{"status":"available","doknr":"OLD261883","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K736.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"7 K 736/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 6. September 2001 unter Vorlage einer \nProjektbeschreibung Zuwendungen für das Projekt „Einrichtung einer Informations- \nund Kommunikationsplattform zur Unterstützung der Umsetzung des Ziel 3-\nProgramms in NRW\". Das Projekt zielte auf arbeitsorientierte Modernisierung \ninnerhalb von Betrieben, das die Klägerin gemeinsam mit dem RKW NRW \n(Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft) durchführte. An \nPersonalkosten sind in der Projektbeschreibung für die Klägerin durchgehend für die \nProjektleiter als Vergütungsgruppe BAT Ib angegeben.\n\n3\n\nUnter Vorlage dieser Projektbeschreibung holte der Beklagte eine Weisung des \nMinisteriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes \nNordrhein-Westfalen ein. In dem entsprechenden Erlass vom 9. Oktober 2001 heißt \nes hierzu:\n\n4\n\n„Die inhaltliche Überprüfung des beigefügten Antrags hat ergeben, dass das \nProjekt dem Grundsatz nach förderfähig ist und die geplanten Aufwände \nangemessen sind. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Landesinteresses ist \ndie Förderung als 100 %ige Anteilsfinanzierung vorzunehmen ...\"\n\n5\n\nDieser Erlass vom 9. Oktober 2001 war Grundlage eines gemeinsamen \nGesprächs zwischen Klägerin und Beklagtem. Im Folgenden überreichte die Klägerin \nunter dem 26. Oktober 2001 die ausgefüllten Antragsvordrucke, die sie mit weiterem \nSchreiben vom 30. Oktober 2001 in geänderter Fassung vorlegte (Beiakte Heft 1, \nBl. 39 ff.). Der hierzu eingereichte Vordruck 15 „Teilantrag auf Gewährung einer \nZuwendung für die Programmvorbereitung, -begleitung und -verwaltung\" weist die \nMitarbeiter (u.a. die zwei Projektleiter) namentlich aus, ferner deren Bruttogehälter, \nallerdings fehlt die Angabe einer Vergütungsgruppe nach BAT.\n\n6\n\nDaraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober \n2001 für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2003 eine Zuwendung in \nHöhe von 1.767.068 DM (903.487,25 EUR) für die Einrichtung einer Informations- \nund Kommunikationsplattform zur Unterstützung der Umsetzung des Ziel 3-\nProgramms in NRW.\n\n7\n\nDas Projekt wurde innerhalb des Bewilligungszeitrahmens nicht fertig gestellt und \nim Dezember 2003 verlängert. Ferner wurden die Mittel um eine Summe von 98.578 \nEUR aufgestockt (Bescheid vom 19. Dezember 2003, Beiakte Heft 1, Bl. 200). Im \nDezember 2004 erfolgte eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bis \nzum 31. Juli 2005 (Bescheid vom 13. Dezember 2004, Beiakte Heft 2, Bl. 142).\n\n8\n\nIm Rahmen der Prüfung des Zwischennachweises 2003, der im Februar 2004 \nvon der Klägerin vorgelegt wurde, warf der Beklagte die Frage auf, ob die Klägerin \ngegen das sog. Besserstellungsverbot in den allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen von Projektförderung verstoßen habe. \n\n9\n\nDie Klägerin legte hierzu eine Stellungnahme ihrer Steuerberaterin vom 10. Mai \n2004 vor, die eine Bewertung aus betriebswirtschaftlich-steuerrechtlicher Sicht \nenthält und in der es heißt, dass die Höhe der Jahresvergütungen der \nGeschäftsführer der Klägerin (Herren D. und P. ) aus ihrer Sicht nach BAT I \nzu dotieren wäre. Zusätzlich müssten finanzielle Nachteile und Risiken, die mit einer \nGeschäftsführerposition in einer GmbH verbunden seien, ausgeglichen werden. \nZusammengefasst seien die Geschäftsführer deutlich schlechter gestellt als in \nvergleichbaren Positionen im öffentlichen Dienst.\n\n10\n\nUnter dem 25. Mai 2004 holte der Beklagte eine Weisung des Ministeriums für \nWirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen dazu ein, ob eine Ausnahme \nvom Besserstellungsverbot für den betroffenen Zuwendungsvorgang erteilt werden \nkönne, da die geteilten Geschäftsführergehälter der Klägerin die Vergütung nach \nBAT Ib erheblich überstiegen. Eine solche Ausnahme lehnte das Ministerium unter \ndem 21. Juli 2004 ab.\n\n11\n\nIm Folgenden hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten teilweisen \nRückforderung der Zuwendung u. a. wegen Überschreitung der Vergütung für die \nProjektleiter in den Jahren 2001 bis 2003 an. Die übrigen, anfangs zwischen den \nParteien strittigen Punkte sind zwischenzeitlich bereinigt.