{"status":"available","doknr":"OLD262489","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0727.15K589.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-27","aktenzeichen":"15 K 589/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des M. vom 26. Oktober \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin (die \nBezeichnung gilt auch für die Rechtsvorgängerin der Klägerin) für das \nVeranlagungsjahr 2000 zu entrichtenden Abwasserabgabe.\n\n3\n\nDie Klägerin führt in P. -F. einen Betrieb der Fleischwirtschaft mit \nSchlachterei. Das auf dem Betriebsgelände anfallende Abwasser gelangt in \nden Esseler Bruchgraben, ein Gewässer, das im Stadtgebiet F1. der Stadt \nS. entspringt und vor seiner Einmündung in den Westerbach in einer \netwa 900 m langen Verrohrung verläuft. Der Westerbach gehört zu den \nGewässern im Einzugsbereich der von dem Lippeverband betriebenen \nFlußkläranlage „Dattelner Mühlenbach\".\n\n4\n\nDie Betriebsabwässer der Klägerin werden dem Esseler Bruchgraben \netwa 1 m oberhalb der Einmündung des Baches in die Verrohrung \nzugeführt.\n\n5\n\nDer Verlauf des Baches in diesem Bereich ist im Zusammenhang mit \neiner Erweiterung des Betriebes der Klägerin verlegt worden. Dazu erging ein \nPlanfeststellungsbeschluß des Oberkreisdirektors des Kreises S. \nvom 11. August 1983. Der Beschluß enthält folgende Feststellungen:\n\n6\n\nAusbau des Esseler Bruchgrabens von der westlichen Grenze der \nHauptzufahrt im Baugebiet Nr. 37 „I. „ der Stadt P. -F. bis \nStation \n1 + 075 \n\n7\n\nVerrohrung des Esseler Bruchgrabens von Station \n1 + 075 bis zur Einmündung in den Westerbach \n\n8\n\nEinleitung des Gewässersystems Esseler Bruchgraben in die Verrohrung \nbei Station 1 + 075 bis zur Menge von 5.150 l/sec. \n\n9\n\nEinleitung der Verrohrung in den Westerbach (Gewässer II. Ordnungs-\nLippeverbandsanlage) bis zu einer Menge von max. 8.110 l/sec.\n\n10\n\nIn den Gründen geht der Beschluß davon aus, daß der Esseler \nBruchgraben durch die Planfeststellung sowie deren Durchführung in seinem \nverrohrten Teil seine Eigenschaft als Gewässer verliere und Teil des \nKanalisationssystems werde. Die Unterhaltungspflicht gehe auf den Träger \nder Kanalisation, die Stadt P. -F. , über. Die Verrohrung des Baches \nsei aus hygienischen Gründen notwendig. Der Esseler Bruchgraben müsse in \nseinem gesamten Verlauf zwischen F1. und der Einmündung in den \nWesterbach als ein stark verschmutztes Oberflächengewässer angesehen \nwerden. Bei einem offenen Durchfluß des Gewässers durch den Betrieb \nkönne ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung von Krankheitserregern auf die \nhergestellten Fleischprodukte nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen \nwerden. \n\n11\n\nIn ihrem weiteren Verlauf nimmt die Verrohrung auch Abwasser aus \nWohnbebauung der Stadt P. -F. auf.\n\n12\n\nNachdem die Klägerin aufgrund einer 1985 erteilten Erlaubnis ihre \nvorbehandelten Abwässer eingeleitet hatte, erging im Hinblick auf die \nInbetriebnahme einer werkseigenen Kläranlage unter dem 21. April 1988 ein \nFreistellungs-/Verpflichtungs-bescheid des Regierungspräsidenten N. \n.\n\n13\n\nDarin erging für die Zeit ab 1. Januar 1991 (bzw. Bestandskraft des \nBescheides) die Regelung, daß die Stadt P. -F. von der Pflicht zum \nSammeln der anfallenden Sozialabwässer, Produktionsabwässer sowie \nNiederschlagswässer, zum Behandeln in betriebseigenen Abwasseranlagen \nund zum Fortleiten der behandelten Abwässer bis zur Einleitung in den \nverrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens freigestellt und die Klägerin in \ngleichem Maße zur Abwasserbeseitigung verpflichtet werde.\n\n14\n\nZur Begründung wurde u.a. darauf abgestellt, daß so eine Schädigung \nder Flußkläranlage „Dattelner Mühlengraben\" vermieden werde und eine \nwirksame Entlastung des Dattelner Mühlenbaches stattfinde. Da die \nAbwässer u.a. über die Anlagen des Lippeverbandes behandelt und beseitigt \nwürden, habe die Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung in \nAbstimmung mit diesem zu erfolgen.