{"status":"available","doknr":"OLD262049","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0815.7L702.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"7 L 702/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse \ndes Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung \nbei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gem. § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der \nmit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall \nhat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein \nErmessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gem. Satz 2 der Vorschrift an \ndie rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. Das antragstellerische Vorbringen zu dem Verstoß vom 10. März 2004 \ngegen das Pflichtversicherungsgesetz ist angesichts des diesbezüglichen \nrechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H. vom 10. November 2004 - Az. 31 Js \n695/04 - nicht berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller ist mit 18 Punkten im \nVerkehrszentralregister eingetragen. Gegen ihn sind darüber hinaus vor Erreichen \nvon 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung \nvom 9. Dezember 2003 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG \n(Aufbauseminaraufforderung vom 9. Februar 2005) ergriffen worden, so dass eine \nReduzierung seines Punktestandes gem. § 4 Abs. 5 StVG ausscheidet. Entgegen \nder Einlassung in der Antragsschrift ist der Antragsteller auch unter dem \n9. Dezember 2003 bzw. dem 9. Februar 2006 auf die Möglichkeiten der \nPunktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar vor \nErreichen von 14 Punkten bzw. an einer freiwilligen verkehrspsychologischen \nBeratung vor Erreichen von 18 Punkten hingewiesen worden. Diese Möglichkeiten \nhat der Antragsteller aber nicht genutzt. Eine Punktereduzierung wegen der - hier nur \nerfolgten - Teilnahme an dem Aufbauseminar nach Erreichen von 14 Punkten ist \ndagegen ausgeschlossen. Weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, \nist es dem Antragsgegner auch nicht möglich, die langjährige Unfallfreiheit des \nAntragstellers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist \nschließlich der Vortrag in der Antragsschrift, dass Zustellungsfragen möglicherweise \neine größere Rolle spielten und dass die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom \n14. Juni 2006 nicht am 16. Juni 2006 zugestellt worden sein könnte. Abgesehen \ndavon, dass in der Postzustellungsurkunde die Ersatzzustellung gem. § 3 Abs. 2 \nVwZG i.V.m. § 180 ZPO am 16. Juni 2006 ausdrücklich dokumentiert ist und die \nurlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers hierfür ohne Belang ist, ist eine \nrechtliche Relevanz einer fehlerhaften Zustellung nicht ersichtlich. Der Antragsteller \nhat die Verfügung jedenfalls erhalten und hiergegen auch unter dem 25. Juni 2006 \nWiderspruch eingelegt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-15/7-l-702-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-15/7-l-702-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262049","retrieved":"2026-07-09 02:28:14.805987+00:00"}}