{"status":"available","doknr":"OLD262089","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0814.6K926.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"6 K 926/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 15. Mai 2002 und 04. August 2000, letztere in Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2003, sowie der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises V. vom 22. Januar 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 15 in V.\n(Gemarkung V. , Flur 27, Flurstück 577), das mit einem Wohnhaus, in dem\ndie Klägerin auch eine Heilpraktikerpraxis betreibt, bebaut ist. Der Ehemann\nder Beigeladenen ist Eigentümer des Grundstücks T1.--ring 31 ( Gemarkung\nV. , Flur 27, Flurstück 470 ), das gegenüber dem Grundstück der Klägerin\nim Kreuzungsbereich T.-------straße / T1.--ring liegt. In dem auf dem\nGrundstück der Beigeladenen aufstehenden Gebäude war bis zum Jahr 1994\ndas Kreiswehrersatzamt untergebracht. 1997 erwarb der Ehemann der\nBeigeladenen das Grundstück. Seitdem wird ein Teil des Gebäudes als Büro-\nund Geschäftsräume genutzt; in einem Teil des Erdgeschosses befindet sich\nzudem eine Gaststätte.\n\n3\n\nBereits am 20. Oktober 1997 beantragte das \"Tanzcenter L. \" einen\nplanungsrechtlichen Vorbescheid für verschiedene Nutzungen des\nehemaligen Kreiswehrersatzamtes. Insbesondere sollte ein Teil des\nGebäudes als Tanzschule mit Betriebszeiten von werktags 15.00 Uhr bis\n23.00 Uhr und sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 00.00 Uhr genutzt\nwerden. Zudem wollte der \"Tanzcenter L. Veranstaltungsbetrieb\" das\nGebäude für nicht näher bezeichnete Veranstaltungen mit täglichen\nBetriebszeiten von 10.00 Uhr bis 3.00 Uhr nutzen. Unter dem 6. November\n1997 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid.\n\n4\n\nAm 30. Oktober 2001 beantragte die Beigeladene für Erdgeschoss und\nKeller des der T.-------straße zugewandten Gebäudeteils zunächst die\nErteilung einer Baugenehmigung für eine Tanzschule und ein\nVeranstaltungscenter mit Gastronomie. Unter demselben Datum reichte sie\nsodann neue Unterlagen ein, mit denen sie eine Nutzung als \"Tanzschul-\nCenter mit tanzschultypischen Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen\"\nbeantragte. In den zwei Betriebsbeschreibungen ist zum einen als\nbeabsichtigte Dienstleistung \"regelmäßiger Tanzschulbetrieb, Präsentation,\nTanz- und Musikveranstaltungen, Aufführungen\" aufgeführt, zum anderen die\nNutzung des südlichsten Gebäudeteils als Gastronomie beantragt. Die\nBetriebszeiten sind mit werktags 9.00 Uhr bis 1.00 Uhr und freitags,\nsamstags, sonn- und feiertags 9.00 Uhr bis 4.00 Uhr angegeben. Die Netto-\nGrundfläche des Tanzschul-Centers beträgt insgesamt ca. 1.256 qm.\n\n5\n\nEin im Antragsverfahren eingereichtes Gutachten zum\nSchallschutznachweis des Ingenieurbüros X. - IWA - vom 25. Oktober\n2001 kommt zu dem Ergebnis, dass die in einem Allgemeinen Wohngebiet zu\nstellenden Anforderungen an den nächstgelegenen Wohnbebauungen, u.a.\nauch an dem Wohnhaus der Klägerin eingehalten würden. Dabei geht das\nGutachten von einer Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als\nTanzschule und Veranstaltungscenter aus, wobei auch\nGroßraumveranstaltungen geplant seien. Nachdem die Klägerin Bedenken\ngegen das Vorhaben der Beigeladenen geäußert hatte, merkte das IWA in\neiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2002 u. a. an, bei dem\nBauvorhaben handele es sich in erster Linie um die Einrichtung einer\nTanzschule mit tanzschultypischen Veranstaltungen. Natürlich sollten auch\ngrößere Veranstaltungen oder Vorträge stattfinden können.