\n\n15\n\nZwischen der Klägerin und dem Lippeverband bestehende \nMeinungsverschiedenheiten über die Höhe der von der Klägerin zu \nentrichtenden Verbandsbeiträge sowie die Umlagen der Abwasserabgaben \nbetreffend die Veranlagungsjahre 1985 bis 1992 und 1997 bis 2001 wurden \ndurch eine am 20. Dezember 2000 geschlossene Vereinbarung beigelegt. Die \nVereinbarung enthält u.a. eine Regelung dazu, daß der Beitragsanteil der \nKlägerin an der Abwasserabgabe nach den Veranlagungsgrundsätzen des \nLippeverbandes zu ermitteln sei. Zur Ermittlung der Belastungszahl zur \nUmverteilung der Jahreskosten der Abwasserbehandlungsanlagen und \nKlärschlammbeseitigung werde ein fester Beschaffenheitsfaktor von 0,25 in \ndie Formel eingesetzt. Damit werde lediglich die Wassermenge zu den Kosten \nherangezogen. Die Wassermenge werde nach den Bestimmungen der \nVeranlagungsgrundsätze sowie nach den auf dieser Grundlage ergangenen \nRichtlinien des Vorstandes (Richtlinie für die Bewertung betrieblicher \nAbwässer) in der jeweiligen Fassung bestimmt. Zur Ermittlung \n\n16\n\nder Umlage der Abwasserabgabe würden neben der jeweiligen \nJahresschmutzwassermenge die sich aus der Messung vom 25. November \n1999 ergebenden Parameter eingesetzt (CSB = 29 mg/l, N = 5,2 mg/l, P = 0,1 \nmg/l). Die Veranlagung mit dem festen Beschaffensheitsfaktor sowie mit den \nvorgenannten, für die Umlage der Abwasserabgabe relevanten Werten habe \nzur Voraussetzung, daß die Abwässer der Firma C. dem Stand der \nTechnik entsprechend in der Werksanlage gereinigt würden.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1992 erteilte der Regierungspräsident N. \nder Klägerin eine ab dem 1. April 1992 gültige wasserrechtliche Erlaubnis, die \n- bezogen auf das hier streitige Veranlagungsjahr - zuletzt mit dem \n4. Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2005 \nverlängert wurde. Die Erlaubnis erging mit Blick auf die am 28. November \n1991 in Betrieb genommene, neue Betriebskläranlage der Klägerin.\n\n18\n\nHinsichtlich der Position der Probenahmestelle enthält diese Erlaubnis \nunter Ziffer 4.2 folgende Bestimmung: „Im Ablauf der Kläranlage \n(Bezeichnung im Lageplan Anlage Nr. 2: Probenahmestelle)\".\n\n19\n\nMit dem 1. Änderungsbescheid vom 8. März 1993 wurde die \nProbenahmestelle neu festgelegt: „Probenahmestelle: Ablauf der Filtration \n(Bezeichnung im Lageplan Anlage Nr. 1: Probenahme)\".\n\n20\n\nZur Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, daß mit dem \nErlaubnisbescheid vom 21. Januar 1992 als Probenahmestelle für die \namtliche Überwachung der Schacht an der Ablaufleitung zum Esseler \nBruchgraben festgelegt worden sei. Mit Inbetriebnahme der \nPhosphatelimination und der damit zusammenhängenden \nFeinfiltrationsanlage sei es nunmehr möglich, direkt am Ablauf der Filtration \nProben zu entnehmen.\n\n21\n\nAls Überwachungswerte führt die Erlaubnis vom 21. Januar 1992 u.a. an: \nCSB 80 mg/l, NH4N 5 mg/l, P 1 mg/l, NO2N 1 mg/l, NO3N 5 mg/l, Nanorg. 11 \nmg/l.\n\n22\n\nWeiter heißt es in der Erlaubnis (Anmerkung 2. zu den \nÜberwachungswerten): „Die jeweiligen Parameter bestimmen sich aus der \nhomogenisierten Gesamtprobe nach den Analyse- und Meßverfahren der \nAnlage zur Rahmen-Abwasser-VwV\".\n\n23\n\nDie Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge auf 1.750.000 m3 \nwurde mit dem 2. Änderungsbescheid vom 19. Dezember 1997 auf 1.100.000 \nm3 neu festgelegt.\n\n24\n\nUnter dem 21. September 1999 gab die Klägerin - nach entsprechender \nZusendung eines Vordrucks durch die Beklagte (die Beklagtenbezeichnung \nberücksichtigt durchgehend den Zuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2007) - \neine Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG ab, die am 27. September 1999 bei \nder Beklagten einging. Die erklärten Werte entsprechen den durch die \nErlaubnis festgelegten.