\n\n12\n\nEine von der Klägerin angestrebte Einigung mit dem zuständigen Ministerium \nüber eine Änderung des Zuwendungsbescheides kam im Zuge der Verhandlung \nnicht zustande. Die Klägerin äußerte sich im Folgenden zu der beabsichtigten \nteilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides dahingehend, dass in der \nAntragskalkulation, insbesondere in den Formblättern V 15 a, keine BAT-\nGruppierungen angegeben seien. Ihre erste Kalkulation habe zunächst auf der \nsogenannten Festbetragsfinanzierung aufgebaut und Gehälter auf Grundlage des \nBAT zuzüglich gewisser Zuschläge berücksichtigt. Die Festbetragsfinanzierung sei \naber im Zuwendungsverfahren nicht möglich gewesen. Daher seien die Anlagen zum \nAntrag neu erarbeitet worden und man habe nunmehr die tatsächlichen Gehälter \neingesetzt. Die Projektbeschreibung sei dabei insgesamt unverändert geblieben. \nDiese konkreten Gehälter seien Gegenstand der Bewilligung gewesen. Es könne \nsomit lediglich auf das tatsächlich gezahlte Jahresgehalt ankommen. So sei in der \nFolgezeit auch bei den jeweiligen Teilverwendungsnachweisen abgerechnet \nworden.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 18. Januar 2005 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid \nvom 31. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Dezember \n2004 in Höhe von 62.647,29 EUR zurück, setzte die Zuwendungssumme für den \nverlängerten Bewilligungszeitraum November 2001 bis Dezember 2004 auf den \nentsprechend herabgesetzten Betrag fest und forderte den danach zuviel gezahlten \nBetrag zurück. Der Zuwendungsbescheid sei teilweise rechtswidrig, weil die in die \nProjektgesamtkalkulation einbezogenen Bruttogehälter der Geschäftsführer D. \nund P. die BAT-Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib überstiegen. Nach der \ngemeinsamen Durchführungsrichtlinie zu den Rahmenrichtlinien für dieses Projekt \nseien Maßnahmen nur nach positiver Bewertung durch die zuständigen Gremien zu \nbewilligen. Das damals zuständige Ministerium habe auf der Grundlage der \nProjektbeschreibung Gehälter nach der Gehaltsgruppe BAT Ib als angemessen und \ndamit förderfähig angesetzt. Es handele sich um eine Förderung aus der \nsogenannten zentralen Reserve, zu der das Ministerium seine Zustimmung zu \nerteilen habe. Die Projektbeschreibung sei auch als Grundlage der Bewilligung der \nZuwendung anzusehen und die Gesamtprojektkalkulation sei Nachgewiesenerweise \nnicht auf der Grundlage der Projektbeschreibung erfolgt. Vertrauensschutz könne die \nKlägerin nicht in Anspruch nehmen, weil sie den Zuwendungsbescheid durch in \nwesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt habe. \nErmessensgesichtspunkte, die darüber hinaus eine andere Entscheidung \nrechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.\n\n14\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nMünster mit Bescheid vom 28. Februar 2005 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf \ndie Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Klägerin habe in der \nProjektbeschreibung zu den Personalkosten der beiden Projektleiter falsche \nAngaben gemacht, weil die nachträglich eingereichte Kalkulation höhere Beträge als \nnach BAT Ib ausgewiesen habe.\n\n15\n\nAm 8. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich im \nWesentlichen darauf, dass die Projektbeschreibung nur ein Bestandteil des \ndamaligen Antrags gewesen sei. Dass tatsächlich die bezahlten Gehälter hätten \ngefördert werden sollen, sei insbesondere in einem Gesprächsvermerk vom \n26. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1, Bl. 24 f.) ausdrücklich festgehalten. Zum \ndamaligen Zeitpunkt sei das System, Durchschnittsgehälter nebst \nGemeinkostenzuschlag nach bestimmten Tabellensätzen anzuerkennen, geändert \nworden: Nunmehr sei es auf die tatsächlichen Gehälter angekommen. Nur so sei \nverfahren worden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n28. Februar 2005 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Kammer hat zu der Frage, ob in dem Gespräch vom 26. Oktober 2001 mit \nFrau I. und Herrn H. die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass es nicht \nauf das BAT-Gehalt ankomme, sondern auf die tatsächlichen Personalkosten für die \neingesetzten Mitarbeiter/innen der Klägerin und deshalb die Kalkulation auf der \nGrundlage der tatsächlichen Kosten neu erstellt werden müsse, Beweis durch \nVernehmung der Frau E. I. als Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. Mai 2007 verwiesen \n(Gerichtsakte Bl. 94 ff).