{"status":"available","doknr":"OLD262008","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0816.5K4825.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"5 K 4825/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.\n\nIm übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai \n2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 verpflichtet, der Klägerin \ndie Grundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 8.408,38 EUR zu erlassen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1998 das Grundstück N.------\n--platz 14 - 20 in X. , das mit dem Geschäftszentrum T. -D. bebaut ist. Der\nWert des Grundstücks wurde nach dem Sachwertverfahren ermittelt.\n\n3\n\nUnmittelbar nach dem Erwerb fragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos\nwegen einer Minderung der Grundbesitzabgaben nach. Bei den Mietflächen lägen\nLeerstände von 1.172,15 m² vor, was 19,925 % der Gesamtfläche ausmache. Für die\nJahre 2001 und 2002 gewährte der Beklagte der Klägerin einen teilweisen\nGrundsteuererlass wegen atypischer Nichtvermietbarkeit. Im Jahr 2001 standen\nMieteinnahmen von 332.508,85 DM Mietausfälle von 716.721,48 DM und im Jahr\n2002 Mieteinnahmen von 140.426,52 EUR Mietausfälle von 353.697,86 EUR\ngegenüber. In den jeweiligen Bescheiden wies der Beklagte die Klägerin jedoch\ndarauf hin, vermehrte Anstrengungen für eine Vermietung der Geschäftsflächen zu\nunternehmen. So sei zu überlegen, ob beispielsweise bei Schaffung kleinerer\nEinheiten eine bessere und marktgerechte Vermietbarkeit gegeben sei. Bei weiteren\nLeerständen könne von einer ausnahmsweisen atypischen Nichtvermietbarkeit kaum\nnoch ausgegangen werden.\n\n4\n\nIn dem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2003 vom 11. Januar 2003\nüber insgesamt 21.172,65 EUR setzte der Beklagte die Grundsteuer B auf\n15.010,68 EUR fest.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 04. Februar 2004 beantragte die Klägerin, ihr die Grundsteuer\nfür das Jahr 2003 teilweise zu erlassen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es\nauch im Jahre 2003 keine positive Veränderung bezüglich der Vermietung des\nT. -D1. gegeben habe. Der prozentuale Mietausfall habe bei 70,02 %\ngelegen. Hinsichtlich der vermietbaren Flächen habe ein Ertrag von 151.448,04 EUR\n(29,98 %) einem Ausfall von 353.697,86 EUR (70,02 %) gegenüber gestanden. In\neiner Anlage führte die Klägerin im Einzelnen die vermieteten Flächen mit den\nmonatlich erzielten Mieten und die nicht vermieteten Flächen mit den ausgefallenen\nNetto-Kaltmieten auf. Nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten\nverwies die Klägerin wegen ihrer Vermietungsbemühungen auf die Überlegungen mit\ndem Architekten Jardin über eine weitere Verwertbarkeit der Immobilie, auf Kontakte\nmit dem Makler L. aus M. , auf Anzeigen in der Welt und der Welt am\nSonntag und andere mehr sowie auf Akquisitionsversuche mit den Unternehmungen\nA. (holländischer Billiganbieter), M1. (Herr T1. -X1. ), E. I. (Herr\nF. ), F1. , D2. & B. (Frau S. ), D3. (Herr E1. ), Sporthaus W.\n, L1. -D4. (Wohneinrichtungen, F2. ), L2. und U. (I1. ), Q. (V. ) und\n„Die G. „ (Markenartikel im Jeans- und Sportbekleidungsdiscount, Herr M2. ).\nDabei habe es sich jedoch nur um eine beispielhafte Übersicht über die Vielzahl der\nVersuche, die leerstehenden Teile des Objekts zu vermieten, gehandelt. Wegen des\nerheblichen Umfangs der Dokumentation dieser Aktivitäten sei von der Übersendung\ndes gesamten Materials zunächst abgesehen worden, bei Bedarf könne es jedoch\njederzeit vorgelegt werden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlass der\nGrundsteuer 2003 ab. Zur Begründung machte er geltend, dass zwar eine\nErtragsminderung von rund 70 % weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten\nwerde. Die Klägerin habe die Minderung des Ertrages jedoch zu vertreten. Schon\nbei der Gewährung eines Grundsteuerteilerlasses für die Jahre 2001 und 2002 sei\nsie darauf hingewiesen worden, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine\nVermietung der Geschäftsräume zu erreichen. Gegebenenfalls sei durch Schaffung\nanderer Einheiten zu versuchen, eine bessere und marktgerechte Vermietbarkeit zu\nerzielen. Zwar seien Bemühungen erkennbar, die auf eine Neuvermietung\nausgerichtet seien. Der Gesellschafter der Klägerin, Herr