{"status":"available","doknr":"OLD261828","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0823.5K3561.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"5 K 3561/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Höhe entstandener \nBaugenehmigungsgebühren. Die Klägerin beantragte am 24.Juli.2000 beim \nBeklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines \ndreigeschossigen Bürogebäudes mit Staffelgeschoss auf dem Grundstück W.-\n------straße 32 in F. . Die Prüfung seitens des Beklagten erfolgte im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren. Unter dem 13. Oktober 2000 erteilte \nder Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Baugenehmigung nebst \nAbweichung von den Vorschriften der §§ 36 und 37 BauO NRW. Mit Bescheid \nvom 13. Oktober 2000 setzte der Beklagte auf der Grundlage der für \nSonderbauten geltenden Tarifstellen eine Gebühr in Höhe von 19.503,00 DM \nfest, die sich aus einer Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.2 in \nHöhe von 15.220,00 DM einer Gebühr für die beiden Abweichungen nach \nTarifstelle 2.5.3.1 in Höhe von 2.000,00 DM und einer Gebühr für die \nBrandschutzprüfung nach Tarifstellen 2.4.1.5c und 2.4.2.5c in Höhe von \n2.283,00 DM zusammensetzt. \n\n3\n\nDagegen legte die Klägerin am 7. November 2000 mit der Begründung \nWiderspruch ein, es handele sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen \nSonderbau. Daher seien die Gebühren für die Genehmigung und den \nBrandschutz zu hoch festgesetzt worden. \n\n4\n\nNach erfolgter Bauzustandsbesichtigung am 24. August 2001 setzte der \nBeklagte mit Bescheid vom 27. August 2001 Gebühren für die \nBauzustandsbesichtigung nach den Tarifstellen 2.4.10.3a und 2.4.10.3b in \nHöhe von 3.425,00 DM fest. \n\n5\n\nAuch dagegen legte die Klägerin am 18. September 2001 Widerspruch \nmit der Begründung ein, es handele sich vorliegend nicht um einen \nSonderbau, weshalb die Gebührenhöhe zu reduzieren sei. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 24.Juli 2002 legte der Beklagte der Bezirksregierung \nE. die Widersprüche der Klägerin zur Entscheidung vor. Unter dem 20. \nMärz 2006 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, sie teile die \nRechtsauffassung des Beklagten. Sollte keine Rücknahme der Widersprüche \nbei ihr eingehen, beabsichtige sie in Kürze einen Widerspruchsbescheid zu \nerlassen. \n\n7\n\nNachdem in der Folgezeit kein Widerspruchsbescheid erging, hat die \nKlägerin am 23. November 2006 die vorliegende Klage erhoben und führt zur \nBegründung aus, für das Bauvorhaben sei seinerzeit im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren die Baugenehmigung erteilt worden. Das schließe \naus, dass es sich um einen Sonderbau handele. Das habe zur Folge, dass \nGebühren nur in Höhe von 6 v. T. der Rohbausumme erhoben werden dürften \nund sich die weiteren Tarifstellen auch nach der so berechneten \nBaugenehmigungsgebühr richteten. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2000 \naufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 12.501,80 DM = 6.392,00 \nEUR festgesetzt wird,\n\n10\n\n2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. August 2001 \naufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 2.054,70 DM = 1.050,55 \nEUR festgesetzt wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr macht zur Begründung geltend, die Tatsache, dass das Bauvorhaben \nim vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden sei, schließe \nnicht aus, dass es sich um einen Sonderbau handele. An diversen Stellen der \nBauO NRW werde dies deutlich.\n\n14\n\nGemäß § 54 BauO NRW seien Sonderbauten bauliche Anlagen \nbesonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Liste, um welche bauliche \nAnlagen es sich hier handele, gebe es in der jetzt gültigen BauO NRW \nnicht.