{"status":"available","doknr":"OLD262370","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0802.6L272.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"6 L 272/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 14.531,25 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 9. März 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDer Antragstellerin steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den \ngestellten Eilrechtsschutzantrag zur Seite. Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist die \nBeseitigung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Im \nErfolgsfall wäre nämlich der Antragsgegner schon zur Vermeidung möglicher \nSchadensersatzansprüche gehalten, das Baugenehmigungsverfahren \nweiterzuführen. Nach Ablauf der in § 75 VwGO benannten Frist wäre die \nAntragstellerin dann auch berechtigt, Untätigkeitsklage zu erheben. \n\n6\n\nVgl.Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2003 - 9 L \n2116/03 -, verfügbar über das Justizportal www.nrwe.de.\n\n7\n\nIn der Hauptsache muss die Antragstellerin zur Erreichung ihres Ziels die \nAnfechtungsklage erheben. Die gleichzeitige Erhebung einer Verpflichtungsklage auf \nErteilung der beantragten Baugenehmigung - bzw. im Eilverfahren die Stellung eines \nzusätzlichen Antrags nach § 123 VwGO - ist nicht erforderlich.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 11. Oktober 2006 - 8 A 746/06 -, BauR 2007, S. 684 [685] und \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BauR \n2007, S. 522 [523] jeweils m.w.N. und Darstellung der etwa vom Baden-\nWürttembergischen Verwaltungsgerichtshof - VGH - vertretenen Gegenauffassung. \n\n9\n\nIn der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.\n\n10\n\nHat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der \nHauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des \nRechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur \nsummarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes \nzu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse \nan dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Bei \nder vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller \nVoraussicht nach keinen Erfolg haben wird und bestätigt der Sachverhalt, der die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten \nzugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges \nVollzugsinteresse.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat in einer § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise das \nbesondere Vollzugsinteresse begründet, indem er darauf abgestellt hat, dass er von \nder Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Bauantrags der Antragstellerin nur \ndurch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des in Frage kommenden \nRechtsbehelfs befreit ist.\n\n12\n\nIn Anwendung oben genannter Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides \nvom 9. März 2007 das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, durch \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs eine Pflicht des \nAntragsgegners zur Befassung mit dem vorliegenden Bauantrag zu erreichen. \n\n13\n\nDer Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach \nrechtmäßig. \n\n14\n\nDas Fehlen der grundsätzlich erforderlichen Anhörung vor Erlass der Verfügung \n(§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW -) führt hier nicht zu \ndessen Rechtswidrigkeit. Wenn man die Anhörung im vorliegenden Fall nicht schon \nnach § 28 Abs. 2 bzw. 3 VwVfG NRW für entbehrlich hält, ist jedenfalls davon \nauszugehen, dass eine Heilung des dann vorliegenden Fehlers mit der Durchführung \ndes hier noch erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfolgt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG NRW.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. \nHiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § \n14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder \neine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, die \nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten \nist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht \noder wesentlich erschwert würde. Der erforderliche Antrag der Gemeinde ist \nentbehrlich, wenn \n - wie hier - die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist.