{"status":"available","doknr":"OLD262088","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0814.6K1523.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"6 K 1523/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem landwirtschaftlichen Hof \nbebauten Grundstücks U. -P. -Straße 42a (Gemarkung C. , Flur 90, \nFlurstück 282, Größe des Grundstücks ca. 16.900 qm) und eines im \nnordwestlichen Bereich der Einmündung U. -P. -Straße/ G.---straße \ngelegenen Wiesengrundstücks (Gemarkung C. , Flur 90, Flurstück 243, \nGröße des Grundstücks ca. 39.200 qm) in H. . Mit Ausnahme der \nunmittelbaren Umgebung des Hofgebäudes nebst Zufahrt auf dem Flurstück \n282 und der Zufahrt zum Flurstück 243 sind die Grundstücke nicht befestigt. \nSie sind von einem Weidezaum umgeben und durch die G.---straße \nvoneinander getrennt. Die beiden Grundstücke befinden sich westlich der L. \n-T. -Straße. Östlich der L. -T1. -Straße befindet sich in \nunmittelbarer Nähe das Fußballstadion „B. °°° T2. „ bzw. seit 2005 \n„W. -B. „ (im Folgenden: „B. „). Etwas weiter nördlich des heutigen \nFußballstadions befindet sich das bis 2001 genutzte H1. °°°°stadion. \nDie genannten Grundstücke liegen im Bereich des Landschaftsplans der \nStadt H2. vom 12. Oktober 2000, der die betroffenen Flächen als \nLandschaftsschutzgebiet Nr. 1 - T3. Feld - ausweist. Nach den \nFestsetzungen des Landschaftsplans ist u.a. im Landschaftsschutzgebiet das \nFühren und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb befestigter Straßen und \nFahrwege, Park- und Stellplätze verboten. Der Flächennutzungsplan der \nStadt H2. vom 20. September 2001 sieht für die betroffenen \nGrundstücke „Fläche für die Landwirtschaft\" vor.\n\n3\n\nBereits seit vielen Jahren stellt der Kläger Freiflächen seiner beiden \ngenannten Grundstücke für motorisierte Besucher zunächst des °°°°stadions \nund seit 2001 der B. zur Verfügung. Die Zufahrt zu den beiden \nGrundstücken erfolgte dabei durch Unterbrechungen der \nGrundstückseinzäunungen, die als Grundstückseinfahrt dienen. Die Besucher \nzahlen für die Parkmöglichkeit einen bestimmten Betrag an den Kläger, \nwovon dieser Steuern abführt. Nach den vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen wurde dessen Bauordnungsamt Ende des Jahres \n2001 durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass nach Spielende der \nin der B. stattfindenden Fußballspiele zahlreiche Zuschauer die L. -\nT1. -Straße unkontrolliert überquerten. Nach einem Vermerk vom 15. \nJanuar 2002 wurde festgestellt, dass im Bereich der U. -P. -Straße/ G.---\nstraße verschiedene Grundstücke, u.a. die beiden Grundstücke des Klägers, \nvon Stadionbesuchern als Parkplatzflächen genutzt würden. Bei einer vom \nBeklagten vorgenommen Ortsbesichtigung am 4. Mai 2002 wurden 265 \nabgestellt Fahrzeuge gezählt, in der Folgezeit erhöhte sich die Anzahl der bei \nOrtsbesichtigungen von Vertretern des Beklagten gezählten Fahrzeuge \nteilweise auf über 600.\n\n4\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2002 zum \nbeabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung des \nSofortvollzugs angehört worden war, fand am 26. Juli 2002 ein Ortstermin mit \nden Parteien unter Teilnahme des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt \nH2. statt. Da eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien \nauch in der Folgezeit nicht erreicht werden konnte, bestätigte der Rat der \nStadt H2. am 5. Juni 2003 einen Beschluss des Ausschusses für \nStadtplanung und Umwelt, zur Unterbindung des Parkens von \nStadionbesuchern im fraglichen Bereich ein ordnungsbehördliches Verfahren \neinzuleiten. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 7. August 2003 hörte der Beklagte den Kläger zum \nErlass einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.\n\n6\n\nDer Kläger machte mit Schreiben vom 11. November 2003 geltend, seine \nbeiden Grundstücke würden hauptsächlich landwirtschaftlich zur \nHeugewinnung genutzt, eine bauliche Anlage liege damit nicht vor. Die \nGrundstücke würden bereits seit 1974 von Stadionbesuchern genutzt, was \nPolitik und Verwaltung stets hingenommen hätten. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. November 2003 untersagte der Beklagte \ndem Kläger, seine beiden hier im Streit stehenden Grundstücke als \nAbstellfläche für Personenkraftwagen zu nutzen oder nutzen zu lassen und \nsetzte eine Frist von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung. \nAusgenommen von diesem Nutzungsverbot ist eine Freifläche in der Nähe \ndes Hofgebäudes auf dem Grundstück U. -P. -Straße 42a, die für den \nBesuch von Verwandten, Freunden oder Bekannten vorgehalten werden \nkann. In einer der Ordnungsverfügung beigefügten Katasterflurkarte sind die \ngenannten Flächen rot umrandet bzw. grün schraffiert. Für den Fall der \nNichteinhaltung des Nutzungsverbots drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in \nHöhe von 1.500,- Euro an. \n\n8\n\nDer Beklagte führte in der Ordnungsverfügung aus, die Nutzung der \nbeiden Grundstücke sei formell illegal, da eine erforderliche Baugenehmigung \nfür die Nutzung als Stellplätze nicht vorliege. Eine Baugenehmigung könne für \ndie im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet gelegenen \nGrundstücke auch nicht erteilt werden.\n\n9\n\nAm 23. Dezember 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, \nmangels Befestigung der Grundstücksfläche liege keine bauliche Anlage vor. \nDa die Grundstücke überwiegend landwirtschaftlich genutzt würden, liege \nauch kein Verstoß gegen den Landschaftsplan vor. Nach 30 Jahren \nhingenommener Nutzung als Abstellfläche sei Bestandsschutz der Nutzung \nentstanden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der \nBeklagte habe allein wegen der formellen Illegalität der Nutzung die in Streit \nstehende Nutzungsuntersagung erlassen können. Danach sei die materielle \nRechtmäßigkeit der Nutzung im vorliegenden Verfahren nicht mehr \nentscheidungserheblich, sondern bleibe einem eigenen \nGenehmigungsverfahren vorbehalten. Bei der Ermessensausübung habe der \nBeklagte zutreffend die lange andauernde Nutzung berücksichtigt, indem auf \ndie Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet worden sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 26. März 2004 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt \nergänzend aus, durch Errichtung einer Zaunanlage auf dem Mittelstreifen der \nL. -T1. -Straße habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er der \nGefahr, die von den Stadionbesuchern beim Überqueren der Straße ausgehe, \nbegegnet sei und damit das Parken im hier im Streit stehenden Bereich weiter \ndulde.\n\n13\n\nDer Kläger legt eine Aufstellung der °°° GmbH - Landwirtschaftliche \nBuchstelle - über die Einnahmen aus der Vermietung von Parkplätzen für den \nZeitraum 1996/97 bis 2005/06 vor. Aufgrund der Einnahmesituation ist er der \nAuffassung, der Beklagte habe bereits seit langem Kenntnis von der \nGrundstücksnutzung haben müssen. Der Anstieg der Nutzung seiner \nGrundstücke durch Pkw in den Jahren 2001/02 sei maßgeblich auf die \nSchließung der Abstellflächen auf den benachbarten Grundstücken \nzurückzuführen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. November 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. \nMärz 2004 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen in seinem Bescheid und im \nWiderspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Er habe das Parken im \nfraglichen Bereich nicht geduldet. Die Errichtung der Zaunanlage auf dem \nMittelstreifen der L. -T1. -Straße habe der Abwehr von Gefahren \ngedient, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hätten. Mit der \nEinfriedung der beiden Grundstücke liege jedenfalls eine bauliche Anlage \nunabhängig von deren Befestigung vor. \n\n19\n\nIm vorliegenden Verfahren gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Bauordnungsbehörde vom Parkverhalten in den zurückliegenden Jahren \nüberhaupt Kenntnis hatte. Letztlich könne aber selbst das passive Dulden \neines - wie hier - rechtswidrigen Zustandes die Bauaufsichtsbehörde nicht \nhindern, bauaufsichtlich tätig zu werden. Hinzu komme, dass mit Eröffnung \nder B. und mit Beendigung des Parkens an zwei dem Kläger benachbarten \nStandorten die Zahl der abgestellten Fahrzeuge auf den Grundstücken des \nKlägers erheblich zugenommen habe, was für sich genommen bereits \nbauordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertige.\n\n20\n\nZu den vom Kläger vorgelegten Zahlen über die erzielten Einnahmen trägt \nder Beklagte vor, diese erlaubten keinen direkten Rückschluss auf die Zahl \nder abgestellten Fahrzeuge.\n\n21\n\nDer Kläger hat sich am 24. Oktober 2005 an den Petitionsausschuss des \nLandtags des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Am 17. Oktober 2006 \nhat der Petitionsausschuss nach vorausgegangener Ortsbesichtigung einen \nBeschluss gefasst, in dem es heißt, der Ausschuss habe „erhebliche Zweifel \nan der von den Bauaufsichtsbehörden vertretenen Rechtsauffassung, dass es \nsich hierbei um ein baurechtliches Vorhaben und um Stellplätze handelt\". \nAuch die „von der Stadt H2. über 30 Jahre lang geduldete Nutzung\" \nmüsse bei der Ermessensbetätigung des Beklagten Berücksichtigung finden. \nDurch die Einnahmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der \nParkflächen werde das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes des \nKlägers erst gesichert. \n\n22\n\nDie damalige Berichterstatterin der Kammer hat am 16. Februar 2005 \neinen Ortstermin, der Berichterstatter der Kammer hat am 21. März 2007 \neinen Erörterungstermin mit den Parteien durchgeführt. Wegen der \nErgebnisse wird auf die jeweiligen Terminsprotokolle Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 25. November 2003 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. März 2004 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -.\n\n26\n\nDie in der Ordnungsverfügung enthaltene Nutzungsuntersagung ist \nrechtmäßig. \n\n27\n\nSie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt \ninsbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 37 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW -. Der Beklagte hat seiner schriftlich ausgesprochenen \nNutzungsuntersagung einen Katasterplan mit weiteren Eintragungen \nbeigefügt, aus dem sich eindeutig die Grenzen des ausgesprochenen \nNutzungsverbots ergeben.\n\n28\n\nDie Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 \nder Bauordnung für das Land Nordhein Westfalen - BauO NRW -. Danach \nhaben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung Nutzung und \nNutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung \ndieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger nutzt \nseine beiden Grundstücke nördlich und südlich der G.---straße (Gemarkung \nC. , Flur 90, Flurstücke 282 und 243) in H2. als Abstellplatz für \nKraftfahrzeuge, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen.\n\n29\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf unter anderem die Errichtung \nbaulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 - 67, 79 und 80 \nBauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Dadurch, dass der Kläger seine \nGrundstücke Besuchern der T4. B. als Abstellplatz für ihre Fahrzeuge \nzur Verfügung stellt, hat er im bauordnungsrechtlichen Sinne eine bauliche \nAnlage errichtet. Die Errichtung von Stellplätzen kann durch gewisse \nBauarbeiten, wie etwa die Verfestigung des Bodens, erfolgen oder dadurch, \ndass ein Grundstück oder dessen Teile durch eine tatsächliche Übung die \nZweckbestimmung als Stellplatzanlage erhalte.,\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1964 - 7 A 644/63 -, BRS 15 Nr. \n23.\n\n31\n\nBei den beiden hier in Streit stehenden Grundstücken handelt es sich \nentgegen der Ansicht des Klägers um bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz \n3 Nr. 5, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW, so dass diese den Instrumenten des \nBauordnungsrechts unterworfen sind. \n\n32\n\nEs kann dahinstehen, ob die als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne \nvon § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW dienenden Grundstücke bereits die in § 2 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW genannten Merkmale erfüllen und bereits \ndeshalb bauliche Anlagen sind. Die Eigenschaft als bauliche Anlagen ergibt \nsich jedenfalls aus der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO \nNRW, ohne dass dann noch die inhaltlichen Merkmale des § 2 Abs. 1 BauO \nNRW im Übrigen erfüllt sein müssten.\n\n33\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 2 Rz 12.