{"status":"available","doknr":"OLD262198","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0809.7L726.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"7 L 726/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es den mit Schriftsatz vom \n30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbetrifft. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 wird \nwiederhergestellt, soweit darin die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie widerrufen worden \nist. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zurückgenommen. Daher ist \ndas Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen.\n\n3\n\nDurch die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2007 ist der Antragstellerin \naußer der ihr mit Bescheid vom 20. Januar 2007 unbefristet erteilten Erlaubnis \nzur Ausübung des ärztlichen Berufs in nicht leitender und nicht selbständiger \nTätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie auch die ihr mit \nBescheid vom 4. April 2007 erteilte bis zum 31. Juli 2007 befristete und \nfachlich nicht eingeschränkte Berufserlaubnis für eine nicht selbständige und \nnicht leitende Tätigkeit an einem Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis in \nNordrhein-Westfalen widerrufen worden. Insoweit besteht wegen Ablaufs der \nBefristung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass der darauf \ngerichtete Antrag gegen diesen Teil der Verfügung vom 4. Juli 2007 als \nunzulässig abgewiesen werden muss.\n\n4\n\nDagegen ist der Antrag der Antragstellerin,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nWiderrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 wiederherzustellen, \nsoweit darin die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet \nder Kinder- und Jugendpsychiatrie widerrufen worden ist,\n\n6\n\nzulässig und begründet; denn die angefochtene Verfügung ist insoweit mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Das Gericht ist darüber hinaus davon \nüberzeugt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin die gesundheitlichen Belange \nihrer Patienten und Patientinnen nicht gefährdet, wenn sie ihren Beruf nicht \nselbständig und nicht leitend in dem Fachgebiet ausübt, in dem sie die \nFacharztanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Für \ndiese Einschätzung sprechen auch die durchweg positiven Zeugnisse, die sie \nwährend ihrer Weiterbildung erhalten hat, und die gerade auch die mögliche \nPatientengefährdung in den Blick nehmende Stellungnahme ihres derzeitigen \nWeiterbilders und Klinikleiters. Daher überwiegt das Interesse der \nAntragstellerin, weiter eingeschränkt ärztlich tätig sein zu dürfen, das \nöffentliche Interesse, sie schon während des noch nicht abgeschlossenen \nHauptsacheverfahrens davon fernzuhalten. \n\n7\n\nDer Widerruf ihrer auf das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie \nbeschränkten Berufserlaubnis leidet bei summarischer Prüfung an einem \nErmessensfehler. Dabei stellt das Gericht zumindest für dieses vorläufige \nRechtsschutzverfahren die bei der umstrittenen Gleichwertigkeitsprüfung \ngetroffenen Feststellungen nicht in Frage, hält sie aber in Bezug auf das von \nder Antragstellerin verfolgte Ziel, die Berufserlaubnis in ihrem Fachgebiet \nKinder- und Jugendpsychiatrie zu behalten, unter Berücksichtigung von \nAbschnitt D, Nr. 2.4.6.1 des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 7. Dezember 2006 - III 7 \n- 0400.3.0/0402.1/0430.2 - zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der \nBundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der \nZahnheilkunde (Runderlass) nicht für entscheidungserheblich. Dieser \nRunderlass ist bei der Ausübung des Ermessens bei Entscheidungen über \nden Bestand und die Erteilung von Berufserlaubnissen gemäß § 10 BÄO zu \nbeachten. \n\n8\n\nDanach können u.a. Deutsche trotz einer im Ausland abgeschlossenen, \naber der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung \nnicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn sie nach \nden Feststellungen der Sachverständigenkommission in einem Teilbereich \nden Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von \nPatientinnen und Patienten zu gefährden. Zwar hat die \nSachverständigenkommission bei der umstrittenen Gleichwertigkeitsprüfung \ndie Feststellung getroffen, es liege eine Gefährdung von Patienten vor. \nGegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung war aber gerade nicht das Gebiet \nder Kinder- und Jugendpsychiatrie. Vielmehr orientierte sich die Prüfung im \nWesentlichen an den Anforderungen des Zweiten Teils der Ärztlichen Prüfung \ngemäß der Approbationsordnung für Ärzte und verfolgte daher einen \ninterdisziplinären Ansatz. Zu der Frage, ob die Antragstellerin bei einer \nausschließlichen Tätigkeit in ihrem Fachgebiet die gesundheitlichen Belange \nvon Patientinnen und Patienten gefährdet, verhält sich die \nPrüfungsniederschrift nicht. Abschnitt D, Nr. 2.4.6.1 des Runderlasses geht \nauch ersichtlich davon aus, dass die bei einer Gleichwertigkeitsprüfung \ngewonnenen Erkenntnisse für die Frage der Tätigkeit in einem bestimmten \nFachgebiet nicht aussagefähig sind. Sonst könnte auf die Stellungnahme der \nSachverständigenkommission nicht in den Fällen verzichtet werden, in denen \ndie oder der Betreffende in der Bundesrepublik Deutschland eine \nGebietsbezeichnung erworben hat und die Erlaubnis auf das Gebiet \nbeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund erhält die Aussage des \nWeiterbilders und Leiters der Klinik, bei der die Antragstellerin zur Zeit ihren \nBeruf ausübt, er sehe keine Gefahr für die in seiner Einrichtung behandelten \nPatienten und Patientinnen, besonderes Gewicht. Denn einerseits kann er \naufgrund mehrmonatiger Beobachtung der Antragstellerin zu dieser Frage, \nauf seine Abteilung und das Fachgebiet bezogen, fundierte Feststellungen \ntreffen. Andererseits kann er bei der Beantwortung der Frage aus Sorge und \nVerantwortung für seine Patienten und Patientinnen der Antragstellerin nicht \nleichtfertig einen Freibrief ausstellen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 \nVwGO. Die Streitwertentscheidung entspricht der Praxis des Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen \nVerfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher \nBerufserlaubnisse. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-09/7-l-726-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-09/7-l-726-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262198","retrieved":"2026-07-09 02:28:27.561935+00:00"}}