{"status":"available","doknr":"OLD261827","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0823.19L817.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"19 L 817/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. Juli 2007 gegen die \nUntersagungsverfügung vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Juli 2007 gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist dahin zu konkretisieren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO -), dass sowohl die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 bis 3 des \nBescheides getroffenen Regelungen als auch die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen \nBescheid ebenfalls geregelte Androhung eines Zwangsgeldes begehrt \nwerden.\n\n5\n\nDieser Antrag hat vorliegend keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag \nin den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n4 VwGO von der Behörde besonders angeordnet worden ist, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen und in den Fällen, \nin denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt \nabweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 \nVwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung \nanordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das private Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts \nüberwiegt. \n\n7\n\nBei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu \nberücksichtigen. Diese Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des \nEilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nkönnen in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 -16 B 2069/93 -, \nNVwZ 1994, 198; Beschluss vom 15. August 2002 - 9 B 1068/02 -.\n\n9\n\nEin überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im \nEilverfahren gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. \nDenn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts \nkann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, \nso sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen \nund dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist \nstattzugeben, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht \nüberwiegt. \n\n10\n\nBei der hiernach vom Gericht vorzunehmenden eigenen \nInteressenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung \nder angefochtenen Untersagungsverfügung das private Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Denn die \nRegelungen im Bescheid vom 19. Juli 2007 sind aufgrund der im Eilverfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Darüber \nhinaus besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Im Übrigen geht auch \neine reine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Denn es ist \nihr eher zuzumuten, bis auf weiteres die Folgen aus der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung hinzunehmen, als die aus dem \nHeimbetrieb erwachsenden Gefahren für die Bewohner der Einrichtung \nC. 57 in C1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens fortdauern zu lassen. \n\n11\n\nInsoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Ausführungen des Antragsgegners stellen auf \nden konkreten Einzelfall ab und sind nicht lediglich formelhaft, indem aus den \ninsbesondere im Rahmen der Überprüfung am 26. Juni 2007 festgestellten \nMängeln eine Gefährdung oder gar Schädigung der Heimbewohner in der Zeit \nbis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung abgeleitet wird.\n\n12\n\nUnter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten \nEinwände und der hierauf bezogenen Erwiderungen des Antragsgegners ist \nes im Hinblick auf die - allein - im Vordergrund der Entscheidung des \nRechtsschutzbegehrens stehende Frage, ob die Einrichtung der \nAntragstellerin ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) \ndarstellt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird.\n\n13\n\nDie Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 \nHeimG. Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die \nAnforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht \nausreichen. \n\n14\n\nDie für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG \nerforderliche Voraussetzung, dass die Antragstellerin ein Heim i.S.v. § 1 \nAbs. 1 Satz 2 HeimG betreibt, ist gegeben. Heime in diesem Sinne sind \nEinrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige \noder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, \nsowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, \nund die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und \nBewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Für Art und \nAusmaß der für die Einstufung als Heim erforderlichen Betreuungsleistungen \nenthält § 1 Abs. 2 HeimG verschiedene Auslegungsregeln.