\n\n16\n\nVoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 \nBauGB ist in formeller Hinsicht, dass der Beschluss über die Aufstellung eines \nBebauungsplanes gefasst wurde.\n\n17\n\nFormelle Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit Ratsbeschluss vom 1. März \n2007 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 „F. -A. -B. / \nwestlich P. „ beschlossen und am 9. März 2007 ortsüblich im Amtsblatt des \nAntragsgegners bekannt gemacht. \n\n18\n\nIn materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer \nZurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige Planung zugrunde liegen \n(I.). Die Zurückstellung muss als Mittel zur Sicherung dieser Planung erforderlich sein \n(II.). Schließlich darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die durch die \nZurückstellung gesicherte Planung in rechtmäßiger Weise in einem Bebauungsplan \numgesetzt werden kann (III.).\n\n19\n\nI. Eine sicherungsfähige Planung sieht voraus, dass die der \nstreitgegenständlichen Veränderungssperre zu Grunde liegende Planung für eine \nSicherung ausreichend konkretisiert ist (1.) und im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt den besonderen, sich aus § 9 Abs. 2a BauGB ergebenden \nAnforderungen genügt (2.).\n\n20\n\n1. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Aufstellung eines \nBebauungsplanes nach dem seit 1. Januar 2007 geltenden § 9 Abs. 2a BauGB \nbeschlossen. Planungen nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich mit den \nInstrumenten der §§ 14, 15 BauGB sicherungsfähig.\n\n21\n\nKuschnerus, Ulrich, Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn 2007, Rn. \n693.\n\n22\n\nDabei muss die Planung, die in einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. \n2a BauGB münden soll, ebenso wie die zu sichernde Planung, die einem \nqualifizierten Bebauungsplan zugrunde liegt, ein Mindestmaß dessen erkennen \nlassen, was der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.\n\n23\n\nStändige Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 2a BauGB, etwa \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 - \nBVerwGE 51, S. 121 [128]; vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, S. \n138 und - 4 CN 13/03 - BauR 2004, S. 1256; Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN \n35/00 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, NVWBl. 1996, S. \n477 und vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, Juris-Dokument.\n\n24\n\nAllerdings lassen sich die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 9 Abs. \n2a BauGB aufgestellten Anforderungen an die Mindestplanung für Bebauungspläne \nnicht ohne Weiteres auf Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragen. Denn \ndie inhaltlichen Anforderungen, die diese Vorschrift an einen Bebauungsplan stellt, \ntreten - wie im Folgenden aufgezeigt wird - erheblich hinter die, die sonstige \nBebauungspläne erfüllen müssen, zurück. Damit müssen aber auch an das \nMindestmaß der Planung, die im Rahmen einer Veränderungssperre oder \nZurückstellung gesichert werden soll, andere Maßstäbe angelegt werden. Die \nBeantwortung der Frage nach dem erforderlichen Mindestmaß an Planung muss sich \nsomit an den inhaltlichen Anforderungen orientieren, die an einen Bebauungsplan \nnach § 9 Abs. 2a BauGB zu stellen sind.\n\n25\n\n§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt als Inhalt des zu beschließenden - einfachen - \nBebauungsplans den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten im Plangebiet oder \ndessen Teilen, ohne dass die Festsetzung von Baugebieten und Nutzungsarten \nerfolgen muss. Dieser Ausschluss kann alleiniger Inhalt des Bebauungsplans sein. \n\n26\n\nVgl. dazu Kuschnerus, a.a.O., Rn. 559 und 565.