{"status":"available","doknr":"OLD262127","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0813.11K4189.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"11 K 4189/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt mit der Klage weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge \nzu Erholungsmaßnahmen in den Jahren 2000, 2002 und 2003 ohne \nBerücksichtigung seines Einkommens und Vermögens. Dem liegt zu Grunde:\n\n3\n\nDer im Jahre 1921 geborene Kläger ist Beschädigter im Sinne von § 1 BVG und \nsonderfürsorgeberechtigt nach § 27e BVG. Als Schädigungsfolgen sind \nanerkannt:\n\n4\n\n1. Rechts Erblindung, links Verlust des Auges nach durchbohrender Verletzung; \nVerlust des 1. bis 3. Fingers links und des Zeigefinderendgliedes rechts, reizlose \nNarben an der Brust.\n\n5\n\n2. Endokrine, vegetative Störungen.\n\n6\n\nEr ist geschieden und lebt allein; er ist Rechtsanwalt.\n\n7\n\nEr erhält Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Ihm \nstehen Bezüge aus Grundrente mit Alterszulage, Führzulage, \nKleiderverschleißpauschale, Pflegezulage der Stufe III sowie Erhöhung der \nPflegezulage wegen Pflegebedürftigkeit, Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II, \nAusgleichsrente und Berufsschadensausgleich zu, daneben einmalige Beihilfen für \nschädigungsbedingten Heizungsmehrbedarf und Telefonhilfe.\n\n8\n\nDer Kläger nahm wiederholt an Rehabilitationslehrgängen im Reha-Zentrum des \nBundes der Kriegsblinden Deutschlands e.V. (BKD) in C. C1. teil (15. Juni \n1996 bis 13. Juli 1996, 14. August 1997 bis 11. September 1997, 13. August 1998 \nbis 10. September 1999, 22. August 1999 bis 19. September 1999, 22. August 2001 \nbis 19. September 2001, 1. Juni 2002 bis 29. Juni 2002). Sämtliche Kosten - Pension \nfür den Kläger und seine Begleitperson, Lehrgangs- sowie Fahrtkosten - wurden \ndabei vom Beklagten als Eingliederungshilfe gem. § 27d Abs. 1 BVG ohne \nBerücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Klägers übernommen.\n\n9\n\nDarüber hinaus führte der Kläger seit vielen Jahren Erholungsmaßnahmen durch \n(2. März 1990 bis 30. März 1990, 31. August 1994 bis 28. September 1994, \n4. September 1995 bis 2. Oktober 1995, 30. März 1996 bis 27. April 1996, 2. April \n1998 bis 30. April 1998, 2. Mai 1999 bis 30. Mai 1999); wegen der Kosten beantragte \ner Leistungen der Kriegsopferfürsorge in der Form der Erholungshilfe. \nDen Anträgen waren ärztliche Bescheinigungen beigefügt, wonach die \nErholungsmaßnahmen bei vierwöchiger Dauer erfolgreicher seien. \nDer Beklagte übernahm jeweils die Kosten für die Begleitperson für vier Wochen, \nnicht aber die Kosten für den Kläger selbst. Dies ging zurück auf einen Vermerk des \nKlägers in seinem Antrag aus dem Jahre 1989, in dem es geheißen hatte, er bitte um \nÜbernahme nur der Kosten für die Begleitung, da sein anrechenbares Einkommen \nüber der Einkommensgrenze liege. \nIm Jahre 1995 hatte der Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 29. Juni 1995, \nErholungshilfe auch für ihn selbst zu bewilligen, überdies darauf hingewiesen, \nErholungshilfe könne nach § 25a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nur \ngewährt werden, soweit der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen \ngedeckt werden könne; im Steuerbescheid des Klägers seien Einkünfte aus \nKapitalvermögen von 15.003 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung \nvon 11.408 DM festgesetzt worden, daher sei eine Überprüfung angezeigt. \nDarauf hatte der Kläger nicht reagiert.\n\n10\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2000, eine Erholungshilfe für eine \nErholungsmaßnahme in der Zeit vom 26. April 2000 bis 24. Mai 2000 zu gewähren \nbeigefügt war eine hausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen \nweiterer Gesundheitsstörungen (hier: mittelschwere Depression als Folge der \nErblindung) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei -, bewilligte der Beklagte mit \nBescheid vom 24. Februar 2000 wie in den Jahren zuvor (nur) Leistungen für die \nBegleitpersonen für 28 Tage.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2000 \nWiderspruch ein. Er rügte, dass er seine eigenen Kosten von 2.754,36 DM nicht \nerstattet bekommen solle, obwohl ihm mit dem Bewilligungsbescheid Hilfe für einen \n28-tägigen Aufenthalt gewährt worden sei, ohne dass dies an den Nachweis des \nEinhaltens bestimmter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse geknüpft worden \nsei.