\n\n15\n\nNach den eigenen Angaben der Antragstellerin in dem an die \nStaatsanwaltschaft F. gerichteten Anwaltsschreiben vom 16. August 2007 \nversorgt die Antragstellerin seit 2001 „die in C1. angesiedelte, \nsozialtherapeutische Einrichtung für am Korsakow-Syndrom erkrankte \nMenschen\". Mit dieser von ihr sog. „Wohngruppe L. „ unterhält die \nAntragstellerin eine Einrichtung, die der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG für das \nVorliegen eines Heims getroffenen Zweckbestimmung unterfällt.\n\n16\n\nZur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen ist alleine auf die \nobjektiven Gegebenheiten der Einrichtung abzustellen. Ob die Antragstellerin \nihre Einrichtung selbst als Heim auffasst, ist insoweit unbeachtlich. \nAndernfalls läge es alleine in der Hand des jeweiligen Betreibers einer \nEinrichtung, sie durch eine subjektive Zweckbestimmung der Anwendbarkeit \ndes Heimrechts zu unterwerfen oder zu entziehen.\n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -.\n\n18\n\nZunächst ist festzuhalten, dass in der Einrichtung der Antragstellerin zum \nZeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 26. Juni 2007 mindestens zwölf \nPersonen dauerhaft wohnten. Zwar differieren die Angaben hierzu: Während \ndie Antragstellerin selbst bei der Durchsuchung zwölf Dauerbewohner \nangegeben hat, geht ihr Prozessbevollmächtigter in der \nWiderspruchsbegründung vom 2. August 2007 zunächst von elf Bewohnern \naus, während er später in demselben Schriftsatz zwölf Bewohner auflistet. \nWiederum einige Seiten später werden als aktuell in der Wohngemeinschaft \nlebende Personen noch neun benannt, obwohl nur der Auszug zweier \nBewohner dargetan wird, während Frau C2. T. ohne nähere \nBegründung nun der sog. „Außenwohngruppe I.------straße 7\" zugerechnet \nwird. In der Antragsschrift zum hiesigen Eilrechtsschutzverfahren hat der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin dann aber ebenfalls wieder zwölf \nPersonen als Dauerbewohner benannt, so dass hiervon auszugehen ist. Ob \ndie weiteren bei der Durchsuchung im Haus C. 57 angetroffenen \nPersonen ebenfalls der sog. „Wohngruppe L. „ zugehörten oder \nanderenorts wohnten, kann deshalb für die Frage nach der Heimqualität der \nEinrichtung dahinstehen. Auf den Sachvortrag zum Anlass des Aufenthalts \ndieser Menschen in der Nacht vor und am Tag der Durchsuchung braucht \ndaher hier nicht näher eingegangen zu werden.\n\n19\n\nIn Bezug auf die vertragliche Grundlage der Unterbringung und \nVersorgung der (ständigen) Bewohner liegen der Kammer zwar nur \nBlankoverträge vor. Jedoch hat die Antragstellerin im Nachgang zum \nvorangegangenen Eilverfahren - 19 L 69/07 - zwölf Mietverträge an den \nAntragsgegner übersandt, so dass einigermaßen klar ist, welche Personen zu \nwelchen Konditionen in der Einrichtung der Antragstellerin leben. Die danach \nzugrunde liegende Vertragsgestaltung deutet auf das Vorliegen eines Heims: \nDer „Miet- und Mitwirkungsvertrag in der `Wohngemeinschaft H. L. ´ \n(Bruttomietvertrag)\" enthält neben der Bestimmung eines monatlichen \nMietzinses von 300,- EUR zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung von \n50,- EUR für Wasser- und Heizkosten in § 9 als „wesentlicher \nVertragsbestandteil\" die Bestimmung, dass ein zusätzliches Schloss an der \nWohnungseingangstür des Mieters wegen des vorliegenden Wohn- und \nSicherheitskonzepts nicht angebracht werden darf. Angesichts der im \nRahmen der Durchsuchung ermittelten baulichen Gegebenheiten kann es \nsich bei der vermieteten Wohnung nur um ein (Doppel-)Zimmer ohne Küche \nund Bad bzw. Toilette handeln. Das in der Präambel des Vertrages \nbeschriebene Wohnkonzept in Gestalt der Möglichkeit, einen eigenen \nHaushalt in einer auf die Bedürfnisse ausgestatteten Wohnung zu führen, \nstößt von daher auf räumliche und auch mietvertragliche Grenzen. Die \nAusführungen des Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung \nvom 2. August 2007, dass jeder Mieter ein eigenes Zimmer habe bzw. sich \nmit einem anderen ein besonders großes Zimmer auf eigenen Wunsch teile, \nfindet keine Entsprechung in den örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus \ndem Durchsuchungsbericht und der Lichtbildmappe der Polizei anschaulich \nergeben.\n\n20\n\nZu den reinen Mietkosten kommen aufgrund des „Servicevertrages \n`Wohngemeinschaft H. L. ´\" 70,- EUR im Monat als Pauschale für die \nGrundleistungen des Betreuungsträgers. Nach § 19 des „Miet- und \nMitwirkungsvertrages\" verpflichtet sich der Mieter mit der Unterzeichnung des \nMietvertrages zum Abschluss des Servicevertrages. Zwischen diesen beiden \nVerträgen besteht also eine zwingende Kopplung. Da angesichts \ninsbesondere der geistigen Verfassung der am Korsakow-Syndrom \nerkrankten Menschen eine Selbstversorgung ausscheiden dürfte, wird die \nAntragstellerin darüber hinaus Wahlleistungen im Sinne von § 2 des \nServicevertrages, nämlich jedenfalls hauswirtschaftliche Dienste und die \nVersorgung mit Mahlzeiten, erbringen müssen, die zusätzlich zu vergüten \nsind. Es ist insoweit nicht dargetan, geschweige denn belegt, dass Mieter \ndiese Wahlleistungen nicht in Anspruch nehmen. Damit ergibt sich schon \nnach der vertraglichen Grundlage des Aufenthalts im Haus C. eine \nVersorgung mit Wohnraum, Verpflegung und Hauswirtschaft aus einer \nHand.