{"status":"available","doknr":"OLD261879","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0822.1K1509.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"1 K 1509/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Die am 10. August geborene Klägerin steht als Studienrätin am I. \n-Gymnasium in E. im Dienst des Beklagten. Sie hat zwei Kinder, die \nund \n geboren sind.\n\n2\n\nDie Klägerin war bis zum 31. Juli an der Gesamtschule in X. \nbeschäftigt. Die seit mehreren Jahren gemäß § 85a LBG bewilligte \nTeilzeitbeschäftigung im Umfang von 17 Wochenstunden verlängerte die \nBezirksregierung N. durch Bescheid vom 13. November 2002 \nantragsgemäß bis zum 4. September 2004. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 12. November 2003 bewilligte die Bezirksregierung \nN. der Klägerin antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 5. \nSeptember 2004 bis zum 31. Januar 2005 im Umfang von 18 \nWochenstunden. Antragsgemäß hob die Bezirksregierung N. diesen \nBescheid unter dem 22. Dezember 2003 auf und bewilligte \nTeilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 5. September 2004 bis zum 19. August \n2005 im Umfang von 17 Wochenstunden.\n\n4\n\nNachdem mehrere Versetzungsanträge abgelehnt worden waren, hatte \nder Versetzungsantrag der Klägerin vom 12. März 2004, in dem der derzeitige \nStundenumfang mit 17 Wochenstunden angegeben war, Erfolg. Mit einem \nvom Schulleiter des I. -Gymnasiums unterzeichneten Schreiben vom 4. \nMai 2004 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass nach dem \nErgebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt sei, sie im Rahmen einer \nlaufbahngleichen Versetzung dem I. -Gymnasium in E. zuzuweisen. \nDas formularmäßige Schreiben enthält folgende Wendung: „Als \nBeschäftigungsumfang ist die volle Pflichtstundenzahl vorgesehen. Eine \nbereits genehmigte Teilzeitbeschäftigung bei Versetzungsbewerberinnen \nbleibt hiervon unberührt.\" Dem Schreiben lag eine Annahmeerklärung an, die \ndie Klägerin an demselben Tag unterzeichnete; die Annahmeerklärung enthält \nfolgende Passage: „Für den Fall der Versetzung/Übernahme beantrage ich \nfolgenden Beschäftigungsumfang: Teilzeitbeschäftigung mit 21 Stunden\". \nUnter dem 11. Juni 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2004 \nan das I. -Gymnasium in E. versetzt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2004 hob die Bezirksregierung B. den \nBescheid der Bezirksregierung N. vom 22. Dezember 2003 auf und \nbewilligte der Klägerin Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August 2004 \nbis zum 21. August 2005 im Umfang von 17 Wochenstunden. Durch Bescheid \nvom 2. September 2004 hob die Bezirksregierung B. ihren Bescheid vom \n13. Juli 2004 auf und bewilligte der Klägerin Teilzeitbeschäftigung für die Zeit \nvom 6. September 2004 bis zum 21. August 2005 im Umfang von 21 \nWochenstunden. Mit Schreiben vom 6. September 2004 teilte der Schulleiter \ndes I. -Gymnasiums der Bezirksregierung B. mit, dass die Klägerin \nihren Dienst als Teilzeitkraft mit 21 Wochenstunden an demselben Tag \nangetreten habe.\n\n6\n\nUnter dem 7. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den \nBescheid vom 2. September 2004 ein mit dem Ziel, den Beginn des \nBeschäftigungsumfangs von 21 Wochenstunden entsprechend der \nAnnahmeerklärung vom 4. Mai 2004 auf den 1. August 2004 festzulegen. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2005, zugestellt am 14. April \n2005, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, der Versetzungstermin ergebe sich sowohl aus \nZiffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 \n(GABl. NRW Seite 654/BASS 21-01 Nr. 21) als auch aus Ziffer 12, letzter \nSatz, des Einstellungserlasses vom 16. Dezember 2003 (115.6.05.01-6461), \nwonach der Versetzungstermin der 1. August sei. Wie sich aus der \nAusschreibung ergebe, sei die Stelle am I. -Gymnasium im Umfang der \nhöheren Wochenstundenzahl erst zum 6. September 2004 besetzbar \ngewesen. Die Erhöhung der Wochenstundenzahl erst nach Ablauf der \nSommerferien stehe im Einklang mit der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis \nund den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (mittlerweile aufgehobener \nRunderlass des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990, GABl. NW Seite 372, \nBASS 21-05 Nr. 10). Die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis habe die \nVerwaltungsgerichtbarkeit bestätigt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1988 - \n6 A 2063/85 - NWVBl. 1989, 370). \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 13. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie vor, ihr sei zugesagt worden, dass die Versetzung einhergehend mit der \nErhöhung der Pflichtstundenzahl ab dem 1. August 2004 erfolge. Daran \nmüsse sich der Beklagte auch entgegen anders lautender Verwaltungspraxis \nfesthalten lassen. Im Übrigen seien die Sommerferien keine Freizeit; vielmehr \nfielen in dieser unterrichtsfreien Zeit andere Arbeiten für das Lehrpersonal \nan.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 2. September 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. April 2005 zu verpflichten, der Klägerin \nTeilzeitbeschäftigung im Umfang von 21 Wochenstunden auch für die Zeit \nvom 1. August 2004 bis zum 5. September 2004 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, die Klägerin habe in ihrer Annahmeerklärung vom 4. Mai \n2004 die Wochenstundenzahl auf 21 Stunden auf Wunsch des Schulleiters \ndes I. -Gymnasiums erhöht. Ausweislich einer Stellungnahme des \nSchulleiters vom 15. September 2005 sei über den Zeitpunkt der Erhöhung - \n1. August oder 6. September - nicht gesprochen worden. Der Klägerin sei \neine Zusage zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl zum 1. August 2004 nicht \nerteilt worden, zumal das Schreiben vom 4. Mai 2004 ausdrücklich darauf \nhinweise, dass die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bei \nVersetzungsbewerberinnen unberührt bleibe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die Personalakte der Klägerin.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid vom 2. September 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von \nTeilzeitbeschäftigung im Umfang von 21 Wochenstunden für die Zeit vom 1. \nAugust 2004 bis zum 5. September 2004. \n\n18\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 85a Abs. 1 Nr. 1 LBG \nunmittelbar. Denn der Klägerin ist durch den Bescheid vom 13. November \n2002 bereits Teilzeitbeschäftigung nach § 85a LBG bewilligt worden für die \nZeit bis zum 4. September 2004. Für den 5. September 2004 liegt ebenfalls \neine Teilzeitbeschäftigungsbewilligung vor; diese wurde ursprünglich geregelt \nim Bescheid vom 22. Dezember 2003. Nach Aufhebung dieses Bescheides \nder Bezirksregierung N. durch den Bescheid der Bezirksregierung B. \nvom 13. Juli 2004 ist der Bescheid vom 22. Dezember 2003 wieder wirksam, \nweil die Bezirksregierung B. ihren Bescheid vom 13. Juli 2004 durch den \nim vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 2. September 2004 \naufgehoben hat. Die Bescheide vom 13. November 2002 und 22. Dezember \n2003 bewilligen in weitergehendem Umfang, nämlich für 17 (von 25,5) \nWochenstunden, Teilzeitbeschäftigung, als es die Klägerin mit der \nvorliegenden Klage begehrt. Mit der begehrten Bewilligung im Umfang von 21 \nWochenstunden erstrebt die Klägerin somit eine Aufstockung ihrer \nTeilzeitbeschäftigung. Dies setzt eine Änderung der bisherigen \nBewilligungsbescheide voraus.