\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28. Februar 2005 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n25\n\nDer Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - berechtigt, den \nZuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit \nteilweise zurückzunehmen, weil dieser insoweit von Anfang an rechtswidrig war. Die \nKammer verweist zunächst auf die Gründe des Bescheides des Beklagten vom \n18. Januar 2005, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n26\n\nMaßgeblich ist im folgenden Fall Folgendes: Das Projekt der Klägerin durfte nach \nder Gemeinsamen Durchführungsregelung (GDR) nur nach positiver Bewertung der \nzuständigen Gremien gefördert werden. Dies war der Klägerin bekannt und ist auch \nGegenstand der gemeinsamen Erörterung zwischen den Parteien am 26. Oktober \n2001 gewesen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 24). Das danach zuständige Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen \nhat das Projekt im Grundsatz und hinsichtlich der Angemessenheit der geplanten \nAufwände für förderungsfähig beurteilt (Erlass vom 9. Oktober 2001, Beiakte Heft 1, \nBl. 2). Dem lag allein die ausführliche Projektbeschreibung der Klägerin vom \n6. September 2001 zu Grunde, mit dem sie die Förderung vorab beantragt hatte \n(Beiakte Heft 1, Bl. 3 - 23). Diese weist durchgehend für die „Projektleitung\" als \nGehalt BAT Ib auf. Dass in dem gemeinsamen Gespräch mit dem Beklagten am \n26. Oktober 2001 etwa die tatsächlichen Gehälter der Geschäftsführer (in beliebiger \nHöhe) zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollten, trifft nach \nÜberzeugung der Kammer nicht zu. Die dahingehende Behauptung der Klägerin hat \nsich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die vernommene Zeugin hat vielmehr \nbekräftigt, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Gehältern nach dem BAT \ndurchweg angestellt worden ist (und zwar bei den „Altverfahren\" nach \npauschalisierten Durchschnittssätzen BAT, bei den neuen Fällen nach den einzelnen \nPersonenstandsmerkmalen der die Stelle innehabenden Person), die konkrete \nAbrechnung anhand des Zahlenmaterials aber erst beim abschließenden \nVerwendungsnachweis erfolgt sei. So hat auch der Beklagte stets vorgetragen. Die \nAktenlage gibt nichts dafür her, dass etwas anderes zum Ausdruck gekommen ist. \nAuch das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach den ersten Zweifeln an der Höhe \nder Gehälter belegt, dass dieser die Überschreitung der Gehälter nach BAT Ib und \ndie damit auftretende Problematik der Angemessenheit der Personalkosten durchaus \nbewusst gewesen ist. Sie hat mit Schreiben vom 11. Mai 2004 (Beiakte Heft 2, \nBl. 41) dazu ausgeführt, dass die Gehälter angemessen seien und dazu die \nStellungnahme ihrer Steuerberaterin vorgelegt, die dies aus steuerlich- \nwirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt hat. Wäre bei der Klägerin damals schon die \nVorstellung vorhanden gewesen, jedes tatsächlich bezahlte Gehalt an die beiden \nProjektleiter sei zuwendungsfähig, hätte es sich aufgedrängt, den Verdacht der \nVerletzung des Besserstellungsgebotes unmittelbar zurückzuweisen.\n\n27\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2001 (und der \nVerlängerungsbescheid) entspricht dem Erlass vom 9. Oktober 2001 insoweit, als die \nProjektbeschreibung der Klägerin vom 6. September 2001 ausdrücklich aufgeführt \nwird, widerspricht dem Erlass aber andererseits insofern, als für die Projektleiter im \nVordruck 15, der von der Klägerin mit Fax vom 30. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1, \nBl. 39 ff.) überreicht worden ist, Gehälter für die Projektleiter aufgeführt sind, die - wie \ndargelegt - die entsprechenden Gehälter nach der Gehaltsgruppe BAT Ib \nübersteigen. Der Beklagte ist dabei von der falschen Voraussetzung ausgegangen, \ndass die im Vordruck 15 eingesetzten konkreten Gehälter den Gehaltsgruppen der \nProjektbeschreibung entsprechen. Das hat er von Anfang an so vorgetragen. Die \nKlägerin hat bei Einreichung der Antragsformulare eine Abweichung von der \nProjektbeschreibung nicht kenntlich gemacht. Diese ist Gegenstand des \nZuwendungsbescheides vom 31. Oktober 2001 geworden. Der Beklagte hat die \nZuwendung in Anwendung der Richtlinien und der ihm erteilten ministeriellen \nWeisung bewilligt. Da die Zuwendung im Bescheid vom 31. Oktober 2001 somit \nteilweise die - als angemessen bewilligten - Gehälter überschritt, ist sie insoweit \nrechtswidrig bewilligt worden.\n\n28\n\nVgl. dazu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschluss vom 15. August 1980 - 9 A 251/79 -, NJW 81, 2597 ff.\n\n29\n\nDer Beklagte hat die Differenz zwischen den konkret ermittelten Gehältern nach \nder Gehaltsgruppe BAT Ib und den von der Klägerin tatsächlich an ihre Projektleiter \nausgezahlten und mit der Zuwendung geförderten Beträge mit 62.647,29 EUR \nbeziffert und im Einzelnen seine Berechnung dargelegt, gegen die Einwände seitens \nder Klägerin nicht erhoben wurden. Auch die Kammer legt diese daher \nzugrunde.