{"status":"available","doknr":"OLD262087","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0814.12K1546.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"12 K 1546/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 3. März 1940 geborene Kläger stand als Technischer\nFernmeldeamtmann im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 31.\nMärz 2005 in den Ruhestand versetzt. \n\n3\n\nDer Kläger war vor seiner Ernennung zum Beamten nach einer\nentsprechenden Ausbildung zunächst als Fernmeldehandwerker bei der\nehemaligen Deutschen Bundespost tätig. In der Zeit vom 3. April 1961 bis 30.\nJuni 1962 leistete er Grundwehrdienst. Nachdem der Kläger im Januar 1966\ndie Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte,\nwurde er zum 1. April 1966 als Fernmeldeassistent z.A. in das\nBeamtenverhältnis berufen. \n\n4\n\nSeit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger neben seinen\nVersorgungsbezügen auch eine Regelaltersrente der LVA Westfalen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. April 2005 regelte die Beklagte die\nVersorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 des\nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und bezog die Rente in vollem\nUmfang in die Ruhensberechnung ein. Dies führte zur Kürzung der\nVersorgungsbezüge des Klägers in Höhe der gesamten Rente (seinerzeit\n203, 52 EUR). \n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, es\nsei zu Unrecht von seiner Ernennung zum Beamten nach dem 31. Dezember\n1965 ausgegangen worden, da er wegen des Wehrdienstes die\n\"Beamtenprüfung\" erst verspätet habe ablegen können. Auch sei der Beginn\ndes Allgemeinen Dienstalters auf den 1. August 1965 festgesetzt worden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 wies die Beklagte den\nWiderspruch mit der Begründung zurück, die begünstigende gesetzliche\nRegelung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sei auf den Kläger nicht\nanwendbar, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis erst nach dem im\nGesetz genannten Stichtag erfolgt sei. \n\n8\n\nAm 18. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n9\n\nDer Kläger trägt vor, die Anwendung der Stichtagsregelung führe zu einer\nnicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten, die nicht\nzum Wehrdienst herangezogen worden seien und deshalb schon vor dem\nStichtag zum Beamten ernannt worden seien. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 1. April 2005 in der Fassung des\nWiderspruchbescheides vom 19. April 2005 insoweit aufzuheben, als die von\nihm bezogene Rente in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe von 60 v.H. auf\ndie Versorgungsbezüge angerechnet worden ist. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie trägt vor, es werde nicht bestritten, dass sich die Ernennung des\nKlägers zum Beamten auf Grund der Ableistung des Wehrdienstes verzögert\nhabe. Jedoch lasse die gesetzliche Stichtagsregelung die vom Kläger\nbegehrte Minderung des anrechenbaren Rentenbetrages nicht zu. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind\nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Kürzung der Versorgungsbezüge beruht auf der Anwendung des § 55\nBeamtVG. Diese Vorschrift dient dem Zweck, überhöhte\nVersorgungsleistungen abzubauen, die sich aus dem unkoordinierten\nNebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in\ndas andere ergibt. Die Regelung des Ruhens der Versorgungsbezüge gemäß\n§ 55 BeamtVG unterliegt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichtes keinen Bedenken. \n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE\n76, 256\n\n20\n\nDie grundsätzliche Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG wird auch vom\nKläger nicht in Frage gestellt. \n\n21\n\nFür das Begehren des Klägers, die ihm gezahlte Rente im Rahmen der\nRuhensregelung des § 55 BeamtVG im Umfang von 40 v.H. anrechnungsfrei\nzu lassen, besteht kein Rechtsgrundlage. Die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 3,\n1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. Haushaltstrukturgesetzes (HStruktG) vom\n22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der hier maßgeblichen Fassung des\n1. Gesetzes zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 30.\nNovember 1989 (BGBl. I S. 2094) ist auf den Kläger nicht anwendbar.\n\n22\n\nDiese Vorschrift regelt, dass § 55 BeamtVG mit der Maßgabe\nanzuwenden ist, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H.\ngemindert wird, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht,\ndas vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. \n\n23\n\nDies ist beim Kläger nicht der Fall. \n\n24\n\nDiese Stichtagsregelung unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken.\n\n25\n\nZunächst sind Stichtagsregelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nzulässig. \n\n26\n\nDem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur\nRegelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl\njeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung\nist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl\ndes Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich\nvertretbar sind. \n\n27\n\nBVerfG in ständiger Rechtsprechung, so jüngst Beschluss vom 27.