Q1. , habe jedoch\nselbst eingeräumt, dass ein Anmietungsangebot des Kaufmanns H. nicht\nangenommen worden sei, weil man zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen\nsei, eine längerfristige Vermietung realisieren zu können. Nach der gesetzlichen\nKonzeption der Grundsteuer als einer im Wesentlichen ertragsunabhängigen Steuer\nkönnten Ertragsminderungen deshalb nur in bestimmten Ausnahmefällen zu einem\nErlass führen. Die Ertragsminderungen müssten erkennbar vorübergehender Natur\nsein. Werde jedoch auf Dauer ein geringerer Ertrag erzielt, seien Umstände\ngegeben, die die Situation dieses Grundstücks nicht als im Vergleich zu anderen\nGrundstücken atypisch erscheinen, sondern auf eine abweichende Beschaffenheit\nschließen lassen. Solche Ertragsminderungen rechtfertigten keinen\nGrundsteuererlass. Vielmehr müsse hier gegebenenfalls auf der Bewertungsebene\nfür Abhilfe gesorgt werden. Bei dem Gewerbeobjekt der Klägerin könne angesichts\ndes langen Zeitraums der Leerstände inzwischen nicht mehr von einer\nvorübergehenden Situation ausgegangen werden. Bereits zum Zeitpunkt des\nEigentumsüberganges sei ein teilweiser Leerstand des Objekts festzustellen\ngewesen. Dieser Leerstand und die damit einhergehenden Ertragsminderungen\nhätten sich im Laufe der Zeit deutlich verschlimmert. Angesichts der\ngesamtwirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere aber bei der Entwicklung\nhinsichtlich der Leerstände von gewerblichen Objekten in X. dürfte in absehbarer\nZeit nicht mit einer nachhaltigen positiven Veränderung zu rechnen sein.\n\n7\n\nMit ihrem Widerspruch vom 25. Juni 2004 machte die Klägerin geltend, dass sie\ndie Mietleerstände nicht zu vertreten habe. Vielmehr habe sie erhebliche\nAnstrengungen unternommen, um die Leerräume nach von den ausgeschiedenen\nMietern ausgesprochenen Kündigungen wieder zu vermieten. Auch hätten\nhinsichtlich der Schaffung anderer Einheiten, wenn dadurch eine bessere oder\nmarktgerechte Vermietbarkeit zu erzielen sei, diverse Gespräche mit Architekten\nstattgefunden. Eine unter Risikogesichtspunkten wirtschaftlich sinnvolle Lösung habe\nbisher leider jedoch nicht gefunden werden können. Der in dem ablehnenden\nBescheid angesprochene Kaufmann H. habe lediglich eine kurzzeitige\nAnmietung von Teilflächen angeboten. Da zum damaligen Zeitpunkt parallel weitere\nVerhandlungen mit anderen potentiellen Mietern über langfristige Mietverträge\ngeführt worden seien, wäre zu diesem Zeitpunkt eine kurzfristige Vermietung an Herr\nH. wirtschaftlich unsinnig gewesen. Sie hätte eine langfristige\nKomplettvermietung des Objekts blockiert. Deshalb sei damals von einer Vermietung\nan Herrn H. abgesehen worden. Der Leerstand zum Zeitpunkt des\nEigentumsübergangs sei äußerst geringfügig gewesen. Die angesprochene Abhilfe\nauf der Bewertungsebene wäre in 2003 noch zu früh gewesen.\n\n8\n\nMit seinem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen\nseine Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid und machte ergänzend geltend,\ndass bereits zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am 28. April 1998 ein\nLeerstand von 19,925 % des Objekts festzustellen gewesen sei. Dieser Leerstand\nund die damit einhergehenden Ertragsminderungen hätten sich im Laufe der Zeit\nverschlimmert.\n\n9\n\nMit ihrer am 20. August 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren\nweiter. Sie hat zunächst geltend gemacht, dass sie einen Grundsteuererlass in Höhe\nvon 11.860,08 EUR begehre. In 2003 sei 21.172,65 EUR an Grundsteuer gezahlt\nworden; erlassfähig davon seien 4/5 = 16.938,12 EUR; die Höhe der Minderung\nbetrage 70,02 %. In der mündlichen Verhandlung am 16. August 2007 hat die\nKlägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich einen\nGrundsteuererlass begehrt hat, der über den Betrag von 8.408,38 EUR\nhinausging.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt\nund vertieft. Darüber hinaus hat sie noch vorgetragen, das zum Zeitpunkt der\nVertragsverhandlungen mit dem Kaufmann H. u. a. aussichtsreiche\nVertragsverhandlungen mit der Firma L3. gelaufen seien, wie sich aus dem bereits\nerstellten Mietvertragsentwurf (Bl. 57ff der Gerichtsakte) entnehmen lasse. Deshalb\nsei auch das Mietangebot des Kaufmanns H. vom Sommer 2003, das eine\nAnmietung der Erdgeschossfläche fest für ein Jahr für eine pauschale Miete von\n40.000 EUR vorgesehen hätte, zu unattraktiv gewesen.