\n\n15\n\nDie BauO NRW von 1995 habe in § 54 Abs. 3 eine Liste mit baulichen \nAnlagen, die Sonderbauten gewesen seien, enthalten. Aufgeführt seien hier \nauch Büro- und Verwaltungsgebäude gewesen. Das materielle Recht habe \nsich mit der BauO NRW diesbezüglich nicht wesentlich geändert, allerdings \njedoch die verfahrensrechtliche Behandlung. Aus diesem Grund sei die „alte \nListe\" in den § 68 der neuen BauO NRW verschoben und mit \nSchwellenwerten versehen worden, die die Abgrenzung zwischen dem \nvereinfachten und dem normalen Verfahren darstellten. Diese Schwellenwerte \nseien jedoch keine Abgrenzung zwischen Sonderbauten und anderen \nbaulichen Anlagen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2000 und 27. \nAugust 2001 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die jeweilige Gebührenerhebung ist § 1 Abs. \n1, § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW \n- in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der \nzum Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 \nAbs. 1 GebG NRW) - hier: Oktober 2000 bzw. August 2001 - geltenden \nFassung der 22. Änderungsverordnung vom 09. Mai 2000 mit den dort \nenthaltenen Tarifstellen für die jeweiligen Amtshandlungen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat die Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 15.220,00 \nDM zutreffend auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.2 festgesetzt. Danach \nentsteht eine Gebühr in Höhe von 10 v. T. der im vorliegenden Verfahren \nunbestrittenen Rohbausumme für die Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW, die Sonderbauten nach § 54 BauO NRW sind.\n\n22\n\nBei dem vorliegend genehmigten mehrstöckigen Bürogebäude der \nKlägerin handelt es sich um einen Sonderbau nach § 54 BauO NRW.\n\n23\n\nDem Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben sei im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW genehmigt worden, weshalb \nes sich nicht um einen Sonderbau handeln könne, Sonderbauten seien nur \ndie in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abschließend aufgezählten baulichen \nAnlagen, worunter ihr Gebäude nicht falle, vermag die Kammer nicht zu \nfolgen. § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW betrifft die sogenannten „großen \nSonderbauten\", die nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW geprüft werden dürfen. Daneben gibt es noch die \nsogenannten „kleinen Sonderbauten\", die im vereinfachten Verfahren nach § \n68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu prüfen sind, wie sich aus der Systematik der \nBauO NRW selbst ergibt.\n\n24\n\nSo regelt § 54 Abs. 3 BauO NRW beispielsweise, dass die Vorschriften \nder Absätze 1 und 2 insbesondere für in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \naufgeführten (sogenannte große Sonderbau-)Vorhaben gelten, was impliziert, \ndass es daneben auch noch andere Sonderbauten gibt. Besonders deutlich \nwird es in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW, wenn es dort heißt, im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten näher bezeichneten Normen, \nbei Sonderbauten auch mit § 17 BauO NRW.\n\n25\n\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW enthält die Legaldefinition für \nSonderbauten als bauliche Anlage und Räume besonderer Art oder Nutzung, \nfür die im Einzelfall besondere Anforderungen oder Erleichterungen gestellt \nwerden können, die über die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW \nhinausgehen bzw. hinter diesen zurückbleiben. Im vorliegenden Fall war vom \nBeklagten zu prüfen, ob an das Bauvorhaben der Klägerin besondere über \ndie allgemeinen Brandschutzvorschriften der BauO NRW hinausgehende \nBrandschutzanforderungen zu stellen waren, womit es sich um einen \nSonderbau nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt. \n\n26\n\nDas ergibt sich aus zwei Überlegungen zur Auslegung der Legaldefinition. \nDie alte BauO NRW 1995 enthielt in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. \ndieselbe Definition des Sonderbaus wie die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW. Im Gegensatz zur heutigen Fassung enthielt § 54 BauO \nNRW a. F. zusätzlich in Abs. 3 eine nicht abschließende Aufzählung, welche \nBauvorhaben Sonderbauten waren. Unter Nr. 4 dieser Norm waren auch die \nBüro- und Verwaltungsgebäude ohne bestimmte Größenbeschränkungen \nerfasst. Als der Landesgesetzgeber die Änderung der BauO NRW zum Jahre \n2000 vornahm, änderte er nicht die Definition des Sonderbaus, sondern \nlediglich den § 54 Abs. 3 BauO NRW insoweit, als dass er die Aufzählung \naufhob und nunmehr in § 54 Abs. 3 BauO NRW n. F. darauf verwiesen wird, \ndass die Abs. 2 und 3 insbesondere für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nn. F. aufgezählten „großen Sonderbauten\" gelten. Damit wollte der \nGesetzgeber keine Änderung der Sonderbauten vornehmen, sondern das \nvereinfachte Baugenehmigungsverfahren künftig zum Regelverfahren \nmachen und nur bestimmte „große Sonderbauten\" vom vereinfachten \nGenehmigungsverfahren ausnehmen.