\nFebruar 2007 - 1 BvL 10/00 -, DVBl. 2007, 559\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n29\n\nDies folgt ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift\ndes Art. 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG steht, und\naus dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck:\n\n30\n\nDie Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war in ihrer\nursprünglichen, am 1.Januar 1977 in Kraft getretenen Fassung auf die\nVersorgung aus einem nach dem 31.Dezember 1965 begründeten\nBeamtenverhältnis begrenzt. Eine entsprechende Regelung war bereits durch\ndas am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August\n1965 durch die Einfügung des § 160 a Bundesbeamtengesetz (BBG) und des\n§ 85 a Beamtenrechtrahmengesetzes (BRRG) getroffen worden. Durch das 2.\nHStruktG ist diese Besserstellung der vor dem 1. Januar 1966 ernannten\nBeamten beseitigt und der § 55 BeamtVG entsprechend geändert worden.\nDie demnach ab 1. Januar 1982 vorzunehmende Ausdehnung der\nRentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG auch auf die Beamten, deren\nBeamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war, ist\nvom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden.\nObwohl das Vertrauen dieses Personenkreises auf den Bestand der\nbisherigen Gesetzesregelung enttäuscht worden sei, sei dieses Vertrauen\naber nicht uneingeschränkt als schützwürdig anzusehen. \n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. September 1987\n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O. \n\n32\n\nArt 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG dient der\nAbmilderung der Härten für diese Beamten, die nach der ursprünglichen\ngesetzlichen Regelung des § 55 BeamtVG bzw. nach dessen\nVorgängervorschriften während der Zeit von Januar 1966 bis Dezember 1981\ndavon ausgegangen waren, dass bei ihnen (überhaupt) keine\nRentenanrechnung erfolgen würde. \n\n33\n\nDer Kläger gehört hingegen nicht zu diesem Personenkreis. Denn\nBeamte, deren Beamtenverhältnis - wie beim Kläger - nach dem 1. Januar\n1966 begründet worden ist, konnten auf Grund des oben näher bezeichneten\nGesetzes vom 31. August 1965 zu keinem Zeitpunkt Vertrauen dahingehend\nentwickeln, nicht in die Rentenanrechnung einbezogen zu werden. \n\n34\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die\nStichtagsregelung in Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz, Buchstabe a) des 2.\nHStruktG sachlich begründet und damit rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n35\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der\nKläger gerade wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes erst zum 1. April\n1966 und damit nicht vor dem 1. Januar 1966 zum Beamten ernannt worden\nist. Der Gesetzgeber hat teils in beamtenrechtlichen Gesetzen, teils im § 9\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes Vorschriften erlassen, die die dienstlichen\nNachteile von Beamten, die Grundwehrdienst geleistet haben, ausgleichen\nsollen. Im Vordergrund steht hier der Gesichtspunkt, dass die im Wehrdienst\nverbrachte Zeit sich nicht bei beamtenrechtlichen Dienstzeitberechnungen\nnachteilig auswirken soll. So wird etwa bei der Berechnung des\nBesoldungsdienstalters oder des Allgemeinen Dienstalters die Zeit des\nWehrdienstes zu Gunsten des Beamten berücksichtigt. Derartige\nBerechnungen führen aber nicht dazu, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen\nErnennung vorverlegt wird. Wenn Beamte, die wegen der Absolvierung des\nGrundwehrdienstes nicht vor dem 1. Januar 1966 zum Beamten ernannt\nworden sind, von der Ausnahmeregelung des Art 2 § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz,\nBuchstabe a) des 2. HStruktG hätten ausgenommen werden sollen, hätte der\nGesetzgeber dies gesondert regeln müssen. Eine solche gesetzliche\nRegelung ist nicht erfolgt. Im Übrigen würde eine derartige gesetzliche\nRegelung dem oben dargelegten Sinn und Zweck des Art 2 § 2 Abs. 3, 1.\nHalbsatz, Buchstabe a) des 2. HStruktG, nämlich die Härte für die Beamten\nabzumildern, die\n- anders als der Kläger - vor dem 1. Januar 1966 in das Beamtenverhältnis\nberufen worden sind, nicht einmal entsprechen. \n\n36\n\nJedenfalls war der Gesetzgeber trotz der nicht zu verkennenden Härte für\ndie betroffenen Versorgungsempfänger, die Grundwehrdienst geleistet haben,\nnicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung i.S. des Begehrens des Klägers\nzu treffen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es keinen\nallgemeinen Grundsatz gibt, dass jedweder finanzielle Nachteil, der auf der\nAbleistung des Wehrdienstes beruht, ausgeglichen werden muss. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/12-k-1546-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/12-k-1546-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262087","retrieved":"2026-07-09 02:28:18.172295+00:00"}}