\n\n21\n\nDie Einrichtung der Antragstellerin ist auf den in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG \ngenannten Personenkreis zugeschnitten. Es handelt sich bei den Bewohnern \ndurchgängig um am Korsakow-Syndrom erkrankte Menschen; nahezu alle \nBewohner der Einrichtung stehen unter gesetzlicher Betreuung. Ein Großteil \nist des weiteren nach den Maßstäben des SGB XI pflegebedürftig, wobei \nauch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin Personen \nmindestens der Pflegestufe I vertreten sind. Denn von den im \nvorangegangenen Eilverfahren an Eides statt von der Firma I1. B. \nbenannten pflegebedürftigen Bewohnern leben nach den aktuellen Angaben \ndes Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mindestens fünf nach wie vor \ndort. Ungeachtet dessen räumt die Antragstellerin dadurch, dass sie betont, \ndie Pflegekräfte nicht selbst angestellt zu haben, jedenfalls ein, dass sie von \nden Mietern benötigt werden.\n\n22\n\nDie Einrichtung C. 57 deckt das gesamte für ein Heim \nkennzeichnende Leistungsspektrum ab: Die Antragstellerin überlässt ihren \nVertragspartnern Wohnraum und bietet ihnen im Sinne einer Vollpension die \nvollständige Tagesverpflegung. Unbeachtlich ist der Einwand der \nAntragstellerin, wonach es den Bewohnern frei stehe, die angebotene \nVerpflegung anzunehmen oder nicht, und im letzteren Fall das zu leistende \nEntgelt entsprechend verringert werde. Denn nach ihren eigenen Angaben \nwerden tatsächlich alle Bewohner von ihr bzw. ihrem Ehemann umfassend \nversorgt; darauf ist ihre Einrichtung auch von der räumlichen Gestaltung, die \neine eigene Versorgung der Bewohner mangels Kochgelegenheit gar nicht \nzulässt, ersichtlich angelegt. Abgesehen davon scheidet bei \ngedächtnisgestörten und orientierungslosen Bewohnern eine \nSelbstversorgung von vornherein aus. \n\n23\n\nIn der Gewährung von Unterkunft - samt hierauf bezogener \nNebenleistungen wie der Zimmerreinigung - sowie Verpflegung und Wäsche \nerschöpft sich das Angebot der Antragstellerin bei der gebotenen objektiven \nBetrachtungsweise aber nicht. Vielmehr gehört zum Leistungsumfang der \nEinrichtung auch Betreuung; sie ist beim überwiegenden Teil der Bewohner \neine unabweisbare Notwendigkeit, ohne die ein Aufenthalt im Haus der \nAntragstellerin gar nicht verantwortet werden könnte. Folglich kann sie sich \nder Anwendbarkeit des Heimgesetzes nicht mit dem Argument entziehen, sie \nerbringe damit lediglich freiwillig und unentgeltlich - und damit rechtlich \nunbeachtlich - zusätzliche Gefälligkeiten. Dagegen streitet schon die \nvertraglich eröffnete Möglichkeit entgeltlicher Wahlleistungen. \n\n24\n\nBetreuung als Oberbegriff schließt Pflege ein und geht deutlich darüber \nhinaus (vgl. BT-Drs. 14/5399 S. 18); durch sie wird dem aufgrund von Alter, \nBehinderung oder Krankheit in seiner (körperlichen und/oder geistigen) \nLeistungsfähigkeit eingeschränkten Personenkreis allgemein unterstützend \nzur Seite gestanden und geholfen, die durch die genannten Lebensumstände \nbedingten Erschwernisse bei der Bewältigung des Alltags zu überwinden. \n\n25\n\nAlle Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin sind in diesem Sinne \nbetreuungsbedürftig; auf deren spezifische Bedürfnisse ist die Einrichtung \nnach ihrer Konzeption ausgerichtet. Sie nennt sich selbst \n„sozialtherapeutische Einrichtung für am Korsakow-Syndrom erkrankte \nMenschen\". Unklar ist, ob die pflegebedürftigen Bewohner externe \nPflegedienste in Anspruch nehmen, die sie selbst bzw. die Betreuer \nbeauftragen und mit denen sie - jedenfalls derzeit - einen Pflegevertrag \nabschließen. Das Bestehen von Verträgen mit Dritten, die den Bewohnern \nBetreuungs- und Pflegeleistungen erbringen, ist von der Antragstellerin \nbehauptet worden. Sie lässt sich dahin ein, dass Medikamente ausschließlich \nvon den Mitarbeitern externer Pflegedienste gereicht würden und diese auch \nHilfestellungen bei der Zubereitung von Mahlzeiten durch die Bewohner \nleisteten. Sie selbst beschäftige kein eigenes Personal. Allerdings hatte die \nAntragstellerin anlässlich des Durchsuchungstermins gegenüber der \nHeimaufsicht fünf Personen als Beschäftigte der Einrichtung angegeben; \nnunmehr hat sie eidesstattliche Versicherungen der Genannten vorgelegt, \nwonach diese fremdbeschäftigt sind.