\n\n11\n\nWeiterhin habe sie im Jahr 2003 auch ein Angebot der Firma M3. zur\nProjektentwicklung eingeholt, welches aber ohne Berücksichtigung einer\nErfogsabhängigkeit des Honorars als überteuert angesehen worden sei.\n\n12\n\nIm Übrigen hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Vermietungsbemühungen zwei\nAktenordner überreicht (Beiakten 2 und 3), auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug\ngenommen wird.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai.2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 zu verpflichten, die\nGrundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 8408,38 EUR zu erlassen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt der angefochtenen\nBescheide, insbesondere dass die Klägerin die bestehende Ertragsminderung zu\nvertreten habe. Der bisher nur pauschale Hinweis auf anderweitige bessere\nVermietungsaussichten reiche nicht aus, um eine gerechtfertigte Ablehnung des\nAngebots des Kaufmannes H. über die Anmietung von Teilflächen für ein\nJahr abzulehnen. Auch wenn der Beklagte inzwischen im Hinblick auf die beiden von\nder Klägerin beigebrachten Aktenordner keine Bedenken mehr gegen ausreichende\nBemühungen der Klägerin hinsichtlich der Neuvermietung der leerstehenden Flächen\nhabe, falls ihr die Nichtvermietung an den Kaufmann H. nicht\nentgegengehalten werden könne, sei von einer einen Grundsteuererlass\nausschließenden Ertragsminderung aufgrund eines strukturell bedingten\nÜberangebotes auszugehen. Bereits seit acht Jahren sei ein teilweiser Leerstand der\nImmobilie der Klägerin gegeben. In X. stünden schon seit längerem mehrere\nunterschiedliche Gewerberäume leer. Potentielle Investoren würden durch diesen\nKonsumentenrückgang abgeschreckt. Die Entwicklung der letzten Jahre stelle eine\numfassende nachhaltige Strukturkrise dar. Die Einwohnerzahlen in X. seien in\nder letzten Jahren allenfalls leicht rückläufig, während der Bestand an Wohnungen\nleicht zugenommen habe. Zu der Entwicklung im Bereich der gewerblichen Gebäude\nkönnten keine Angaben gemacht werden, da diesbezüglich Statistiken nicht geführt\nwürden.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2007 wurde der Kaufmann\nH1. zu der Frage des Mietangebots für das T. -D. in X. für das\nJahr 2003 als Zeuge gehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das\nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §\n92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n22\n\nDie im übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat\neinen Anspruch auf einen teilweisen Grundsteuererlass für das Jahr 2003 in der im\nTenor angeführten Höhe. Die insoweit erfolgte Ablehnung durch den\nangefochtenen Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\nihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n23\n\nNach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) besteht bei bebauten\nGrundstücken ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass, wenn der normale\nRohertrag des Grundstücks um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner\ndie Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. \n\n24\n\nDarüber hinaus kann jedoch nicht mehr gefordert werden, dass der (geringe)\nErtrag des Grundstücks auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgehen\nmuss, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. \n\n25\n\nVgl. insoweit noch BVerwG Urteile vom 03. Mai 1991\n- 8 D2. 13.89 -, ZKF 1992, 58 und vom 04. April 2001\n- 11 D2. 12.00 -, BVerwGE 114, 132, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. Dezember\n2006 - 5 K 5651/02 - und vom 22. Februar 2007 - 5 K 1301/02 -. \n\n26\n\nDabei kann es dahinstehen, ob eine Nichtberücksichtigung von\nErtragsminderungen aufgrund struktureller Veränderungen und damit wegen\nfehlender Atypik vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Wert des\nbebauten Grundstücks im Sachwertverfahren ermittelt worden ist. Bei der Ermittlung\ndes Grundstückwertes im Sachwertverfahren kommt den allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnissen und deren Entwicklung allenfalls eine zu\nvernachlässigende minimale Bedeutung zu, während die allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnisse bei der Ermittlung des