\n\n6\n\nAm 15. Mai 2002 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte\nGenehmigung. Bereits mit Bescheid vom 4. August 2000 hatte der Beklagte\ndie Errichtung von 77 Stellplätzen auf dem Grundstück T1.--ring 31\ngenehmigt.\n\n7\n\nNachdem auch das Staatliche Umweltamt M. Bedenken hinsichtlich\nder Lärmsituation und des Schallgutachtens des IWA geäußert hatte, legte die\nBeigeladene ein Gutachten des Bausachverständigen H. vom 7. April 2003\nvor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der für Allgemeine Wohngebiete\ngeltende Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) nachts am Wohnhaus der\nKlägerin um 2,8 dB(A) bzw. 4,6 dB(A), abhängig vom Umfang der\ngewerblichen Nutzung der Parkflächen überschritten werde. Zur Abhilfe sei\ndie Errichtung einer schallabsorbierenden Lärmschutzwand erforderlich. Nach\neinem zudem im Juni 2003 erstellten Gutachten des Dr. X1. werden die\nImmissionsrichtwerte in der lautesten Nachtstunde am Wohnhaus der\nKlägerin ohne lärmmindernde Maßnahmen um 1,3 dB(A) überschritten. Durch\nErrichtung einer Lärmschutzwand und Stellplatzverlagerung könnten die\nWerte hingegen eingehalten werden.\n\n8\n\nMit Nachtragsbauschein vom 11. Juni 2003, der u. a. die Errichtung einer\nLärmschutzwand zur T.-------straße hin vorsieht, ergänzte der Beklagte\ndaraufhin die Stellplatzgenehmigung.\n\n9\n\nIn einer vor Eröffnung des Betriebes erschienenen Zeitungsanzeige warb\ndie Beigeladene für ihr \"Tanz-, Tagungs- und Veranstaltungscenter\". In der\nAnzeige heißt es u.a.: \n\n10\n\n\"Neben dem Tanzen gibt es Angebote zum Plaudern und Treffen. Auch\nfür Präsentationen oder Tagungen ist das Haus ausgebaut. Und das für Jung\nund Alt: Die Unnaer Jugend soll hier regelmäßig ihre Disco finden, für\nSenioren und ältere Besucher ist im barrierefreien Haus nicht nur ein\nsonntäglicher Brunch mit der Chance zum Tanz vorgesehen. Schon vor der\nEröffnung haben mehrere Interessenten gebucht. Ebenso sollen Hochzeiten\nund Feiern im \"KX\" stattfinden.\"\n\n11\n\nGegen die beiden Baugenehmigungen und den Nachtragsbauschein legte\ndie Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2002, 14. Juni 2002 und 9. Juni 2003\njeweils Widerspruch ein. Zusammenfassend trug sie zur Begründung im\nwesentlichen vor: Das Vorhaben der Beigeladenen sei rechtswidrig, da es\nnicht die erforderliche Rücksicht auf die angrenzende Wohnbebauung nehme.\nDie T.-------straße liege in einem reinen Wohngebiet. Der Bereich nördlich der\nT.-------straße sei hingegen als allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Von\ndem Kreiswehrersatzamt seien zur Nachtzeit keinerlei Störungen\nausgegangen. Dies habe sich nun wesentlich geändert. Zumindest in der Zeit\nvon Freitag bis Sonntag sei nun tatsächlich eine Vergnügungsstätte\ngenehmigt. Eine solche sei aber nur in einem Misch- oder Kerngebiet\nzulässig. Was die Beigeladene unter dem Sammelbegriff \"tanzschultypische\nVeranstaltungen\" verstehe, sei bereits der Zeitungsanzeige zu entnehmen.\nAuf Flyern und im Internet werbe die Beigeladene zudem für Discos, die von\neinem Club \"B. B1. \", der im ehemaligen Kreiswehrersatzamt\nuntergebracht sei, veranstaltet würden. All dies zeige, dass keineswegs nur\ntanzschultypische Veranstaltungen durchgeführt würden. Die von der\nBeigeladenen geplanten Tanzgroßveranstaltungen führten zu einer\nerheblichen Geräuschbelästigung. Insbesondere sei erfahrungsgemäß das\nVerhalten der Besucher derartiger Veranstaltungen von dem Betreiber nicht\nwesentlich zu beeinflussen. Das vorliegende Schallgutachten sei in mehreren\nPunkten mangelhaft. So berücksichtige es nicht die besondere Qualität des\nLärms. Denn Geräuscheinwirkungen durch Musik und Gespräche, Gelächter\nund Zurufe würden schon auf Grund der hohen Informationshaltigkeit gerade\nin der Nacht- und Ruhezeit als überdurchschnittlich lästig empfunden.