{"status":"available","doknr":"OLD261882","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K2840.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"7 K 2840/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 werden \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wiedererteilungsantrag des \nKlägers hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % \ndes jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer geborene Kläger ist ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger. Er \nkam zusammen mit seiner Ehefrau und 3 minderjährigen Kindern 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Dabei wies er sich und seine \nFamilie mit Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde aus; Personalausweise oder \nPässe legte er nicht vor. Der Kläger ist nicht als asylberechtigt anerkannt; seine \nAbschiebung ist ausgesetzt und er ist im Besitz einer Duldung. \n\n3\n\nAm 19. Mai 2001 erteilte ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis der Klasse B. \n\n4\n\nDurch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 5. Mai 2004, rechtskräftig seit \ndem 22. Mai 2004, wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung mit \neinem Blutalkoholgehalt von 1,15 ‰ und wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe \nverurteilt; außerdem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von \n13 Monaten bis zum 4. Juni 2005 verhängt. Sein Führerschein, der am Tattag, dem \n16.°März 2004, beschlagnahmt worden war, wurde eingezogen.\n\n5\n\nAm 31. März bzw. 5. Juli 2005 beantragte der Kläger die Neuerteilung der \nFahrerlaubnis der Klasse B. Dabei legte er u.a. eine Duldung der Ausländerbehörde, \nseine Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung der Stadt S. vom 4. April \n2005 vor, dass er seine Personalien durch Vorlage einer Heiratsurkunde belegt \nhabe. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2005 mit, dass der \namtliche Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur mit Hilfe eines Personalausweises oder \nReisepasses geführt werden könne. Die Personalangaben beruhten ausschließlich \nauf seinen eigenen Angaben, wie die Ausländerbehörde bestätigt habe.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 2. August 2005, zugestellt am 4. August 2005, \nlehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab, da \nder Kläger keinen Personalausweis oder Reisepass zwecks Identitätsnachweis \nvorgelegt habe. Nach der ministeriellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen reichten \nandere Dokumente grundsätzlich nicht aus. Der Kläger legte keinen Widerspruch ein, \nreichte aber eine deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde nach.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2006 beantragte der Kläger erneut die \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. In vergleichbaren Fällen habe der \nBeklagte die Vorlage einer Duldung als ausreichend angesehen. Auch diesen Antrag \nlehnte der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 13. März 2006 \nab. Sei nach Angaben der Ausländerbehörde die Identität nicht geklärt, reiche eine \nDuldung nicht aus.\n\n8\n\nSeinen Widerspruch vom 20. März 2006 begründete der Kläger u.a. damit, dass \njeder Deutsche seine Identität durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachweisen \nkönne. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das für ihn nicht gelten sollte. Eine ggfs. \nentgegenstehende Erlasslage sei rechtswidrig. Diesen Widerspruch wies die \nBezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 aus den \nzuvor genannten Gründen zurück.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 18. September 2006 fristgerecht Klage \nerhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er vor, dass die vorgelegten Unterlagen wie Geburts- und \nHeiratsurkunde und Duldung zur Identitätsfeststellung ausreichend und in anderen \nFällen vom Beklagten auch als ausreichend angesehen worden seien.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Wiedererteilungsantrag \nhinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund wiederholt zur Begründung seine Auffassung, dass die vorgelegten \nUnterlagen für eine Identitätsbestimmung im Sinne § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV \nnicht ausreichten.\n\n16\n\nDie Parteien haben im Erörterungstermin am 18. Juli 2007 zu Protokoll des \nGerichts auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der \nbeigezogenen Akten der Ausländerbehörde der Stadt S. Bezug genommen, \nBeiakten (BA) Hefte 1 - 4.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; darüber hinaus hat er einen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Wiedererteilungsantrag erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDabei ist zunächst anzumerken, dass der mit der Klageschrift formulierte \nKlageantrag von Anfang an (es liegt also keine teilweise Klagerücknahme vor) nur \nals Bescheidungsklage zu verstehen war, da nur eine der rechtlichen Vorfragen bei \nder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nämlich ob die Voraussetzungen des § 21 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erfüllt sind, zwischen den Parteien streitig ist. Da im Hinblick \nauf § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV der Kläger auch eine neue Prüfung abzulegen hat und \ndeshalb die Klage nicht im Sinne § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen \nist, ist die Klärung dieser Vorfrage zulässig. Sie ist vorliegend auch nur mit einer \nBescheidungsklage - und nicht mit einer Feststellungsklage - zu klären, da ansonsten \ndie schon ergangenen Bescheide rechtskräftig geworden wären. \n\n21\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet, da der Kläger im Sinne § 2 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen \namtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt geführt hat. Dies ist in der Regel \neine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der \nPersonalausweis oder der Reisepass.