{"status":"available","doknr":"OLD262465","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0730.12L481.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"12 L 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 3858,73 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSowohl der Haupt- als auch die beiden Hilfsanträge haben keinen\nErfolg.\n\n3\n\nI. Der Hauptantrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage - 12 K 1248/07 - der\nAntragstellerin gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen durch den\nBescheid vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 10. April 2007 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist bereits unzulässig. \n\n6\n\nDer Antrag ist nicht statthaft. Eine gerichtliche Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit den\nvorgenannten Bescheiden festgesetzte Rückforderung nach § 80 Abs. 5 Satz\n1 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn die Klage entfaltet insoweit gemäß §\n80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der\nfestgesetzten Rückforderung fehlt es an einer Anordnung der sofortigen\nVollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die verfügte Anordnung der\nsofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 bezieht\nsich ausschließlich auf die Anwendung des § 53 BeamtVG auf die laufend\nauszuzahlenden Versorgungsbezüge der Antragstellerin. Das ergibt sich\neindeutig aus dem Wortlaut der Anordnung der sofortigen Vollziehung (\"...wird\nhiermit die sofortige Vollziehung des von Ihnen angefochtenen Bescheides\nbzgl. der laufenden Kürzung gem. § 53 BeamtVG angeordnet\"), was von der\nAntragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes nochmals hervorgehoben wurde.\n\n7\n\nGegen die laufende Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nach § 53\nBeamtVG wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag\nindessen nicht. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des\nHauptantrages, sondern auch aus den schriftsätzlichen Ausführungen, die\nsich lediglich gegen die Rückforderung, nicht aber gegen die laufende\nKürzung richten. Auch auf die gerichtliche Aufforderung, zu den Ausführungen\nder Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, dass sich die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung lediglich auf die laufende Kürzung beziehe, wurde\ndiese nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Vielmehr wurde mit\nSchriftsatz vom 21. Juni 2007 der Hilfsantrag zu 2. gestellt, der sich ebenfalls\nnur auf die Durchsetzung der Rückforderung bezieht.\n\n8\n\nEs liegt - hinsichtlich der Rückforderung - auch kein Fall der sog.\n\"faktischen Vollziehung\" vor, in dem der Antrag der Antragstellerin in einen\n(dann zulässigen) Feststellungsantrag umgedeutet werden könnte. Von einer\n\"faktischen Vollziehung\" ist auszugehen, wenn die Behörde eine bestehende\naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht beachtet.\nEine solche Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung liegt hier nicht darin,\ndass die Antragsgegnerin gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf\nZahlung von Versorgungsbezügen mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von\nVersorgungsbezügen in Höhe von 7717,45 Euro (ratenweise) aufrechnet.\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nämlich\ndurch die - hinsichtlich der Rückforderung eingreifende - aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs bzw. der Klage nicht gehindert, eine Aufrechnung\nvorzunehmen; durch die Aufrechnung wird nicht \"das Institut des\nWiderspruchs komplett unterlaufen\". Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) stellt die Aufrechnung ein auch einer\nBehörde zustehendes schuldrechtliches Gestaltungsrecht dar. Die\nBefriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung ist\ndanach keine Vollziehung des erlassenen Rückforderungsbescheides, so\ndass die Einlegung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid\nund die nachfolgende Klageerhebung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung\nnicht entgegenstehen. \n\n9\n\nBVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218,\nvom 13. Juni 1985 - 2 C 43.82 -, DVBl. 1986, 146; OVG NRW, Beschluss\n\n10\n\nvom 17. September 2003 - 6 B 1529/03 -.\n\n11\n\nEine andere Beurteilung ist hier auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt,\ndass die Antragsgegnerin im Bescheid auf die ratenweise Einbehaltung des\nRückforderungsbetrages hingewiesen hat. Denn damit sollte erkennbar nicht\ndie Aufrechnung selbst zum Regelungsgegenstand des Bescheides gemacht\nwerden, mit der Folge, dass sie erst nach Bestandskraft des\nRückforderungsbescheides durchgeführt werden könnte. Es handelt sich\nvielmehr um eine bloße Information über die Abwicklung der Rückforderung,\nwas sich schon daraus schließen lässt, dass in dem Bescheid keine\nAufrechnungserklärung ausgesprochen worden ist. Erhärtet wird dies durch\nden Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass die monatliche Aufrechnung des\nüberzahlten Betrages \"bestehen bleibe\", und den Umstand, dass die\nAntragsgegnerin lediglich hinsichtlich der laufenden Kürzung die sofortige\nVollziehung angeordnet hat.