\nVergleichbares gelte für den impulshaltigen Lärm, der durch den\nstattfindenden An- und Abfahrverkehr mit Kraftfahrzeugen entstehe. Es fehle\naußerdem in dem Schallgutachten eine Aussage zu den vier zur T.-------\nstraße hin gelegenen Parkplätzen, die von der Beigeladenen zur Nachtzeit\ngenutzt werden dürften. Zudem sei nicht zu verhindern, dass Besucher des\nTanzschul-Centers die öffentlichen Parkplätze in der T.-------straße nutzen,\nwas besonders störend für die Anwohner sei.\nDie Klägerin betonte, gegen den Betrieb einer reinen Tanzschule keine\nEinwände zu erheben.\n\n12\n\nIn der Folgezeit wandte die Klägerin sich regelmäßig mit Beschwerden\nüber nächtliche Störungen anlässlich der jeden zweiten Freitag von der\nBeigeladenen durchgeführten Disco - Veranstaltungen \"B. B1. \" an den\nBeklagten, der daraufhin sporadisch nächtliche Kontrollen durchführte. Der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin führte zudem nächtliche\nLärmmessungen durch.\n\n13\n\nIn einer ergänzenden planungsrechtlichen Stellungnahme vom 10. Januar\n2003 vertrat der Leiter des Planungsamtes des Beklagten die Auffassung, die\nnähere Umgebung des streitigen Vorhabens sei als Mischgebiet zu bewerten,\nin dem eine Tanzschule zulässig sei. Die planungsrechtliche Stellungnahme\nbeziehe sich allerdings auf ein beantragtes Tanzschul-Center mit\ntanzschultypischen Veranstaltungen, d.h. der Tanzschulanteil müsse\nüberwiegend und prägend sein. Veranstaltungen, die sich nicht aus dem\nTanzschulbetrieb ergäben, seien von der Genehmigung nicht gedeckt und\nmüssten planungsrechtlich anders bewertet werden. Ein reiner, sich nicht aus\nder Tanzschule ergebender und umfangreicher Veranstaltungs- und\nDiskothekenbetrieb müsse als Vergnügungsstätte beurteilt werden.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 wies der Landrat des\nKreises V. die Widersprüche im Wesentlichen als unbegründet zurück und\nordnete lediglich hinsichtlich der Nutzungsbeschränkung für die\nStellplatzanlage und für den Zeitraum bis zur Errichtung der Lärmschutzwand\nbestimmte Maßnahmen an. Zur Begründung führte er aus, soweit von der\nKlägerin vorgetragen werde, dass in dem Tanzschul-Center eine Diskothek\nbetrieben werde, sei festzustellen, dass diese nicht genehmigt sei. Das nach\ndem Bauschein genehmigte Tanzschul-Center mit Gastronomie verletze auch\nunter Berücksichtigung der genehmigten Besucherzahlen und Betriebszeiten\nnicht das baurechtliche Rücksichtnamegebot. Nach den vorgenommenen\nÄnderungen hinsichtlich der Stellplatzanordnung, der Bewegungshäufigkeit\nder Fahrzeuge sowie der angeordneten Errichtung einer Lärmschutzwand\nwürden die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin eingehalten.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 20. Februar 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu\nderen Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und\nWiderspruchsverfahren ergänzt und vertieft. Insbesondere weist sie darauf\nhin, dass die angeblich tanzschulspezifischen Großveranstaltungen den\nCharakter einer Diskothek hätten, zumindest aber einer diskothekenähnlichen\nVergnügungsstätte. Bei der Bezeichnung \"Tanzschul-Center mit\ntanzschultypischen Veranstaltungen\" handele es sich um einen\n\"Etikettenschwindel\". Von der am 4. August 2000 erteilten Baugenehmigung\nhabe sie erst bei Akteneinsicht am 20. Juni 2002 erfahren, so dass ihr\nWiderspruch vom 14. Juli 2002 rechtzeitig eingelegt worden sei.