{"status":"available","doknr":"OLD262050","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0815.9L708.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"9 L 708/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller \nvom 6. November 2006 gegen die wohnsitzbeschränkenden Auflagen, die den durch \nden Antragsgegner erteilten Aufenthaltserlaubnissen vom 25. April 2006 und 27. Juni \n2006 beigefügt worden sind, wird wiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.250 Euro festgesetzt.\n\n3. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwältin E. aus F. beigeordnet.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. November 2006 gegen die \nverfügten wohnsitzbeschränkenden Auflagen wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft.\n\n5\n\nEine wohnsitzbeschränkende Auflage kann zulässigerweise isoliert angefochten \nwerden,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -; OVG Koblenz, Urteil vom \n24. August 2006 - 7 A 10492/06 -,\n\n7\n\nzumal sie auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleibt, bis sie \naufgehoben wird (§ 51 Abs. 6 AufenthG).\n\n8\n\nDie mit den durch den Antragsgegner erteilten Aufenthaltserlaubnissen vom 25. \nApril 2006 und 27. Juni 2006 verbundenen Auflagen sind vorliegend trotz des erst \nam 6. November 2006 eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden, da \nihnen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 70 Abs. 2 i.V.m § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO).\n\n9\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n10\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. \nwiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt in \nBetracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des \nBetroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Bei dieser Abwägung kommt den \nErfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere \nBedeutung zu.\n\n11\n\nAufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der \nWidersprüche wiederherzustellen.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. \nDanach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit \neiner Auflage insbesondere einer räumlichen Beschränkung zu verbinden. Dieses \nErmessen ist in NRW durch den Erlass des Innenministeriums über die \n„Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen\" vom \n29. Juli 2005 gebunden. Danach soll die Verteilung ausländischer \nLeistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte durch aufenthaltsrechtliche \nMaßnahmen erforderlich sein, weil nach dem SGB II weiterhin eine Reihe von \nLeistungen durch kommunale Träger zu erbringen sind. Wohnsitzbeschränkende \nAuflagen sollen demgemäss erteilt und aufrechterhalten werden u.a. bei Inhabern \nvon Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, soweit und \nsolange diese Leistungen nach dem SGB II beziehen.\n\n13\n\nDie Antragsteller fallen unter diese Kriterien, da ihnen Aufenthaltserlaubnisse \nnach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sind und sie Leistungen nach dem SGB II \nerhalten.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall bestehen im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung bereits ernstliche Zweifel daran, dass der o.g. Erlass und \ndamit die Ermessensausübung des Antragsgegners rechtmäßig sind. Es ist \nüberwiegend wahrscheinlich, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens - EFA - vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i.V.m. \nden Artikeln 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) \nvorliegt.\n\n15\n\nDas EFA ist in innerstaatlich anwendbares Recht transformiert worden, das \nRechte und Pflichten des Einzelnen begründet.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 -.\n\n17\n\nDie Antragsteller fallen auch in seinen Anwendungsbereich, da bei ihnen das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - teilweise i.Vm. § 26 Abs. \n4 AsylVfG - festgestellt worden ist. Auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention finden nach den Artikeln 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum \nEFA die Vorschriften des Teils I dieses Abkommens - und damit auch Artikel 1 EFA - \nunter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der \nVertragschließenden. \n\n18\n\nIn Artikel 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den \nStaatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil \nseines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und \nnicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen \nStaatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen \nund Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes \ngeltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehören die \nLeistungen nach dem SGB II. \n\n19\n\nZum Vorstehenden insgesamt vgl. OVG Koblenz a.a.O.\n\n20\n\nAls Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen halten sich die Antragsteller in \nDeutschland „erlaubt\" im Sinne des Artikels 1 EFA auf. Ihnen sind daher nach Artikel \n1 EFA „in gleicher Weise\" und „unter den gleichen Bedingungen\" wie den eigenen \nStaatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland die Leistungen nach dem \nSGB II zu gewähren. Dies bedeutet nicht nur die Garantie gleicher \nFürsorgeleistungen nach Art und Höhe, sondern auch, dass diese Leistungen durch \nden Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen \nStaatsangehörigen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG a.a.O.\n\n22\n\nAn diesem Maßstab des Artikels 1 EFA sind die hier erteilten Wohnsitzauflagen \nzu messen, selbst wenn dieses Abkommen grundsätzlich nach nationalem Recht \nmögliche räumliche Beschränkungen von Aufenthaltstiteln unberührt lässt.\n\n23\n\nAusdrücklich offengelassen in BVerwG a.a.O.