{"status":"available","doknr":"OLD262303","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0806.16L553.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"16 L 553/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 \nSatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, wie sich aus den folgenden Ausführungen \nergibt.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Mai \n2007 (gemeint 24. April 2007) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 12. April 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 \nganz oder teilweise anordnen. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt hier vor, \nweil dem Widerspruch des Antragstellers die aufschiebende Wirkung nach § 84 \nAbs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - fehlt. Demnach haben \nWiderspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder \nVerlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner \nhat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. April 2007 den Antrag des \nAntragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. \n\n8\n\nFerner kann nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das \nGericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im \nFall des § 8 Satz 1 AG VwGO anordnen. Ein Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO liegt hier \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 12. April 2007 vor, weil es sich hierbei um eine Maßnahme \nder Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung handelt.\n\n9\n\nDie demnach vorzunehmende Interessenabwägung („kann\") fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil sich sowohl die Versagungsentscheidung wie auch die \nAbschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 12. April 2007 als voraussichtlich fortbestehend, weil \noffensichtlich rechtmäßig, erweisen und kein Interesse des Antragstellers ersichtlich \nist, ausnahmsweise vom sofortigen Vollzug der Versagungsentscheidung und \nAbschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat dem Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nzu Recht versagt. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem Runderlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 - I B \n5/44.104/44.394 - (MBl. NRW 1991, 1063f.). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann \ndie oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder \nzur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass \nAusländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten \nAusländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach der Ziffer 2.4 des \ngenannten Erlasses in der Fassung der Erlasse vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.101/ \n44.394 - (MBl. NRW 1991, 1201) und vom 20. März 2001 - 44.40 - I B 3 - (n.v.) gilt \ndie Anordnung nach § 32 AuslG (jetzt § 23 AufenthG) zur Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen (jetzt Aufenthaltserlaubnissen) u.a. für staatenlose Kurden \naus dem Libanon. Der Antragsteller ist jedoch nicht staatenlos, sondern türkischer \nStaatsangehöriger. Nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 der \ntürkischen Republik vom 11. Februar 1964 - tüStAG - sind die in oder außerhalb der \nTürkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter \ngeborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der \nGeburt des Antragstellers am 15. August 1987 war sein Vater türkischer \nStaatsangehöriger. Die Kammer geht davon aus, dass sein Vater A. T. \nidentisch mit dem (jedenfalls bis zum 15. August 1987) türkischen Staatsangehörigen \nA1. D. ist. Hierfür spricht zunächst, dass der türkische Staatsangehörige \nS. D. den Onkel des Antragstellers väterlicherseits bei einer Befragung am \n25. März 1997 in der JVA C. als den türkischen Staatsangehörigen B. D. \nund als seinen Vetter bezeichnete. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass \ninfolge dessen tatsächlich ein Personenstandsregistereintrag in der Türkei zu einem \nHerrn B. D. , geboren am 01.01.1943, in der Türkei gefunden werden konnte \n(Bl. 247 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners - VV - im Parallel-verfahren \n16 L 552/07). Die Richtigkeit der Aussage des Herrn S. D. wird ferner \nerhärtet durch das Gutachten zur Feststellung von Abstammungsverhältnissen vom \n21. Dezember 2000 (Bl. 252 VV im Parallelverfahren 16 L 552/07). Demnach ist eine \nVerwandtschaft zwischen S. D. und dem Onkel des Antragstellers \nväterlicherseits zumindest wahrscheinlich. Schließlich sprechen für die Richtigkeit der \nAussage des Herrn S. D. und damit für eine Identität des Onkels des \nAntragstellers väterlicherseits mit dem genannten B. D. weitere \nÜbereinstimmungen in den verwandtschaftlichen Verhältnissen des Onkels des \nAntragstellers und des B. D. . So hat der Onkel des Antragstellers \nväterlicherseits zwei Brüder, nämlich T1. T. , * 01.01.1940, und den Vater des \nAntragstellers, A. T. , * 01.01.1951 ( DNA - Abstammungsgutachten Bl. 228 \nVV). Dies haben die benannten auch bereits unter dem 8. August 1986 vor dem \nNotar M. E. L. in J. eidesstattlich versichert (Bl. 203ff. VV). Laut \nPersonenstandsregisterauszug hat der B. D. ebenfalls zwei Brüder mit den \nNamen T1. D. , * 00.00.0000, und A1. D. , * 00.00.0000 (Bl. 247f. \nVV im Parallelverfahren 16 L 552/07). Dass der B. D. bis 2001 türkischer \nStaatsangehöriger war, ergibt sich bereits daraus, dass er am 18. Juni 2001 \nzwangsausgebürgert wurde (Bl. 247 VV). Daraus lässt sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit schließen, dass auch der Vater des Antragstellers türkischer \nStaatsangehöriger war bzw. ist.