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom\n15. Mai 2002 und 04. August 2000, letztere in Gestalt der\nNachtragbaugenehmigung vom 11. Juni 2003, sämtlich in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises V. vom 22. Januar\n2004, aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Auffassung, es liege weder ein Verstoß gegen den\nbaurechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch noch gegen das\nRücksichtnahmegebot vor. Genehmigt worden sei lediglich ein Tanzschul-\nCenter mit tanzschultypischen Veranstaltungen. Die Tanzveranstaltungen an\njedem zweiten Freitag stellten nach Angaben der Beigeladenen ein\nzusätzliches zeitgemäßes Angebot der Tanzschule dar und seien gleichzeitig\nWerbeveranstaltungen.\n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie schließt sich der Ansicht des Beklagten an und weist darauf hin, dass\nes für eine moderne Tanzschule unerlässlich sei, neben den traditionellen\nTanzschulveranstaltungen wie Tanzkursen und Abschlussbällen weitere\nVeranstaltungen insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene\nanzubieten. Ohne dieses zusätzliche Angebot könne sich in der heutigen Zeit\neine größere Tanzschule nicht behaupten. Die Beigeladene ist zudem der\nAuffassung, der Widerspruch der Klägerin vom 14. Juli 2002 gegen die\nBaugenehmigung vom 4. August 2000 sei verfristet. Hierüber habe sich auch\ndie Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen dürfen.\n\n24\n\nDie Berichterstatterin hat am 31. Januar 2007 und 16. Mai 2007\nOrtstermine durchgeführt. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die\nTerminsprotokolle verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Beklagten und des Landrats des Kreises V. ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage ist insgesamt als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt.\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.\n\n28\n\nInsbesondere ist der von der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 4.\nAugust 2000 am 14. Juli 2002 erhobene Widerspruch nicht verfristet. Denn\ndiese Baugenehmigung ist der Klägerin nicht bekannt gegeben worden, so\ndass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt\nwurde. Da die Klägerin erst durch die Akteneinsicht anlässlich der am 15. Mai\n2002 erteilten Baugenehmigung Kenntnis von der unter dem 4. August 2000\nerteilten Baugenehmigung erlangt hat und von dieser auch nicht zuvor für die\nKlägerin erkennbar Gebrauch gemacht wurde, hat die Klägerin auch nicht ihr\nWiderspruchsrecht verwirkt.\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin wird sowohl durch die der\nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2002 als auch durch die\nam 4. August 2000 erteilte Baugenehmigung in Gestalt der\nNachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2003 in ihren Rechten verletzt; sie\nhat deshalb einen Anspruch auf deren Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n30\n\nDie angefochtene Baugenehmigung vom 15. Mai 2002 durfte nicht erteilt\nwerden, weil dem Vorhaben der Beigeladenen öffentlich-rechtliche, auch dem\nSchutz der Klägerin dienende Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz\n1 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW). Denn die\nangegriffene Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVfG)\nunbestimmt und die Unbestimmtheit bezieht sich gerade auch auf diejenigen\nMerkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine\nVerletzung nachbarschützender Rechtsvorschriften - hier insbesondere der\nVorschriften des Immissionsschutzrechts - auszuschließen.