\n\n25\n\nDie Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 für das Einleiten \nvon Schmutzwasser (Veranlagungsjahr 2000) eine Abwasserabgabe von \n240.217,95 DM (122.821,49 Euro) fest. \n\n26\n\nDabei legte sie die erklärten Überwachungswerte sowie eine geschätzte \nJahresschmutzwassermenge von 1.100.000 m3 zugrunde.\n\n27\n\nHinsichtlich des Parameters CSB ging sie von der Einhaltung des \nÜberwachungswertes (80 mg/l) sowie der Mindestanforderung (110 mg/l) aus \nund ermäßigte den Abgabesatz um 50 vom Hundert (1.760 SE x 35,00 DM = \n61.600,00 DM). Bezüglich des Parameters Phosphor (P gesamt) wies sie \nmehrere Überschreitungen des Überwachungswertes (1,0 mg/l) - u.a. am 24. \nAugust 2000 mit 5,95 mg/l = 495 % - sowie die nicht eingehaltene \nMindestanforderung 2,0 mg/l aus, kam zu einer entsprechenden Erhöhung \nder Schadeinheiten und gab einen Abgabebetrag von 152.439,00 DM an \n(2.177 SE x 70,00 DM).\n\n28\n\nEinen Abgabebetrag von 26.178,95 DM errechnete die Beklagte für den \nParameter Stickstoff (747,97 SE x 35,00 DM). Dabei stellte sie \nÜberschreitungen des Überwachungswertes von 11,0 mg/l - u.a. am 27. Juni \n2000 mit 17,0 mg/l = 54,54 % - bei gleichzeitiger Einhaltung der \nMindestanforderung (18,0 mg/l) fest.\n\n29\n\nDie Klägerin legte gegen den Festsetzungsbescheid mit Schreiben vom \n22. November 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß sie \ndeshalb nicht abgabepflichtig sei, weil sie das in der werkseigenen Kläranlage \ngeklärte Abwasser nicht in ein Gewässer im Sinne des § 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes einleite.\n\n30\n\nZudem sei von fehlerhafter Verwertung bzw. Ermittlung von \nMeßergebnissen auszugehen. Die betrieblich ermittelten Probenahmewerte \nbezüglich der Parameter Phosphor und Stickstoff lägen deutlich unter den \ndem Festsetzungsbescheid zugrunde gelegten \nÜberwachungsergebnissen.\n\n31\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n10. Januar 2002 - zugegangen am 15. Januar 2002 - zurück. Sie ging dabei \ndavon aus, daß die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erfolge. \nAnhaltspunkte, die für eine fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen \nMeßergebnisse sprechen würden, hätten sich nach einer nochmaligen \nÜberprüfung nicht ergeben.\n\n32\n\nMit der am 14. Februar 2002 als Fax (ohne die letzte Seite)/am 15. \nFebruar 2002 im Original (vollständig) erhobenen Klage wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.\n\n33\n\nSie stellt darauf ab, daß das in der werkseigenen Kläranlage behandelte \nAbwasser nicht - wie dies der Abgabetatbestand des \nAbwasserabgabengesetzes erfordere - in ein Gewässer im Sinne des \nWasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werde. Der Esseler Bruchgraben sei an \nder Einleitungsstelle zur Vermeidung von Auskolkungen in eine betonierte \nBruchsteinbefestigung gefaßt. Das so geschaffene Einleitungsbauwerk bilde \nmit der anschließenden Verrohrung des Baches eine Einheit, die nicht mehr \nTeil des Naturhaushalts sei.\n\n34\n\nZudem fehle es an der für die Abgabeverpflichtung notwendigen \nUnmittelbarkeit des Einleitens. Der Esseler Bruchgraben werde nicht in seiner \nFunktion als Gewässer, sondern ausschließlich als Transportweg benutzt. Ein \nnatürlicher Wasserkreislauf sei erst wieder nach der Flußkläranlage „Dattelner \nMühlenbach\" gegeben.\n\n35\n\nÜberdies komme es für ein und dieselbe Gewässernutzung durch die \nBeklagte zu einer Doppelveranlagung und zwar unmittelbar durch die \nBeklagte und mittelbar durch den Lippeverband, der seine Veranlagung durch \ndie Beklagte auf die Klägerin umlege.\n\n36\n\nDarüber hinaus seien die behördlichen Meßergebnisse zur Einhaltung der \nÜberwachungswerte bezüglich des eingeleiteten Schmutzwassers nicht \nverwertbar.\n\n37\n\nDie Proben dazu seien an einer falschen Stelle genommen sowie nicht \nrichtig behandelt und ausgewertet worden.