\n\n26\n\nAm Tag der Durchsuchung während der Anwesenheit der Polizei von 7.00 \nbis 8.30 Uhr traten indes gar keine Betreuungs- bzw. Pflegedienste auf. \nAusweislich des polizeilichen Berichts konnte sich die Antragstellerin deren \nAusbleiben nicht erklären. Angesichts der von der Polizei bzw. Heimaufsicht \nvorgefundenen Medikamentendosetts, in denen Wochenrationen enthalten \nwaren, spricht viel dafür, dass die tägliche Medikamentengabe ebenso wie \nsonstige Hilfestellungen durch die Antragstellerin erfolgt. Dass bei 24 \nangetroffenen Personen, von denen ein erheblicher Teil Leistungen der \nPflegestufe I erhält, keiner morgens Unterstützung durch einen Pflegedienst \nerfährt, erscheint wenig plausibel. Angaben zu den täglichen \nAnwesenheitszeiten der externen Pflegekräfte hat die Antragstellerin nicht \ngemacht. Nachweise hierüber liegen erst recht nicht vor. \n\n27\n\nDabei steht fest, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht nur \npflegerische Leistungen vermittelt, sondern auch selbst erbracht hat. Noch im \nProtokoll des im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n- 19 L 69/07 - dazu durchgeführten Erörterungstermins ist der gerichtliche \nHinweis enthalten, dass die Bescheinigung des Pflegedienstes S. vom 7. \nJuli 2006 darauf hindeute, dass die Antragstellerin bei der Beauftragung des \nPflegedienstes eine maßgebliche Stellung eingenommen habe. Die Kammer \nging seinerzeit davon aus, dass die Antragstellerin selbst die Abwicklung mit \ndem Pflegedienst vorgenommen und dies nicht den Betreuern oder \nBewohnern des Hauses überlassen hat. Diese Bescheinigung ließ erkennen, \ndass der Pflegedienst S. bereits zwei Jahre lang im Hause C. tätig \ngewesen war, und zwar dergestalt, dass offenbar nicht jeder Bewohner \nindividuell eigene Leistungen in Anspruch genommen, sondern das Personal \ndes Pflegedienstes zur Verfügung gestanden hat, um die anfallenden \npflegerischen Arbeiten im Haus durchzuführen. Ob diese Praxis im Laufe der \nZeit umgestellt worden ist, bleibt unklar. Diesbezüglich weist der vorgelegte \nArbeitsvertrag der von der Antragstellerin benannten Pflegekraft I2. I3. mit \nder Firma I1. B. Kranken- und Altenpflege N. O. den 1. \nJanuar 2007 als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aus; Rechnungen \nfür hauswirtschaftliche Leistungen der ebenfalls benannten Frau F1. U. \nan die Firma I1. B. betreffen die Monate Februar und März 2007. \nNicht belegt ist, dass insoweit nicht mehr die Antragstellerin als \nAuftraggeberin für externe Pflegedienste in Erscheinung getreten ist, sondern \ndie Bewohner bzw. deren Betreuer. Dies hätte insbesondere deshalb der \nDarlegung bedurft, weil die Abrechnung hauswirtschaftlicher Leistungen \ngegenüber einem Pflegedienst nicht den vertraglichen Leistungsverhältnissen \nkorrespondiert. Denn danach sind diese Leistungen ggf. als Wahlleistungen \nvon der Antragstellerin gegenüber den Bewohnern zu erbringen und im Falle \nder Einschaltung Dritter gegenüber der Antragstellerin abzurechnen.\n\n28\n\nAllein damit ist der Pflege- und allgemeine Betreuungsbedarf aber noch \nnicht vollständig gedeckt. Insbesondere bei gedächtnisgestörten und \norientierungslosen Personen, bei denen ein konkreter Pflegebedarf zwar nicht \nununterbrochen, sondern lediglich zu bestimmten Zeiten, dies jedoch \nkontinuierlich über den ganzen Tag („rund um die Uhr\"), besteht, ist gerade \nauch während der Nachtstunden ein Ansprechpartner vonnöten. Diese \nAufgabe, die bei der häuslichen Pflege im familiären Umfeld in aller Regel \neinem Familienmitglied obliegt, übernehmen hier die Antragstellerin sowie ihr \nEhemann. Angesichts der in den verschiedenen Durchsuchungsberichten und \nBefragungsprotokollen dokumentierten Gespräche mit den Bewohnern ist \nnicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin dazu kommen kann, dass für die \nMieter kein durchgängiger Betreuungsaufwand bestehe, sie vielmehr die \nFreizeit in Eigenregie verbrächten.\n\n29\n\nDie hiernach in der Einrichtung der Antragstellerin insgesamt geleistete \nBetreuung erreicht das für die Annahme eines Heimes im Sinne von § 1 \nAbs. 1 HeimG erforderliche Ausmaß. \n\n30\n\nDas in den Präambeln des Miet- und Mitwirkungsvertrages und des \nServicevertrages betonte Betreuungskonzept eines selbständigen und \neigenverantwortlichen Lebens innerhalb der Wohngemeinschaft wird schon \ndeshalb nicht in die Praxis umgesetzt, weil nicht die Mieter bzw. deren \nBetreuer den Tagesablauf und die Organisation des Zusammenlebens \nbestimmen, sondern die Antragstellerin. Die Entscheidung der Betreuer \nbeschränkt sich offenbar auf die Zustimmung zur Unterbringung in der \nEinrichtung C. 57. Alle weiteren Entscheidungen vor Ort trifft dann der \nVermieter und Betreuungsträger in Person der Antragstellerin. Dem steht \nnicht entgegen, dass die Betreuer