\n\n27\n\nDie Neuregelung des § 9 Abs. 2a BauGB hat zum Ziel, die im Jahr 2004 \neingeführte Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, wonach Einzelvorhaben keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben dürfen, auch \nplanerisch umzusetzen. Während vor Einfügung des § 9 Abs. 2a BauGB im Rahmen \njedes einzelnen Genehmigungsverfahrens durch die Baugenehmigungsbehörde die \nFernwirkung auf einen zentralen Versorgungsbereich geprüft und begründet werden \nmusste,\n\n28\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, Deutscher Bundestag, \nDrucksache Nr. 16/2496 vom 4. September 2006, S. 10; Zeitschriftenbeiträge zu den \nam 1.1. 2007 in Kraft getretenen Änderungen des BauGB: Gronemeyer, BauR 2007, \nS. 815 [819 - 820]; Bischopink, BauR 2007, S. 825 [834], Uechtritz, BauR 2007, S. \n476 [487], Battis/ Krautzberger/ Löhr, NVwZ 2007, S. 121 [122],\n\n30\n\nkann diese Prüfung nunmehr im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens \nkonzentriert und nach erfolgter Überplanung eines Gebietes den einzelnen \nBauvorhaben entgegengehalten werden, ohne dass es jeweils einer Einzelfallprüfung \nbedarf. \n\n31\n\nVor diesem Hintergrund erschließt sich auch ein anderes Mindestmaß an \nPlanung: Während bei Bebauungsplanaufstellungsverfahren außerhalb von § 9 Abs. \n2a BauGB u.a. gefordert wird, dass bereits die zukünftige Nutzungsart im Plangebiet \nbestimmt ist,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 27. \nFebruar 1996, a.a.O., \n\n33\n\nkann diese Anforderung an das Mindestmaß an Planung bei Bebauungsplänen \nnach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gestellt werden. Denn die Neuregelung lässt gerade \ndie Aufstellung eines Bebauungsplans zu, ohne dass die Festsetzung einzelner \nGebietsarten erforderlich wäre. Selbst wenn also konkrete Vorstellungen über die \nangestrebte Art der baulichen Nutzung des überplanten Gebiets fehlen, was im Falle \nder Aufstellung von Bebauungsplänen außerhalb von § 9 Abs. 2a BauGB regelmäßig \nzum Fehlen einer sicherungsfähigen Planung führt, weil der Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans offen ist,\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13/03 -, a.a.O.,\n\n35\n\nstellt das für sich genommen im Fall des § 9 Abs. 2a BauGB kein Hindernis für \ndie Sicherung der sonst vorliegenden Planung dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2a \nSatz 1 BauGB gestattet es ja gerade, durch Aufstellung eines Bebauungsplans zum \nSchutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche im Plangebiet \nlediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, ohne im \nÜbrigen eine Bestimmung über die sonst möglichen Nutzungsarten zu treffen. Deren \nZulässigkeit richtet sich auch weiterhin nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Für Planungen \nnach dem neuen § 9 Abs. 2a BauGB ist es ausreichend, wenn - neben der \nBeachtung der besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB - bei Erlass \nder Veränderungssperre klargestellt wird, welchen städtebaulichen Charakter \n(faktisches Baugebiet; diffuser Innenbereich) der überplante Bereich hat.\n\n36\n\nKuschnerus, a.a.O., Rn. 693\n\n37\n\nAllerdings darf es sich auch bei einer Planung, die der Aufstellung eines \nBebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB dient, nicht um eine sogenannte \nNegativplanung handeln, deren ausschließliches Ziel darin besteht, Bauvorhaben zu \nverhindern, ohne dass bereits positive Planvorstellungen entwickelt worden \nwären.\n\n38\n\nVgl. Gronemeyer, a.a.O., S. 820.\n\n39\n\nEine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven \nPlanvorstellungen würde gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten \nErforderlichkeitsgrundsatz verstoßen. \n\n40\n\nBayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-\nDokument.\n\n41\n\nDagegen kann die Absicht, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, bereits für \nsich genommen legitimes Motiv für die Aufstellung eines Bebauungsplans (und für \ndie anschließende Sicherung der begonnenen Planung) sein. Weitere \nVoraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gemeinde im Übrigen ein bestimmtes \n(„positives\") Planungsziel besitzt oder entwickelt.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O.