\n\n38\n\nIn den Probenahmeprotokollen sei angegeben worden, daß die \nProbenahme im „Ablauf der Kläranlage\" erfolgt sei. Diese Bezeichnung der \nProbenahmestelle entspreche der Festlegung im Erlaubnisbescheid vom 21. \nJanuar 1992 (Ziffer 4.2).\n\n39\n\nMit dem 1. Änderungsbescheid vom 8. März 1993 sei als \nProbenahmestelle der Ablauf der Filtration neu festgelegt worden. Demnach \nfolge aus der Beweiswirkung des Probenahmeprotokolls als öffentlicher \nUrkunde, daß die Beprobung an einer anderen Stelle als der wasserrechtlich \nvorgegebenen und damit maßgeblichen Stelle erfolgt sei. Die an falscher \nStelle genommenen Proben seien als Grundlage für die Abgabenberechnung \nungeeignet.\n\n40\n\nZudem beanstandet die Klägerin die Verfahren zur Ermittlung der \nProbenahmewerte für die verschiedenen abgaberelevanten Parameter.\n\n41\n\nDie eigenen Messungen der Klägerin zu den Parametern Stickstoff und \nPhosphor hätten deutlich geringere Werte ergeben.\n\n42\n\nDie Stickstoff-Werte seien fehlerhaft festgestellt worden. Die \nUntersuchungsverfahren entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben.\n\n43\n\nNach dem Erlaubnisbescheid vom 21. Januar 1992 sei verbindlich \nfestgelegt, daß die Überwachungswerte der jeweiligen Parameter aus der \nhomogenisierten Gesamtprobe nach dem Analysen- und Meßverfahren der \nAnlage zur Rahmen-Abwasser-VwV zu bestimmen seien. Der Bescheid \nenthalte damit eine statische Verweisung, so daß die allgemeine \nRahmenverwaltungsvorschrift für Mindestanforderungen an das Einleiten von \nAbwasser in Gewässer in der zum Zeitpunkt des Erlasses des \nErlaubnisbescheides geltenden Fassung heranzuziehen gewesen sei. Dies \nsei die Rahmen-Abwasser-VwV vom 8. September 1989 in der Fassung vom \n27. August 1991 gewesen.\n\n44\n\nAuf dieser Grundlage hätten die Überwachungswerte für den \nEinzelparameter Nitratstickstoff gemäß DIN 38405 bestimmt werden müssen. \nTatsächlich sei insoweit eine Bewertung nach DIN ISO 10304-2 \nvorgenommen worden.\n\n45\n\nDie nach einem bescheidmäßig nicht festgelegten Analyseverfahren \ngewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Dies gelte auch dann, wenn \nes sich bei dem Verfahren nach DIN ISO 10304-2 um ein vergleichbares \nVerfahren handeln sollte.\n\n46\n\nHinsichtlich des Parameters Phosphor sei nicht dokumentiert, daß die \nProbe - wie dies vorgegeben sei - konserviert worden sei.\n\n47\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n48\n\nden Festsetzungsbescheid des M. vom 26. Oktober 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.\n\n49\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n50\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n51\n\nSie stellt darauf ab, daß der Esseler Bruchgraben insgesamt als \nGewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu betrachten sei. Eine \nteilweise Verrohrung eines Gewässers lasse dessen Gewässereigenschaft \nnicht entfallen.\n\n52\n\nDa die Klägerin außerhalb des Einzugsbereichs der Flußkläranlage \n„Dattelner Mühlenbach\" einleite, sei sie als Direkteinleiterin \nabgabepflichtig.\n\n53\n\nVon einer Doppelveranlagung der Klägerin sei nicht auszugehen. Die \nHeranziehung der Klägerin durch den Lippeverband betreffe dessen \nServiceleistungen für die Inanspruchnahme der Verbandsanlagen. Dies \numfasse nicht die vorliegend streitgegenständliche, vom Direkteinleiter zu \nentrichtende Abwasserabgabe. Dies ergebe sich daraus, daß die \nVerbandsbeiträge im Vergleich zur streitgegenständlichen Abgabe sehr gering \nseien.\n\n54\n\nDie Probenahmen seien an dem wasserrechtlich vorgegebenen und damit \nrichtigen Probenahmepunkt erfolgt. Der richtige Probenahmeort sei auch in \nder Vor-Ort-Akte des STUA I2. umschrieben und in den \nProbenahmeprotokollen angegeben worden. Die alte Probenahmestelle \n„Schacht\" sei geschlossen und die neue Probenahmestelle \n„Filtrationsgebäude\" sei in Betrieb genommen worden.\n\n55\n\nDas STUA I1. habe auch dargelegt, daß die Überwachungsergebnisse \nDIN -konform und regelrecht ermittelt worden seien.