\n\n12\n\nVgl. hierzu Schwegmann/Summer, Kommentar zum\nBundesbesoldungsgesetz, § 11 BBesG, Anm. 37.\n\n13\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Hilfsantrag zu 1., mit dem die\nAntragstellerin die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung\nerstrebt, keinen Erfolg hat. Da sich die Antragstellerin, wie ausgeführt,\nausschließlich gegen die Durchsetzung der Rückforderung wendet, besteht\nan der Aufhebung der sofortigen Vollziehung der laufenden Kürzung der\nVersorgungsbezüge kein Rechtsschutzinteresse.\n\n14\n\nII. Der Hilfsantrag zu 2.,\n\n15\n\n die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die monatliche\nAufrechung in Höhe von 250,00 EUR nicht durchzuführen, \n\n16\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n17\n\nNach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in\nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch\neine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines\nRechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert\nwerden könnte (Satz 1), oder wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei\nDauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus\nanderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung setzt danach voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen\nAnspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder -unterlassen\n(Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwehr wesentlicher\nNachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920\nAbs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n18\n\n1. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht\nist. Denn im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens geht es nur um\ndie Zumutbarkeit, die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Aufrechnung\nvorübergehend vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides\nhinzunehmen. Sollte sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit dieser\nForderung herausstellen, würden die einbehaltenen Beträge wieder an die\nAntragstellerin ausgekehrt. Weder hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht,\nnoch drängt es sich mit Blick auf ihre Einkommenssituation auf, dass die\nratenweise Einbehaltung der Rückforderung sie vor unzumutbare finanzielle\nSchwierigkeiten stellt, die es ausnahmsweise gebieten könnten, sie nicht auf\nden Ausgang des Klageverfahrens zu verweisen, sondern eine vorläufige\nRegelung zu ihren Gunsten zu treffen. Einer abschließenden Bewertung und\nEntscheidung der sich hier stellenden Fragen bedarf es indessen nicht. Denn\njedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch. \n\n19\n\n2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung ihrer\nungekürzten Versorgungsbezüge glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin\ndarf vielmehr laufend mit ihrem Rückforderungsanspruch in Höhe der\nfestgesetzten monatlichen Raten aufrechnen, da sie einen Anspruch auf\nZahlung des geltend gemachten Rückforderungsbetrages (§ 52 Abs. 2\nBeamtVG) hat, und auch die Durchführung der Aufrechnung keinen\ndurchgreifenden Bedenken begegnet (§ 51 Abs. 2 BeamtVG).\n\n20\n\na) Bei der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen\nPrüfung ist der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 52\nAbs. 2 BeamtVG - nur hierauf ist abzustellen, so dass Einwände der\nAntragstellerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit des\nRückforderungsbescheides schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen -\ngegeben. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung\nzuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist danach,\ndass die Antragstellerin Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten\n(Überzahlung von Versorgungsbezügen) und sie diese nach\nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat. Nach § 52 Abs. 2\nSatz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit\nZustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nganz oder teilweise abgesehen werden.\n\n21\n\n(1) Es liegt eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor. Der\nAntragstellerin stand im Jahr 2006 kein Anspruch auf Zahlung des\nungekürzten Witwengeldes zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das\nWitwengeld nachträglich mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gemäß § 53\nBeamtVG gekürzt, nachdem diese Regelung gemäß § 69c Abs. 4 Satz 1\nBeamtVG ab diesem Zeitpunkt auch für den Versorgungsfall der\nAntragstellerin Geltung entfaltete. Weder die Rechtmäßigkeit der Anwendung\ndes § 53 BeamtVG noch die Berechnung des Kürzungsbetrages ist von der\nAntragstellerin durchgreifend in Frage gestellt worden. Die Antragstellerin hat\nvielmehr in der Antragsschrift darauf hingewiesen, die vorgenommene\nBerechnung entspreche \"grundsätzlich\" den Anforderungen des § 53\nBeamtVG. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Berechnung des\nKürzungsbetrages für die Monate November und Dezember 2006 darauf\nhinweist, hier liege hinsichtlich des Zeitpunkts der Berücksichtigung der\nSonderzahlung ein \"formeller Fehler\" vor, ist sie selbst der Auffassung, dass\ndieser \"rechnerisch keine Auswirkungen\" habe. Ungeachtet dessen beträfe\nein solcher formeller Fehler lediglich die Rechtmäßigkeit des Rück-\nforderungsbescheides, die hier jedoch, wie dargelegt, nicht zu prüfen ist. Im\nÜbrigen besteht auch aus gerichtlicher Sicht kein Anlass, die\nRuhensberechnung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren\ndes einstweiligen Rechtsschutzes in Zweifel zu ziehen. \n\n22\n\nDer ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15. September 1995 stellt\nkeinen - von der zuvor dargelegten materiellen Anspruchsberechtigung\nunabhängigen - Rechtsgrund für die Zahlung des ungekürzten Witwengeldes\nim Jahre 2006 dar, der einer Rückforderung entgegenstehen würde. Die in\nAnwendung der Vorschrift des § 53 BeamtVG vorgenommene Neuregelung\nder Versorgungsbezüge erforderte keine Rücknahme bzw. Abänderung des\nursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheides. Denn dessen\nRegelungsgehalt erstreckte sich nicht auf die\n(Nicht-)Vornahme einer Ruhensregelung (hier: Kürzung gemäß § 53\nBeamtVG), sondern lediglich auf die Festsetzung des der Antragstellerin dem\nGrunde nach zustehenden Betrages des Witwengeldes. Erlässt der\nGesetzgeber nachträglich neue gesetzliche Bestimmungen, die im erweiterten\nUmfang Versorgungsbezüge zum Ruhen bringen oder eine Anrechnung\nanderweitig erzielter Einkünfte vorsehen, kann deren Anwendung die\nBestandskraft eines Versorgungsfestsetzungsbescheids grundsätzlich nicht\nentgegen gehalten werden.\n\n23\n\nVgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2006\n- 9 E 1535/05 -, juris.\n\n24\n\nDie Zahlung von Versorgungsbezügen steht dem entsprechend\ngrundsätzlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen\nrückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekannt- bzw.\nRelevantwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff.\nBeamtVG. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998\n- 2 C 21.97 - ZBR 1999, 173.\n\n26\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gesetzesimmanente\nVorbehalt in bestimmten Konstellationen nicht (mehr) greift. So soll ein\ngesetzesimmanenter Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht\nbestehen, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht\ndeshalb fehlerhaft festgesetzt hat, weil ihr ein Einkommen des\nVersorgungsempfängers unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung\nnachträglich geändert hat, sondern weil sie eine für die Berechnung der\nVersorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder\nübersehen hat. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37/83 -, NVwZ 1986,\n745.\n\n28\n\nVoraussetzung für die Verneinung eines gesetzesimmanenten Vorbehalts\nist es danach aber, dass im Zeitpunkt einer - sich nachträglich als rechtswidrig\nherausstellenden - Festsetzung der Versorgungsbezüge die Behörde die\nRechtslage bei voller Tatsachenkenntnis unzutreffend gewürdigt hat. Dies\nhebt auch das BVerwG in der letztgenannten Entscheidung hervor, indem\nnicht davon ausgegangen werden könne, \"dass die Gewährung von\nVersorgungsbezügen allgemein unter dem Vorbehalt der späteren\nAnwendung einer bereits im Zeitpunkt der Ruhensberechnung geänderten\nRuhensregelung stehe.\" So liegt der Fall der Antragstellerin indessen nicht.\nZwar war der Antragsgegnerin bei der ursprünglichen Festsetzung der\nVersorgungsbezüge im Jahre 1995 bekannt - die Antragstellerin hatte dies\nanlässlich des Todes ihres Ehemannes auf einem Erhebungsbogen (Beiakte\nHeft 2, Bl. 23) angegeben -, dass die Antragstellerin Angestellte der E.\nQ. AG war. Sie hat allerdings in Ansehung dieser Tatsache die\nVersorgungsbezüge zutreffend festgesetzt, da es seinerzeit nach den\ngesetzlichen Regelungen noch nicht möglich war, das Einkommen der\nAntragstellerin aus ihrer Angestelltentätigkeit auf die Versorgungsbezüge\nanzurechnen. Weitere Neufestsetzungen, bei denen die zum 1. Januar 2006\ngeänderte Rechtslage hätte berücksichtigt werden können (und müssen)\nerfolgten nicht. \n\n29\n\nDer gesetzesimmanente Vorbehalt ist auch nicht deshalb \"verbraucht\",\nweil die Antragsgegnerin die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht mit\nAuslaufen der Übergangsregelung am 1. Januar 2006, sondern erst mit dem\nangefochtenen Bescheid (auch) rückwirkend für das Jahr 2006 vorgenommen\nhat. Die Frage, ob ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit Blick auf den\nRegelungsgehalt eines Festsetzungsbescheides besteht, beurteilt sich nach\nobjektiv-rechtlichen Maßstäben; insoweit gilt aber, dass sowohl der\nausdrückliche als auch der gesetzesimmanente Vorbehalt zeitlich nicht\nbeschränkt sind. \n\n30\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 5 LB\n105/05 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II\nC 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157, sowie OVG NRW, Urteil vom 16. November\n1981 - 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114.