\n\n43\n\nIm Fall der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB hat sich \ndiese positive Planvorstellung auf ein außerhalb des eigentlichen Plangebiets \nliegendes Gebiet zu erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan \ngeschützt werden soll. Für das eigentliche Plangebiet dagegen gestattet der \nGesetzgeber durch die Einfügung des § 9 Abs. 2a BauGB nunmehr den Ausschluss \nvon Nutzungen, der - für sich betrachtet - eine (unter den weiteren Voraussetzungen \ndes § 9 Abs. 2a BauGB zulässige) Verhinderungsplanung darstellt. Für das zu \nschützende Gebiet bestimmt § 9 Abs. 2a BauGB, dass die Festsetzungen des \nBebauungsplans „zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche\" \nerfolgen müssen. Durch die Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung (s.u., \nPunkt I.2.) ist im vorliegenden Verfahren sichergestellt, dass die zu sichernde \nPlanung nicht wegen Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz als \nunzulässige Verhinderungsplanung anzusehen ist.\n\n44\n\nGemessen an den oben aufgezeigten Voraussetzungen genügte die Planung der \nStadt Gelsenkirchen im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen \nBescheides den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer zu sichernden \nPlanung zu stellen sind. Im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB liegt eine positive \nMindestplanung vor. In der Beschlussvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom \n16. Januar 2007 heißt es unter dem Punkt „1 Anlass und Planerfordernis\", die in der \nNähe des Plangebiets vorhandene Nahversorgungsstruktur an der Horster Straße \nsolle dadurch gestärkt werden, dass auf der Grundlage des neuen § 9 Abs. 2a \nBauGB im Plangebiet Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ausgeschlossen würden. \nDamit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplans hinreichend \numschrieben. Der Charakter des Plangebiets wird mit einer Gemengelage, die aus \n„ungeordneten Wohnbebauungen und gewerblichen Nutzungen\" besteht, in \nstädtebaulicher Hinsicht ausreichend beschrieben. \n\n45\n\n2. Die zu sichernde Planung genügt auch den weiteren, besonderen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB.\n\n46\n\nBei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 \nBauGB, für den planerische Festsetzungen, die die Art der baulichen Nutzung \nbetreffen, bislang nicht vorhanden waren. \n\n47\n\nDie Planfestsetzungen sollen nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch zur Erhaltung oder \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB \nerfolgen. \n\n48\n\nBei einem Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren \nBereich im Gebiet einer Gemeinde, dem eine bestimmte Versorgungsfunktion \nzukommt.\n\n49\n\nDer Begriff „zentral\" hat dabei funktionale Bedeutung, dem Bereich muss die \nBedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommen.\n\n50\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -; Kuschnerus, a.a.O., \nRn. 143 ff. [144 und 150].\n\n51\n\nDer Begriff „Zentraler Versorgungsbereich\" umfasst Versorgungsbereiche \nunterschiedlicher Stufen, etwa Innenstadtzentren, Nebenzentren sowie Grund- und \nNahversorgungszentren. \n\n52\n\nDeutscher Bundestag, Drucksache Nr. 16/2496 vom 4. September 2006, S. 11; \nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, Gatawis, Siegbert, NVwZ \n2006, S. 272 [273] zur Neufassung des § 34 Abs. 3 BauGB.\n\n53\n\nDabei geht die Schutzrichtung des § 9 Abs. 2a BauGB über die Erhaltung \nbestehender Versorgungsbereiche hinaus, indem auch die Planaufstellung zum \nSchutz erst noch zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche ermöglicht \nwird.\n\n54\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 557 und Battis, a.a.O., S. 123.\n\n55\n\nDiesen Anforderungen wird die Planung der Stadt im hier \nmaßgeblichen Planungszeitpunkt gerecht.