\n\n56\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der zugehörigen Verfahrensakte 19 L 318/02 \nsowie der Akten 15 K 1829/03 und 19 L 889/03 (Veranlagung für das Jahr \n2001) einschließlich der Beiakten Hefte 1 - 5 verwiesen.\n\n57\n\nAuf den Inhalt folgender Beiakten wird Bezug genommen:\n\n58\n\n1 Anlagen zu Schriftsätzen der Klägerin\n\n59\n\n2 Verwaltungsvorgang der Beklagten - wasserrechtliche \nErlaubnisbescheide - \n\n60\n\n3 Verwaltungsvorgang der Beklagten - Festsetzung der Abwasserabgabe \n2000 (Kopie) -\n\n61\n\n4 Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 2006\n\n62\n\n5 Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung N. betr. Firma C. \n(54.1.14 - II - 1501) Bd. 1, Bl. 1 - 449\n\n63\n\n6 - 10 Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung N. - wie zu 5 -, Bd. \n2 - 6, zurückgeschickt an Einsender \n\n64\n\n11 DIN-Vorschriften zur Abwasserprobenahme und -untersuchung; \nMerkblätter \n 10 u. 31 des LUA - Einsender Kägerin -\n\n65\n\n12 Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 20. \nDezember 2000 betreffend Verbandsbeiträge und Umlagen der \nAbwasserabgabe\n\n66\n\n13 Lichtbilder der Einleitstelle Esseler Bruchgraben; Beitragsbescheide \ndes Lippeverbandes betreffend die Jahre 2000 - 2003\n\n67\n\n14 Verordnung betreffend Flußkläranlage „Dattelner Mühlenbach\"\n\n68\n\n15 Lageplan Esseler Bruchgraben\n\n69\n\n16/17 Lageplan Einzugsbereich der Flußkläranlage „Dattelner \nMühlenbach\"\n\n70\n\n18 Unterlagen des Kreises S. - Untere Wasserbehörde - \nbetreffend Esseler Bruchgraben\n\n71\n\n19 Beitragsliste 2000 des Lippeverbandes\n\n72\n\n20 - 23 Auszugsweise Ablichtungen der Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung N. , soweit sie zurückgeschickt worden sind\n\n73\n\n24 Verwaltungsvorgang der Beklagten (Festsetzung der \nAbwasserabgabe 2000 - Original -)\n\n74\n\nDie Kammer hat folgende Akten des Gerichts betreffend die Klägerin \nbeigezogen:\n\n75\n\n19 K 769/94 (Veranlagung zu Verbandsbeiträgen und Abwasserabgaben \ndurch \nden Lippeverband für 1987)\n\n76\n\n19 K 7492/94 (Veranlagung durch den Lippeverband für 1991)\n\n77\n\n19 K 7385/96 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1992 -)\n\n78\n\n19 L 1417/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1993 -)\n\n79\n\n19 L 1418/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1994 -)\n\n80\n\n19 L 1419/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1995 -)\n\n81\n\n19 K 4447/99 (Veranlagung durch die Beklagte - \nNiederschlagswasserabgabe 1996 -)\n\n82\n\n19 K 4585/99 (Veranlagung durch die Beklagte - \nNiederschlagswasserabgabe 1997 -)\n\n83\n\n19 K 4861/99 (Veranlagung durch die Beklagte - \nNiederschlagswasserabgabe 1998 -)\n\n84\n\n19 K 3589/01 (Veranlagung durch die Beklagte - \nNiederschlagswasserabgabe \nsowie 2000 -)\n\n85\n\n19 L 1512/01 \n\n86\n\n19 K 850/03 (Veranlagung durch die Beklagte - \nNiederschlagswasserabgabe\n\n87\n\nsowie 2001 -\n\n88\n\n19 L 446/03 \n\n89\n\n19 K 4494/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1996 -)\n\n90\n\nsowie\n\n91\n\n19 L 1855/00 \n\n92\n\n19 K 4493/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1997 -)\n\n93\n\n19 K 4492/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1998 -)\n\n94\n\n19 K 4495/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe \n1999 -)\n\n95\n\n14 K 3659/98 (Verfahren gegen die Bezirksregierung N. betr. die \nBefristung \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis - mit Hinweis der Beklagten vom 20. August \n1998 auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Esseler Bruchgrabens zur \nAufnahme von Abwasser -)\n\n96\n\n14 K 5241/98 (Verfahren gegen die Bezirksregierung N. betr. die \nFestsetzung der Jahresschmutzwassermenge).\n\n97\n\nEntscheidungsgründe:\n\n98\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist auch die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) eingehalten worden.