\n\n34\n\nEs entspricht gerade der Absicht des Gesetzgebers, Stellplätze im Sinne \n§ 2 Abs. 8 Satz 1 BauO im Wege der Fiktion dem bauaufsichtsrechtlichen \nInstrumentarium zu unterwerfen, wenn eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 BauO NRW nicht vorliegt, etwa weil die Anlage nicht aus \nBauprodukten hergestellt (befestigt) ist.\n\n35\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 2 Rz 28; Gädtke/ Temme/ \nHeintz, BauO NRW (10. Aufl.), § 2 Rz 89; vgl. eine Entscheidung zum \nniedersächsischen Landes-recht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 16. \nFebruar 1995 - 1 L 6044/92 -, BauR 1995, S. 667 - 671, mit der ein nicht \nbaulich verfestigter Platz (Modellflugzeugplatz) im Wege der Fiktion dem \n(niedersächsischen) Bauordnungs-recht unterworfen wird.\n\n36\n\nBei den beiden Grundstücken des Klägers handelt es sich um Stellplätze \nim Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW. Ob ein \nStellplatz vorliegt, bestimmt sich nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW, wonach \nStellplätze Flächen sind, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb \nder öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Danach kommt es auf das in gewisser \nRegelmäßigkeit erfolgende Abstellen von Kraftfahrzeugen an. Wesentlich ist, \ndass eine mehr als nur flüchtige Beziehung zur Fläche entsteht, die auch bei \nwechselndem Benutzerkreis und nicht dauernder Nutzung vorliegen kann. Die \nFlächen „dienen\" dem Abstellen von Fahrzeugen, wenn sie eigens zu diesem \nZweck geschaffen worden sind oder wenn sie diese Eigen-schaft durch eine \ntatsächliche Übung erhalten.\n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1964 - 7 A 644/63 -, BRS 15 Nr. 23; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 2 Rz 28.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf seinen Grundstücken, die nicht \nzur öffentlichen Verkehrsfläche gehören, gestattet der Kläger regelmäßig \neinem größeren Personenkreis das Abstellen von Kraftfahrzeugen und zwar \nanlässlich von in der T4. B. stattfindenden Großveranstaltungen, ganz \nüberwiegend Fußballspielen. Dadurch werden die genannten Flächen über \ndas ganze Jahr verteilt in einer Weise genutzt, die durch die Beziehung der \nregelmäßig in größerer Zahl abgestellten Fahrzeuge zu den Stellflächen eine \nbauordnungsrechtliche Relevanz entstehen lässt. Diese Nutzung erfolgt \nbereits seit vielen Jahren und ist auf eine dauerhafte Gewinnerzielung \nangelegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass der Kläger für diese \nFlächen eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat.\n\n39\n\nNicht erheblich ist nach den oben gemachten Ausführungen, ob die \ngenannte Fläche neben der zu betrachtenden Nutzung noch auf weitere \nWeise genutzt wird und wie sich eine weitere Nutzung von ihrem zeitlichen \nGewicht gegenüber der zu betrach-tenden Nutzungsweise darstellt. Allein \nentscheidend ist, ob die zu beurteilende Nutzung - im vorliegenden Fall eine \nsolche als Stellplatz für Kraftfahrzeuge - wegen der Erfüllung der oben \nbeschriebenen Merkmale nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW dem \nBauordnungsrecht unterfällt. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999 - 10 B 687/99 -.\n\n41\n\nInwieweit der Kläger die genannten Flächen - nach seinem Vortrag \ngegenüber der streitgegenständlichen Nutzung ganz überwiegend - auch \nlandwirtschaftlich nutzt, ist deshalb ohne Belang. \n\n42\n\nAngesichts der Größe der beiden Grundstücke von annähernd 40.000 \nbzw. 17.000 qm, deren größter Teil für die untersagte Nutzung zur Verfügung \nsteht, liegen die Voraussetzungen des § 65 Nr. 24 BauO NRW nicht vor, \nwonach für die Errichtung oder Änderung eines nicht überdachten Stellplatzes \nfür Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 qm keine \nBaugenehmigung erforderlich ist.\n\n43\n\nDem Recht des Beklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten steht \nnicht eine bewusste und langjährige Duldung des nunmehr beanstandeten \nZustands durch den Beklagten entgegen. Zwar kann im Ausnahmefall beim \nVorliegen besonderer Umstände das behördliche Recht auf bauaufsichtliches \nEinschreiten verwirkt sein,\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 \n- 10 B 3012/95 - und vom 22. April 1996 -7 B 315/96 - Juris-Dokumente.