nach den Angaben der Antragstellerin mit \ndem Leben ihrer Mündel in der sog. Wohngemeinschaft einverstanden sind. \nEs ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Betreuer auch auf \nEntscheidungen im Alltag Einfluss nehmen. Die Bewohner selbst dürften \naufgrund ihrer Erkrankung zu einem selbstbestimmten Zusammenleben gar \nnicht mehr in der Lage sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass \nbei dem Durchsuchungstermin ermittelt wurde, dass Ausweisdokumente der \nBewohner wie Personalausweise und Schwerbehindertenausweise ebenso \nwie Versichertenkarten von der Antragstellerin in Schränken in ihrem privaten \nWohnbereich aufbewahrt wurden, mag dieser auch für alle Bewohner \nzugänglich sein. Endlich ist anzumerken, dass die Bewohner über keinerlei \nSchlüsselgewalt verfügen.\n\n31\n\nDie Einrichtung der Antragstellerin stellt auch kein Betreutes Wohnen dar. \nNach den in § 1 Abs. 2 HeimG niedergelegten Auslegungsregeln begründet \nallein die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit \nDritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und \nVerpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des Heimgesetzes (§ 1 \nAbs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, \nwenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen \nwie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von \nbestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur \nMiete von untergeordneter Bedeutung ist. Das Heimgesetz ist anzuwenden, \nwenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende \nBetreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 \nSatz 3 HeimG). \n\n32\n\nVon einer Vorhaltung i.S. des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann \ngesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung \nBestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie \nund Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder \nvernünftigerweise nicht entziehen will.\n\n33\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03 -\n.\n\n34\n\nAnhaltspunkte für die Abgrenzung des Heimbegriffs sind vornehmlich der \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG zu entnehmen. Diese Bestimmung \nstellt allein auf das Verhältnis des Entgelts für „allgemeine \nBetreuungsleistungen\" zur Miete ab. Die allgemeinen Betreuungsleistungen \ni.S. eines Grundservice werden dabei von den regelmäßig anfallenden \nPflegeleistungen unterschieden. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden \nsoll, dass Pflegeleistungen auch in geringem Umfang - anders als die \nsonstige Betreuung - immer die Anwendung des Heimgesetzes zur Folge hat, \nkann dahinstehen. Denn auch wenn die Pflege- und sonstigen \nBetreuungsleistungen nicht unterschiedlich bewertet und ihr Anteil an den \nGesamtkosten der Unterbringung bestimmt wird, ergibt sich, dass das im \nHaus der Antragstellerin hierfür zu entrichtende Entgelt nicht im Sinne von § 1 \nAbs. 2 Satz 2 HeimG von untergeordneter Bedeutung ist. Denn der \nKostenanteil für die Betreuung übersteigt den in der Gesetzesbegründung \n(BT-Drs. 14/5399 S. 19) als Orientierungswert genannten Prozentsatz von \n20 %. \n\n35\n\nMit ihren hiergegen vorgebrachten Einwänden dringt die Antragstellerin \nnicht durch: Ein Mietzins für ein Doppelzimmer ohne Bad bzw. Toilette und \nKüche in Höhe von 300,- EUR zuzüglich 70,- EUR Betreuungspauschale \ndeutet auf eine Versorgung, die über diejenige mit Wohnraum hinausgeht, \nzumal die entgeltlichen Wahlleistungen in Form von Verpflegung und \nReinigung, die die in der C. 57 lebenden Personen nachgerade \nzwangsläufig in Anspruch nehmen müssen, darin noch gar nicht enthalten \nsind. Schon angesichts der aktenkundigen Größen der Bewohnerzimmer, die \nzudem als Doppelzimmer genutzt werden, wären die vertraglich vereinbarten \nBeträge als bloße Mietzahlungen deutlich überhöht.\n\n36\n\nIst die Einrichtung der Antragstellerin auf die Gewährung heimtypischer \nLeistungen ausgerichtet, ist auch eine „Aufnahme\" der Bewohner in die \nEinrichtung gegeben. Denn mit diesem Tatbestandsmerkmal soll lediglich \nzum Ausdruck gebracht werden, dass ein Heimbetrieb mehr als die Summe \nder bezeichneten Einzelleistungen ist. Die Aufnahme begründet in \nVerbindung mit der heimvertraglichen Zusage zur Gewährung der Leistungen \nein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heimes gegenüber den \nBewohnern. Mit einem irgendwie gearteten formalisierten Aufnahmeakt, auf \ndessen Fehlen die Antragstellerin abstellt, hat dies nichts zu tun.\n\n37\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -.\n\n38\n\nIn diesem Sinne sind alle Bewohner in den Tagesablauf und die \nOrganisation der Einrichtung integriert. Da die dort lebenden Personen zu \neinem frei bestimmten Alltagsleben nicht mehr fähig sind, wird ihnen die \nLebensgestaltung von der Antragstellerin vorgegeben. Nicht die Gruppe \nentscheidet autonom - mittels der Betreuer - \nüber das Zusammenleben und die Betreuung, sondern mit dem Einzug in die \nEinrichtung übernimmt der Betreiber die weitere Lebensgestaltung. Das meint \nheimmäßige Betreuung und Versorgung, der nicht entgegensteht, dass \nBewohner in andere Einrichtungen, etwa Pflegeheime, verlegt werden, wenn \nsie das Gefüge dieser Einrichtung gesundheitsbedingt sprengen. Ein Heim \nliegt nicht erst und nur vor, wenn die Bewohner bettlägerig oder nicht mehr \nansprechbar sind. \n\n39\n\nDie vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich \ndie Antragstellerin zur Durchführung der Pflege und Betreuung (teilweise) der \nHilfe dritter Personen bedient. Entscheidend ist vielmehr, dass die \nOrganisation dieser Leistungen ausschließlich in den Händen der \nAntragstellerin und ihres Ehemannes liegt. Insoweit war die Wohnanlage von \nAnfang an als Familienbetrieb konzipiert und ausgestaltet. Dass nach wie vor \ndie Antragstellerin maßgeblich die Struktur des Lebens in der Einrichtung \nbestimmt, ergibt sich auch aus dem anlässlich der Durchsuchung ermittelten \nTagesablauf. Nach den Ermittlungen von Polizei und Heimaufsicht vor Ort \nwerden die Bewohner mit engmaschigen Vorgaben in das Geschehen \neingebunden. Bezeichnenderweise meldeten sie sich sogar zum \nToilettenbesuch ab. Erst recht bestimmt die Antragstellerin im Verbund mit \nihrem Ehemann über das Tagesprogramm wie Spaziergänge und Fahrten \nzum Pferdestall nach E. . So findet sich im Polizeibericht der \nDurchsuchung der Vermerk, dass der offenkundige Eindruck sei, dass hier \nalle Bewohner stillschweigend bis stumpfsinnig den Anweisungen und \nbestehenden Regeln gehorchten und diese widerspruchslos verinnerlicht \nhätten. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, es bestehe keine vertragliche \nVerpflichtung der Bewohner, Verpflegung und weitergehende \nBetreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, steht im \nWiderspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. So sind auch die im \nEilverfahren vorgelegten Quittungen zur Buchung des Ferienhauses im \nT1. auf „WG L. „ ausgestellt. Erklärungen und Belege zu den \nZahlungen der Bewohner bzw. der Betreuer fehlen vollständig. Es ist nicht \nerkennbar, von wem die Initiative für diese Reise ausgegangen ist und wer \nüberhaupt daran teilgenommen hat.\n\n40\n\nDie Einrichtung der Antragstellerin ist auch in ihrem Bestand vom \nWechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Diese \nVoraussetzung erfüllt eine Einrichtung, die nicht nur für einen einzelnen \nMenschen, sondern für eine bestimmte Gruppe von Personen geschaffen \nworden ist und sich hierdurch zum Beispiel von der Pflege einer Einzelperson \nin der Familie unterscheidet.\n\n41\n\nVgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimrecht, 10. Auflage 2004, § 1 Rn. 2.\n\n42\n\nDie Einrichtung der Antragstellerin wurde nicht aus persönlichen Motiven \nausschließlich zur Pflege einzelner benannter Personen geschaffen und ist \ndaher in ihrem Bestand nicht von den zur Zeit dort konkret betreuten \nPersonen abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Haus C. \n57 seit dem Jahr 2001 wechselnde Mieter untergebracht sind, deren \nGemeinsamkeit die Erkrankung am Korsakow-Syndrom darstellt. Der \nAntragstellerin ging und geht es nicht um die Betreuung speziell der aktuell \nbetroffenen Bewohner aus persönlichen Gründen, sondern sie betreibt ihre \nsozialtherapeutische Einrichtung als Dienstleistungseinrichtung in der Absicht \nder Gewinnerzielung. Im Übrigen stehen die Bewohner weder in einem \nVerwandtschaftsverhältnis zur Familie der Antragstellerin noch ist ihr \nVerhältnis durch eine sonstige besondere persönliche Nähe gekennzeichnet, \ndie die Aufnahme der Bewohner sachlich mit der Pflege von \nFamilienangehörigen vergleichbar machen könnte. Aufgrund der \nvorstehenden Erwägungen bedarf es keiner weiteren Vertiefung mehr, dass \ndie Einrichtung der Antragstellerin auch entgeltlich betrieben wird. \n\n43\n\nDie Einrichtung der Antragstellerin erfüllt schließlich nicht die \nAnforderungen, die § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG an einen Heimbetrieb stellen. \n\n44\n\nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 19. Juli \n2007 Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Dem \nist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n45\n\nDie Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG kann schließlich auch \nnicht durch das Treffen von Anordnungen i.S.v. § 17 HeimG sichergestellt \nwerden.