\n\n99\n\nDer Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 ist - wie durch Vorlage \ndes zugehörigen Briefumschlags mit Zustellvermerk belegt - der Klägerin am \n15. Januar 2002 zugestellt worden. Damit ist die einmonatige Klagefrist mit \nEingang der Klageschrift im Original am 15. Februar 2002 gewahrt worden. \nAuf den Eingang der Klageschrift per Fax am 14. Februar 2002 ohne die \nunterzeichnete letzte Seite kommt es nicht an.\n\n100\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n101\n\nDer Bescheid des M. vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n102\n\nFür die Klägerin besteht hinsichtlich der Einleitung des in ihrer \nbetriebseigenen Kläranlage behandelten Schmutzwassers (Abwasser) \ngegenüber der Beklagten keine Abwasserabgabepflicht bezogen auf die hier \nallein abgaberelevanten Parameter CSB, P und N, da der Abgabetatbestand \n(§§ 1 Satz 1, 9 Abwasserabgabengesetz \n- AbwAG -) nicht gegeben ist.\n\n103\n\nAnstelle der Klägerin ist insoweit der Lippeverband als Betreiber der \nFlußkläranlage „Dattelner Mühlenbach\" abgabepflichtig.\n\n104\n\nDies folgt aus § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz \n1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung der \nAbwasserabgabepflicht im Einzugsbereich der Flußkläranlage „Dattelner \nMühlenbach\" vom 11. Dezember 1980 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk \nN. - Abl. Reg. Mstr. -, 1980, S. 305) in der Fassung der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über die Regelung der Abwasserabgabepflicht im Einzugsbereich \nder Flußkläranlage „Dattelner Mühlenbach\" vom 6. November 1990 (Abl. Reg. \nMstr., 1990, S. 266) - Einzugsbereichsverordnung -.\n\n105\n\nDanach ist die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem \nnach § 2 der Verordnung festgelegten Einzugsbereich der Flußkläranlage \nhinsichtlich der Parameter CSB, N und P von dem Betreiber der \nFlußkläranlage - dem Lippeverband - zu zahlen.\n\n106\n\nDie Klägerin leitet ihr Schmutzwasser in den Westerbach ein. Dieser Bach \nist in Umsetzung von § 69 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz LWG in § 2 der \nEinzugsbereichsverordnung als zum Einzugsbereich der Kläranlage \ngehöriges Gewässer bestimmt.\n\n107\n\nDie Schmutzwassereinleitung in den Westerbach erfolgt mittels des \nEsseler Bruchgrabens, dem die Klägerin das behandelte Schmutzwasser \nzwar „zuführt\", in den die Klägerin aber im Rechtssinne nicht einleitet. Ohne \nEinleitung in den Esseler Bruchgraben ist die Klägerin im Verhältnis zur \nBeklagten auch nicht abwasserabgabepflichtig, da der Abgabetatbestand (§§ \n1 Satz 1, 9 Abs. 1 AbwAG) nicht gegeben ist.\n\n108\n\nIn § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz AbwAG wird Einleiten als unmittelbares \nVerbringen des Abwassers in ein Gewässer definiert.\n\n109\n\nAn einem „Einleiten\" fehlt es allerdings nicht bereits deshalb, weil der \nBereich des Zuflusses aus der Kläranlage in den Esseler Bruchgraben als \nAbwasseranlage zu kennzeichnen wäre.\n\n110\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gewässereigenschaft in \ndiesem Bereich nicht durch die Sicherung des Gewässerbettes mit \neinbetonierten Bruchsteinen verlorengegangen, da der Zusammenhang mit \ndem natürlichen Wasserkreislauf noch gegeben ist.\n\n111\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, \nZeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, 419, 420 zum Ausbau eines Baches \nmit Sohlschalen.\n\n112\n\nVielmehr liegt ein Verbringen in den Esseler Bruchgraben unter \nBeachtung der hier gegebenen, besonderen tatsächlichen Verhältnisse nicht \nvor.\n\n113\n\nDas „Verbringen\" des § 2 Abs. 2 AbwAG setzt ein unmittelbar auf die \nGewässerbenutzung gerichtetes bewußtes, zweckbestimmtes und \nzielgerichtetes Verhalten voraus, das über die bloße Verursachung des \nHineingelangens von Stoffen in ein Gewässer hinausgeht.