\n\n12\n\nDer Kläger vertrat die Ansicht, in seinem Falle sei auch die Erholungsmaßnahme \nals ausschließlich schädigungsbedingt anzusehen. Er sei als Kriegsblinder ein \n„Schwerstbeschädigter\" im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und daher durch \ndie Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen; aus diesem \nGrunde bedürfe er neben üblichen Erholungsurlauben zusätzlicher Erholungshilfen. \nDas ergebe sich auch aus § 27e des Bundesversorgungsgesetzes i.V.m. § 29 Abs. 1 \nder Kriegsopferfürsorgeverordnung, wonach Schwerstbeschädigten eine wirksame \nSonderfürsorge zu gewähren sei. Diese Normen stellten eine eigenständige \nAnspruchsgrundlage dar. Da in diesen Normen kein Hinweis auf die Anwendbarkeit \nvon § 25a des Bundesversorgungsgesetzes enthalten sei, sei ein Einkommens- oder \nVermögenseinsatz nicht zu fordern. Überdies eröffneten diese Normen eine \nerweiterte Ermessensmöglichkeit, die sich auch auf die Frage erstrecken müsse, ob \nzusätzlich zu den Kosten der Begleitperson auch die des Schwerstbeschädigten - \nohne Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz - übernommen werden könnten.\n\n13\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni \n2002 zurück. Er war der Ansicht, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass \ndie Erholungsbedürftigkeit des Klägers ausschließlich schädigungsbedingt \nentstanden sei. Denn der Beschädigte werde von Zeit zu Zeit auch unabhängig von \nseiner Beschädigung erholungsbedürftig - wie praktisch jeder Andere auch. \nDie Sonderfürsorge stelle zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, \nallerdings nur für solche besonderen Hilfen, die nicht bereits nach den allgemeinen \nRegelungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden könnten. So verhalte es sich \nvorliegend, weil Erholungshilfe bereits nach § 27b BVG zu gewähren sei. Im übrigen \ngälten die Vorschriften über den Einkommens- und Vermögenseinsatz auch bei der \nSonderfürsorge. Das ergebe sich aus § 43 der Kriegsopferfürsorgeverordnung; in \ndieser Norm sei ein zusätzlicher Freibetrag für Sonderfürsorgeberechtigte geregelt. \n\n14\n\nIm übrigen sei den Besonderheiten der Sonderfürsorge für Schwerstbeschädigte \nbereits dadurch Rechnung getragen, dass Erholungshilfe nicht nur - wie im Regelfall \n- alle zwei Jahre für jeweils drei Wochen, sondern beim Kläger häufiger für jeweils \nvier Wochen bewilligt worden sei.\n\n15\n\nDagegen beantragte der Kläger die Entscheidung des Beirats.\n\n16\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2002, eine Erholungshilfe für eine \nErholungsmaßnahme in der Zeit vom 31. August 2002 bis 28. September 2002 für \nseine Begleitung sowie für ihn selbst zu gewähren - beigefügt war erneut eine \nhausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen weiterer \nGesundheitsstörungen (hier: psychovegetativer Erschöpfungszustand als Folge der \nKriegserblindung, Angina pectoris) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei -, \nbewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 - wie in den Jahren zuvor - \n(nur) Leistungen für die Begleitung für 28 Tage.\n\n17\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2002 \nWiderspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen \naus dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren betreffend das Jahr 2000; \nsodann konkretisierte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Auswirkungen seiner \nbesonders schweren Beeinträchtigungen auf sein Leben; er war der Ansicht, mit \nRücksicht auf diese erschwerten Lebensbedingungen sei die Erholungshilfe im Sinne \nder Sonderfürsorge in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten mit der \nFolge, von irgendwelchen Einschränkungen aus der allgemeinen Kriegsopferfürsorge \nabzusehen oder einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf \nanzunehmen.\n\n18\n\nDer Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 darauf hin, \nes sei beabsichtigt, die Widerspruchsverfahren aus den Jahren 2000 und 2002 \nzusammenzufassen.