\n\n19\n\nEin Anspruch auf Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung auf 21 Stunden \nfür die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 5. September 2004 folgt auch nicht \naus § 85a Abs. 2 Satz 5 LBG in Verbindung mit § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG. \nDiese Vorschriften stellen eine Spezialregelung für die Änderung von \nTeilzeitbeschäftigungsbewilligungen dar, die insoweit die allgemeinen Regeln \nder §§ 48, 49, 51 VwVfG verdrängen.\n\n20\n\nNach § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG soll die zuständige Dienstbehörde eine \nÄnderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem \nBeamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr \nzugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \nSoweit die Sphäre des Beamten betroffen ist, wird es sich typischerweise um \nFälle einer einschneidenden, nicht vorhersehbaren Änderung der \nLebensverhältnisse handeln, bei der der Lebensunterhalt des Beamten und \nseiner Angehörigen ohne die erstrebte Änderung gefährdet ist.\n\n21\n\nVgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 78b LBG, Rn. \n17; so auch Ziffer 5. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni \n1990, GABl. Seite 372, BASS 21 - 05 Nr. 10 („z.B. Tod des Ehegatten, \nScheidung, sonstige finanzielle Gründe\"). \n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Änderung liegt hier nur \ninsoweit vor, als die Klägerin zum 1. August 2004 wohnortnah versetzt \nworden ist. Dies bedeutet eine Erleichterung für sie - insbesondere in Bezug \nauf Fahrtzeit und -kosten - und macht das Beibehalten des Umfangs der \nTeilzeitbeschäftigung von 17 Stunden nicht unzumutbar. Maßgeblich für die \nAufstockung auf 21 Wochenstunden war hier die Initiative auf Seiten des \nDienstherrn; der Schulleiter der aufnehmenden Schule strebte einen Einsatz \nder Klägerin im Umfang von 21 Wochenstunden an und regte deshalb - wie er \nin seinem Schreiben vom 15. September 2005 ausführt - den Antrag der \nKlägerin auf Aufstockung an. Diesen vom Dienstherrn verfolgten Zweck erfüllt \ndie Aufstockung, wenn sie mit dem 6. September 2004 beginnt.\n\n23\n\nAbgesehen davon könnten einer Aufstockung zum 1. August 2004 \ndienstliche Belange entgegenstehen. Denn die haushaltsmäßigen \nVoraussetzungen für eine Aufstockung zu diesem frühen Datum waren \nzweifelhaft. Bereits aus der Ausschreibung ergab sich, dass die \nStellenbesetzung erst zum 6. September 2004 erfolgen sollte. Außerdem \nmacht der Beklagte geltend, dass eine Planstelle im Umfang von 21 \nWochenstunden (möglicherweise darüber hinaus im Umfang einer \nVollbeschäftigung) am I. -Gymnasium erst ab dem 6. September 2004 \nzur Verfügung gestanden habe. Das Entgegenstehen dienstlicher Belange \nbedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren, weil \ndie Ablehnung der Aufstockung ermessenfehlerfrei erfolgt ist.\n\n24\n\nWenn die speziellen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 78b Abs. 3 \nSatz 2 LBG nicht erfüllt sind, steht die Aufstockung im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn.\n\n25\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 2 A 4.87 \n- BVerwGE 79, 336; Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 1992 \n- 3 B 91.3618 - ZBR 1993, 190; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, § 78b LBG Rn. 18; § 85a LBG, Rn. 18; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \n§ 72a BBG, Rn. 41.