\n\n114\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. November 1973 \n- II C 44.69 -, ZfW 1974, 296, 297 zu § 3 WHG - auf die Rechtssprechung zu \ndieser Vorschrift kann zurückgegriffen werden (so Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 40) -; OVG NRW, Urteil vom 23. \nJanuar 1985 - 2 A 38/84 -, ZfW 1986, 255, 259 und Urteil vom 30. November \n1987 - 2 A 1088/85 -, NVwZ 1988, 566; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom \n20. Januar 1994 - III ZR 166/92 -, NJW 1994, 1006, 1007; Köhler/Meyer, \nAbwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Anmerkung 57 zu § 2.\n\n115\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß es Zweck und Ziel der \nEinleitung von behandeltem Schmutzwasser in ein Gewässer ist, sich im \nRahmen der dazu erteilten Erlaubnis des Abwassers auf Dauer zu \nentledigen.\n\n116\n\nDas Einleiten von Abwasser ist - darauf stellt auch § 18 a Abs. 1 WHG ab \n- auf dessen Beseitigung gerichtet. Es stellt hinsichtlich des geklärten \nAbwassers eine Entledigungsmaßnahme\n\n117\n\n- so Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 181 -;\n\n118\n\noder Entsorgung \n\n119\n\n - so Brüning, Abwasserbeseitigungspflicht und Einleitererlaubnis, ZfW \n1998, S. 341 -\n\n120\n\ndar.\n\n121\n\nNach den wasserbehördlichen Vorgaben kann der „Restschmutz\" der \nSelbstreinigungskraft des in den natürlichen Wasserhaushalt einbezogenen \nGewässers zur endgültigen Abwasserbeseitigung überlassen bleiben. Der \nwasserrechtliche Erlaubnisbescheid gibt dazu mit seinen \nabwasserabgabenrechtlichen Einleitungsbedingungen einen \nBenutzungsumfang vor, den der Einleiter grundsätzlich ausschöpfen \nkann.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 1997, 250, 251 (Reservierung einer bestimmten \nGewässerbelastung).\n\n123\n\nVon einer solchen Zielsetzung und Zweckbestimmung seitens der \nKlägerin kann hinsichtlich der Zuführung des behandelten Schmutzwassers in \nden Esseler Bruchgraben offensichtlich nicht ausgegangen werden. Der \ndargestellte Zweck einer erlaubten Abwassereinleitung kann an dieser Stelle \nnämlich gar nicht erreicht werden. Dem Esseler Bruchgraben kommt allenfalls \nbis zum Beginn seiner Verrohrung - und damit bezogen auf das Abflußrohr \nder klägerischen Kläranlage für eine Strecke von einem Meter - die \nGewässereigenschaft im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu. \n\n124\n\nDas Einleiten in ein Gewässer erschöpft sich aber nicht auf einen \npunktuellen Vorgang an der Einleitungsstelle.\n\n125\n\nAngesichts der geringen Wasserführung des Esseler Bruchgrabens, der \nschon durch Schmutzwasser vorbelastet ist, und der Menge des durch die \nKlägerin zugeführten behandelten Schmutzwassers \n(Jahresschmutzwassermenge von 1.100.000 m3) erscheint es evident, daß \nder Esseler Bruchgraben auf einer Strecke von nur einem Meter zur \n„Abwasserbeseitigung\" in der geschilderten Weise nicht in der Lage ist.\n\n126\n\nDavon ging offensichtlich auch die obere Wasserbehörde aus. In dem \nFreistellungs- und Verpflichtungsbescheid vom 21. April 1988 hat sie \nausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abwasserbeseitigungspflicht \nsowohl der Klägerin als auch dem Lippeverband obliege.\n\n127\n\nEin solcher Hinweis stellt damit erkennbar eben nicht darauf ab, daß die \nAbwasserbeseitigung durch die Klägerin mit dem Einleiten in das Gewässer \nEsseler Bruchgraben abgeschlossen sei.\n\n128\n\nDie Beschränkung der von der Klägerin in Anspruch genommenen \nGewässerstrecke auf nur ca. einen Meter ergibt sich daraus, daß es sich bei \ndem verrohrten Abschnitt des Esseler Bruchgrabens nicht um ein Gewässer, \nsondern um eine Abwasseranlage handelt .\n\n129\n\nDie Gewässereigenschaft ist deshalb nicht gegeben, weil der Esseler \nBruchgraben in diesem Bereich - bis zum nächsten Vorfluter, dem \nWesterbach - nicht mehr in einem natürlichen Gewässerbett (Merkmal eines \nGewässers nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1., 1. Alternative WHG) fließt. Das \nGewässerbett - eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche \nBegrenzung des Wassers in einer Vertiefung an der Erdoberfläche - ist durch \ndie Aufnahme des Wasserlaufs in eine Rohrleitung nicht mehr \nvorhanden.