\n\n19\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 28. März 2003, eine Erholungshilfe für eine \nErholungsmaßnahme in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 29. Juni 2003 für seine \nBegleitung sowie für ihn selbst zu gewähren - beigefügt war erneut eine \nhausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen weiterer \nGesundheitsstörungen (hier: Kolonkarzinom) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei \n-, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2003 - wie in den Jahren zuvor - \nLeistungen für den Kläger ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit \nSchreiben vom 29. Juli 2003 Widerspruch. \n\n20\n\nDer Beirat bei der Hauptfürsorgestelle beim Beklagten wies mit Bescheid vom 5. \nJuli 2004 die Widersprüche des Klägers vom 20. März 2000, vom 25. Juli 2002 und \nvom 29. Juli 2003 gegen die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2000, 26. \nJuni 2002 und 16. Juli 2003 als unbegründet zurück.\n\n21\n\nDaraufhin hat der Kläger am 16. Juli 2004 Klage erhoben. \n\n22\n\nEr bezieht sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren und trägt \nergänzend vor, sein Anspruch auf weitere Leistungen begründe sich auch aus § 25c \nAbs. 3 BVG, wonach Einkommen nicht einzusetzen ist, wenn der Einsatz im \nEinzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten unbillig wäre. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt, \n\n24\n\nden Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 24. Februar 2000, \n26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \ndes Beirats bei der Hauptfürsorgestelle vom 5. Juli 2004 zu verpflichten, dem Kläger \nweitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge im Umfang der von ihm für die \nErholungsmaßnahmen in den Jahren 2000, 2002 und 2003 gestellten Anträge als \neinkommensunabhängige Leistungen zu gewähren. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n27\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen des Vortrags im einzelnen \nwird auf den Schriftsatz vom 10. Juni 2005 verwiesen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Kriegsopferfürsorgeakten des Klägers \n(Beiakten 1 bis 4), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, \nBezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n31\n\nDenn die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2000, 26. Juni 2002 und \n16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beirats bei der \nHauptfürsorgestelle vom 5. Juli 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 27b, § 25c Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes \nüber die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) gegen den Beklagten auf eine \neinkommens- und vermögensunabhängige Bewilligung von Erholungshilfen für seine \neigenen Aufwendungen.\n\n33\n\nZwar bestimmt § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG in der seit dem 1. Januar 1989 \ngeltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 Kriegsopferversorgungsanpassungsgesetz 1988 \n(BGBl. I S. 826), dass bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Einkommen \ndes Beschädigten nicht einzusetzen ist. \nEs handelt sich indes bei dem Bedarf des Klägers an Erholungshilfe nicht um einen \nausschließlich schädigungsbedingten Bedarf, so dass weder sein Einkommen noch \ndas Vermögen über § 25f Abs. 1 BVG unberücksichtigt bleiben können. \n\n34\n\nAusschließlich schädigungsbedingt ist ein Bedarf, wenn er ohne die Schädigung \nnicht entstanden wäre \n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 99, 45-53 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 46, 177-185; \nRundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom \n12. August 1980 - VI a 3 - 52602/3 - und vom 27. Dezember 1988 - VI a 2 - 526023 - \nbeide in: Ernst/Groß/Morr, Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen \nEntschädigungsrecht - KB-Helfer -. 48. Ausgabe 2001/2002, S. 472.