von \nMärz 2003 bis November 2003 und von Juli 2004 bis Mai 2005 sowie von \nNovember 2005 bis März 2006 keine Aktivitäten ersichtlich seien, die auch \nnur annähernd einen derartig großen Zeitraum benötigt hätten. Der Beklagte \nsei im übrigen schon vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre \nverpflichtet gewesen, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Der \nVorbescheidsantrag zu dem Vorhaben, welches den Festsetzungen des \nbisherigen Bebauungsplanes Mg 111 entsprochen habe, hätte innerhalb von \n3 Monaten, spätestens aber ab dem 1. März 2003 beschieden werden \nmüssen. \n\n16\n\nHinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsantrages haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n18\n\n1. festzustellen, dass der Beklagte bis zum Abschluss des Kaufvertrages \nam 15. Dezember 2006 verpflichtet war, der Klägerin einen \nbauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihrem Antrag vom 19. \nNovember 2002 für die Errichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück \nGemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 910 zu erteilen,\n\n19\n\n2. festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre-Satzung vom 11. März 2003 am 21. März 2003 \nverpflichtet war, in der Zeit vom 1. März 2003 bis zum 20. März 2003 die \ngenannte Voranfrage der Klägerin vom 19. November 2002 \nbauplanungsrechtlich positiv zu bescheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte trägt vor, dass wegen des fehlenden Grundstückseigentums \nfraglich sei, ob für die Klage überhaupt ein Rechtsschutzinteresse bestanden \nhabe. Im weiteren sei fraglich, ob die von der Klägerin eingereichten \nUnterlagen zur Bescheidung der Bauvoranfrage ausreichend gewesen seien. \nAngesichts der angrenzenden Wohnbebauung, der hohen Stellplatzzahl und \nder geplanten drei Anlieferungen täglich dürfte einiges für die Erforderlichkeit \neiner Immissionsprognose spreche, die von der Klägerin nicht eingereicht \nworden sei. Für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre hätten auch \nbesondere Umstände vorgelegen, da die Kontamination des Planbereichs mit \nSchadstoffen einerseits besondere Nutzungsbeschränkungen verlangt hätte, \nandererseits aber die hohen Sanierungskosten eine intensive Überplanung \nerfordert hätten. Des weiteren seien die Immissionsprobleme und der \nDenkmalschutz besondere Umstände gewesen, die eine zweite Verlängerung \nder Veränderungssperre gerechtfertigt hätten.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Pläne und \nAufstellungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n26\n\nIm übrigen ist die Klage - deren Änderung gemäß § 91 VwGO schon \ndeshalb zulässig ist, weil der Beklagte wegen seiner widerspruchslosen \nEinlassung auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung \nkonkludent in diese eingewilligt hat - unbegründet. \n\n27\n\nDer Antrag zu 1. - bei dem es sich um einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag handelt, der im Hinblick auf die Rechtslage \nim Zeitpunkt des im Klageverfahren \n\n28\n\neingetretenen erledigenden Ereignisses gestellt wird, für den § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist - ist zulässig, da die insoweit \nerforderlichen Voraussetzungen vorliegen.\n\n29\n\nDie ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig. Es ist auch nach \nRechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten. \n\n30\n\nEin Klagebegehren erledigt sich, wenn die Klage nachträglich aus dem \nKläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wird, wenn \nalso das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des \nKlägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es \nentweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt \nnicht mehr erreicht werden kann,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 -10 A 696/96-.\n\n32\n\nHier ist Erledigung dadurch eingetreten, dass die Klage mit dem \nursprünglichen Hauptantrag unzulässig geworden ist, weil die Klägerin \naufgrund der Veräußerung des Grundstücks an die Stadt E. durch die \nGrundstückseigentümerin den begehrten Bauvorbescheid nicht mehr hätte \nausnutzen können. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin nicht selbst \nGrundstückseigentümerin war, hätte sie einen Bauvorbescheid nach der \nRückabwicklung des mit ihr geschlossenen Kaufvertrages nur ausnutzen \nkönnen, wenn die bisherige Eigentümerin das Grundstück an sie veräußert \nhätte - wozu diese auch zunächst grundsätzlich bereit war. Ein solcher \nGrundstückserwerb durch die Klägerin oder auch nur die Einräumung eines \nRechts zur Bebauung kam aber nach dem Abschluss des Kaufvertrages und \nder Bewilligung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt E. am \n15. Dezember 2006 nicht mehr in Betracht. \n\n33\n\nEs besteht insoweit grundsätzlich auch ein klärungsfähiges \nRechtsverhältnis und es ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, \nda die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines \nAmtshaftungsprozesses geeignet ist, der nicht von vornherein als \noffensichtlich aussichtslos anzusehen ist.\n\n34\n\nDie Klage mit diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aber nicht \nbegründet, da die Klägerin bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 15. \nDezember 2006 keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheides gehabt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n35\n\nDies gilt zum einen dann, wenn die von der Stadt E. gemäß § 14 \nAbs. 1 BauGB im März 2003 bekannt gemachte Veränderungssperre und \nderen Verlängerungen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Mg 157 im \nFebruar 2007 wirksam gewesen sind - weil diese einem derartigen Vorhaben \nim Sinne des § 29 BauGB grundsätzlich entgegen gestanden haben - und \neine Ausnahme hiervon nicht erteilt werden durfte. Dies gilt zum anderen \nauch dann, wenn dies nicht der Fall gewesen ist. \n\n36\n\nDenn einem Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheides gemäß § \n71 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat \nentgegen gestanden, dass es an einem bescheidungsfähigen und damit \nwirksamen Antrag gefehlt hat. \n\n37\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des \nBauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) \nbeantragt werden. Der Umstand, dass ein solcher baurechtlicher Vorbescheid \nein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der \nBaugenehmigung ist, bedeutet, dass die Bauvoranfrage so gefasst werden \nmuss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung \nentschieden werden kann,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 -7 A 1112/90-; Urteil vom 16. Mai \n1995 -11 A 4066/93, BauR 1995, 829 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1999 -10 A \n828/99-; Urteil vom 11. Juli 2002 -10 A 5372/99-, BauR 2003, 232; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2007, § 71 Rn 6.\n\n39\n\nIm Bauvorbescheidsantrag der Klägerin lautet die Fragestellung „Ist die \nBebauung entsprechend der beigefügten Planung auf dem Antragsgrundstück \nplanungsrechtlich und dem Grund nach möglich\". Dementsprechend sollte die \nBaugenehmigungsbehörde jedenfalls vorab über die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit dieses Vorhabens - insbesondere im Hinblick auf die Art der \nbaulichen Nutzung - entscheiden. Da in dem beigefügten Plan auch die Lage \nder für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze einschließlich der \nzugehörigen Fahrgassen und Zufahrten konkret \n\n40\n\nangegeben ist, war die Behörde mangels gegenteiliger Verlautbarungen \nder Klägerin gehalten, diese Anlagen jedenfalls als Teil des konkret zur \nEntscheidung gestellten Vorhabens zu behandeln.\n\n41\n\nDie Bauvoranfrage der Klägerin war mit der vorstehend umschriebenen \nFragestellung - auch mit der im Klageverfahren vorgenommenen \nBeschränkung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit - nur dann \nbescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage \neingereichten Unterlagen eine positive Aussage darüber getroffen werden \nkonnte, ob die von der Klägerin begehrte bauliche Maßnahme \nbauplanungsrechtlich zulässig war,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02-\n\n43\n\nDies war nicht der Fall. \n\n44\n\nNach Maßgabe des seinerzeit für das Vorhabengrundstück geltenden \nBebauungsplans Mg 111 sollte der Supermarkt zum überwiegenden Teil in \neinem Kerngebiet und zu einem kleinen Teil in einem Gewerbegebiet realisiert \nwerden. \n\n45\n\nGegen dessen Errichtung haben grundsätzlich keine Bedenken \nbestanden. In Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in \nder hier maßgeblichen Fassung von 1968 (BauNVO 1968) sind \nEinzelhandelsbetriebe ohne Beschränkung allgemein zulässig gewesen. \n\n46\n\nIn Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 