\n\n56\n\nOb es sich bei der Ansammlung der in der I. T. nördlich der F. -A. -\nB. befindlichen Geschäfte, die vom aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 388 \ngeschützt werden sollen, um ein Nahversorgungszentrum oder sogar ein \nNebenzentrum im vorgenannten Sinne handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. \nNach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen befinden sich dort jedenfalls \nbereits drei Lebensmittelmärkte (Q. , Q1. , S. ) und ein Getränkemarkt (E. ). \nEine derartige Ansammlung von Einzelhandelsnutzungen, deren \nVersorgungsfunktion durch die auszuschließende Nutzung negativ beeinflusst \nwerden könnte, kann jedenfalls zu einem Nahversorgungszentrum entwickelt werden \nund deshalb Schutzobjekt des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 388 der Stadt \nH. sein.\n\n57\n\nDie Stadt H. hat den nach ihrer Einschätzung schützenswerten Bereich \nin der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss in einer für die Plansicherung \nausreichenden Weise benannt und konkretisiert-\n\n58\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn 569.\n\n59\n\nNicht ganz ausschließen lassen sich allerdings gewisse Zweifel daran, ob das \nPlanaufstellungsverfahren tatsächlich zur „Erhaltung oder Entwicklung\" des \ngenannten Bereichs begonnen wurde. Diese Zweifel ergeben sich aus dem von der \nCIMA GmbH, Bonn, im Jahr 2004 erstellten gesamtstädtischen \nEinzelhandelskonzept, das durch Ratsbeschluss vom 17. Februar 2005 als \nstädtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB \nbeschlossen worden ist und das die Stadt H. bei der Planaufstellung im \nSinne der Vorschrift des § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB berücksichtigt hat. Bei der \nBeschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 hat die Stadt \nH. angegeben, das vorliegende Konzept solle Grundlage für weitere \nUntersuchungen des Planungsziels sein. Damit legt sie einerseits ihren Planungen \ndas genannte Einzelhandelskonzept zugrunde folgt aber andererseits bei ihrer \nPlanung den Empfehlungen dieses Konzepts insoweit nicht, als ein vom Konzept als \nnicht primär schützenswerter Bereich von der Schutzrichtung eines aufzustellenden \nBebauungsplans erfasst werden soll. Der vom Schutz des aufzustellenden \nBebauungsplans Nr. 388 umfasste Bereich der I. T. ist nämlich im \nEinzelhandelskonzept für die Stadt H. nicht als „Zentraler \nNahversorgungsbereich\" und damit in erster Linie zu stärkender und \nweiterzuentwickelnder Bereich bezeichnet (Seite 82 des Konzepts); als solcher ist \nnur der Bereich der I. T. nördlich der Einmündung I1.---straße benannt.\n\n60\n\nJedoch stellt diese mögliche Abweichung von den Vorstellungen des \nEntwicklungskonzeptes nach den im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes möglichen Erkenntnismethoden noch keinen hier beachtlichen \nVerstoß gegen § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB dar.\n\n61\n\nDenn selbst wenn im frühen Planungsstadium ein Widerspruch zum \nEinzelhandelskonzept vorliegen sollte und die zu sichernde Mindestplanung nicht der \nErhaltung oder Entwicklung dort bezeichneter zentraler Versorgungsbereiche diente, \nkann es unter besonderen Umständen im Einzelfall gerechtfertigt sein, von den im \nKonzept festgelegten Grundsätzen abzuweichen. Derartige Abweichungen sind \nentsprechend zu rechtfertigen und nachvollziehbar zu begründen, was indessen erst \nwährend des eigentlichen Abwägungsvorgangs bei der Planaufstellung möglich ist \n(und im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen erscheint). \n\n62\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rn. 577 und 694. \n\n63\n\nDarüber hinaus erscheint es - bei summarischer Prüfung - offen, ob die \nvorliegende Planung mit ihrer vorgegebenen Schutzrichtung überhaupt einen \n(beachtlichen) Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept begründet. Auf Seite 156 \ndes Konzepts heißt es nämlich, die Stärkung und Weiterentwicklung der \nNahversorgungsbereiche solle sich innerhalb bzw. unmittelbar an den in den \nStandortblättern abgegrenzten Nahversorgungsbereichen vollziehen. Der hier vom \naufzustellenden Bebauungsplan zu schützende Bereich der I. T. schließt sich \nunmittelbar südlich der I1.