\n\n31\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt,\nReichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen,\ndamit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und\nDrittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden\nBetroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem\nBestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bau-schein selbst - ggf.\ndurch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit\nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des\nobjektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden\nmüssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der\nzwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung ( § 75 Abs. 1\nSatz 1 BauO NRW ) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig\nnicht relevant. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten,\nBauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu\nGrunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten\nVerfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu erteilenden\nBaugenehmigung deutlich zu machen.\n\n32\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 7. Dezember 2006 - 10 B 14/07 -, juris Dokumentation;\nBeschluss vom 30. Mai 2005 -.10 A 2017/03 -, juris Dokumentation;\nBeschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Urteil vom\n10. Dezember 1998 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216; Beschluss vom 16. Juli\n1997 - 7 B 1585/97 -, juris Dokumentation; Verwaltungsgericht (VG) Münster,\nUrteil vom 13. Februar 2003 - 2 K 3665/00 -, juris Dokumentation;\nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, Stand Januar 2007, § 75\nRnr. 137-144 m.w.N.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht gewahrt. Dem\nBauschein lässt sich lediglich entnehmen, dass das ehemalige\nKreiswehrersatzamt einer neuen Nutzung als \"Tanzschul-Center mit bis zu\n400 Personen\" zugeführt werden darf. Weder mit Hilfe dieser Formulierung\nnoch anhand der im Bauschein enthaltenen Nebenbestimmungen lässt sich\npräzisieren, welcher Art die genehmigte Nutzung sein soll.\n\n34\n\nDer Begriff des \"Tanzschul-Centers\" beinhaltet nicht bereits als solcher\neine klar umrissene Bandbreite zulässiger Nutzungen. Während es sich bei\neiner \"Tanzschule\" um eine traditionelle Nutzungsform handelt, deren Inhalt\ngegebenenfalls durch eine typisierende Betrachtung bestimmt werden kann,\nsollen im vorliegenden Fall offensichtlich durch die Verwendung des Begriffs\n\"Center\" darüber hinausgehende Nutzungen erfasst werden. Diese\nEinschätzung wird bestätigt durch den Vortrag der Beigeladenen in der\nmündlichen Verhandlung. Dort hat die Beigeladene dargelegt, dass große\nTanzschulbetriebe sich in der heutigen Zeit nicht mehr auf die traditionellen\nTanzschulveranstaltungen beschränken könnten. Vielmehr habe sich in den\nletzten Jahren ein erheblicher Wandel vollzogen. Große Tanzschulen wie die\nihre seien nur attraktiv und damit auch wirtschaftlich lukrativ, wenn sie neben\nden klassischen Tanzschulveranstaltungen wie Tanzkursen und\nAbschlussbällen weitere Angebote insbesondere für Jugendliche und junge\nErwachsene bereit hielten. Hierzu zählen nach Auffassung der Beigeladenen\ninsbesondere Disco - Veranstaltungen, aber auch Hochzeiten und sonstige\nFeiern, bei denen - auch - getanzt wird. Angesichts der damit denkbaren breit\ngefächerten Nutzungen ist eine klare Eingrenzung des Begriffs \"Tanzschul-\nCenter\" aus sich heraus nicht möglich. Umso wichtiger wäre eine\nKonkretisierung des beabsichtigten Nutzungsprofils durch die\nBaugenehmigung, die im vorliegenden Fall jedoch keinerlei weitere\nDarlegungen enthält.