sind \nGewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und \nVerbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig \ngewesen. Bei dem hier begehrten Supermarkt handelte es sich nicht um \neinen allein in Betracht zu ziehenden Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 \nAbs. 3 BauNVO 1968. Bei den Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO 1968 handelt es sich um solche, die in Sondergebieten außerhalb \nvon Kerngebieten errichtet werden und die nach Lage, Umfang und \nZweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen \nsollen. Der hier begehrte Supermarkt sollte ersichtlich nicht einer \nübergemeindlichen Versorgung dienen, außerdem erfordert ein \nVerbrauchermarkt eine Großflächigkeit,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 C 5/02-, NVwZ 2003, 1387 \nff.,\n\n48\n\nGegenstand der Bauvoranfrage war aber ein Supermarkt mit einer \nangegebenen Verkaufsfläche von 699 qm, bei der nach ständiger \nRechtsprechung keine Großflächigkeit anzunehmen ist. \n\n49\n\nZur Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein Vorhaben seiner Art \nnach planungsrechtlich zulässig gewesen ist, gehört auch der Tatbestand des \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Prüfprogramm. \n\n50\n\nDanach kann ein Vorhaben, das in einem bestimmten Baugebiet nach \nden Bestimmungen der BauNVO grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall \ngleichwohl unzulässig sein, wenn Belästigungen oder Störungen von ihm \nausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst \noder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Für die sachgerechte \nBeurteilung des Einzelfalls kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, \nwas einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach \nwelchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt \nsich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit \nlangem höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in \nden Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG \nZumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht \nrücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, \ndas etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an \nRücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das \nBImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit \nvon Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen \nRücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 -4 C 74.78-, BRS 40 Nr. \n206: Urteil vom 24. September 1992 -7 C 7.92-, BRS 54 Nr. 56; OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-. \n\n52\n\nDie Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es \nsich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, \nGefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n\n53\n\nDerartige unzumutbare Belästigungen können maßgeblich auch durch die \nverkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens bewirkt werden. Die mit dem \nZu- und Abgangsverkehr des geplanten Supermarktes verbundenen \nEmissionen (Lärm und Abgase) einschließlich der Geräusche durch die \nEinkaufswagen sind grundsätzlich geeignet gewesen, Belästigungen oder \nStörungen hervorzurufen, die sowohl in dem Baugebiet selbst - westlich vom \nVorhabengrundstück in den im festgesetzten Kerngebiet liegenden \nWohnhäusern C. Straße 164 - 180 - als auch in dem nördlich \nhiervon gelegenen Bereich - den in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden \nWohnhäusern C. Straße 155 - 163 - unzumutbar sein können. \n\n54\n\nFür die Bemessung der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bietet \ndie - auch für die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen \nbaulichen Anlagen geltende - TA Lärm im Hinblick auf die Benutzung eines \nParkplatzes und des damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs jedenfalls \neinen brauchbaren Anhaltspunkt,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 -4 C 5.98-, BRS 60 Nr. 83, \nBeschluss vom 20. März 2003 -4 B 59/02-, NVwZ 2003, 1516 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Oktober 2003 -7 B 1289/03-.\n\n56\n\nNach Nr. 4.2.a) der TA Lärm ist zur Verhinderung von schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche sicherzustellen, dass die \nGeräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte \nnach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten. \n\n57\n\nNach Nr. 6.1. der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den \nBeurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im \nallgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und in Kerngebieten tags \n60 dB(A).