{"status":"available","doknr":"OLD261622","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0831.7L799.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"7 L 799/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin T. aus H. für das Verfahren erster Instanz \nbewilligt.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 wird \nwiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin T. aus H. zu bewilligen, weil er nach seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten \ndes Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen und die Rechtsverfolgung, wie \nsich aus Nachstehendem ergibt, hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet \n(vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat Erfolg. Er ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere kann \nihm das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung abgesprochen \nwerden, die Rücknahme der dem Antragsteller unter dem Namen N. B. -\nA. am 3. August 1993 erteilten Fahrerlaubnis entfalte ihm gegenüber \nohnehin keine Rechtswirkung, weil die Fahrerlaubnis nicht ihm erteilt worden \nsei, sondern nur dem (nicht existierenden) Herrn B. -A. ,\n\n6\n\nso aber für einen ähnlich gelagerten Fall VG Arnsberg, Beschluss vom \n25. Oktober 2005 - 6 L 822/05 -, nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom \n29. August 2006 - 10 L 487/06.\n\n7\n\nDie zu vorstehendem Beschluss des VG Arnsberg ergangene \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW, \n\n8\n\nBeschluss vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, nrwe.de,\n\n9\n\nversteht die Kammer dahingehend, dass eine unter falschem Namen \nerlangte Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 \nAbs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere geht, wenn ohne \neine sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht \nmöglich ist.\n\n10\n\nIst die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf \nverkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz Änderung der Personalien \nsicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die \nAnnahme einer ins Leere gehenden (und auch nicht die einer rechtswidrigen) \nFahrerlaubnis. Gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG hat der Bewerber bei der \nErteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich seine Personendaten mitzuteilen \nund nachzuweisen. Generell hat dieser Nachweis gem. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 \nFeV durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt zu \nerfolgen. Zweck dieser Normen ist es, bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis \nverlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein \nausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem \nbeispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen \nworden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder \nob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer \nFahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden,\n\n11\n\nvgl. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 -.\n\n12\n\nDieser Schutzzweck kann hinreichend gewahrt sein, auch wenn sich der \nzunächst im Rechtsverkehr in der BRD durchgängig benutzte Name \nnachträglich als falsch herausstellt und korrigiert wird. In diesen Fällen erlaubt \nes die Vorschrift nicht, den Fahrerlaubnisinhaber anders zu behandeln als bei \neiner Namensänderung etwa durch Heirat. Sie bietet keine Rechtsgrundlage \nfür die Fiktion, die Fahrerlaubnis sei einem „nicht existierenden Herrn X\" erteilt \nworden und der erbrachte Nachweis der Eignung und Befähigung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen sei gegenstandslos. Ein anderes Verständnis der \nVorschrift würde zu unerträglichen Folgen in solchen Fällen führen, in denen \nFahrerlaubnisinhaber unter ihrem früheren Namen punktbewehrte \nVerkehrsverstöße begangen, schwere Drogen- oder Alkoholprobleme gehabt \noder sonst Zweifel an ihrer Geeignetheit geweckt haben. Denn diese \nTatsachen wären nach Bekanntwerden der Personalienänderung sonst \nkonsequenter Weise ebenfalls unbeachtlich, weil von einer „nicht \nexistierenden Person\" begangen.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Antragsteller unter den \nPersonalien „B. -A. , geb. am 1. Januar 1974 in Beirut\" am 3. August 1993 \nerteilte Fahrerlaubnis nicht gegenstandslos, weil eine - für das Eilverfahren \nhinreichend sichere - eindeutige Identifizierung und damit die Zuordnung zu \nder natürlichen Person möglich ist. Der Antragsteller war in der Vergangenheit \nbei der Ausländer-, der Straßenverkehrsbehörde und dementsprechend auch \nbeim Kraftfahrtbundesamt ausschließlich unter dem Namen B. -A. (geb. \n1. Januar 1974 in C. /M. ) registriert. Nach den Verwaltungsvorgängen \nhat er bereits seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1985 unter dem \nNamen und der Identität „B. -A. „ gelebt, ein Asylverfahren durchgeführt \nund auch gearbeitet. Seit Erwerb der Fahrerlaubnis im August 1993 ist \nverkehrsrelevantes Geschehen also durchgehend unter denselben \nPersonalien „B. -A. , N. „ erfasst. Im Jahr 2007 wurden der \nAusländerbehörde dann die neuen Personalien „B1. N1. , geb. \n1. Februar 1971 in L. , T1. „ bekannt. Zum Nachweis hat der \nAntragsteller inzwischen eine T3. Geburtsurkunde und seinen am 23. Mai \n2007 ausgestellten T2. Nationalpass vorgelegt. Für die missbräuchliche \nVerwendung eines Aliasnamens zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis \nim Jahr 1993 gibt es keine Anhaltspunkte. \n\n14\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragsgegners aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen \nPrüfung Überwiegendes dafür, dass die auf § 48 VwVfG NRW gestützte \nRücknahme der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, weil es bereits an der \ntatbestandlichen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnis fehlt. \nAuf die vorherigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die \nverkehrsrechtliche Identität des Antragstellers nachgewiesen; nötig wird \nlediglich die Umschreibung des Führerscheins als Dokument gem. § 25 \nAbs. 2 FeV, die der Antragsteller bei dem Antragsgegner zu beantragen \nhat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um \ndie Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-31/7-l-799-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-31/7-l-799-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261622","retrieved":"2026-07-09 02:27:37.833351+00:00"}}