{"status":"available","doknr":"OLD261881","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K2258.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"7 K 2258/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Mit Schreiben vom 12. Oktober (und 6. Dezember) 2005 beantragte der \nKläger gemäß den Richtlinien über die Gewährung einer \narbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und \nExistenzgründer in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien) eine \nGründungsprämie, da er beabsichtigte, ab dem 2. Dezem- \nber 2005 ein Bestattungsunternehmen zu eröffnen. Dem Antrag waren ein \nBusinessplan, ein Eigenkapitalnachweis, ein Mietvertrag und eine \nGewerbeanmeldung zum 2. Dezember 2005 beigefügt. \n\n2\n\nMit Schreiben vom 7. Februar 2006 forderte die Beklagte einen \nQualifikationsnach-weis an und teilte mit, dass eine Förderung aus \nHaushaltsmitteln 2006 unter dem Vorbehalt möglich sei, dass für diesen \nZweck Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Nach Vorlage dieser \nUnterlagen forderte die Beklagte am 28. Februar 2006 noch eine Kopie der \nHandwerkskarte an; in diesem Schreiben heißt es, dass eine Förderung aus \nHaushaltsmitteln 2006 unter dem Vorbehalt möglich sei, dass die Gründung in \n2005 vollzogen wurde und für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung \ngestellt werden. Da sich aus der Handwerkskarte deren Ausstellungsdatum \n„17.02.2006\" ergab, bat die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2006 um \nNachweis, dass die wirtschaftliche Tätigkeit noch 2005 aufgenommen worden \nsei. Daraufhin übersandte der Kläger eine Rechnung vom 7. Dezember 2005 \nüber den Einbau von Heizkörpern im Ladenlokal. Auf den Hinweis, dass dies \nnur Renovierungsarbeiten beträfe, trug der Kläger mit Schreiben vom 28. April \n2006 vor, dass in der Bestattungsbranche ein behutsames Vorgehen vor der \ntatsächlichen Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sei; zum 1. \nJuli 2006 werde aber bereits eine Bestattungsfachangestellte eingestellt.\n\n3\n\nDaraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2006 den Antrag \nab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es bestehe kein Anspruch auf \neine Prämie; diese könne für Gründungen bis zum 31. Dezember 2005 \ngewährt werden, wobei entscheidendes Kriterium die Aufnahme der \nwirtschaftlichen Tätigkeit sei.\n\n4\n\nSeinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass \naus den Förderrichtlinien nicht hervor gehe, dass die Aufnahme der \nwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt sein müsse; dies \nsei nur der Stichtag, an dem das Förderprogramm ausgelaufen sei und bis zu \ndem Förderanträge gestellt sein müssten. Diese Forderung der Beklagten \nstelle auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da frühere \nAntragsteller längere Zeiträume für die tatsächliche Geschäftseröffnung zur \nVerfügung gehabt hätten. Er habe ein erfolgversprechendes Konzept \nvorgelegt, aber umfangreiche Renovierungen vornehmen müssen, die schon \nim Hinblick auf mögliche Frostschäden nicht vor Frühjahr 2006 hätten \nabgeschlossen werden können. Als Datum der Eröffnung sei nun der 1. Juli \n2006 vorgesehen, zu dem auch schon Personal eingestellt worden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück, da Haushaltsmittel für Geschäftsgründungen im Jahre \n2006 nicht mehr bereit gestellt worden seien. Das Auslaufen des Programms \nEnde 2005 sei eine autonome Entscheidung des Ministeriums gewesen. Die \nvorherige Antragstellung sei dabei unerheblich.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 2. August 2006 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus \nseinem Widerspruchsschreiben, wonach sich die Forderung, noch im Jahre \n2005 die wirtschaftliche Betätigung aufgenommen zu haben, nicht aus den \nFörderrichtlinien ergebe, und er aus tatsächlichen Gründen diesen Termin \nauch nicht habe einhalten können. Die Entscheidung der Beklagten sei \ndeshalb ermessenswidrig und verstieße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, über seinen Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der streitigen Bescheide \nund trägt ergänzend vor, dass für 2006 keine Mittel mehr vorhanden gewesen \nseien und sie deshalb ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt habe. Im \nGegensatz zur Auffassung des Klägers verstieße gerade eine Bewilligung \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in entsprechenden Fällen \nkeinem Antragsteller eine Prämie bewilligt worden sei. \n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch \nauf die beantragte Gründungsprämie noch auf eine erneute Entscheidung der \nBeklagten. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nZur Begründung kann zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Gründe der streitigen Bescheide Bezug genommen werden, denen \ndas Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n17\n\nIn Ergänzung dazu gilt Folgendes: Eine spezialgesetzliche \nAnspruchsgrundlage auf die beantragte Zuwendung besteht nicht. Allein die \nBereitstellung von Fördermitteln in den Haushaltsplänen 2003 ff. begründet \nkeinen Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Zuwendung - § 3 Abs. 2 \nder Landeshaushaltsordnung schließt die Außenwirkung festgestellter \nHaushaltspläne aus. Aus den hier einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich \nebenfalls kein Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Sie enthalten keine \nRechtssätze, die das Verhalten der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger \nregeln; sie sind als Verwaltungsvorschriften nur dazu bestimmt, das mangels \neinschlägiger gesetzlicher Bestimmungen der Beklagten zustehende \nErmessen verwaltungsintern zu steuern und zu vereinheitlichen. Ein Anspruch \nauf die begehrte Zuwendung kann sich für den Kläger somit nur aus der \nVergabepraxis der Beklagten unter Beachtung von Art. 3 GG ergeben. \n\n18\n\nso ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, DVBl. 1998, 142; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 29.10.1997 - 4 A 5313/95 -.\n\n19\n\nDaraus ergibt sich, dass die Gründungsprämie nach pflichtgemäßem \nErmessen vergeben wird, wobei die gerichtliche Überprüfung darauf \nbeschränkt ist, ob der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. § 114 \nVwGO) und ob ihre Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist; der \nBeachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit der \nSubvention verfolgten Zweckbestimmung kommt in diesem Zusammenhang \nregelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Dabei ist aber weiter zu beachten, \ndass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und \nRechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers \nbegründen und deshalb auch nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen \nrichterlichen Auslegung unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, wie die \nzuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in \nständiger Praxis gehandhabt hat - bis zur Grenze der Willkür, wofür \nvorliegend keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind - und in welchem Umfang \nsie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden \nist.\n\n20\n\nUnter Beachtung dieser Voraussetzungen besteht vorliegend kein \nAnspruch des Klägers auf Gewährung der Gründungsprämie und ist auch ein \nAnspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDa der Kläger entgegen seinen Angaben bei der Antragstellung seinen \nBetrieb nicht zum 2. Dezember 2005, sondern erst im Juli 2006 eröffnet hat, \nkommt eine Förderung schon deshalb nicht in Betracht, weil für das Jahr 2006 \nkeine Haushaltsmittel für dieses Förderprogramm mehr zur Verfügung gestellt \nworden und deshalb die Förderrichtlinien zum 31. Dezember 2005 außer Kraft \ngetreten sind, vgl. Nr. 8.2 der Förderrichtlinien. Darüber hinaus sind noch im \nJahre 2005 gestellte Anträge, die am 31. De- \nzember 2005 noch nicht bewilligt waren, nach dem unwidersprochen \ngebliebenem Vortrag der Beklagten in Abstimmung mit dem zuständigen \nMinisterium nur noch in den Fällen positiv beschieden worden, in denen die \nBetriebsaufnahme tatsächlich im Jahre 2005 erfolgt ist. Da es nach den \nobigen Darlegungen auf die tatsächliche Handhabung durch die Beklagte \nankommt, ist nicht entscheidend, ob es auch alternative \nHandlungsmöglichkeiten, z.B. die vom Kläger dargestellte, gegeben hätte. Die \nbei Auslaufen eines Förderverfahrens zu einem bestimmten Stichtag \nauftretenden Härten zu Lasten der nicht mehr Begünstigten verstoßen auch \nnicht gegen den Gleichheitssatz, sondern sind unvermeidbar. Ein Verstoß \ngegen das Willkürverbot ist damit erst recht nicht gegeben.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184\n\n23\n\nIst damit die Ablehnung des klägerischen Antrages in Anwendung der \nPraxis der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt, sind die streitigen Bescheide \nrechtmäßig; deshalb besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung.\n\n24\n\nDemnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-2258-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/7-k-2258-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261881","retrieved":"2026-07-09 02:28:00.194581+00:00"}}