\n\n58\n\nEs bestehen gravierende Bedenken, ob durch die Nutzung der geplanten \nStellplätze, Fahrgassen und Zufahrten unzumutbare Immissionen durch die \nÜberschreitung der genannten Immissionsrichtwerte verursacht worden \nwären. \n\n59\n\nBei dem ursprünglich begehrten Bauvorhaben eines Discounter-Marktes \n(Aldi) mit der hohen Zahl von 97 Stellplätzen ist mit erheblichen Immissionen \nzu rechnen \n\n60\n\ngewesen, bei denen eine Überschreitung der genannten \nImmissionsrichtwerte von 55 bzw. 60 dB(A) bei der angrenzenden \nWohnbebauung nahe gelegen hat. \n\n61\n\nNach der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen \nParkplatzlärmstudie (5. Aufl. 2006), die allgemein als fachlich geeignet zur \nBeurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen \nanerkannt ist,\n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 -7 B 2466/06-,\n\n63\n\nwurden bei einem Supermarkt mit 44 Stellplätzen an Immissionspunkten \nin 5 bzw. 8 m Entfernung von der Stellplatzanlage Werte um 60 dB(A) \ngemessen. Nach den verschiedenen Berechnungsverfahren dieser \nParkplatzlärmstudie liegt die Immissionsbelastung ca. 1,5 dB(A) höher bzw. \nnoch „deutlich höher\" (S. 81 dieser Studie). Im vorliegenden Fall dürfte der zu \nerwartende Immissionswert angesichts dessen, dass ausweislich des \nErläuterungsberichts zum Antrag zum Bauvorbescheid ein Discounter (Aldi-\nMarkt) errichtet werden sollte, der ausweislich der Parkplatzlärmstudie (vgl. S. \n27 f.) im Verhältnis zu allen anderen Einkaufsmärkten mit Abstand die \nhöchste durchschnittliche Zahl an Fahrzeugbewegungen je 10 m² \nVerkaufsfläche und dementsprechend - so auch hier - eine erhebliche Anzahl \nvon Stellplätzen aufweist, und wegen zusätzlich zu berücksichtigender LKW-\nAnlieferungen um einige dB(A) höher gelegen haben. Hinzu kommt, dass \ndurch die jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 4.2.c) der TA Lärm relevante \nVorbelastung durch andere Gewerbebetriebe - die sich östlich vom \nVorhabengrundstück befinden - die gesamte maßgebliche \nImmissionsbelastung voraussichtlich noch höher gelegen hätte. \n\n64\n\nDas nach dem Bebauungsplan Mg 111 im Kerngebiet liegende Wohnhaus \nC. Straße 164 liegt lediglich 9 m vom nächsten vorgesehenen \nStellplatz entfernt. Der für dieses Grundstück nach der TA Lärm geltende \nImmissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tage wäre nach den obigen \nDarlegungen durch die vorgesehene Stellplatzanlage voraussichtlich deutlich \nüberschritten worden. Ob die im Plan eingetragene Schallschutzwand \nhinreichend gewesen ist, um den erforderlichen Schallschutz zu \ngewährleisten, ist als offen anzusehen. Denn abgesehen davon, dass es \nkeine Lärmimmissionsprognose gibt, fehlt auch jegliche Konkretisierung zur \nLärmschutzwand, die aber erforderlich wäre, um festzustellen, ob die \ngeltenden \n\n65\n\nImmissionsrichtwerte wegen der Lärmschutzwand - die \nbauordnungsrechtlich im Hinblick auf § 6 BauO NRW allenfalls in Höhe von 2 \nm zulässig sein dürfte - nicht überschritten würden. \n\n66\n\nDes weiteren befindet sich nördlich des Vorhabens - getrennt durch die \nC. Straße - ein allgemeines Wohngebiet mit vielen Wohnhäusern, \nbei dem grundsätzlich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten ist. \nBei einem Abstand von nur ca. 16 m zwischen den Wohnhäusern C. \nStr. 157-161 und der Stellplatzanlage und einem Abstand von 24 m zwischen \ndiesen Wohnhäusern und dem nächsten Stellplatz spricht viel dafür, dass \ndieser Immissionsrichtwert deutlich überschritten worden wäre.\n\n67\n\nEs bestehen auch Bedenken, ob einer insoweit ernsthaft in Betracht zu \nziehenden Überschreitung der Immississionsrichtwerte Nr. 6.7 der TA Lärm \nentgegen gestanden hätte.\n\n68\n\nHiernach können, wenn gewerblich oder industriell genutzte und zum \nWohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die \nzum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen \ngeeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden \nGebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der \ngegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die \nImmissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei jedoch \nnicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist hiernach die \nkonkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche \nKriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der \nWohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe \nandererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der \nunverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.