\n\n46\n\nDie in der Einrichtung der Antragstellerin festgestellten Mängel, \ninsbesondere bezüglich der pflegerischen Versorgung der Bewohner und der \nEinhaltung der durch die Heimmindestbauverordnung aufgestellten \nStandards, sind so schwerwiegend, dass unter Berücksichtigung der im \nVerwaltungsverfahren gezeigten fehlenden Kooperationsbereitschaft der \nAntragstellerin und ihres fehlenden Problembewusstseins - manifestiert durch \ndas wiederholte Vorbringen, nur eine Wohngemeinschaft bzw. Betreutes \nWohnen anzubieten bzw. durchzuführen - zum Schutz der Bewohner \nentsprechende Anordnungen nicht ausreichen. Hingewiesen sei in diesem \nZusammenhang nur auf die Ermittlungen des Gesundheitsamtes am 26. Juni \n2007: Für die anlässlich der Durchsuchung angetroffenen Personen fehle es \nan ausreichenden Sitz- und Speiseplätzen in der Küche. Im Bereich der \nWohnebenen befinde sich nur ein Ehebett. Bei allen übrigen im Haus \nverteilten Schlafgelegenheiten handele es sich vorwiegend um aufklappbare \nMatratzenkörper mit Ablagemöglichkeiten im unteren Teil für Bettwäsche und \neinige wenige Schlafsofas. Schränke mit privatem Inhalt der Mieter seien - \nentgegen der Einlassung des Prozessbevollmächtigten - nicht vorgefunden \nworden. Es bestünden drei Badezimmer und ein kleinerer Aufenthaltsraum mit \nFernseher und Bibliothek. Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Polizei \ngibt es offensichtlich keine geschlechtsspezifische Trennung in den \nSchlafräumen und Bädern. Mit Ausnahme eines Fernsehers wurden weder \nBücher noch Unterhaltungselektronik gefunden.\n\n47\n\nDas mit der Untersagung verbundene weitere Verbot, künftig erneut \nBewohner aufzunehmen, dient der Klarstellung. Die Anordnung, weitere \nAufnahmen zu unterlassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 \nHeimG. Die Pflicht, den Bewohnern eine anderweitige angemessene \nUnterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und \ndie Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen, folgt bereits \naus § 8 Abs. 7, Abs. 3 Nr. 1 HeimG; denn die Einstellung des Heimbetriebs \nals Folge der Untersagungsverfügung zwingt die Antragstellerin dazu, die \nVerträge mit den Bewohnern aus wichtigem Grund zu kündigen.\n\n48\n\nZudem wäre der Antragsgegner berechtigt, dem Heimträger bereits vor \neiner Kündigung der Verträge mit den Bewohnern die Verpflichtungen nach \n§ 8 Abs. 7 HeimG (Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft \nund Betreuung, Übernahme von Umzugskosten) aufzugeben. Mit \nBestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung \nnach § 19 HeimG muss der Träger den Betrieb des Heimes einstellen. Die \nEinstellung erfordert, dass die Verträge mit den Heimbewohnern beendet \nwerden. Dafür sieht § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG die Kündigung vor; unter den \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 10 HeimG erfolgt stattdessen die Erklärung, \ndass das Heimverhältnis gelöst ist. In beiden Fällen greifen die \nVerpflichtungen nach § 8 Abs. 7 Sätze 1 u. 2 HeimG ein. Eine Vereinbarung, \ndie zum Nachteil der Bewohner davon abweicht, ist gemäß § 9 HeimG \nunwirksam. Der Antragstellerin steht es also nicht frei, zum Nachteil der \nHeimbewohner eine anderweitige Beendigung des Heimverhältnisses zu \nbewirken. Die Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen durch \nVerwaltungsakt ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Träger \ndas Vorliegen eines Heimes und damit seiner Verpflichtungen aus dem \nHeimgesetz leugnet, wie es hier der Fall ist, und der Betrieb des Heimes \nuntersagt wird. In der Ermächtigung zur Untersagung des Betriebs liegt in \nderartigen Fällen zugleich die Ermächtigung zur Anordnung der damit \nverbundenen Folgemaßnahmen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Befugnis \nzur Untersagung, die bei ihrer Erforderlichkeit letztlich vor allem dem Schutz \nder gegenwärtigen Heimbewohner dient, der die Einhaltung der \nFolgeverpflichtungen, die ebenfalls deren Schutz dient, einschließt.\n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -.\n\n50\n\nAls Vollstreckungsmaßnahme findet die Androhung des Zwangsgeldes \neine ausreichende Rechtsgrundlage in § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die dortigen Vorgaben sind \nebenso beachtet worden wie die für die Bemessung des Zwangsgeldes \nmaßgebliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Der Betrag von \n10.000,00 Euro hält sich einerseits im gesetzlichen Rahmen (Satz 1) und \nberücksichtigt andererseits das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an \nder Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes (Satz 2) in angemessener \nWeise.