\n\n31\n\nOb es der Behörde im Einzelfall verwehrt ist, sich - etwa aufgrund von ihr\nzu vertretender zeitlicher Verzögerungen - im Rahmen einer Rückforderung\nauf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu berufen, ist nicht auf dieser\nPrüfungsebene, vielmehr mit Blick auf die in die Beantwortung einer solchen\nFrage einzustellenden subjektiven Komponenten im Rahmen der\nbereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu klären.\n\n32\n\n(2) Die Voraussetzungen für eine Herausgabe der überzahlten\nVersorgungsbezüge nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten liegen\nebenfalls vor. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin\neine Entreicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zweifel bestehen hier\ndeshalb, weil es sich bei dem monatlich überzahlten Betrag um eine\nerhebliche Geldsumme handelte. Der Antragstellerin ist indessen zuzugeben,\ndass sie ihren Lebenszuschnitt dem ihr seit Festsetzung der\nVersorgungsbezüge zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen angepasst\nhaben könnte. \n\n33\n\nJedenfalls kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf einen Wegfall\nder Bereicherung berufen, da sie verschärft haftet. Die Antragstellerin trägt\nzusammengefasst vor, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr der\nausgezahlte Betrag auch tatsächlich zugestanden habe. Sie habe keine\nKenntnisse der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und müsse diese als\naußerhalb eines Beamtenverhältnisses stehende Versorgungsempfängerin\nauch nicht haben. Dem entsprechend könne es ihr auch nicht vorgeworfen\nwerden, Erkundigungspflichten verletzt zu haben. Einer weiteren Vertiefung\nbedarf die damit thematisierte Frage des \"Kennenmüssens\" im Sinne des § 52\nAbs. 2 Satz 2 BeamtVG indessen nicht. Auf die Kenntnis oder das\nKennenmüssen der Überzahlung oder die Nichtwahrnehmung von\nErkundigungspflichten kommt es nämlich im vorliegenden Fall nicht an. Denn\ndie Antragstellerin haftet jedenfalls deshalb gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1\nBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4 und § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog)\nverschärft, weil die Zahlung der Versorgungsbezüge, wie oben dargelegt,\nunter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der nachträglichen Kürzung nach\nden §§ 53 ff. BeamtVG steht. \n\n34\n\nDer Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, sich im Rahmen der\nbereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auf den gesetzesimmanenten\nVorbehalt zu berufen.\n\n35\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom\n11. Januar 2007, a.a.O.\n\n36\n\nZwar kann dies im Einzelfall mit Blick auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben dann verwehrt sein, wenn die Behörde den Versorgungsberechtigten\ndurch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er nicht mit\nder Anwendung von Ruhensvorschriften zu rechnen brauchte. So ist es etwa\ndenkbar, dass die Behörde die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne\nerkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögert, dass dieser\nVerzögerung der Aussagewert eines \"Negativ-Bescheides\" zukommt, mit dem\ndie Anwendung der Ruhensvorschriften verneint wird. Ein solcher\nAusnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die um knapp ein Jahr zeitlich\nverzögerte Durchführung der Kürzung des Witwengeldes nach § 53 BeamtVG\nrechtfertigt es alleine nicht, der Antragsgegnerin die Berufung auf den\ngesetzesimmanenten Vorbehalt zu versagen und die damit verbundene\nverschärfte Haftung der Antragstellerin auszuschließen. So hat das BVerwG\nin der Vergangenheit den Zeitablauf auch von mehr als einem Jahr und sogar\nvon fast drei Jahren als unschädlich angesehen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., vom 9. Dezember\n1976 - II C 36.72, Buchholz, 232, § 158 BBG, Nr. 31. \n\n38\n\nZwar mag in die Abwägung, welche zeitlichen Verzögerungen von dem\nVersorgungsempfänger danach noch hingenommen werden müssen, auch\neinzustellen sein, ob und wann der Behörde alle maßgeblichen Umstände des\nFalles bekannt waren. Das rechtfertigt im vorliegenden Fall indessen keine\nabweichende Beurteilung. Eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von der\nAngestelltentätigkeit der Antragstellerin bei der E. Q. AG im\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung wird man kaum unterstellen\nkönnen. Gegen eine \"Fortdauer\" der ursprünglich erlangten Kenntnis über ihre\nAngestelltentätigkeit spricht schon der Zeitablauf von zehn Jahren seit\nBewilligung des Witwengeldes, in dem sich berufliche Änderungen hätten\nergeben können. Eine entsprechende Kenntnis der Antragsgegnerin lag\nentgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil die\nAntragstellerin wie ihr verstorbener Ehemann bei der E. Q. AG\nbeschäftigt war. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem\nZusammenhang auf die rechtlichen Unterschiede zwischen dem zivilrechtlich\ngeprägten Dienstverhältnis der Antragstellerin und dem dem öffentlichen\nRecht entlehnten Versorgungsempfängerstatus hin; das Dienstverhältnis\nbestehe unmittelbar mit der E. Q. AG, während der Bund für den\nBereich der Versorgung zuständig sei.\n\n39\n\n(3) Schließlich ist auch die von der Antragsgegnerin in Anwendung des §\n52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Einer solchen Billigkeitsentscheidung bedarf es nach\nständiger Rechtsprechung des BVerwG auch dann, wenn die Rückforderung\nim Wege der Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen erfolgt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, DVBl. 1994, 1075\nm.w.N. \n\n41\n\nDie Einräumung von Raten - hier monatlich 250 EUR - stellt nach\nständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende\nBilligkeitsentscheidung dar. \n\n42\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.\n\n43\n\nAuch die Höhe dieser Raten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n44\n\nNicht beizutreten ist der Auffassung der Antragstellerin, von einer\nRückforderung sei aufgrund der (wohl) in den Verantwortungsbereich der\nAntragsgegnerin fallenden zeitlichen Verzögerungen abzusehen. Die\ngesetzliche Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von der\nRückforderung ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine\nErmessensentscheidung der Behörde dar. Ein dahingehender Anspruch\nbesteht hingegen nicht. Ein Absehen von der Rückforderung überzahlter\nVersorgungsbezüge kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht\nkommen, da es sich um zu Unrecht erhaltene Bezüge zu Lasten der\nöffentlichen Kassen handelt. \n\n45\n\nHierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein der Behörde\nzurechenbares, für die Überzahlung der Versorgungsbezüge ursächliches\nFehlverhalten allein nicht ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung im\nSinne des § 53 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zwingend gebieten und jede andere\nEntscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann. Denn eine auf\neinem Fehler der Behörde beruhende falsche Berechnung oder überhöhte\nAuszahlung von Versorgungsbezügen ist gerade der Grundanwendungsfall\ndes § 52 BeamtVG. \n\n46\n\nEin \"Ausnahmefall\" im obigen Sinne, in dem jede andere Entscheidung als\nein Absehen von einem (Teil-)Erlass der Rückforderung ermessensfehlerhaft\nwäre, liegt hier aber nicht vor. Zwar bestehen Besonderheiten (etwa\nBeschäftigung sowohl des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin als\nauch der Antragstellerin bei der E. Q. AG), die diesen Fall vom\nRegelfall abheben mögen. Die Antragsgegnerin hat jedoch durch das von ihr\ngewählte Verfahren - Ermittlung eines möglicherweise anzurechnenden\nEinkommens im Rahmen allgemeiner Abfragen Ende des Jahres 2005 -\nhinreichend sicher gestellt, dass alle von der Gesetzesänderung potentiell\nbetroffenen Versorgungsempfänger erfasst werden. Die Antragsgegnerin war\nmit Blick auf die gewählte Verfahrensweise entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin nicht gehalten, ins Blaue hinein Personalakten zu sichten oder\nErhebungen bei der E. Q. AG zu veranlassen. \n\n47\n\nb) Das Recht der Antragsgegnerin zur Aufrechnung wird schließlich auch\nnicht durch die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG begrenzt. Danach\nkann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in\nHöhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Die\nAntragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom 4. Juni 2007 unter VII.\ndargelegt, dass sich die Aufrechnung im Rahmen dieser Vorschrift hält. Sie\nhat insbesondere - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 1990 - 2 A 99/98 -, ZBR 1991, 62 -\nerläutert, dass das Arbeitseinkommen der Antragstellerin und ihre\nVersorgungsbezüge zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens\nzusammen zu rechnen sind. Auf diese von der Antragstellerin nicht in Frage\ngestellten und aus Sicht der Kammer im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu\nbeanstandenden Ausführungen wird verwiesen (Gerichtsakte, Bl. 74). \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52\nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des\nzurückgeforderten Betrages im angefochtenen Bescheid. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-30/12-l-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":12},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-30/12-l-481-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262465","retrieved":"2026-07-09 02:28:50.111388+00:00"}}