\n\n69\n\nAuch wenn nach Maßgabe dieser Kriterien wegen des angrenzenden \nKerngebiets (Richtwert 60 dB(A)) eine Erhöhung des maßgeblichen Wertes \nvon 55 dB(A) - für das nördliche Wohngebiet - auf 57-58 dB(A) sachgerecht \ngewesen sein dürfte, ist es in Anbetracht der erheblichen Emissionen und des \ngeringen Abstandes zwischen der Stellplatzanlage und den Wohnhäusern \naber als sehr fraglich anzusehen, ob auch dieser Zwischenwert hätte \neingehalten werden können.\n\n70\n\nEs liegt nahe - auch wenn es sich gegenwärtig nicht abschließend \nbeurteilen lässt -, dass eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf Abs. 5 \nder Nr.3.2.1. der TA Lärm - die entsprechend für Anlagen gilt, die keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen,\n\n71\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, \nBauR 2003, 1361 ff. -\n\n72\n\nnicht geboten gewesen ist.\n\n73\n\nHiernach darf eine Genehmigung wegen einer Überschreitung der \nImmissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig \nvorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. \nDies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der \nGeräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für \nTon- und Informationsgehalt oder Impulshaftigkeit noch eine Berücksichtigung \ntieffrequenter Geräusche erforderlich sind und der Schalldruckpegel der \nFremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der \njeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4. höher als der Mittelungspegel \nder Anlage ist.\n\n74\n\nHinsichtlich der Verkehrsgeräusche auf der C. Straße hat eine \nabweichende Beurteilung im Hinblick auf Abs. 5 der Nr. 3.2.1. der TA Lärm \nnicht nahe gelegen, da nach der o.a. Parkplatzlärmstudie (S. 71) Zuschläge \nfür die Impulshaftigkeit bei Supermarktparkplätzen ermittelt worden sind. \n\n75\n\nIst demnach nach Maßgabe der TA Lärm unter Berücksichtigung der \nParkplatzlärmstudie eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte \ndurch das Bauvorhaben ernsthaft zu besorgen gewesen, hätte es sich \naufgedrängt, zur nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen \neinzelfallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung \nmöglicher grundstücksbezogener oder anlagenbezogener Besonderheiten \neine konkrete Immissionsprognose vorzulegen - zumal hier keine \ngrundstücksbezogenen oder anlagenbezogenen einer Unzumutbarkeit \nentgegen stehenden Besonderheiten ersichtlich sind, die nicht bereits im \nRahmen der obigen Darlegungen Berücksichtigung gefunden haben. \n\n76\n\nIn der konkreten Situation, in der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu \neinem vorgesehenen Einzelhandelsbetrieb mit hohem \nKundenverkehrsaufkommen und annähernd 100 neu geplanten Stellplätzen \nsowie Zufahrten störungsempfindliche Wohnbebauung befindet, bei der nach \nden der Kammer vorliegenden Erkenntnissen unter Anwendung der TA Lärm \nunter Berücksichtigung der Parkplätzlärmstudie erhebliche Zweifel hinsichtlich \nder Einhaltung der zulässigen Immissionsbelastung bestehen, konnte die \nUmgebungsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 \nBauNVO genannten Aspekte nur auf der Grundlage einer entsprechenden \nImmissionsprognose verbindlich festgestellt werden, wenn - wie hier - auch \ndie zugehörige Stellplatzanlage und deren Zufahrten Gegenstand des \nbegehrten Bauvorbescheides sein sollen,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02-.\n\n78\n\nOhne eine solche - hier fehlende - Immissionsprognose hätte der von der \nKlägerin beantragte Vorbescheid die gestellte Frage, nämlich ob das konkrete \nVorhaben einschließlich der Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten seiner Art \nnach planungsrechtlich zulässig ist, letztlich offen lassen müssen. Ein \nVorbescheid aber, der die gestellte Frage offen lässt und dem daher zu dem \nVorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das \nBaugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, \nist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd,\n\n79\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 -7 A 1112/90-; Urteil vom 11. Juli \n2002 -10 A 5372/99-, BauR 2003, 232; Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A \n3464/01-; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. Rn 7.