\n\n51\n\nStellt sich damit die mit Widerspruch angegriffene Verfügung vom 19. Juli \n2007 insgesamt als rechtmäßig dar, ergibt auch eine Interessenabwägung im \nÜbrigen, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private \nAussetzungsinteresse überwiegt und die sofortige Vollziehung rechtfertigt. \nInsofern ist zu bewerten, welche nachteiligen Auswirkungen es für die \nAntragstellerin hat, wenn der Verwaltungsakt vollzogen wird, und welche \nFolgen eintreten, wenn der Verwaltungsakt während des \nRechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden kann. \n\n52\n\nAuch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen kommt eine \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Untersagungsverfügung nach dem Sach- und \nStreitstand derzeit nicht in Betracht. Zwar kommt eine während des \nHauptsachverfahrens vollziehbare Untersagung des Heimbetriebs C. \n57 wegen der damit zwingend einhergehenden Verlegung der Bewohner in \nandere Einrichtungen für die Antragstellerin einer (zeitweiligen) Schließung \nihrer Einrichtung nahe. Denn auch im Falle eines Obsiegens im Klagewege \nkönnte der ursprüngliche Zustand aufgrund der zwischenzeitlich begründeten \nvertraglichen Verpflichtungen der Bewohner gegenüber Dritten nicht ohne \nweiteres wiederhergestellt werden und der Aufbau eines neuen \nMieterstammes bedürfte der Zeit. Jedoch rechtfertigen insbesondere die am \nTag der unangekündigten Begehung festgestellten Zustände dieses \nErgebnis.\n\n53\n\nUnstreitig haben sich am 26. Juni 2007 im Haus C. mehr als zwölf \nPersonen, nämlich 24, aufgehalten und dort übernachtet. Wie viele Menschen \ntatsächlich anwesend waren, war der Antragstellerin aber offenbar unklar: Sie \nselbst hat gegenüber der Polizei nur 19 Personen angegeben; die bei der \npolizeilichen Durchsuchung anwesende Heimaufsicht ermittelte \ndemgegenüber 24 Menschen. Dies wird bestätigt durch die polizeiliche Liste \nderjenigen Personen, deren Personalien aufgenommen und von denen ein \nLichtbild gefertigt worden ist. In der Widerspruchsbegründung vom 2. August \n2007 hat schließlich auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin \ndiese 24 Personen namentlich benennt. Festzuhalten bleibt, dass die \nAntragstellerin anscheinend über die Anzahl der untergebrachten Personen \nnicht im Bilde war. \n\n54\n\nZweifelhaft ist weiterhin, ob die Hälfte der Personen tatsächlich nur in \nErwartung eines Urlaubs bereits dort einquartiert worden ist. Dieser Vortrag \nbegegnet einerseits schon deshalb Bedenken, weil keine Notwendigkeit dafür \nersichtlich ist, zwölf weitere Korsakow-Patienten aus den benachbarten \nWohneinrichtungen schon am Tag vor der Abfahrt abzuholen und \nübernachten zu lassen. Hierzu ist auch keine weitere Begründung erfolgt. \nAndererseits sind die vom Antragsgegner dokumentierten Angaben der \nAntragstellerin insoweit widersprüchlich: So will die Antragstellerin 23 \nTeetassen für die zwölf Bewohner auf Vorrat für den gesamten Vormittag \nzubereitet haben, obwohl sich nach den Beobachtungen des \nGesundheitsamtes des Antragsgegners alle Bewohner nach der \nMorgentoilette am Frühstückstisch einfanden. Zudem ist nichts ermittelt \nworden, was auf eine unmittelbar bevorstehende Reise der Bewohner \nhindeutete. Im ganzen Haus waren weder Koffer, Taschen oder sonstiges \nReisegepäck zu sehen noch erwähnte seinerzeit irgendjemand, auch nicht die \nAntragstellerin, ein derartiges Vorhaben. Nichts deutete demnach darauf hin, \ndass die Zahl der angetroffenen Personen nicht den dort ständig Lebenden \nentspricht. Mit Ausnahme zweier Quittungen, die Zahlungen für die Buchung \neines Ferienhauses im T1. in der Zeit vom 26. Juni bis 30. Juli 2007 \nbelegen sollen, ist kein Anhaltspunkt dafür geliefert worden, dass einige oder \nalle Bewohner der Einrichtung einen einmonatigen Urlaub unternommen \nhaben. \n\n55\n\nSelbst wenn aber tatsächlich nur zwölf Personen dauernd in der \nEinrichtung C. leben, sind die am 26. Juni 2007 vorgefundenen \nUmstände derart beanstandungswürdig, dass sie es rechtfertigen, den \nweiteren Heimbetrieb für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sofort \nvollziehbar zu unterbinden. Die Kammer weist an dieser Stelle darauf hin, \ndass der staatsanwaltschaftlich erhobene Vorwurf der Misshandlung \nSchutzbefohlener und der Steuerhinterziehung weder für die Beantwortung \nder Frage nach der Heimqualität der Einrichtung noch für die \nGefährdungsabschätzung im weiteren Sinne relevant gewesen ist. Die \numfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin, die darauf gerichtet sind, den Tatvorwurf zu entkräften, \nkönnen hier deshalb auf sich beruhen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht dem bei gewerblichen \nRechtsschutzverfahren üblichen Wert.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, \nGewerbearchiv 2005, S. 77.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-23/19-l-817-07","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-23/19-l-817-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261827","retrieved":"2026-07-09 02:27:55.830950+00:00"}}