\n\n36\n\nDer Bedarf muss eine ausschließliche Folge der Schädigung sein. \nDas ist nur dann der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erholungshilfe überhaupt - \nunbeschadet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers - entstanden ist, weil \nder Kläger beschädigt worden ist. Dies ist zu verneinen. \n\n37\n\nDer nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG zu verlangende enge - nämlich \nausschließliche - Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedarf ist \nnicht gegeben, weil sich das durch die Erholungshilfe auszugleichende Defizit nicht \nin diesem ausschließlichen Sinne auf die vorangegangene Schädigung des Klägers \nzurückführen lässt. \n\n38\n\nEs gibt Bedarfe, bei denen das auszugleichende Defizit ersichtlich nur deshalb \naufgetreten ist, weil eine Schädigung vorliegt. Das ist etwa der Fall bei dem Bedarf \nan orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (§ 27d Abs. 6 BVG), der regelmäßig das \nDefizit an körperlicher Leistungsfähigkeit, das durch die Schädigung herbeigeführt \nwurde, betrifft. Bei anderen Bedarfen, zum Beispiel dem Bedarf an Krankenhilfe (§ \n26b BVG), wird zu unterscheiden sein, ob das gesundheitliche Defizit allgemeiner \nNatur ist (normale Alltagserkrankung, normaler Alterungsprozess) oder ob es sich um \nspezifische gesundheitliche Folgen der Schädigung handelt (z.B. \nKreislaufbeschwerden aufgrund vorangegangener schädigungsbedingter \nAmputation). Schließlich gibt es Bedarfe, die prinzipiell alle Menschen haben (Essen, \nTrinken, Fortbewegung, z.B. der Bedarf an einem Kraftfahrzeug) und die daher \ngrundsätzlich nicht schädigungsbedingt sein können. Allenfalls in Randbereichen \ndieser Bedarfsgruppen - etwa bei einem speziellen Ernährungsmehrbedarf oder bei \neiner notwendigen besonderen technischen Ausstattung des Kraftfahrzeugs - kann \nein Ursachenzusammenhang mit der Schädigung des Betreffenden bestehen. \nEs ist mithin stets entscheidungserheblich, welches konkrete Defizit der jeweilige \nBedarf ausgleichen will, weil nur dann festgestellt werden kann, ob gerade die \nSchädigung oder nicht andere Umstände zu dem betreffenden Bedarf geführt \nhaben\n\n39\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 12. Juli 1991 - Bf IV \n40/90 - FEVS - 43, 45.\n\n40\n\nVorliegend hat der Beklagte - zu Recht - alle Bedarfe betreffend die Teilnahme \ndes kriegsblinden Klägers an Rehabilitationslehrgängen als ausschließlich \nschädigungsbedingt angesehen und folglich alle dadurch entstandenen Kosten \neinkommens- und vermögensunabhängig bewilligt. \nWeiter hat der Beklagte - zu Recht - die notwendigen Bedarfe der wegen der \nBlindheit erforderlichen Begleitpersonen des Klägers bei den Erholungsmaßnahmen \nals ausschließlich schädigungsbedingt angesehen und folglich auch deren Kosten \neinkommens- und vermögensunabhängig übernommen.\n\n41\n\nAnders verhält es sich jedoch, soweit es die Aufwendungen des Klägers für seine \nErholung anbelangt.\n\n42\n\nDie Erholungsmaßnahmen beruhten nicht ausschließlich auf der Schädigung des \nKlägers. Vielmehr waren sie auch durch andere Gründe indiziert, so durch das \nallgemeine Bedürfnis, sich im Urlaub zu regenerieren, durch sonstige nicht \nschädigungsbedingte Erkrankungen (Kolonkarzinom) sowie durch das \nfortgeschrittene Alter des Klägers.\n\n43\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass es Sonderfälle geben mag, in denen das \nstrenge Kausalitätserfordernis „ausschließlich\" auch bei der Erholungshilfe erfüllt ist, \nso z.B., wenn es um die Sicherung eines Behandlungserfolges nach einer Heil- oder \nKrankenhausbehandlung nach schädigungsbedingter Folgeerkrankung im Sinne der \n§§ 10 ff. BVG geht \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15/93 -, a.a.O..\n\n45\n\nEin solcher Sonderfall ist vorliegend weder vorgetragen noch sonstwie \nersichtlich. \n\n46\n\nDie Erholungsurlaube in den Jahren 2000, 2002 und 2003 als ausschließlich \nschädigungsbedingt anzusehen, käme nach Ansicht der Kammer allenfalls dann in \nBetracht, wenn der Kläger seine nicht ausschließlich schädigungsbedingten \nErholungsbedarfe im maßgeblichen Zeitraum durch weitere Urlaube gedeckt hätte, \ndie er selbst bezahlt hätte. \nDafür bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.