\n\n35\n\nDie erforderliche Präzisierung, die im Hinblich darauf, dass die\nBaugenehmigung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, in erster\nLinie von der Beigeladenen zu leisten gewesen wäre, ist auch den übrigen mit\nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Weder\naus der Baubeschreibung noch aus der Berechnung des umbauten Raumes\noder aus dem Stellplatznachweis geht ein genauer bestimmter\nNutzungszweck hervor. Im Antragsformular ist als Nutzungszweck lediglich\n\"Tanzschul-Center mit tanzschultypischen Veranstaltungen mit bis zu 400\nPersonen\" angegeben. Der Zusatz \"tanzschultypische Veranstaltungen\" bringt\njedoch keine weitere Klarheit. Denn - wie oben bereits aufgeführt - handelt es\nsich bei dem Tanzschul-Center der Beigeladenen gerade nicht um eine\ntypische Tanzschule. Die Bandbreite zulässiger Nutzungen muss also über\ntanzschultypische Veranstaltungen, die sicherlich auch einbezogen sind,\nhinausgehen. In der Betriebsbeschreibung zum Tanzschul-Center hat die\nBeigeladene in dem Feld \"beabsichtigte Dienstleistung\" eingetragen:\n\"regelmäßiger Tanzschulbetrieb, Präsentation, Tanz- und\nMusikveranstaltungen, Aufführungen\". Außer der Angabe \"regelmäßiger\nTanzschulbetrieb\", die die tanzschultypischen Veranstaltungen umfassen\ndürfte, sind auch die hier verwendeten Begriffe völlig offen und ungenau.\nWegen der Vielgestaltigkeit der hierunter fassbaren möglichen Aktivitäten sind\ndie Begriffe zu unbestimmt, um die mit dem Vorhaben beabsichtigte Nutzung\nhinreichend klar festzulegen. Insbesondere die beabsichtigte Durchführung\nvon Tanz -und Musikveranstaltungen bedürfte vor dem Hintergrund einer\nerforderlichen Abgrenzung zu einer reinen Vergnügungsstätte einer weiteren\nKonkretisierung und Eingrenzung. Diese hat die Beigeladene aber nicht\nvorgenommen. Sie hat an keiner Stelle die von ihr in ihrem Betrieb geplanten\nAktivitäten näher dargelegt. Auch wenn Präsentationen, Tanz- und\nMusikveranstaltungen sowie Aufführungen lediglich als solche im Rahmen\neines Tanzschul-Centers gesehen werden, ergibt sich kein hinreichend klares\nNutzungsbild, da dieses - wie dargelegt - nicht nur einen typischen\nTanzschulbetrieb erfasst. Damit handelt es ich aber auch bei den\nPräsentationen, Tanz- und Musikveranstaltungen nicht nur um solche, die\nherkömmlicher Weise mit dem Betrieb einer Tanzschule verbunden sind, wie\nz. B. Bälle, die Darbietung von Tänzen oder die Gelegenheit zum Tanz im\nRahmen - gegebenenfalls hinsichtlich des Besucherkreises sogar offener -\nabendlicher Veranstaltungen.\n\n36\n\nDie bereits bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der beabsichtigten\nNutzung des Gebäudes durch die Beigeladene werden durch die in den\nBauschein, den Bauantrag und die Betriebsbeschreibung aufgenommenen\nAngaben hinsichtlich der zulässigen Besucherzahl sowie der Betriebszeiten\nnoch verstärkt. Bereits die zugelassene Anzahl von 400 Personen übersteigt\ndas, was üblicherweise bei einem Tanzschulbetrieb zu erwarten ist.\nInsbesondere aber die Betriebszeiten an Freitagen, Samstagen, Sonn- und\nFeiertagen jeweils von 9.00 Uhr bis 4.00 Uhr gehen weit über die im Rahmen\neiner Tanzschule zu erwartenden hinaus und ermöglichen in Verbindung mit\nden angegebenen beabsichtigten Dienstleistungen nahezu alle denkbaren\nVeranstaltungen im Freizeitbereich.