\n\n80\n\nDementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines \nVorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine \nverbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - hier hinsichtlich der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht \nbeschieden werden,\n\n81\n\nvgl. OVG NRW; Urteil vom 11. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 6. Februar \n2003, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn 8.\n\n82\n\nEs ist auch nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, sondern des \nBauherrn, im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren den Nachweis zu \nerbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die \nimmissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitskriterien einhält,\n\n83\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, NWVBl. \n2003, 343 ff.; Urteil vom 13. Juni 2007 -10 A 2439/06-.\n\n84\n\nDementsprechend ist auch der Beweisantrag der Klägerin, ein \nSachverständigengutachten darüber einzuholen, dass bei \nbestimmungsgemäßer Nutzung des begehrten Vorhabens der \nBeurteilungspegel von 60 dB(A) bzw. bei Errichtung der Lärmschutzwand von \n58 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werde, abzulehnen \ngewesen. Denn die von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsache ist für \ndie Entscheidung nicht relevant, da das Vorliegen dieser Tatsache nicht \ngeeignet ist, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn der \nBauvorbescheid konnte deshalb nicht erteilt werden, weil die Klägerin keine \nLärmprognose vorgelegt hat, obgleich diese erforderlich gewesen ist. Es ist \nnicht Aufgabe des Gerichts, durch die nachträgliche Einholung einer \nLärmprognose einen unzureichenden Bauvorbescheidsantrag \nbescheidungsfähig zu machen. Jedenfalls ist dies vorliegend auch nicht \nmöglich, da es hier nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung der Bauvorbescheidsantrag bescheidungsfähig ist, sondern ob \nzum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses der \nBauvorbescheidsantrag bescheidungsfähig gewesen ist. Dies ist \nentsprechend der obigen Darlegungen nicht der Fall gewesen. Hieran ändert \neine nachträgliche Einholung einer Lärmprognose nichts. \n\n85\n\nAbgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch deshalb abzulehnen \ngewesen, weil dieser Antrag auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet \ngewesen ist, da nach den obigen Darlegungen für eine Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte jeder konkrete Anhaltspunkt fehlt, zumal an die insoweit \nim Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung \neiner Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu \nstellen sind, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite\" liegen muss. In einer \nderartigen Situation ist es nicht Aufgabe des Gerichts, erstmalig ein aktuelles \nimmissionsschutzrechtliches Gutachten einzuholen. \n\n86\n\nIn Anbetracht dieser Ausführungen bedarf es keiner abschließenden \nEntscheidung, ob der Beweisantrag im Hinblick auf die nicht näher \nkonkretisierte Angabe des „maßgeblichen Immissionsortes\" und der \nBezugnahme auf die in den Bauvorlagen nicht näher präzisierte \nLärmschutzwand auch wegen einer unzureichenden Substantiierung \nabzulehnen gewesen ist. \n\n87\n\nAn der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten \nBau-voranfrage ändert sich im übrigen auch dann nichts, wenn man annimmt, \ndass der Beklagte verpflichtet war, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in \nVerbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder \nmangelhaft zurückzuweisen oder von der Klägerin eine Immissionsprognose \nzu fordern. \n\n88\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02-.\n\n89\n\nEs ist auch unerheblich, ob der Beklagte im Vorbescheidsverfahren von \neiner Bescheidungsfähigkeit ausgegangen ist. Denn unabhängig von einer \nEinlassung der Verfahrensbeteiligten kann eine gerichtliche Verpflichtung zum \nErlass eines Bauvorbescheids auf der Grundlage eines nicht \nbescheidungsfähigen Antrages nicht in Betracht kommen,\n\n90\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 -10 A 432/05-.