---straße an den vom Entwicklungskonzept als „Zentralen \nNahversorgungsbereich\" bezeichneten Bereich an und könnte damit die \nForderungen des genannten Konzepts grundsätzlich noch erfüllen.\n\n64\n\nSchließlich sind die Anforderungen des § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB beachtet, \nwonach in den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen \nVersorgungsbereichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die \ndiesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder \ndurch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorhanden \nsein sollen.\n\n65\n\nEs ist bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass der vom \naufzustellenden Bebauungsplan Nr. 388 zu schützende und bislang nicht beplante \nBereich der I. T. angesichts der bereits bestehenden gewerblichen \nNutzungen nicht nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB weiter bebaut oder genutzt werden \nkönnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Forderung des § 9 Abs. \n2a Satz 3 BauGB um eine Sollvorschrift handelt und somit sogar ermöglichen dürfte, \nmit einem Planaufstellungsverfahren zu beginnen, bevor die Voraussetzungen im \nSinne des § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB geschaffen sind.\n\n66\n\nIn diesem Sinne - allerdings auch unter Bezugnahme auf die Kritik am Charakter \nder Regelung als Sollvorschrift - Battis, a.a.O., S. 123.\n\n67\n\nII. Die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin war weiterhin auch \nerforderlich.\n\n68\n\nEine Veränderungssperre (und damit auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer \nZurückstellung von Baugesuchen nach den §§ 14, 15 BauGB) unterliegt als \nSicherungsmittel der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten \nSicherungszwecks erforderlich ist, \n\n69\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35/92 -, NVwZ 1993, S. \n473; Verwaltungsgericht H. , Urteil vom 14. Mai 2003 - 10 K 2346/01 -; \nUechtritz, a.a.O., S. 488; Ernst/ Zinkhahn/ Bielenburg, BauGB, § 9 Rn. 242.\n\n70\n\nDie Erforderlichkeit der Sicherung der nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgenommenen \nPlanung ergibt sich bereits aus dem Bauantrag für das hier im Streit stehende \nBauvorhaben der Antragstellerin, das im Plangebiet verwirklicht werden soll. Ohne \ndie Anwendung der von den §§ 14, 15 BauGB vorgesehenen Sicherungsmittel hätte \nder Beklagte über das Baugesuch der Antragstellerin zu entscheiden, was nach Lage \nder Dinge der Planung der Stadt H1. für den hier betroffenen Bereich \nzuwiderlaufen dürfte. \n\n71\n\nDie Veränderungssperre als Sicherungsmittel unterliegt dagegen nicht auch dem \nsich weiter aus § 1 BauGB ergebenden allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. \n6, 7 BauGB. Die danach vorzunehmende Abwägung zwischen den verschiedenen zu \nberücksichtigenden Belangen hat erst bei der eigentlichen Planaufstellung zu \nerfolgen. \n\n72\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O.; Verwaltungsgericht \nH. , Urteil vom 14. Mai 2003.\n\n73\n\nIII. Die die besonderen Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB beachtende \nMindestplanung lässt weiter im hier maßgeblichen frühen Verfahrenszeitpunkt der \nZurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin nicht erkennen, dass sie an nicht \nbehebbaren Mängeln leidet, die - sollten sie Inhalt des aufzustellenden Plans werden \n- zu dessen Nichtigkeit führten. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-Dokumente.\n\n75\n\nEine von vornherein erkennbare Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen im \nZeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bzw. einer Zurückstellung dürfte \neher selten anzunehmen sein, weil die eigentliche Planabwägung regelmäßig erst \nspäter erfolgen wird und damit etwaige Mängel und Fehler noch beseitigt werden \nkönnen.\n\n76\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -; Kuschnerus, a.a.O., Rn. \n694\n\n77\n\nAus der Sicherungsfunktion der Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB folgt, dass \neine antizipierte Kontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplans gerade \nnicht erfolgen soll,\n\n78\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007, a.a.O. und Urteil vom 27. Februar \n1996, a.a.O.,\n\n79\n\nwas um so mehr für das - hier zur Entscheidung gestellte - Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gilt.