{"status":"available","doknr":"OLD262128","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0813.7L767.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"7 L 767/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1996/07) des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „Friseurbetrieb\" und die weitere Ausübung jeder anderen \nselbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO \nauf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrückstände des \nAntragstellers nicht „auf Vorgaben der Finanzverwaltung zurückzuführen\" \nsind, sondern darauf beruhen, dass er fällige Steuern nicht bezahlt und \nSteuererklärungen zunächst nicht abgegeben hat. Auch bezüglich der \nsozialversicherungsrechtlichen Rückstände gibt es entgegen seinen \nAusführungen in der Klageschrift keine Unklarheiten; vielmehr hat er \ngegenüber der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom \n26. September 2006 seine Beitragspflicht und das Bestehen von \nRückständen ausdrücklich anerkannt. Allerdings zahlt er weder die fälligen \nBeiträge in Höhe von gut 300 Euro, noch die vereinbarten Raten auf die \nRückstände in Höhe von 500 Euro monatlich. Da er auch seit langem keine \nZahlungen auf die beim Finanzamt bestehenden Schulden geleistet hat, muss \ndavon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei \nist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen \nWirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, \ndass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht \nauf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen \nGewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n7\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des \namtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, \n294.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262128","retrieved":"2026-07-09 02:28:21.408648+00:00"}}