\n\n45\n\nDafür reicht allerdings ein bloßes Untätigbleiben der Behörde, selbst über \neinen Zeitraum von vielen Jahren, regelmäßig nicht aus. Das gilt sogar bei \npositiver Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde vom rechtswidrigen Zustand \n(sogenannte passive oder faktische Duldung). Eine Verwirkung des \nbehördlichen Rechts auf Einschreiten kann erst dann angenommen werden, \nwenn zu dem erforderlichen Zeitablauf ein Umstandsmoment hinzutritt, \naufgrund dessen der Adressat wegen des Verhaltens der Behörde bei \nobjektiver Würdigung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, die \nBehörde habe sich mit der rechtswidrigen Lage abgefunden, sie also selbst \nzur Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes aktiv beigetragen hat \n(sogenannte aktive Duldung). Angesichts des Ausnahmecharakters und der \nweitreichenden Folgen einer aktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an \nder Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert - muss den Erklärungen \nder Behörde mit hinreichender Deut-lichkeit zu entnehmen sein, ob, in \nwelchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen \nZustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger \nandauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauens-schutz \nvermitteln, schriftlich erfolgen muss.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4649/03 -, BauR 2006, \nS. 90 - 94; Beschlüsse vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, vom 20. Januar \n2003 \n- 7 A 77/02 -, vom 6. August 2001 - 10 B 705/01 - („Wagenburg\"), BauR 2001, \nS. 1892 - 1893 und vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, jeweils auch Juris-\nDokumente.\n\n47\n\nDanach waren die Rechte des Beklagten auf bauaufsichtliches \nEinschreiten gegenüber dem Kläger nicht verwirkt.\n\n48\n\nNach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist Kenntnis \nvon Mitarbeitern des damaligen Bauordnungsamtes (nunmehr: Referat \nBauordnung und Bauverwaltung) des Beklagten erstmalig im Herbst 2001, \nd.h. unmittelbar nach Eröffnung der ersten Fußballbundesligaspielzeit in der \nT4. B. , dokumentiert. Anlass waren Stadionbesucher, die nach \nSpielende die L. -T1. -Straße regelwidrig überquerten, um zu ihren im \nBereich U. -P. -Straße/ G.---straße abgestellten Fahrzeugen zu \ngelangen. Das Bauordnungsamt des Beklagten ermittelte, dass für diese \nFahrzeuge Stellplätze vom Kläger und zwei Nachbarn für Besucher der \nT4. B. zur Verfügung gestellt wurden. Im Januar 2002 ordnete der \ndamalige Amtsleiter an, ein bauordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten, \nwas in der Folgezeit geschah. Nach Anhörung des Klägers zum \nbeabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung fanden noch \nverschiedene Ortstermine und Gespräche statt, um nach Möglichkeiten einer \neinvernehmlichen Lösung ohne Ausspruch eines Nutzungsverbots zu suchen. \nDa eine solche Lösung nicht gefunden werden konnte, erging die hier im \nStreit stehende Ordnungsverfügung. \n\n49\n\nBei diesem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei dem \nKläger ein schutzwürdiges Vertrauen in aktiver Weise dergestalt geschaffen \nhätte, dass dieser auf den Fortbestand der von ihm ausgeübten Nutzung \nhätte vertrauen können. \n\n50\n\nJedenfalls nach Kenntnisnahme des Zustandes im Herbst 2001 hat der \nBeklagte ein ordnungsbehördliches Verfahren in nicht zu beanstandender \nWeise eingeleitet und durchgeführt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte \nvor diesem Zeitpunkt über-haupt - und ggf. in welchem Umfang - Kenntnis von \nder rechtswidrigen Grund-stücksnutzung durch den Kläger hatte. Selbst wenn \nman aber davon ausginge, dass einzelnen Amtsträgern oder politischen \nFunktionsträgern des Beklagten die Situation bereits vor dem genannten \nZeitpunkt bekannt gewesen sein sollte, wäre eine solche Kenntnis nur dann \nvon rechtlichem Belang, wenn sie auch bei dem für die Bauauf-sicht \nzuständigen Amt bestanden hätte.\n\n51\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 10 L 2588/01 -.