\n\n24\n\nHierzu hat das OVG Koblenz (a.a.O.) entgegen dem Beschluss des OVG \nLüneburg vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - ausgeführt:\n\n25\n\n„Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn - wie \nhier - die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen \nerteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K \n1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a.A.: NdsOVG, a.a.O.). Hier stellt sich die \nBeschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen \nBeschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr - einziger - \nGrund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt an die Sozialleistungsbedürftigkeit \neine Beschränkung der Wahl des Wohnortes geknüpft. Diese Verknüpfung ergibt \nsich eindeutig aus der Begründung des Widerspruchbescheids und den oben \nwiedergegebenen ermessenslenkenden Vorgaben in den Rundschreiben des \nrheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. August 1997 \nund vom 27. Juli 2005, die Wohnsitz beschränkende Auflagen allein in den Fällen \ndes Sozialhilfebezugs der betroffenen Ausländer vorsehen bzw. \"soweit und solange \nsie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz \nbeziehen\". Erklärtes Ziel dieser Auflagen ist - wie dargelegt -, die Verlagerung von \nSozialleistungslasten auf andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter \nGruppen von Ausländern zu vermeiden. Es soll damit die Gewährung von \nFürsorgeleistungen auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt werden, indem \ndie Wohnsitznahme ausländerrechtlich beschränkt wird. Eine solche Regelung greift \nnicht nur in den Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, \nsondern auch in den des durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts \nauf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist \ndaher auch hieran zu messen.\"\n\n26\n\nDiese Erwägungen haben nach Auffassung der Kammer erhebliches Gewicht. Es \nspricht viel dafür, in dieser - mit dem vorliegenden Fall nahezu identischen -\nKonstellation in erster Linie eine fürsorgerechtlich und nicht aufenthaltsrechtlich \nbegründete Residenzverpflichtung von GFK-Flüchtlingen zu sehen. Diese stellt \nallerdings eindeutig einen Verstoß gegen Artikel 1 EFA dar, da entsprechende, an \nden Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des \nWohnortes für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht bestehen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG a.a.O. zu § 120 Abs. 5 BSHG a.F.\n\n28\n\nHiergegen lässt sich auch nicht ohne weiteres einwenden, dass der \nSozialhilfebezug, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, grundsätzlich ein \naufenthaltsrechtlich durchaus erhebliches Interesse darstellt. Denn nach § 5 Abs. 3 \nerster Halbsatz AufenthG ist der Sozialhilfebezug im Fall anerkannter GFK-\nFlüchtlinge abweichend von diesem Grundsatz schon als solcher aufenthaltsrechtlich \nnicht von Bedeutung. Es spricht einiges dafür, dass dies um so mehr für die bloß \nnachgelagerte Frage einer gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten auf die \njeweiligen Leistungsträger gelten muss.\n\n29\n\nDem von dem Antragsgegner angeführten Beschluss des BVerfG vom 9. Februar \n2001 - 1 BvR 781/98 - lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen, da dort eine \nVerletzung völkerrechtlicher Bestimmungen ausdrücklich nicht geprüft worden \nist.\n\n30\n\nDen hiernach bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Auflagen steht auch nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse \nan ihrer sofortigen Vollziehung gegenüber.\n\n31\n\nDer Antragsgegner führt insoweit lediglich das Interesse an einer gleichmäßigen \nLastenverteilung auf die verschiedenen Leistungsträger an, dem das aus Artikel 2 \nAbs. 1 GG folgende Recht der Antragsteller auf freie Wahl des Wohnsitzes \ngegenübersteht.\n\n32\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n33\n\nZuzugeben ist, dass dieses Interesse unmittelbar beeinträchtigt sein kann, wenn \nden Rechtsbehelfen der Antragsteller zunächst aufschiebende Wirkung zukommt und \nsie an einen Ort ihrer Wahl umziehen können. Die Kammer geht allerdings davon \naus, dass die hier in Rede stehende rechtliche Grundsatzfrage alsbald in den vor \ndem BVerwG anhängigen Verfahren 1 C 28 bis 30.06 entschieden werden wird. Eine \nBeeinträchtigung des vom Antragsgegner angeführten Interesses, sollte es denn hier \nrechtlich relevant sein, würde demnach zeitlich und damit auch sachlich begrenzt \nbleiben. Auch unter Berücksichtigung anfallender Umzugskosten, die ggf. aus \nöffentlichen Mitteln zu tragen wären, fallen die zuvor angeführten erheblichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der erteilten Auflagen demgegenüber deutlich stärker ins \nGewicht.\n\n34\n\nDie Antragsteller werden allerdings vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob \nsie tatsächlich kurzfristig einen Umzug durchführen wollen, den sie ggf. in wenigen \nMonaten wieder rückgängig machen müssen. Die Kammer weist insoweit \nausdrücklich auf § 80 Abs. 7 VwGO hin.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 \nVwGO und § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Antragsteller können nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht \naufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem hinreichende Aussicht \nauf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt für Streitigkeiten, die eine \nwohnsitzbeschränkende Auflage betreffen, den Streitwert in Hauptsacheverfahren für \njede Person in Höhe des halben Auffangwertes und in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auf die Hälfte dieses Betrages fest.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-15/9-l-708-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-15/9-l-708-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262050","retrieved":"2026-07-09 02:28:14.885258+00:00"}}