{"status":"available","doknr":"OLD262487","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0727.7L756.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-27","aktenzeichen":"7 L 756/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 \nwiederherzustellen und die Rückgabe des Führerscheins anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nmit nachstehender Ergänzung folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 6. November 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität \nN. ) vom 21. Dezember 2006 festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml \nübersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch \ndie Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und \nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber \nauch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-\nKonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, \nob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. \nFebruar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48\n\n11\n\nAngesichts dessen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers auch ohne \nweiteres Gutachten fest (§ 11 Abs. 7 FeV), so dass es auf den Inhalt des \ndennoch angeordneten und vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. C. \nvom 12. März 2007 rechtlich nicht ankommt. Da bei diesem Sachverhalt die \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde steht, bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \neindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis \nggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n12\n\nAngesichts dessen sind die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins \n(§ 47 Abs. 1 FeV) und die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klassen B und C, wenn - wie vorgetragen - der \nFahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer ist.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-27/7-l-756-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-27/7-l-756-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262487","retrieved":"2026-07-09 02:28:52.729449+00:00"}}