\n\n11\n\nFerner erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzung der Ziffer 7 Abs. 3 1. \nSpiegelstrich des Erlasses vom 25. Juni 1991 in der Fassung des Erlasses vom \n22. Januar 1992 - I B 5/44.101/44.394 - (MBl. NRW 1992, 361) nicht. Demnach ist \ndie Aufenthaltsbefugnis (jetzt Aufenthaltserlaubnis) zu versagen, wenn der Ausländer \nzumutbare Anforderungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Passes oder \nPassersatzes nicht erfüllt. Der Antragsteller erfüllt nicht zumutbare Anforderungen für \ndie Erteilung eines Passes durch die türkische Republik. Er hat sich bislang nicht \nhinreichend um die Ausstellung eines türkischen Passes bemüht. Zur Erlangung \neines türkischen Nationalpasses müsste der Antragsteller zunächst nachweisen, \ndass Herr A1. D. türkischer Staatsangehöriger war bzw. ist - dies ist ihm auf \nGrund des beim Antragsgegner vorhandenen Auszugs aus dem \nPersonenstandsregister, der eidesstattliche Versicherung vom 8. August 1986 vor \ndem Notar M. E. L. , J. (Bl. 203ff. VV) und dem Schreiben des türkischen \nGeneralkonsulats vom 19. Januar 2005 (Bl. 247 VV) ohne Weiteres möglich - und \nferner, dass sein Vater identisch mit jenem A1. D. ist. Bemühungen in \nletztgenannter Hinsicht hat der Antragsteller bislang nicht unternommen. Vielmehr \nleugnet er, dass sein Vater und A1. D. identisch seien. Einer Eintragung in \ndas türkische Personenstandsregister bedarf er zur Erlangung eines türkischen \nNationalpasses nicht. Nach Art. 38 Satz 1 tüStAG unterliegt der Nachweis der \ntürkischen Staats-angehörigkeit keiner Form. Die Eintragung in das \nPersonenstandsregister der Republik Türkei ist lediglich ein mögliches Beweismittel \nneben anderen. Nach Art. 38 Satz 2 lit. a) tüStAG begründet sie bis zum Beweis des \nGegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitzt.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Demnach kann einem Ausländer, \nder vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, \nwenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf \nnur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. \nEin Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben \nmacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare \nAnforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Im \nvorliegenden Fall scheitert die Ausreise des Antragstellers derzeit daran, dass er \nüber keinen Pass verfügt. Dieses Ausreisehindernis ist jedoch nicht unverschuldet, \nda er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht \nerfüllt, indem er bislang - wie dargelegt - keine hinreichenden Bemühungen \nunternommen hat, einen türkischen Nationalpass zu erhalten. Weitere rechtliche oder \ntatsächliche Ausreisehindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist dem Antragsteller \ndie Ausreise nicht allein schon deshalb (rechtlich) unzumutbar, weil er in Deutschland \ngeboren worden ist und hier seinen Lebensmittelpunkt besitzt. Auf Vertrauensschutz \nkann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Es mag sein, dass die \ndem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse nicht \nzurückgenommen werden können. Vorliegend geht es jedoch nicht um die \nRücknahme, sondern um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die andere \nrechtliche Voraussetzungen gelten, als für eine Rücknahme.\n\n13\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert ferner an der Voraussetzung \ndes § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz AufenthG. Demnach setzt die Erteilung eines \nAufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Nach \n§ 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und sich \ndarin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz \nbesitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. \nDer Antragsteller ist weder durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit noch \nim Besitz eines Nationalpasses. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei \nentschieden, im Falle des Antragstellers von der Erfüllung der Passpflicht nicht \nabzusehen. Nach \n§ 5 Abs. 3 letzter Halbsatz AufenthG kann in den übrigen Fällen der Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG ist ein solcher Fall - von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen \nwerden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen in der Ordnungsverfügung vom 12. \nApril 2007 dahingehend ausgeübt, dass er auf die Vorlage eines Nationalpasses \nnicht verzichtet (Seite 5, 10. Absatz bis Seite 6, 5. Absatz). Die diesbezüglichen \nErwägungen des Antragsgegners sind nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO \nanalog). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem \nAntragsteller vorhält, sich bislang nicht um die Ausstellung eines Passes bemüht zu \nhaben und dass er auf der Einhaltung der Passpflicht auch vor dem Hintergrund der \nbundesweiten Problematik der illegalen Einwanderung angeblich staatenloser \nKurden aus dem Libanon besteht.\n\n14\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist \nrechtmäßig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-06/16-l-553-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-06/16-l-553-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262303","retrieved":"2026-07-09 02:28:36.791234+00:00"}}