\n\n52\n\nFür eine solche Kenntnis in dem gebotenen Umfang ist aber substantiiert \nnichts vorgetragen und auch aus den Verwaltungsvorgängen nichts \nersichtlich. Die Zusammenstellung der vom Kläger im Zusammenhang mit der \nStellplatzüberlassung erzielten Einnahmen lässt jedenfalls keinerlei \nRückschluss auf eine Kenntnis der zugrunde liegenden Situation von \nMitarbeitern des damaligen Bauordnungsamtes des Beklagten zu.\n\n53\n\nWeiter ist zu bedenken, dass selbst für den Fall der Kenntnis der Situation \ndurch die maßgeblichen Mitarbeiter des damaligen Bauordnungsamtes des \nBeklagten, d.h. für den Fall einer sogenannten passiven Duldung, nicht \nerkennbar wäre, in welcher Weise bei dem Kläger durch den Beklagten aktiv \nein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Situation geschaffen \nworden sein könnte. \n\n54\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers konnte er nach Errichtung eines Zauns \nauf dem Mittelstreifen der L. -T1. -Straße nicht darauf vertrauen, der \nBeklagte werde die Stellplatzsituation auf seinem Grundstück nun dulden. \nDenn im Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes war ein \nbauordnungsbehördliches Verfahren gegen den Kläger bereits eingeleitet. \nDem Kläger war aus dem Anhörungsverfahren bekannt, dass der Beklagte \nmit der gegen ihn beabsichtigten baurechtlichen Nutzungs-untersagung auch \nandere Ziele verfolgte als die Beseitigung straßenverkehrs-rechtlicher \nGefahren, der die Errichtung des erwähnten Schutzzauns diente. Es kommt \nhinzu, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf den benachbarten Grund-\nstücken des Klägers durch den Beklagten ebenso unterbunden wurde, so \ndass der Kläger gerade nicht damit rechnen konnte, die Situation auf seinen \nbeiden Grund-stücken werde vom Beklagten anders bewertet und behandelt. \n\n55\n\nEine schriftliche Duldung des Zustandes, wie sie von der Rechtsprechung \nals aktive Betätigung eines Vertrauenstatbestandes gefordert wird, liegt \nkeinesfalls vor.\n\n56\n\nSchließlich spricht nach Aktenlage und auch nach dem Vortrag des \nKlägers selbst Vieles dafür, dass nach Beginn des Spielbetriebs in der \nT4. B. im Herbst 2001 und mit Schließung der Abstellmöglichkeiten \nauf den Nachbargrundstücken des Klägers eine erhebliche Zunahme der \nNutzung der Stellplatzflächen des Klägers stattgefunden hat. Bei der hier \noffensichtlich vorliegenden Nutzungsintensivierung, die nach Aktenlage eine \nVerdopplung der Anzahl der abgestellten Fahrzeuge um-fasst, steht dem \nBeklagten - selbst wenn man zuvor von einer Verwirkung seiner \nEingriffsrechte ausginge - erneut das bauordnungsrechtliche Eingriffsrecht zur \nVerfügung.\n\n57\n\nOVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4649/03 -, BauR 2006, S. \n90 - 94.\n\n58\n\nDie von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW verlangte Ermessensbetätigung \nder Behörde ist im vorliegenden Fall erfolgt und - soweit das Gericht \nberechtigt ist, den Ermessensgebrauch der Behörde nachzuprüfen, vgl. § 114 \nSatz 1 VwGO - nicht zu beanstanden.\n\n59\n\nDie Nutzungsuntersagung ist allein noch auf die - gegebene - formelle \nIllegalität der Grundstücksnutzung gestützt. Zutreffend hat die \nWiderspruchsbehörde dement-sprechend ausgeführt, ob die in Frage \nstehende Grundstücksnutzung materiell genehmigungsfähig sei, bedürfe hier \nkeiner Entscheidung und sei einem eigenen Genehmigungsverfahren \nvorbehalten. Diese Sicht der Widerspruchsbehörde ist für die vom Gericht \nvorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungs-verfügung \nmaßgeblich. Denn gerichtlicher Prüfungsgegenstand ist der Ausgangs-\nbescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten \nhat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Damit kann offen bleiben, ob der \nAusgangsbescheid des Beklagten vom 25. November 2003 auch auf die \nmaterielle Illegalität der untersagten Grundstücksnutzung gestützt war, indem \nder Beklagte Ausführungen zur Genehmi-gungsfähigkeit gemacht hat. \n\n60\n\nEs liegt auch kein Fall vor, bei dem trotz bestehender formeller Illegalität \neiner Nutzung der Ausspruch eines Nutzungsverbots sich ausnahmsweise als \nermessensfehlerhaft darstellen würde.