Grundstückwertes im\nErtragwertverfahren durch das Abstellen auf die Jahresrohmiete von wesentlicher\nBedeutung sind. Denn die Kammer hält an ihrer zuvor angeführten Rechtsprechung\nzu dem Erfordernis der Atypik unabhängig von der Frage, ob diese Voraussetzung\nbei Ermittlung von Grundstückswerten im Sachwertverfahren überhaupt zu fordern\nwar, nicht mehr fest, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom\n24. April 2007 - GmS-OGB 1/07 - (Städte- und Gemeinderat 2007, 26) sich der\nAuffassung des dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes\nvorlegenden 2. Senat des Bundesfinanzhofes (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom\n26. Februar 2007 - II R 5/05 -) angeschlossen hat, wonach ein Grundsteuererlass\ngemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden\nErtragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingter\nErtragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. \n\n27\n\nHinsichtlich der Höhe der Minderung des Rohertrages hatte die Kammer keine\nZweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin mit ihrem Antrag beigebrachten\nAufstellung (vgl. Seite 4 und 5 der Beiakte Heft 1) nach der es durch die Mietausfälle\nfür das Jahr 2003 zu einer Minderung des normalen Rohertrages von 70,02 %\ngekommen ist. Auch der Beklagte hat insoweit keine Bedenken angemeldet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat diese Minderung des Rohertrages auch nicht zu vertreten.\n\n29\n\nDer Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 33 GrStG ist weit auszulegen.\nEr greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im\nZusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf\nabzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen\nschlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei\nder Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen.\n\n30\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 25.05.1981\n- 3 B. 2714/78 -, ZKF 82, S. 33f; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2\nK 2268/98 -, ZKF 2002, S. 132.\n\n31\n\nEin Steuerpflichtiger hat danach eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn\nsie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn\ner die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt\n- wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt - noch ihren Eintritt durch geeignete\nund ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Insoweit hat der Eigentümer\neinen Leerstand nur dann nicht zu vertreten, wenn er alle zumutbaren\nAnstrengungen unternommen hat, Mieter für das Objekt zu finden. \n\n32\n\nZu den von einem Eigentümer zu fordernden Bemühungen kann auch gehören,\ndass er gegebenenfalls durch bauliche Veränderungen an dem Objekt für eine\nbessere Vermietbarkeit sorgt. So kann z. B. daran gedacht werden, bei einem\nEinzelhandelsobjekt mit kleinen Geschäftsflächen die Schaffung größerer\nGeschäftsflächen zu fordern, falls sich gerade dafür ein Bedarf abzeichnet.\nVorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin und den Aussagen des Zeugen\nH. , die im übrigen durch die Aktenlage gestützt werden, klar zu erkennen,\ndass neben strukturellen Problemen ein wesentliches Hindernis für die erneute\nVermietung der Geschäftsflächen im T. -D. die schwierige bauliche Situation\nist. Die Geschäftsflächen im Untergeschoss haben keinen eigenen separaten\nZugang, sondern sind nur durch die leerstehende größere Geschäftsfläche im\nObergeschoss (ehemalig Fa. E3. ) zu erreichen. Dadurch kommt ohne\nbauliche Veränderung als Mieter für die Geschäftsfläche im Obergeschoss nur\njemand in Betracht, der auch bereit ist, gleichzeitig das Untergeschoss anzumieten.\nUnabhängig von sonstigen Schwierigkeiten war dies mit eine der Hauptursachen,\nwarum es bisher nicht zu einer Neuvermietung gekommen ist. Eine alleinige\nVermietung des Erdgeschosses, z. B. an die Firma L3. wäre durchaus möglich\ngewesen. Letztlich braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht\nabschließend zu klären, unter welchen Voraussetzungen von einem Vermieter auch\ndie Vornahme baulicher Veränderungen an dem Mietobjekt zur besseren\nVermietbarkeit verlangt werden könne. Denn für derart umfangreiche Investitionen,\nwie sie bei einem Umbau des T. -D1. anfallen würden, muss zuvor ein\nlängerer Leerstand vorgelegen haben, der