{"status":"available","doknr":"OLD262197","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0809.7L721.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"7 L 721/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nZiffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juni 2007 \nwiederherzustellen und gegen Ziffer 4 und 5 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist.\n\n5\n\nBeim Antragsteller sind in der Vergangenheit erhebliche Zweifel an seiner \nKraftfahreignung aufgekommen, die den Antragsgegner zu Recht veranlasst \nhaben, von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern (vgl. \n§ 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11, 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). \nAufgrund seiner Weigerung, der berechtigten Aufforderung des \nAntragsgegners nachzukommen, steht gegenwärtig seine mangelnde \nKraftfahreignung fest (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV). Auszugehen \nist dabei von einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad am 27. Juni 1999, \nwegen derer der Antragsteller rechtskräftig verurteilt worden ist. Am \nVorfallstag ist der Antragsteller um 2.00 Uhr mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ angetroffen worden. Allein dieser Vorfall \nbegründet die Berechtigung des Antragsgegners, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten anzufordern. Dies ergibt sich zwingend aus § 13 \nNr. 2 c FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Dem \nAntragsgegner ist ein Ermessen insoweit nicht eingeräumt. Auch schreibt die \nFahrerlaubnis-Verordnung keine zeitliche Grenze für die Anordnung der \nBegutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den \nTilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach \n§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche \nTilgungsfrist für die Tat vom 27. Juni 1999 ist aber derzeit nicht abgelaufen \n(vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend \ngemacht. Der Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, \ndass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden \nBlutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. \nDas ist auch beim Antragsteller aufgrund der noch erheblich über 1,6°‰ \nliegenden Blutalkoholkonzentration der Fall, zumal er ausweislich des \nvorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad \nim Straßenverkehr zu führen. \n\n6\n\nDass der Antragsgegner die Aufforderung unter anderem auch auf das \nObergutachten vom 30. April 1990 stützt, in dem weitere Trunkenheitsfahrten \ndes Antragstellers in der Vergangenheit aufgelistet sind, ist unschädlich. Die \nVerwertung dieses Obergutachtens ist isoliert betrachtet unzulässig, weil es \ngemäß § 2 Abs. 9 S. 2 StVG schon im Jahre 2005 hätte vernichtet werden \nmüssen. Die seit dem 3. Dezember 1990 unanfechtbare Versagung der \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis, die gem. § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. § \n59 Abs. 1 Nr. 9 FeV unter Angabe ihres Grundes in das VZR eingetragen ist, \nist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG 10 Jahre ab Erteilung der \nniederländischen Fahrerlaubnis (September 1995) zu tilgen. Hierauf kommt \nes indes nicht an, weil die - nach Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis - \n1999 vorgefallene Trunkenheitsfahrt, auf die der Antragsgegner seine \nGutachtenaufforderung stützt, - wie dargelegt - für sich betrachtet ausreicht, \num Eignungszweifel gem. § 13 Nr. 2 c FeV zu begründen. \n\n7\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage des \nangeordneten Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu beweisen, dass \nEignungsmängel nicht mehr vorliegen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-09/7-l-721-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-09/7-l-721-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262197","retrieved":"2026-07-09 02:28:27.479081+00:00"}}