\n\n47\n\nAuch aus § 25c Abs. 3 Satz 1 BVG folgt kein Anspruch auf Absehen vom \nEinkommenseinsatz. Nach dieser Vorschrift ist Einkommen nicht einzusetzen, wenn \ndies bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten vor allem nach Art \nund Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen \nAufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden unbillig \nwäre. \n\n48\n\nDem Kläger kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, aus § 25c Abs. 3 \nSatz 1 BVG sei auf eine gesonderte Befreiung Sonderfürsorgeberechtigter vom \nEinkommenseinsatz zu schließen. Durch die Möglichkeit eines Absehens vom \nEinkommenseinsatz aus Billigkeitsgründen soll die Möglichkeit geschaffen werden, \nbesonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wenn der \nEinkommenseinsatz angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschädigten unbillig \nerscheint (persönlicher Billigkeitsgrund). Befreiung vom Einkommenseinsatz aus \nGründen der Billigkeit kann dabei nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt \nwerden, d.h. allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer \nBilligkeitsmaßnahme korrigiert werden. Diesen Anforderungen hat der Beklagte \nentsprochen und den Kläger wiederholt aufgefordert, Angaben zu seinen \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Mangels entsprechender \nAngaben des Klägers waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die \nBelastung des Klägers mit der Kostentragungspflicht (nur) für die eigenen \nAufwendungen unbillig sein könnte.\n\n49\n\nDie Kammer erkennt und würdigt das schwere Lebensschicksal des Klägers. \nGleichwohl vermag sie den vom Kläger behaupteten Regelungszusammenhang - \ninsbesondere dass jedenfalls aus § 27e BVG und § 31 Abs. 5 BVG folgen soll, dem \nKläger seien seine eigenen Aufwendungen für die Erholungsmaßnahmen ohne \nBerücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten - nicht zu \nerkennen.\n\n50\n\nEine gesetzliche Anordnung, „Schwerstbeschädigte\" seien generell vom \nEinkommens- und Vermögenseinsatz freizustellen - wie der Kläger dies postuliert -, \nist im BVG nicht zu finden.\n\n51\n\nDas ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n52\n\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gemäß § 25 Abs. 1 BVG \nBeschädigte (und Hinterbliebene). Zu diesen Leistungen zählt gemäß § 25b Abs. 1 \nNr. 8, § 27b Abs. 1 BVG die Erholungshilfe. \nLeistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß § 25a Abs. 1 BVG gewährt, wenn \nund soweit der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den Bedarf \naus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen \nund Vermögen zu decken. Die Frage des Einkommenseinsatzes ist in § 25c Abs. \nBVG geregelt, die des Vermögenseinsatzes in § 25f BVG. \nEine Privilegierung für „Schwerstbeschädigte\" findet sich in keiner dieser \nVorschriften, das Wort „Schwerstbeschädigter\" ist an keiner Stelle zu finden.\n\n53\n\nDer Kläger bezieht sich erkennbar auf § 31 Abs. 5 BVG; nach dieser Vorschrift \nerhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten \nSchädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, eine monatliche \nSchwerstbeschädigtenzulage; diese wird gemäß § 1 der Verordnung zu § 31 Abs. 5 \nBVG gewährt, wenn der erwerbsunfähige Beschädigte Anspruch auf Pflegezulage \nmindestens nach Stufe III hat. \nDer Kläger erfüllt diese Voraussetzungen; er erhält die Zulagen. \nWeitere Rechtsfolgen können aus § 31 Abs. 5 BVG aber nicht hergeleitet \nwerden.\n\n54\n\nAuch aus sonstigen Vorschriften des BVG bzw. der KFürsV ergibt sich nicht die \nerstrebte Rechtsfolge.\n\n55\n\nDem Kläger kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als er die Auffassung \nvertritt, ihm sei die erstrebte Hilfe ohne Berücksichtigung seiner Einkommens- und \nVermögensverhältnisse schließlich im Ermessenswege zuzubilligen.\n\n56\n\nDer Umfang der Erholungshilfe - um die es vorliegend geht - ist in § 27b Abs. 2 \nBVG allerdings als Soll-Vorschrift geregelt; für Sonderfürsorgeberechtigte ergeben \nsich nach § 27e BVG i.V.m. Nr. 6.2 Anhaltspunkte Besonderheiten nur in bezug auf \ndie Dauer (vier statt drei Wochen) und die Häufigkeit (nicht nur alle zwei Jahre) der \nHilfe - beide Besonderheiten sind beim Kläger berücksichtigt worden -, nicht aber in \nbezug auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen für eigene \nAufwendungen.\n\n57\n\nNach alledem ist Erholungshilfe für den Kläger nur bei Einhaltung der \nmaßgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen zu gewähren gewesen; da der \nKläger insoweit keine Angaben gemacht hat, ist die Klage abzuweisen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. \n\n59\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/11-k-4189-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/11-k-4189-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262127","retrieved":"2026-07-09 02:28:21.321775+00:00"}}