trotz umfangreicher\nVermietungsbemühungen nicht zu beheben war. Zu den größeren Leerständen in\nT. -D. ist es jedoch erst ab dem 01. Januar 2001 gekommen, nachdem die\nFirma E3. den zum Jahresende 2000 auslaufenden Mietvertrag entgegen\nfrüherer Absichtserklärungen nicht mehr verlängert hatte. Wenn anschließend die\nKlägerin zunächst über einen Zeitraum von 2 Jahren versucht hat, neue Mieter für\ndas bestehende Objekt zu finden, so ist dies noch nicht zu beanstanden. Als dies\njedoch über einen Zeitraum von 2 Jahren trotz intensivster Bemühungen nicht\ngelungen war, wäre frühestens im Jahre 2003 von der Klägerin zu fordern gewesen,\nauch einen Umbau des T. -D1. in Betracht zu ziehen. Ein Umbau des\nT. -D1. , insbesondere mit einem eigenen Zugang zu den Geschäftsflächen\nim Untergeschoss hätte dann jedoch im hier maßgeblichen Jahr 2003 die Leerstände\nnicht mehr verhindern können. Denn für die Planung, Genehmigung und\nDurchführung eines solchen Umbaus muss mindestens ein Zeitraum von einem Jahr\neinkalkuliert werden, in dem eine Vermietung der Geschäftsflächen nicht möglich\ngewesen wäre. Danach kann die Frage, ob von der Klägerin die Durchführung\nbaulicher Veränderungen zur Verbesserung der Vermietbarkeit des T. -D1.\nverlangt werden konnten, allenfalls bei Anträgen auf Grundsteuererlass in den\nFolgejahren beachtlich werden. \n\n33\n\nIm Rahmen des Vertretenmüssens kann der Klägerin auch nicht vorgehalten\nwerden, dass sie das Angebot der Firma M3. vom 27. Februar 2003 zur\nProjektentwicklung des T. -D. nicht angenommen hat. Zwar enthielt dieses\nAngebot, das die Entwicklung eines Vermarktungskonzeptes mit einer\nVertragslaufzeit von 30 Monaten beinhaltete, neben einem festen Honorar entgegen\ndem Vortrag der Klägerin auch einen größeren erfolgsabhängigen Honorarteil. Ob\ndas Angebot trotzdem von der Klägerin als überteuert eingestuft werden konnte,\nbedarf keiner weiteren Ausführungen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass eine\nAnnahme des Angebots der Firma M3. im Jahr 2003 zu einer -zumindest\nteilweise- Neuvermietung der leerstehenden Geschäftsfläche geführt hätte. \n\n34\n\nAuch die Nichtannahme des Mietangebots des Kaufmanns H. kann der\nKlägerin nicht vorgehalten werden. Wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung\nausgesagt hat, kam für ihn eine Anmietung erst ab Oktober 2003 in Betracht.\nAußerdem war er nur bereit, im Erdgeschoss eine Fläche von rund 1500m² für die\nDauer von 12 Monaten zu einem Mietpreis von 100.000,00 Euro anzumieten.\nUnabhängig von der Frage, inwieweit zum damaligen Zeitpunkt noch eine\nVermietung des Erd- und Untergeschosses an die Firma L3. im Raum stand, kann\nnicht gesagt werden, dass der Klägerin die Annahme dieses Mietangebotes ohne\nweiteres zumutbar war. Es hätte für sie die Konsequenz gehabt, dass für die Dauer\neines Jahres das Untergeschoss wegen der fehlenden separaten\nZugangsmöglichkeit leergestanden hätte. Außerdem wäre in dieser Zeit eine\ngegebenenfalls auch längerfristige Vermietung an einen anderen Interessenten nicht\nmöglich gewesen. Auch wenn man den inzwischen doch langen Zeitraum des\nLeerstandes und die nachhaltigen Schwierigkeiten im Hinblick auf eine\nNeuvermietung trotz der umfangreichen Bemühungen der Klägerin berücksichtigt,\nwar die Ablehnung des Mietangebots durch den Kaufmann H. im Hinblick auf\ndie von ihm geforderten Konditionen und den gebotenen Mietpreis mehr als\nvertretbar. \n\n35\n\nDass sich die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer Q1. im Jahre\n2003 ansonsten wie im übrigen auch schon in den Jahren davor umfangreich und\nintensiv um eine Neuvermietung der Leerstände im T. -D. bemüht hat, lässt\nsich der von ihr vorgelegten Dokumentation in den beiden Aktenordnern (Beiakte\nHeft 2 und 3) entnehmen. Daran hat inzwischen auch der Beklagte keine Zweifel\nmehr. \n\n36\n\nBei einer Grundsteuer für 2003 von 15.010,68 EUR ergibt die 70,02%ige\nMinderung einen Betrag von 10.510,48 EUR. Steht davon wiederum der Klägerin ein\nErlass von 4/5 zu, so ergibt dies den Erlassbetrag von 8408,38 EUR.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-16/5-k-4825-04","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-16/5-k-4825-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262008","retrieved":"2026-07-09 02:28:11.229403+00:00"}}