\n\n30\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil dies gemäß \n§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Kammer folgt auch insoweit \nder Begründung des Ausgangsbescheides, dass die Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW hier vorliegen und nimmt zunächst auch insoweit \ndarauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes \nnach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW - auf Vertrauen kann sich der \nBegünstigte danach nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben \nerwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren - kommt \nes nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an.\n\n31\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z. B. Urteil vom \n13. November 1997 - 3 C 33/96 -, juris, Rdnr. 28, m. w. N.\n\n32\n\nMaßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Die Klägerin hat für \nihre Antragstellung Gehälter für die Geschäftsführer zugrunde gelegt, die die \nGehaltsgruppe nach BAT Ib im bezeichneten Umfang überstiegen. Die Eintragung \nder Gehaltssummen in den nachgereichten Vordrucken ist von dem Beklagten im \nZusammenhang mit der Projektbeschreibung, die diese Gehälter als solche nach \nBAT Ib auswies, so verstanden worden, dass es sich um die konkret anhand der \nindividuellen Eigenschaften der Gehaltsempfänger (Alter, Familienstand, Kinder) \nermittelten Gehälter nach der bezeichneten Vergütungsgruppe handelte, und ein \ndahingehender Erklärungswert kam dem Antrag auch objektiv zu. Wegen der \nUnrichtigkeit der Angaben könnte der Klägerin Vertrauensschutz allenfalls dann \nzugebilligt werden, wenn sie bei Antragstellung ein Höchstmaß an Sorgfalt hätte \nwalten lassen.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33/96 -, \na. a. O., Rdnr. 29.\n\n34\n\nDies ist nicht der Fall. Der Klägerin war bekannt, dass die Bewilligung hinsichtlich \nder Angaben der Kosten von dem zuständigen Ministerium abhing und diese auf der \nGrundlage der Projektbeschreibung erfolgt ist. Es lag somit in ihrer Sphäre, hier \nentsprechend der Projektbeschreibung zu verfahren, oder sie hätte jedenfalls danach \nAnlass gehabt, von der Projektbeschreibung abweichende Gehaltsplanungen \ndeutlich zu machen und ggfs. eine ergänzende Genehmigung einzuholen.\n\n35\n\nSonstige Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung des Beklagten zu \nberücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann im Regelfall aus \nhaushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nur durch eine Entscheidung für \ndie Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden, wenn - wie vorliegend in dem von der \nRücknahme betroffenen Umfang - der Zuwendungszweck verfehlt wird. Die Behörde \nhat kein freies Ermessen, sondern dies ist durch die haushaltsrechtlichen \nBestimmungen, namentlich die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \n(vgl. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. § 6 Abs. 1 des \nHaushaltsgrundsätzegesetzes) gelenkt bzw. intendiert.\n\n36\n\nVgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 - 3 C 30.01 -, \nVwZ 2003, 221, 223; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 f.; \nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - und Beschluss vom 27. Januar \n2004 - 4 A 2369/02 -, juris, Rdnr. 13 - 17.\n\n37\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendung im Umfang der Überzahlung ist \nebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG \nNRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Für \nden Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \nüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den \nWegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die \nUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme \ndes Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW).\n\n38\n\nDie Klägerin wusste, dass die von ihr an die Projektleiter gezahlten und \ngegenüber dem Beklagten abgerechneten Gehälter nicht - wie in der \nProjektbeschreibung zugrundegelegt - den Gehaltsgruppen nach BAT Ib \nentsprachen. Ob sie aus dieser Kenntnis schon bei Bewilligung die Schlussfolgerung \ngezogen hat oder hätte ziehen können, die Zuwendung sei im bezeichneten Umfang \nrechtswidrig, ist unerheblich. Die Kenntnis muss sich nur auf die Umstände selbst \nerstrecken.\n\n39\n\nvgl. Kopp, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 15 zu § 49a m.w.N.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-736-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-736-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261883","retrieved":"2026-07-09 02:28:00.356685+00:00"}}