\n\n91\n\nDie Frage der Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage stellt sich auch \ndann nicht anders dar, wenn der Bebauungsplan Mg 111 wegen einer \nmöglichen unzureichenden Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan \nunwirksam gewesen und dementsprechend das Bauvorhaben nach dem \nzuvor geltenden Baustufenplan oder nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen \nwäre. \n\n92\n\nDies ergibt sich hinsichtlich des ursprünglich geltenden Baustufenplans \ndaraus, dass dieser für das Baugrundstück und die an das Baugrundstück \nwestlich angrenzende Bebauung ein „reines Wohngebiet\" („B\") festgesetzt \nhat, in dem nach § 7 A. Nr. 18. der Bauordnung für das Gebiet des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk Läden nur für den Verkauf von \nLebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zulässig waren, hier \naber ein Einzelhandel mit Waren aller Art realisiert werden sollte, weshalb \ninsoweit eine Befreiung von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB \nerforderlich gewesen wäre. Bei der Entscheidung über die Befreiung müssen \ndie nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden. Hierbei sind die \nInteressen des Bauherrn und des Nachbarn nach den Maßstäben des oben \ndargelegten \n\n93\n\nRücksichtnahmegebotes gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn man \ninsoweit zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass die Schutzwürdigkeit eines \nreinen Wohngebietes im Sinne des Baustufenplans geringer gewesen ist als \ndie Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes im Sinne der \nBaunutzungsverordnung und insoweit nur die Schutzwürdigkeit eines \nallgemeinen Wohngebietes annimmt, wäre der gebotene Lärmschutz zu \nGunsten der Nachbarn nicht gesichert gewesen. Nach den obigen \nDarlegungen bestehen bereits beachtliche Bedenken, ob der Lärmschutz \ndann gewahrt ist, wenn das angrenzende Grundstück in einem Kerngebiet \nliegt, bei dem ein Immissionswert von 60 dB(A) einzuhalten gewesen ist. \nDiese Bedenken bestehen erst recht, wenn die betroffenen Grundstücke in \neinem allgemeinen Wohngebiet lägen, in dem grundsätzlich ein \nImmissionswert von 55 dB(A) einzuhalten gewesen ist. Dementsprechend \nwäre der für die Beurteilung der Wahrung des Rücksichtnahmegebotes \nerforderliche Lärmschutz ohne eine Lärmprognose erst recht nicht gesichert \ngewesen. \n\n94\n\nWendet man demgegenüber § 34 BauGB an - weil die Frist für die \nGültigkeit des Baustufenplans abgelaufen sein dürfte,\n\n95\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1966 -X A 269/64-, OVGE 22, 199 ff.; \nBVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 -IV C 175.65-, DVBl 1968, 515; Rd.-\nErlass des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 19. Juli \n1968 - II/1-0.310, Weitergeltung von Baustufenordnungen als übergeleitete \nBebauungspläne, MBl. NRW 1968, 1422,-\n\n96\n\nhätte sich das Vorhaben dann eingefügt, wenn es sich u.a. nach Art der \nbaulichen Nutzung innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden \nRahmens gehalten hätte, der maßgeblich durch die tatsächlich vorhandene \nBebauung geprägt worden ist. \n\n97\n\nVorliegend kann es offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 \nBauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen gewesen wäre, da in \njedem Fall eine Immissionsprognose erforderlich gewesen wäre, um eine \npositive Bescheidung der Bau-voranfrage der Klägerin zu ermöglichen. \n\n98\n\nGeht man nach der Aktenlage davon aus, dass die westlich \nangrenzenden Wohnhäuser faktisch in einem reinen oder einem allgemeinen \nWohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO gelegen sind, hätte sich das \nVorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO beurteilt, sofern \nauch das Antragsgrundstück innerhalb dieses Gebietes gelegen ist. In einem \nallgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO käme eine baurechtliche \nZulassung eines Supermarktes entweder als ein der Versorgung des Gebiets \ndienender Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder im Wege der Befreiung in \nBetracht. In beiden Fällen wäre eine Lärmimmissionsprognose im Rahmen \nder Prüfung der Rücksichtnahme erforderlich gewesen, entweder im Rahmen \nder Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder - bei der Befreiung - im \nRahmen