{"status":"available","doknr":"OLD261534","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0904.12K6398.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"12 K 6398/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht im Dienst der beklagten Stadt und besetzte als C. seit\ndem 12. Dezember 2001 eine nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bewertete\nPlanstelle. Er beantragte unter dem 19. August 2004 seine \"sofortige Beförderung\nvom C. (BesGr. A 7 BBesO) zum P. (BesGr. A 8 BBesO)\". Die\nBeklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. September 2004 mit der\nBegründung ab, der Kläger erfülle zwar die persönlichen und stellenplanmäßigen\nVoraussetzungen für eine Beförderung; wegen der seit Anfang 2002 geltenden\nBestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 81 der Gemeindeordnung\nsei aber nach Auffassung des Innenministeriums sowie der Bezirksregierung E.\ndie Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der vorläufigen\nHaushaltsführung rechtlich nicht zulässig. Lediglich Ende 2003 habe erreicht werden\nkönnen, dass die Bezirksregierung auf der Grundlage eines Erlasses des\nInnenministeriums vom 4. Juni 2003 nach Ablauf einer allgemeinen Sperrfrist für\nBeförderungen von zwei Jahren einen Beförderungskorridor von 2,5 % der besetzten\nPlanstellen für das Jahr 2004 dulde. Weitere Beförderungen seien jedoch -\nzumindest in diesem Jahr - nicht zulässig.\n\n3\n\nDie Beklagte wies den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch durch\nBescheid vom 19. Oktober 2004 zurück. Ergänzend trug sie vor, von den rund 600\nauf eine Beförderung wartenden Beamten hätten aufgrund des\nBeförderungskorridors lediglich 73 befördert werden können. Für die Auswahl seien\nin diesem Zusammenhang mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten\nRegularien vereinbart worden. Es sei - auch im Hinblick auf die Ungewissheit in den\nkommenden Jahren - deshalb nicht möglich, den Kläger sofort zu befördern bzw. ihm\neine verbindliche Perspektive für seine Beförderung aufzuzeigen.\n\n4\n\nDer Kläger hat 18. November 2004 Klage erhoben, mit der er zunächst die\nBeförderung zum P. begehrt hat. Nachdem er mit Wirkung zum 27. April\n2005 zum P. ernannt worden war, hat er seine Klage auf einen\nFortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Deren Zulässigkeit begründet er mit der\nGeltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen unterbliebener\nBeförderung sowie mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr.\n\n5\n\nDer Kläger, der mit Wirkung zum 1. September 2007 zum I. ernannt\nworden ist, beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 2. September 2004 und den\nWiderspruchsbescheid vom 19. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie nimmt auf ihren bisherigen Schriftverkehr Bezug.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 2007 weiterhin schriftsätzlich beantragt, den Beklagten\nzur Zahlung von 856,45 EUR zu verurteilen. Das erkennende Gericht hat diesen auf\ndie unterbliebene Beförderung bezogenen Schadenseratzanspruch durch Beschluss\nvom 4. September 2007 abgetrennt. Das den Schadensersatz betreffende Verfahren\nwird nunmehr unter dem Aktenzeichen 12 K 2562/07 fortgeführt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie wegen der Ernennung des Klägers zum P. (27. April 2005,\nI. : 1. September 2007) und der damit eingetretenen Erledigung seines\nursprünglichen Klagebegehrens nunmehr allein in den Blick zu nehmende\nFortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat keinen\nErfolg.\n\n14\n\n1. Sie ist bereits unzulässig. \n\n15\n\nEs mangelt an dem für eine solche Klage erforderlichen Feststellungsinteresse.\nEine hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig\nbesteht in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch die Notwendigkeit für eine\nvorgreifliche Feststellung, dass die unterbliebene Beförderung des Klägers zum\nP. rechtswidrig gewesen ist, er vielmehr antragsgemäß zum P.\nhätte ernannt werden müssen (b).\n\n16\n\na) Die Gefahr einer Wiederholung scheidet aus, weil eine erneute\nBeförderung des - mittlerweile zum I. ernannten - Klägers zum P.\nmit den zum Zeitpunkt seiner Antragstellung maßgeblichen persönlichen und\nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen unter keinem erdenkbaren Umstand mehr in\nBetracht kommt. Hinzu kommt, dass auch der 2004 existierende\nBeförderungskorridor mit den seinerzeitigen Beförderungskandidaten und deren\nBeförderungsvoraussetzungen einmalig gewesen ist. Einen annähernd gleichen - auf\nden Kläger bezogenen - Sachverhalt wie im August 2004 (Zeitpunkt seines Antrages\nauf Beförderung zum P. ), der für eine Wiederholung notwendig wäre, wird\nes demnach nicht mehr geben.\n\n17\n\nb) Ebenso wenig bedarf es der vorgreiflichen Feststellung in diesem\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die Ablehnung des\nBeförderungsbegehrens des Klägers rechtswidrig gewesen ist und seine Ernennung\nzum P. hätte erfolgen müssen. Denn das erkennende Gericht hat im\nRahmen des vom Kläger unter dem Aktenzeichen 12 K 2562/07\nverwaltungsgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ohnehin\nselbständig zu prüfen, ob die Beklagte dadurch eine rechtswidrige Pflichtverletzung\nbegangen hat, indem sie den Kläger nicht auf dessen Antrag \"sofort\" zum\nP. befördert hat. Die Vorabprüfung im vorliegenden Verfahren, die den\nselben Inhalt hätte, verbietet sich insofern von selbst.\n\n18\n\n2. Die Klage ist ferner unbegründet.\n\n19\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger gemäß seinem Antrag\nein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu verleihen. Aus der Wahrnehmung der\nObliegenheiten eines höheren Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten\nauf Verleihung eines entsprechenden Status (§ 19 Abs. 2 BBesG). Vielmehr kann\nder Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher\nbewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung\nzur Beförderung ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der\nFürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei\nden für die Besoldung und den Haushalt maßgeblichen Institutionen für die\nHerbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Beschaffung einer\nBeförderungsmöglichkeit einsetzt. Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der\nFürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in\nBetracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit hinzuwirken, wenn es sich\nnämlich um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des\nbereits anderweitig geäußerten Willens des Haushaltsgesetzgebers obliegt, und nur\ndie Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt.\n\n20\n\nEin solcher Ausnahmefall greift zugunsten des Klägers nicht ein. Vielmehr hat es\n- im Gegenteil - aufgrund des die Beklagte betreffenden Nothaushaltsrechts und der\ndiesem korrespondierenden aufsichtsbehördlichen Weisungen des\nInnenministeriums und der Bezirksregierung E. für die Beklagte nur einen sehr\nengen Handlungsspielraum für Beförderungen gegeben. Ausweislich des\nWiderspruchsbescheides konnten von den etwa 600 auf eine Beförderung wartenden\nBeamtinnen und Beamten lediglich 73 befördert worden. Hierzu haben die Vertreter\nder Beklagten auf eine entsprechende Frage des erkennenden Gerichts in der\nmündlichen Verhandlung erklärt, dass sämtliche 73 Beförderungskandidaten\naufgrund ihrer beförderungsrechtlichen Voraussetzungen dem Kläger vorgegangen\nseien. Hiergegen hat der Kläger nichts eingewandt. Die Fürsorgepflicht des\nDienstherrn hat es nach alledem gerade nicht geboten, sich über haushaltsrechtliche\nVorgaben hinweg zu setzen und eine Beförderung des Klägers vorzunehmen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-04/12-k-6398-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-04/12-k-6398-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261534","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.388601+00:00"}}