\n\n22\n\nVgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, §°21 FeV, Anm. 9\n\n23\n\nVon diesen Urkunden hat der Kläger nur seine Geburtsurkunde im Original (siehe \nden entsprechenden Vermerk auf der Kopie Bl. 10 BA 2) vorgelegt. Ob diese allein \nvorliegend ausgereicht hätte, kann dahinstehen.\n\n24\n\nVg. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 18. April 2007 - 16 E 283/07 - \n\n25\n\nAuch kann offen bleiben, ob die zu dieser Frage veröffentlichten Runderlasse \ndes \nfür Verkehr zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 30.01.2002, \n10.07.2002, 27.09.2002, 29.04.2003 und 16.03.2005 die Rechtslage zutreffend \ninterpretieren. Jedenfalls ist selbst nach diesen Erlassen ein Nachweis auf andere \nWeise als durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses möglich. \nZumindest davon ist vorliegend aber auszugehen.\n\n26\n\nDabei ist entscheidend, dass außer der Geburtsurkunde des Klägers auch die \nGeburtsurkunden seiner Ehefrau und der gemeinsamen noch vor der Einreise in die \nBundesrepublik geborenen drei Kinder sowie die Heiratsurkunde bei der \nAusländerbehörde vorgelegt worden sind, vgl. Kopien Seiten 5 - 9 der \nAusländerakten der Stadt S. BA 3. Aus der Zusammenschau aller dieser \nUrkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger die Person ist, die sich mit der von \nihm vorgelegten Geburtsurkunde ausweist. Eine andere Bewertung müsste davon \nausgehen, dass sämtliche Urkunden falsch sind. Dies ist zwar theoretisch denkbar, \naber irgendwelche oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Angesichts \nder Tatsache, dass der Kläger und seine Familie 1992 als Flüchtlinge aus dem \nehemaligen Jugoslawien hierher gekommen sind, gab es damals auch keine \nvernünftigen Gründe, durch Fälschung von Urkunden für die ganze Familie eine \nfalsche Identität vorzutäuschen; dafür hätte - wie es offenbar eine nicht geringe Zahl \nvon Asylbewerbern gemacht haben - ausgereicht, überhaupt keine Urkunden \nvorzuweisen. So hat auch die Ausländerbehörde seit der Einreise des Klägers nie \nZweifel daran geäußert, dass der Kläger durch die Daten der vorgelegten Urkunden \nhinreichend ausgewiesen ist. Vielmehr hat sie zweimal entsprechende \nBescheinigungen ausgestellt: mit Datum vom 4. April 2005 gegenüber dem Kläger \nselbst unter Hinweis auf die Heiratsurkunde (Bl. 319 BA 4) und mit Datum vom 19. \nSeptember 2006 gegenüber der Stadt E. bei einem Abschiebungsversuch unter \nHinweis auf die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde (Bl. 345 BA 4). Ein weiteres \nIndiz für die Richtigkeit der Personalangaben der Familie des Klägers ist weiterhin, \ndass die versuchte Abschiebung im Jahre 2006 daran gescheitert ist, dass die \nUNMIK festgestellt hat, dass das mit den Familiendaten und der Anschrift \nbezeichnete ehemalige Wohnhaus des Klägers und seiner Familie im Kosovo zwar \nexistierte, aber zerstört war, und deshalb eine Rückführung abgelehnt hat. \n\n27\n\nAngesichts all dessen kann auch die anonyme Mitteilung aus September 2006 \n(Bl. 352 BA 4) keine Zweifel an der Identität des Klägers begründen, zumal außer \nden bloßen Behauptungen keine konkreten Anhaltspunkte für deren Richtigkeit \nerkennbar sind. Auch die Ausländerbehörde hat diese unbeachtet gelassen und führt \nden Kläger weiterhin mit den bisherigen Daten.\n\n28\n\nSollten trotz allem noch Zweifel hinsichtlich der Personalien des Klägers \nverbleiben, müssten diese in diesem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als \nunbeachtlich angesehen werden und ggfs. einer Klärung in einem \nausländerrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Staatsbürgerrechts und \ndes Personenstandsrechts vorbehalten sein. Dies folgt aus der Zweckrichtung des \nNachweises gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Zweck dieser Norm ist es nämlich \n(nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein \nBewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, \nob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen \nworden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob \nunter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer \nFahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden,\n\n29\n\nvgl. Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom \n15. März 2007 - 2 E 267/07 We, zitiert nach juris.\n\n30\n\nAuch im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist kein anderes Ergebnis angezeigt. \nDenn der Kläger ist seit seiner Einreise 1992 ausschließlich unter seinem Namen bei \nden öffentlichen Stellen der Bundesrepublik registriert; so bei der Ausländerbehörde, \nder Fahrerlaubnisbehörde und dem Kraftfahrtbundesamt. Unter diesem Namen hat \ner 2001 die ihm 2004 entzogene Fahrerlaubnis erworben. Seine verkehrsrechtlichen \nVerfehlungen sind auch unter den bisher benutzten Personalien gespeichert und \nregistriert worden. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger, der \nwährend der gesamten Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik seit 1992 im \nRechtsverkehr aufgetreten ist, versucht haben könnte, seine Identität zu wechseln \noder diese zu verschleiern. Deshalb kommen für seine Personalien nur die Daten \nseiner Geburtsurkunde in Betracht. \n\n31\n\nNach alledem hat der Beklagte bei der weiteren Bearbeitung des \nWiedererteilungsantrages des Klägers davon auszugehen, dass der Nachweis \ngemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geführt ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die \nBerufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-2840-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-2840-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261882","retrieved":"2026-07-09 02:28:00.278417+00:00"}}