{"status":"available","doknr":"OLD261748","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0827.7L777.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"7 L 777/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T. -B. aus C. für das Verfahren erster Instanz \nbewilligt.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 wird wiederhergestellt \nbzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nT1. -B. zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens ganz \noder teilweise zu tragen und die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem \nergibt, hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nZPO).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nhat Erfolg. Er ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere kann ihm das \nRechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die \nRücknahme der dem Antragsteller unter dem Namen Ali Saad am 23. November \n1996 erteilten Fahrerlaubnis entfalte ihm gegenüber ohnehin keine Rechtswirkung, \nweil die Fahrerlaubnis nicht ihm erteilt worden sei, sondern nur dem (nicht \nexistierenden) Herrn T2. ,\n\n6\n\nso aber für einen ähnlich gelagerten Fall VG Arnsberg, Beschluss vom \n25. Oktober 2005 - 6 L 822/05 -, nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom 29. August \n2006 - 10 L 487/06.\n\n7\n\nDie zu vorstehendem Beschluss des VG Arnsberg ergangene \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW, \n\n8\n\nBeschluss vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, nrwe.de,\n\n9\n\nversteht die Kammer dahingehend, dass eine unter falschem Namen erlangte \nFahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und \n§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere geht, wenn ohne eine sichere Identifizierung \neine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist.\n\n10\n\nIst die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes \nGeschehen dagegen trotz Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG \nnach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden \n(und auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis. Gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 \nStVG hat der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich seine \nPersonendaten mitzuteilen und nachzuweisen. Generell hat dieser Nachweis gem. \n§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der \nGeburt zu erfolgen. Zweck dieser Normen ist es, bei der Erteilung einer \nFahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein \nausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise \nunter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die \nSperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob unter einer Alias-\nIdentität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer Fahrerlaubniserteilung \nentgegenstehen würden,\n\n11\n\nvgl. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 -.\n\n12\n\nDieser Schutzzweck kann hinreichend gewahrt sein, auch wenn sich der \nzunächst im Rechtsverkehr in der BRD durchgängig benutzte Name nachträglich als \nfalsch herausstellt und korrigiert wird. In diesen Fällen erlaubt es die Vorschrift nicht, \nden Fahrerlaubnisinhaber anders zu behandeln als bei einer Namensänderung etwa \ndurch Heirat. Sie bietet keine Rechtsgrundlage für die Fiktion, die Fahrerlaubnis sei \neinem „nicht existierenden Herrn X\" erteilt worden und der erbrachte Nachweis der \nEignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei gegenstandslos. Ein \nanderes Verständnis der Vorschrift würde zu unerträglichen Folgen in solchen Fällen \nführen, in denen Fahrerlaubnisinhaber unter ihrem früheren Namen punktbewehrte \nVerkehrsverstöße begangen, schwere Drogen- oder Alkoholprobleme gehabt oder \nsonst Zweifel an ihrer Geeignetheit geweckt haben. Denn diese Tatsachen wären \nnach Bekanntwerden der Personalienänderung sonst konsequenter Weise ebenfalls \nunbeachtlich, weil von einer „nicht existierenden Person\" begangen.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Antragsteller unter den Personalien \n„Ali T2. , geb. am 1. Januar 1962 in C1. „ am 23. November 1996 erteilte \nFahrerlaubnis nicht gegenstandslos, weil eine - für das Eilverfahren hinreichend \nsichere - eindeutige Identifizierung und damit die Zuordnung zu der natürlichen \nPerson möglich ist. Der Antragsteller war in der Vergangenheit bei der Ausländer-, \nder Straßenverkehrsbehörde und dementsprechend auch beim Kraftfahrtbundesamt \nausschließlich unter dem Namen B1. T2. (geb. 1. Januar 1962 in C1. /M. ) \nregistriert. Nach den Verwaltungsvorgängen und den Darlegungen der Antragsschrift \nhat er bereits seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1985 unter dem Namen \nund der Identität „B1. T2. „ gelebt, ein Asylverfahren durchgeführt und auch \ngearbeitet. Die in verschiedenen Straf- bzw. Ermittlungsverfahren davon \nabweichenden Personalien „T3. „, „B2. T2. „ und B1. B2. T2. „ nebst \njeweils anderen Geburtsjahren, unter denen der Antragsteller in der Vergangenheit \naufgetreten ist (s. dazu zusammenfassende Aufstellung in der \nAusländerpersonalakte, Beiakte Heft 3, Bl. 326), haben nicht zu einer Änderung im \nAusländerzentralregister geführt und sind der Straßenverkehrsbehörde auch nach \nAktenlage nicht zur Kenntnis gelangt. Seit Erwerb der Fahrerlaubnis im November \n1996 ist verkehrsrelevantes Geschehen also durchgehend unter denselben \nPersonalien „B1. T2. „ erfasst. Im Jahr 2007 wurden der Ausländerbehörde dann \ndie neuen Personalien „B2. , G. , geb. 1. Januar 1966 in V. /U. „ bekannt. \nDie Bestätigung durch einen U1. Nationalpass steht noch aus. Für die \nmissbräuchliche Verwendung eines Aliasnamens zum Zwecke des Erwerbs der \nFahrerlaubnis im Jahr 1996 gibt es keine Anhaltspunkte. \n\n14\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nÜberwiegendes dafür, dass die auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der \nFahrerlaubnis rechtswidrig ist, weil es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung \nder Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnis fehlt. Auf die vorherigen Ausführungen wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners ist die verkehrsrechtliche Identität des Antragstellers nachgewiesen; \nnötig wird lediglich die Umschreibung des Führerscheins als Dokument gem. § 25 \nAbs. 2 FeV, die der Antragsteller bei dem Antragsgegner bereits beantragt hat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-27/7-l-777-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-27/7-l-777-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261748","retrieved":"2026-07-09 02:27:48.592223+00:00"}}