der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. Diese wäre noch \nnötiger gewesen als im Kerngebiet, da die Überschreitung des im allgemeinen \nWohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) näher lag als dies \nim Kerngebiet der Fall war. Sollte das Gebiet sogar als faktisches reines \nWohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO einzustufen gewesen sein, gelten die \nAusführungen entsprechend; eine Zulassung wäre dann nur im Wege der \nBefreiung in Betracht gekommen. Geht man demgegenüber davon aus, dass \ndas Vorhabengrundstück nicht innerhalb des gleichen Baugebiets, sondern \ninnerhalb eines anderen - gewerblichen - Baugebietes liegen sollte, wäre \nebenfalls im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen \ngewesen, ob die Immissionen das die angrenzende Wohnbebauung \nzumutbare Maß überstiegen. Eine Immissionsprognose wäre auch dann \nangezeigt gewesen, da nach Nr. 6.7 der TA Lärm auch beim \nAneinandergrenzen von gewerblich genutzten und zum Wohnen dienender \nGebiete ein geeigneter Zwischenwert zu bilden ist, der grundsätzlich nicht \nüber 60 dB(A) liegen sollte, nach den obigen Ausführungen aber Bedenken \nbestehen, ob der Immissionswert von 60 dB(A) bei der angrenzenden \nWohnbebauung eingehalten werden kann. \n\n99\n\nSchließlich wäre eine Immissionsprognose auch erforderlich gewesen, \nwenn das Gebiet als Gemengelage aus Wohnbebauung und gewerblicher \nBebauung zu werten wäre, für welches § 34 Abs. 1 BauGB gegolten hätte. \nAuch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gilt das im Begriff des Einfügens \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass sich ein \nVorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen \nRahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene \nRücksichtnahme auf die sonstige Bebauung vermissen lässt. Insoweit ist eine \nInteressenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den \ndurch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen \nbilligerweise nicht mehr zuzumuten ist. Die vorstehenden Ausführungen zu § \n34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend, so \ndass auch insoweit eine Immissionsprognose erforderlich gewesen wäre. \n\n100\n\nIn Anbetracht der in jedem Fall gegebenen fehlenden \nBescheidungsfähigkeit ist es hier nicht entscheidungserheblich, ob der \nBebauungsplan Mg 111 unwirksam gewesen ist. Dementsprechend ist auch \nder Beweisantrag der Klägerin, durch Beiziehung der Vorgänge über die \nAufstellung des Bebauungsplans Mg 111 Beweis darüber zu erheben, dass \nkeine Gründe vorliegen, die zur Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans \nführen, abgelehnt worden, weil diese nicht entscheidungserhebliche Tatsache \nals wahr unterstellt werden kann. Daneben ist dieser Beweisantrag auch \ndeshalb abzulehnen gewesen, weil er sich nicht - wie es notwendig gewesen \nwäre - nur auf Tatsachen, sondern unzulässigerweise auch auf rechtliche \nGründe bezogen hat. \n\n101\n\nAuch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. \nHierbei lässt die Kammer dahinstehen, ob dieser Antrag, der auf die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauvorbescheidsantrags \nfür einen Zeitraum vor der Klageerhebung gestellt worden ist, zulässig ist. \n\n102\n\nDenn der Feststellungsantrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet. \nWie oben ausgeführt, ist der Bauvorbescheidsantrag nicht bescheidungsfähig \ngewesen. Die Bescheidungsfähigkeit hat nicht nur zum Zeitpunkt der \nErledigung, sondern schon seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 \nAbs. 2 VwGO. Hierbei entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin \nauch die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen \nhat, da die Klage auch mit dem ursprünglich erhobenen Klageantrag wegen \nfehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauvorbescheidsantrages aus den oben \ndargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten gehabt hat. \n\n104\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n105\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. \n1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. \n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/10-k-4273-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-05/10-k-4273-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261498","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.409526+00:00"}}