\n\n37\n\nAuch aus den äußeren, den Beteiligten bekannten Umständen lässt sich\nnicht entnehmen, welche Nutzung durch die Beigeladene zur Genehmigung\ngestellt werden sollte. Vielmehr gehen der Beklagte und die Beigeladene\noffenbar von einem Genehmigungsumfang aus, der, wenn auch nicht klar\numrissen, so doch jedenfalls weit über das hinausgeht, was im Rahmen eines\n- wenn auch großen - Tanzschulbetriebes zu erwarten ist. So hat die\nBeigeladene in einer Zeitungsannonce vor der Eröffnung für ihr \"Tanz-,\nTagungs- und Veranstaltungcenter\" damit geworben, dass u. a. die Unnaer\nJugend hier regelmäßig ihre Disco finden soll; die Räumlichkeiten sollen\nzudem für Hochzeiten und Feiern genutzt werden. Im Internet und auf Flyern\nwirbt die Beigeladene für die jeden zweiten Freitag stattfindenden Disco -\nVeranstaltungen, ohne dass irgendein Bezug zur Tanzschule hergestellt wird.\nEs spricht vieles dafür, dass die Beigeladene ihr ursprüngliches Konzept\neines Veranstaltungscenters, das sie dann allerdings nicht mehr zur\nGenehmigung gestellt hat, tatsächlich nicht aufgegeben hat. So sind die\nBetriebsbeschreibungen nahezu identisch; das Brandschutzkonzept, das von\n1.000 Besuchern ausgeht, wurde vollständig übernommen. Dieser\nEinschätzung entspricht, dass das Gutachten des IWA vom 25. Oktober 2001\nvon einer Nutzung des Gebäudes als Tanzschule und Veranstaltungscenter\nausgeht, wobei auch Großveranstaltungen geplant seien. In der ergänzenden\nStellungnahme vom 20. März 2002 führt das IWA aus, es handele sich in\nerster Linie um die Errichtung einer Tanzschule mit tanzschultypischen\nVeranstaltungen; natürlich sollten auch größere Veranstaltungen oder\nVorträge stattfinden können. Diese Informationen beruhen - wie die\nBeigeladene in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - auf ihren\nAngaben. Tatsächlich hat die Beigeladene in der Vergangenheit auch\nzahlreiche Veranstaltungen in ihrem Gebäude durchgeführt, bei denen aus\nSicht des Gerichts kein Zweifel bestehen kann, dass sie keinerlei Bezug zu\neinem Tanzschulbetrieb aufweisen. So fand nach dem unbestrittenen Vortrag\nder Klägerin u. a. eine Sportlerehrung der Stadt V. in dem Tanzschul-\nCenter statt und es wurden Parteitage abgehalten. Insbesondere aber die von\nder Klägerin als störend empfundenen jeden zweiten Freitag stattfindenden\nDisco - Veranstaltungen sprechen angesichts des fehlenden Bezugs zur\nTanzschule und der Betriebszeiten bis 4.00 Uhr für eine weit über eine\nTanzschule hinausgehende Nutzung.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund ist der Einwand der Klägerin, bei der erteilten\nBaugenehmigung handele es sich um einen \"Etikettenschwindel\",\n\n39\n\nvgl. zu dem Begriff auch Boeddinghaus / Hahn / Schulte,\na.a.O., Rnr. 144,\n\n40\n\ndurchaus nachvollziehbar.\n\n41\n\nDer Beklagte hat - soweit für das Gericht erkennbar - in der\nVergangenheit sämtliche von der Beigeladenen durchgeführten\nVeranstaltungen unbeanstandet gelassen. Dies spricht dafür, dass er\noffensichtlich von einer sehr weiten, nahezu unbegrenzten Bandbreite von der\nGenehmigung erfasster Nutzungen ausgeht, und zwar ungeachtet dessen,\ndass das Planungsamt des Beklagten bereits in einer Stellungnahme vom 10.\nJanuar 2003 darauf hingewiesen hatte, in dem fraglichen Gebiet seien\nlediglich tanzschultypische Veranstaltungen zulässig.\n\n42\n\nDie Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt im vorliegenden Fall auch\nzu ihrer Aufhebung. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig\naufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich\nnachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen\nbei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten\nnicht auszuschließen ist.