\n\n61\n\nEine solche Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn (1.) der erforderliche \nBauantrag gestellt ist, dieser (2.) auch nach der Rechtsauffassung der \nBauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und (3.) der Erteilung der \nBaugenehmigung auch sonst nichts mehr im Wege steht,\n\n62\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1999 \n- 7 B 2053/99 -; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 11 B 1941/99 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rz 79 a m.w.N..\n\n63\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor; der Kläger hat keinen Bauantrag \neingereicht, der Beklagte hat mit gewichtigen Argumenten dargelegt, dass \nnach seiner Einschätzung ein solcher Bauantrag auch erfolglos bleiben \nwürde. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die als bauliche Anlage im \nSinne von § 2 BauO NRW geltende Anlage sonst keine \nbauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Probleme aufwiese und \ndamit zu genehmigen wäre. Im Baugenehmigungsverfahren wäre zu prüfen, \nob bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, namentlich § 16 \nBauO NRW. Einer genauen Prüfung bedürfte auch die Frage, ob die Anlage \nunter den Begriff des § 29 des Baugesetzbuches - BauGB - fällt und dann \nnach § 35 BauGB genehmigungsfähig ist und ob unter Umständen \nVorschriften des Land-schaftsschutzes beachtlich sind.\n\n64\n\nDie Nutzungsuntersagung beachtet den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nDer Beklagte durfte die Nutzungsuntersagung grundsätzlich auf den \ngesamten Bereich der beiden Grundstücke erstrecken, denn auf dem \ngesamten Bereich ist es faktisch möglich und wurde entsprechend durch den \nKläger gestattet, Fahrzeuge abzustellen. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1990 \n- 7 B 1423/90 -.\n\n66\n\nDer Beklagte hat die berechtigten Interessen des Klägers an der \nAusnutzung seines Grundeigentums berücksichtigt, indem er dem Kläger \ngestattet hat, die Umgebung seiner Hoffläche jederzeit als Stellplatzfläche zu \nnutzen, um somit Verwandten, Freunden und Bekannten jederzeit zu \nermöglichen, Kraftfahrzeuge abzustellen.\n\n67\n\nAuch der Umstand, dass dem Kläger die Nutzung seiner Grundstücke mit \neiner Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung \nuntersagt worden ist, begegnet keinen Bedenken. Zwar kann die Forderung \nnach einer Nutzungseinstellung ermessensfehlerhaft sein, wenn für einen seit \nlängerer Zeit geduldeten Betrieb keine oder eine zu kurze Abwicklungsfrist \neingeräumt wird.\n\n68\n\nVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993, \n- 1 M 3/93 -; VGH Kassel, Beschluss vom 4. November \n1993 - 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, 879.\n\n69\n\nDies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beklagte hat den Betrieb des \nAntragstellers - wie oben ausgeführt - nicht aktiv geduldet und hat die vom \nKläger für die Bildung von Vertrauensschutz vorgetragenen Argumente in \nseine Ermessens-erwägungen eingestellt. Bei der Bestimmung der Frist war \naußerdem zu berück-sichtigen, dass der Kläger keinerlei (bauliche) \nVeränderungen an seinen Grund-stücken wird vornehmen müssen, um den \nForderungen der Ordnungsverfügung nachzukommen. Namhafte \nInvestitionen, die nun gleichsam verloren wären, hat der Kläger offensichtlich \nnicht getätigt. Schließlich hat der Beklagte die vom Kläger über einen \nnamhaften Zeitraum von vielen Jahren ausgeübte Nutzung in der Weise bei \nseiner Entscheidung gewürdigt, dass er auf die Anordnung des Sofortvollzugs \nder Ordnungsverfügung verzichtet hat, was jedenfalls für den Regelfall der \nUntersagung einer formell illegalen Nutzung möglich ist.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 11 B 1941/99 -; OVG \nSchleswig, Beschluss vom 20. April 1994, - 1 M 3/94 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rz 79 a m.w.N.\n\n71\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- Euro ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 \ni.V.m. 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - \nVwVG NRW -.\n\n72\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n74\n\nDer Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Ziffern 3 bzw. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/6-k-1523-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/6-k-1523-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262088","retrieved":"2026-07-09 02:28:18.258031+00:00"}}