\n\n26\n\nDas Ermessen des Beklagten ist hier im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. \n1 GG gebunden durch eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis, die dahin \ngeht, Aufstockungen immer erst mit dem ersten Schultag des neuen \nSchuljahres - hier also nach den Sommerferien ab 6. September 2004 - \ndurchzuführen. Diese Verwaltungspraxis entspricht lange Zeit geltenden \nVerwaltungsvorschriften (vgl. Ziffer 2.1 und 2.2 des Runderlasses des \nKultusministeriums vom 13. Juni 1990, GABl. NW Seite 372, BASS 21 - 05 \nNr. 10). Die zwischenzeitliche Aufhebung der Verwaltungsvorschriften ist \nunerheblich, weil die rechtlich maßgebliche Verwaltungspraxis, die auf \nanzuerkennenden fiskalischen und verfahrensvereinfachenden Überlegungen \nberuht, fortgeführt wurde. \n\n27\n\nBei der Klägerin liegen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von \ndieser Verwaltungspraxis erfordern. Insbesondere stellt ihre Versetzung zum \n1. August 2004 keine derartige Besonderheit dar. \n\n28\n\n Vgl. zu der grundsätzlichen Trennung von Versetzung und Regelung der \nTeilzeitbeschäftigung: OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1988 - 6 A 2063/85 - \nNWVBl. 1989, 370.\n\n29\n\nDas Versetzungsdatum 1. August ist ebenfalls durch \nVerwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis vorgegeben. Das \nAngebotsschreiben vom 4. Mai 2004 enthält einen ausdrücklichen Hinweis (in \nFettdruck), dass bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigungen von Versetzungen \nunberührt bleiben. Der Klägerin ist auch keine Zusage gemacht worden, dass \nauf ihren Aufstockungsantrag hin bereits zum 1. August 2004 eine Erhöhung \nder Teilzeitbeschäftigung auf 21 Wochenstunden vorgenommen wird. Eine \nschriftliche Zusage gemäß § 38 VwVfG liegt nicht vor. Mündliche Zusagen \nsind nach der Äußerung des Schulleiters vom 15. September 2005 ebenfalls \nauszuschließen. Im Übrigen war auch für die Klägerin erkennbar, dass die \nStelle am I. -Gymnasium grundsätzlich erst zum 6. September 2004 \nbesetzbar war, denn dieses Datum war in der Ausschreibung genannt.\n\n30\n\nBei der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten im Hinblick auf die \nGestaltung des Dienstes in den Ferien vor. Sie weist zwar mit Recht darauf \nhin, dass die Ferien nicht in vollem Umfang als Urlaub gelten können (vgl. § 6 \nAbs. 4 EUV), sondern nur eine unterrichtsfreie Zeit darstellen. Sie trägt aber \nnicht einzelfallbezogen substantiiert vor, dass sie in den Sommerferien 2004 \nbereits dienstlich in einem Umfang aktiv gewesen wäre, der einem \nStundendeputat von 21 Stunden entsprochen hätte. Die \nDienstantrittsmeldung des Schulleiters spricht auch gegen derartige \nAktivitäten in den Ferien. \n\n31\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung, die \nAufstockung erst zum 6. September 2004 durchzuführen, löst auch keine \ndurchgreifenden Probleme einer Abweichung von Antrag und Bewilligung aus, \nwie sie in Erziehungsurlaubsfällen zu einem teilweisen Klageerfolg geführt \nhaben.\n\n32\n\n Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2006 \n - 6 A 1127/05 - und vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -.\n\n33\n\nIn diesen Fällen der Aussparung der Sommerferien aus dem gestellten \nErziehungsurlaubsantrag führt die - über den gestellten Antrag \nhinausgehende - Bewilligung des Erziehungsurlaubs zu einem für sechs \nWochen aufgedrängten Urlaub und damit zum Wegfall der Besoldung für \ndiesen Zeitraum gegen den Willen des Beamten. Im vorliegenden \nKlageverfahren ist eine einvernehmliche, auf einem entsprechenden Antrag \nder Beamtin beruhende Regelung der Teilzeitbeschäftigung erfolgt, von der \ndie Beamtin vor dem Ende des Bewilligungszeitraums abweichen will. Diese \nAbweichung ist nur im beiderseitigen Zusammenwirken möglich. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass sich die Beamtin durch den vorangegangenen \nTeilzeitantrag gebunden hat und der Dienstherr sich auf diese Festlegung der \nBeamtin eingestellt hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/1-k-1509-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-22/1-k-1509-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261879","retrieved":"2026-07-09 02:28:00.025043+00:00"}}