\n\n27\n\nVgl. Landtagsdrucksache 12/3738.\n\n28\n\nDaraus folgt aus Sicht der Kammer, dass die Aufzählung in § 54 Abs. 3 \nBauO NRW a. F. heute noch bei der Frage, was ein Sonderbau nach der \nunveränderten Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n. F. ist, \nherangezogen werden kann und danach jedes Büro und \nVerwaltungsgebäude, so auch das klägerische Gebäude, als Sonderbau \neinzustufen ist.\n\n29\n\nDieses Ergebnis wird auch durch die gesetzgeberische Motivation zur \nÄnderung des § 54 BauO NRW a. F. unterstützt. Der Gesetzgeber hat in § 54 \nAbs. 2 BauO NRW n. F. für Sonderbauten zur Verbesserung des \nBrandschutzes Verschärfungen vorgenommen, um eine Wiederholung der \nBrandkatastrophe des Flughafens E. zu verhindern.\n\n30\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung, Lose Blattsammlung, Stand: \nJanuar 2007, § 54 Rdnr. 7.\n\n31\n\nAuch daran wird deutlich, dass Sonderbauten zumindest diejenigen \nbaulichen Anlagen darstellen, in denen sich nicht nur ein festgelegter \nPersonenkreis mit Kenntnis des Gebäudezuschnitts aufhält, sondern \nPublikumsverkehr eröffnet wird und damit ein Personenkreis anwesend sein \nkann, der im Brandfall, insbesondere bei Rauchentwicklung, unkundig über \ndie zur Verfügung stehenden Rettungswege ist. Das rechtfertigt die jeweiligen \nBauaufsichtsbehörden zur Prüfung, ob besondere Brandschutzanforderungen \nzu stellen sind.\n\n32\n\nDa das Bauvorhaben der Klägerin mit einer genauen \nNutzungsbeschreibung (Steuerberater-/Rechtsanwaltsbüro) nur bezüglich des \nersten und zweiten Obergeschosses genehmigt ist, die übrigen Etagen nur \nallgemein als Büros, lässt dies eine große Variationsbreite möglicher \nBüronutzungen zu, die ihrerseits erheblichen Publikumsverkehr nach sich \nziehen könnten. Dass die Einschätzung des Beklagten, das Bauvorhaben der \nKlägerin als Sonderbau einzustufen und nach § 54 Abs. 2 BauO NRW \nbesondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen, zutreffend war, wird \nim Übrigen auch dadurch belegt, dass die Feuerwehr in ihrer Stellungnahme \nvom 04. September 2000 zahlreiche Anforderungen an den - über die \nallgemeinen Anforderungen der BauO NRW hinausgehenden - Brandschutz \ngestellt hat, die letztlich auch zu Auflagen in der Baugenehmigung vom 13. \nOktober 2000 wurden.\n\n33\n\nWurde damit die Baugenehmigungsgebühr vom Beklagten zutreffend auf \nder Grundlage der für kleine Sonderbauten geltenden Tarifstelle 2.4.1.2 mit \n10 v. T. der Rohbausumme auf 15.220,00 DM festgesetzt, ist auch die weitere \nGebührenfestsetzung in dem Gebührenbescheid vom 13. Oktober 2000 auf \nder Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.5 c in Höhe von 2.283,00 DM für die \nPrüfung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz rechtlich nicht zu \nbeanstanden, da diese in ihrer Höhe von 15 % von der jeweiligen \nBaugenehmigungsgebühr abhängig ist.\n\n34\n\nGleiches gilt auch für die mit Gebührenbescheid vom 27. August 2001 \nfestgesetzte Gebühr in Höhe von 2.283,00 DM nach der Tarifstelle 2.4.10.3 a \nund in Höhe von 1.142,00 DM nach der Tarifstelle 2.4.10.3 b. Beide dem \nGrunde nach unbestrittenen Gebühren sind in ihrer Höhe prozentual abhängig \nvon der Höhe der zutreffend festgesetzten Baugenehmigungsgebühr.\n\n35\n\nDamit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-23/5-k-3561-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-23/5-k-3561-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261828","retrieved":"2026-07-09 02:27:55.924387+00:00"}}