\n\n80\n\nWie oben gezeigt, ist nach der maßgeblichen Sachlage nicht erkennbar, dass ein \nkünftiger Bebauungsplan mit dem im Aufstellungsbeschluss angedachten Inhalt \nwegen Widersprüchen gegen das Einzelhandelskonzept für die Stadt H. \nzwingend unter Abwägungsfehlern litte und damit nichtig wäre.\n\n81\n\nDass ein zu beschließender Bebauungsplan Nr. 388 wegen seines örtlichen \nGeltungsbereichs und insbesondere des bereits in unmittelbarer Nachbarschaft \nbestehenden Lebensmitteleinzelhandelmarktes (B1. ) an Mängeln litte, die nicht im \nRahmen der Planaufstellung zu beseitigen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass der genannte Lebensmitteleinzelhandelsmarkt \naufgrund einer erteilten Baugenehmigung in seinem Bestand geschützt ist. Im \nZeitpunkt seiner Genehmigung standen dem Antragsgegner ausreichende \nInstrumente zum Schutz von Nahversorgungsbereichen noch nicht zur Verfügung. \nNach derzeitigem Stand ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine weitere \nAnsiedlung von Einzelhandel im fraglichen Gebiet zu einem - vom Antragsgegner \nnicht gewünschten - Kaufkraftabfluss aus dem zu schützenden Bereich der I. \nT. führen würde. Die Stadt H. hat dabei einen Bereich in den Blick \ngenommen, der durch die I. T. , die F. -A. -B. und die \nBundesautobahn 2 eingeschlossen wird und der - vor allem nach Einschätzung des \nAntragsgegners - in besonderer Weise zum Ziel von Genehmigungsanfragen für \nEinzelhandelsvorhaben geworden ist. \n\n82\n\nDas so gefundene Ergebnis wird bestätigt durch eine - im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO - auch mögliche Folgenbetrachtung, die die Rechtsfolgen eines \nObsiegens denen eines Unterliegens gegenüberstellt. \n\n83\n\nIm Falle der Stattgabe des Antrags müsste der Antragsgegner den Bauantrag \nder Antragstellerin - aller Voraussicht nach positiv - bescheiden, wodurch die \nAntragstellerin ein Recht zur Bebauung erhalten würde, das auch im Falle eines \nspäteren Obsiegens des Antragsgegners in der Hauptsache nicht mehr rückgängig \nzu machen wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Konzept der \nStadt H. bei der Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben und auf hier konkret \nzu schützende Nahversorgungsbereiche ließen sich nicht ohne Weiteres rückgängig \nmachen. \n\n84\n\nDiese Folgen sind einschneidender gegenüber einem Unterliegen der \nAntragstellerin im Eilrechtsschutz, auch wenn es sich später als fehlerhaft erweisen \nsollte. Denn in diesem Fall wäre die Bauvoranfrage der Antragstellerin lediglich mit \nzeitlicher Verzögerung beschieden worden, was durch den Ersatz etwaig \nentstandener Schäden zu kompensieren ist.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n86\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nFür die Erteilung einer Baugenehmigung für das hier im Streit stehende \nBauvorhaben wäre im Hauptsacheverfahren nach dem Streitwertkatalog der \nBausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) ein Wert \nvon 116.250,- Euro anzusetzen (775 qm Verkaufsfläche x 150,- Euro). Dieser Betrag \nist nur zu 75 %, d.h. mit 87.187,50 Euro, in Ansatz zu bringen, da lediglich die \nErteilung eines Bauvorbescheides beantragt wurde. Da Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren \nBearbeitung des Bauantrags ist, erscheint eine weitere Kürzung um 2/3 auf \n29.062,50 Euro angemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des \nEilrechtsschutzverfahrens noch einmal um die Hälfte zu kürzen, so dass sich der \nfestgesetzte Betrag von 14.531,25 Euro ergibt.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-02/6-l-272-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":35},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-02/6-l-272-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262370","retrieved":"2026-07-09 02:28:42.457011+00:00"}}