{"status":"available","doknr":"OLD261535","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0904.7L810.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"7 L 810/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nAufforderung, das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes über die \nKraftfahreignung beizubringen, die Schilderung des Vorfalls vom 29. März \n2007 zugrunde, wie sie sich aus dem Polizeibericht vom selben Tage ergibt. \nEs ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten die Antragstellerin, \nnachdem sie ihr Fahrverhalten über eine Strecke von ca. 5 km (E.-----straße \nbzw. L 511 vom T. bis zur BAB Auffahrt S. -Nord) beobachtet \nhatten, hätten anhalten sollen, wenn ihre Fahrweise so unauffällig und korrekt \ngewesen wäre, wie sie und ihre Mitfahrerin dies darstellen. Insbesondere der \nPolizeibericht über den Anhaltevorgang selbst entspricht dem üblichen \nVorgehen in den Fällen, in denen der anzuhaltende Fahrer aus welchen \nGründen auch immer die polizeiliche Aufforderung zu halten nicht befolgt. Die \nEinlassung der Antragstellerin könnte nur richtig sein, wenn man unterstellte, \ndie Polzeibeamten hätten ohne Grund und ganz bewusst durch unrichtige \nAngaben eine Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin \nprovozieren wollen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Andererseits ist es \nnicht ungewöhnlich, dass jemand sein Fehlverhalten nachträglich zu \nbeschönigen versucht.\n\n6\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf den ersten \n4 km der Beobachtungsstrecke auffällige, nicht durch \nGeschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrbahnunebenheiten verursachte \nTempowechsel und Fahrschlenker nach rechts und links gezeigt und dass sie \nauf dem letzten Kilometer die eindringlichen Bemühungen, sie zum Anhalten \nzu veranlassen, nicht beachtet hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass \ndieses Verhalten durch situationsbedingte Unaufmerksamkeit und \nUnkonzentriertheit zu erklären ist und dann keine generellen Eignungsmängel \nbegründet. Möglich und nicht ganz fernliegend ist aber auch die Annahme, \ndass bei der Antragstellerin z. B. Beeinträchtigungen des Hör- oder \nSehvermögens oder Bewegungsbehinderungen vorliegen, die die \nbeobachteten Verhaltensweisen verursacht haben und dann ihre Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich in Frage stellen. Diese \nBedenken rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen \nKraftfahreignungsgutachtens. Auch gegen die Bestimmung eines Arztes des \nGesundheitsamtes ist rechtlich nichts einzuwenden, weil es vorrangig darum \ngeht, erst einmal festzustellen, ob körperliche Eignungsmängel vorhanden \nsind, und weil die bestehenden Bedenken unspezifisch sind. \n\n7\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsämter über \nverkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die sich nicht nur darauf \nbeschränken, nach einer oberflächlichen Untersuchung die Einholung weiterer \nGutachten zu empfehlen. Insbesondere darf dann, wenn körperliche Mängel \nnicht festgestellt werden, nicht ohne weitere, bei der Begutachtung zu Tage \ngetretene konkrete Anhaltspunkte die Durchführung einer Fahrprobe \nangeordnet werden. Sollte der Amtsarzt trotz Einsatz aller ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel die Frage nach der Kraftfahreignung der Antragstellerin nicht \nselbst beantworten können, wird es erforderlich sein, eingehend im Einzelnen \ndarzulegen, warum die Frage nicht aus eigenem Sachverstand beantwortet \nwerden kann, welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich sind und \nwelche Relevanz die für notwendig erachteten externen Untersuchungen für \ndie Kraftfahreignung haben.\n\n8\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen, die aus der Weigerung der Antragstellerin, sich begutachten \nzu lassen, resultiert, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen \nSchwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt ihr aber unbenommen, den \nfür die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis auch noch im \nWiderspruchsverfahren zu führen.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-04/7-l-810-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-04/7-l-810-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261535","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.460898+00:00"}}