\n\n43\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai\n2005 und 16. Juli 1997, a. a. O.; VG Münster,\na. a. O. \n\n44\n\nSo liegt der Fall hier. Denn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung\nbetrifft die Bandbreite der zulässigen Nutzungen. Von dieser ist aber\nabhängig, ob sich das Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden\nImmissionen gegenüber der Klägerin als rücksichtslos erweist. Dies zeigen\nbereits die im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmgutachten, nach denen\ndie für Allgemeine Wohngebiete geltenden Werte nur bei bestimmten\nzusätzlichen Maßnahmen, insbesondere dem Bau einer Lärmschutzwand\neingehalten werden. Dabei ist unklar, von welchen Veranstaltungen,\ninsbesondere \"Großveranstaltungen\" die Gutachter ausgehen. Werden aber\ndie Lärmwerte nur knapp eingehalten, so ist bei der unklaren Bandbreite\nzugelassener Nutzungen auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte\nam Wohnhaus der Klägerin denkbar und damit ein Verstoß gegen\nNachbarrechte nicht ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als von der\nBeigeladenen überwiegend Veranstaltungen für Jugendliche bis in die späten\nNachtstunden durchgeführt werden. Erfahrungsgemäß gehen hiervon in\ngesteigertem Maß Geräuschimmissionen aus, die zu einer unzumutbaren\nBeeinträchtigung der Wohnruhe führen können, weil der angesprochene\nPersonenkreis mit anderen Verhaltensweisen und Erwartungen den\nVeranstaltungsort aufsucht als ein \"gesetzteres\" Publikum. Gerade dies muss\naber auch im Rahmen des baunachbarlichen Rücksichtnahmegebots\nberücksichtigt werden, was nur geschehen kann, wenn Art und Weise der\nVeranstaltungen erkennbar sind.\n\n45\n\nDie Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 15. Mai 2002 erfasst auch\ndie Baugenehmigung vom 4. August 2000 in Gestalt der\nNachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2003. Denn diese ist untrennbar mit\nder Genehmigung für das Tanzschul-Center verbunden, wie auch das\nNachtragsbaugenehmigungsverfahren zeigt. Zudem enthält die\nBaugenehmigung für das Tanzschul-Center Auflagen hinsichtlich der\nParkplätze. Aufgrund dieser Koppelung kann die Baugenehmigung für den\nParkplatz nach Aufhebung der Baugenehmigung durch das Gericht nicht\nmehr ausgenutzt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Genehmigung\nfür den Parkplatz die Klägerin nicht mehr belasten kann. Denn es ist nicht\nausgeschlossen, dass der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen eine neue\nBaugenehmigung für ein Tanzschul-Center erteilt, deren Inhalt derzeit nicht\nabsehbar ist. Die Beigeladene könnte dann die Baugenehmigung vom 4.\nAugust 2000 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung im Rahmen der neuen\nBaugenehmigung für ein Tanzschul-Center wieder ausnutzen. Da der von\ndem Betrieb des Tanzschul-Centers ausgehende Lärm überwiegend durch\nden an - und abfahrenden Verkehr verursacht, dessen Umfang wiederum\ndurch die Art der Nutzung des Tanzschul-Centers bestimmt wird, bestehen\nauch keine Zweifel, dass die Baugenehmigung für den Parkplatz ebenfalls in\nnachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt ist.\n\n46\n\nDer Klage ist daher insgesamt stattzugeben. Die Kostenentscheidung\nberuht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen sind die\nHälfte der Kosten aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit\neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/6-k-926-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/6-k-926-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262089","retrieved":"2026-07-09 02:28:18.346430+00:00"}}