{"status":"available","doknr":"OLD262086","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0814.11L844.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"11 L 844/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt N. aus L. zu bewilligen, wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \nder Antragsteller abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \naufzugebenen, einstweilen, insbesondere am 16. August 2007 von der \nAbschiebung der Antragsteller in den Kosovo abzusehen,\n\n4\n\nund den Antragstellern für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt N. aus L. zu bewilligen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels \nhinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gemäß § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n(ZPO) abzulehnen, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen \nist.\n\n7\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, \nweil nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO \nglaubhaft gemacht ist, dass die Antragsteller die erstrebte Anordnung \nbeanspruchen können.\n\n8\n\nDie Antragsteller sind zur Ausreise vollziehbar verpflichtet - das gilt auch \nfür die Antragsteller zu 5. und 6., da sie gegen den Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Juni 2007, \nmit dem ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden \nsind, lediglich Klage (VG Düsseldorf 7 K 2531/07.A), jedoch keinen Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO erhoben haben - und dürfen entsprechend den \ngegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen nach Serbien \nabgeschoben werden, was der Antragsgegner durch Beförderung auf dem \nLuftwege für den 16. August 2007 vorgesehen hat. \n\n9\n\nSoweit die Antragsteller meinen, sie könnten aufgrund der im Lande \nNordrhein-Westfalen maßgeblichen Erlasslage ein Bleiberecht und deswegen \nim Rahmen dieses Verfahrens eine Sicherungsanordnung beanspruchen, \nfolgt das Gericht ihrer Einschätzung nicht. Zu Recht legt der Antragsgegner \nzugrunde, dass ein solches Bleiberecht im Blick auf die Ziffer 1.4.2 des \nErlasses vom 11. Dezember 2006 nicht besteht, weil die Antragsteller \nvorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, \nwobei sich die Antragsteller zu 3. bis 6. das Verhalten der Antragsteller zu 1. \nund 2., ihrer Erziehungsberechtigten, zurechnen lassen müssen. \n\n10\n\nDie Täuschung kann zwar nicht darin gesehen werden, dass die \nAntragsteller zunächst im Jahre 1999 gegenüber dem Bundesamt \nvorgetragen hatten, sie gehörten zur Volksgemeinschaft der Kosovo-Albaner, \nwährend sie dann nach der ersten negativen Asylentscheidung des \nBundesamtes vom 4. November 1999 im Klageverfahren behauptet hatten, \nsie gehörten zum Volk der Ashkali. \nDenn zum einen dürfte insoweit im „Wechsel\" des Sachvortrags kein \nwesentlich neuer Vortrag zu erblicken sein, da nach den der Kammer \nvorliegenden Erkenntnissen sich die zum Volk der Ashkali rechnenden \nBewohner des ehemaligen Jugoslawien selbst (auch) als Albaner sehen und \nbezeichnen und ausweislich der Feststellungen des Kosovo Source \nInformation Project (KOSIP Nr. 00463 0611) aus November 2006 die \nAntragsteller tatsächlich zur Volksgruppe der Ashkali gehören. \nZum anderen liegt der Vortrag, zur Volksgemeinschaft der Kosovo-Albaner zu \ngehören, länger zurück und ist bereits im Januar 2000 durch die Angabe, zum \nVolk der Ashkali zu gehören, korrigiert bzw. spezifiziert worden; daher dürfte \nhier Satz 4 der Ziffer 1.4.2 des Erlass vom 11. Dezember 2006 einschlägig \nsein, wonach solchen länger zurückliegenden Sachverhalten keine \nwesentliche Bedeutung beigemessen werden braucht.\n\n11\n\nDie Täuschung ist aber darin zu sehen, dass die Antragsteller im Jahre \n2004 behauptet haben, sie gehörten dem Volk der Roma an, indem sie mit \nSchreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 2004 eine \nKopie eines Roma-Ausweises des Antragstellers zu 1. vom 3. März 2003 \nvorgelegt haben und indem die Antragstellerin zu 2. am 5. April 2004 einen \nAsylfolgeantrag mit der Begründung gestellt hat, dass sie zum Volk der Roma \ngehöre. \nDie Behauptung, dem Volk der Roma anzugehören, ist wahrheitswidrig; denn \nsie widerspricht der Erkenntnis, die das KOSIP bei einer Überprüfung am \nHeimatort der Antragsteller gewonnen hat, dass die Antragsteller nämlich dem \nVolk der Ashkali zugehören, wie diese bereits unter Vorlage einer \nentsprechenden Bescheinigung des Vereins „Shoqata Ashkanli Shqipetar \nKosoves\" vom 8. Dezember 1999 vorgetragen hatten. Im übrigen hatte der \nAntragsteller zu 1., der nunmehr behauptet, er spreche u.a. die Sprache \nRomanes, in seiner auf Albanisch erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt am \n3. Mai 1999 angegeben, er spreche neben Albanisch keine andere Sprache \nund keinen anderen Dialekt, er gehöre zur Volksgemeinschaft der Kosovo-\nAlbaner. \nDie erstmals im Jahre 2004 aufgestellte Behauptung, Roma zu sein, erscheint \nnach alledem evident verfahrensangepasst, weil mit Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 die - \nzuvor ausgeschlossene - Möglichkeit der (auch zwangsweisen) \nZurückführung von u.a. Ashkalis nach Serbien in das Kosovo eröffnet worden \nwar, während eine Rückführung von Roma weiterhin nicht in Betracht kam. \n\n12\n\nDie genannte Täuschung ist im vorliegenden Fall allein schon aufgrund \nder Dauer des täuschungsbedingt erlangten Aufenthalts „von einigem \nGewicht\" i.S.v. Satz 2 der Ziffer 1.4.2 des Erlass vom 11. Dezember \n2006.\n\n13\n\nDie Antragsteller können nicht damit gehört werden, eine etwaige \nTäuschung über ihre Volkszugehörigkeit unterfalle nicht der Ziffer 1.4.2 des \nErlass vom 11. Dezember 2006, weil in dieser Regelung als Ausschlussgrund \nnur eine Täuschung über die Identität oder die Staatsangehörigkeit des \nBetroffenen greife. Solche Täuschungsgründe stellen zwar den Regelfall einer \nnach Ziffer 1.4.2 des Erlass vom 11. Dezember 2006 relevanten \nTäuschungshandlung dar, wie sich aus der Formulierung dort „insbesondere\" \nergibt. Neben den angegebenen Regelfällen sind aber weitere Umstände, die \n„aufenthaltsrechtlich relevant\" sind, zu beachten , wie vorliegend die Frage \nder Volkszugehörigkeit, die über die Frage einer zwangsweisen Rückführung \nentscheidet.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO sowie auf § 52, § 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG) \ni.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/11-l-844-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-14/11-l-844-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262086","retrieved":"2026-07-09 02:28:18.098020+00:00"}}