\n\n130\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 \n- IV C 43.73 - in Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), Band 49, 293, \n298, 300 f.; ebenso: Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni \n1991 - Bf VI 37/89 -, ZfW 1993, 114, 115 unter Bezugnahme auf die \nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf des \nWasserhaushaltsgesetzes vom 4. Februar 1956 (BT-Drucksache 2072/II S. \n21) zu § 1: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für das \nvom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte, in Leitungen oder anderen \nBehältnissen „gefaßte\" Wasser. Die vorgesehenen Einwirkungsmöglichkeiten \nbeim Entzug des Wassers aus dem natürlichen Wasserhaushalt und bei \nWiedereinleitung in diesen genügen zur Ordnung des Wasserhaushalts\".\n\n131\n\nDie zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. \nOktober 1975 betrifft den Eickenscheider Bach in Essen, der zunächst als \nGewässer verläuft und über seine spätere Verrohrung Abwasser der Ruhr \nzuführt (vgl. zu diesem Sachverhalt OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember \n1977 - II A 235/76 - amtlicher Umdruck).\n\n132\n\nDiese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zudem für den \nGesetzgeber des Landeswassergesetzes Anlaß\n\n133\n\n- vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. September 1977 \n- Drucksache 8/2388, S. 95 - und Honert/Rüttgers, Kommentar zum LWG, \nAnmerkung 1 zu § 3 -,\n\n134\n\ndie Vorschrift § 3 Abs. 1 Satz 2 in das LWG vom 4. Juli 1979 (GV.NW. S. \n488) aufzunehmen und klarzustellen, daß Rohrleitungen zur Ableitung von \nAbwasser \n- wie dies auf den verrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens zutrifft - nicht \nGewässer sind. Der Zufluß von Abwasser in derartige Rohrleitungen und die \ndamit verbundene naturfremde Einwirkung auf das Wasser ist auch in der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriterium für \nden Verlust der Gewässereigenschaft.\n\n135\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, ZfW 2006, 209, 212; \nso auch die Vorinstanz dieser Entscheidung: OVG Weimar, Urteil vom 7. Juni \n2004 \n- 4 KO 1093/03 -, Natur und Recht (NuR) 2005, 195, 198.\n\n136\n\nDie zuletzt zitierte Entscheidung stellt zudem hinsichtlich der \nGewässereigenschaft auf eine wertende Betrachtung ab, die die \nWahrnehmung von Gewässerfunktionen (Verdunstung, Versickerung, Auffang \nvon Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser) \neinbezieht.\n\n137\n\nVgl. BVerwG vom 15. Juni 2005, a.a.O., S. 211.\n\n138\n\nEine solche Betrachtung läßt hinsichtlich der Verrohrung nur den Schluß \nzu, daß keine der angeführten Gewässerfunktionen wahrgenommen werden \nkann. Auch dies führt zu der Erkenntnis, daß eine Gewässereigenschaft nicht \nmehr gegeben ist.\n\n139\n\nDer Verlust der Gewässereigenschaft wird durch den Hinweis der \nBeklagten auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n31. Oktober 1975 (a.a.O. S. 299), daß eine streckenweise Verrohrung einem \noberirdischen Gewässer diese Eigenschaft nicht nehme, nicht in Frage \ngestellt. Der Hinweis läßt außer acht, daß die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts gerade solche Wasserführungen unterscheidet, \ndie nur auf Teilstrecken in Rohren verlaufen, und solche Wasserführungen, \ndie - wie hier - ab der Verrohrung in dem gesamten weiteren Verlauf bis zur \nEinmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf \nabgesondert bleiben.\n\n140\n\nMit der klaren Abgrenzung wird ebenfalls der Annahme die Grundlage \nentzogen, auch der verrohrte Teil des Esseler Bruchgrabens sei nur \nTeilstrecke eines Gewässers im Sinne des WHG, weil er in das Gewässer \nWesterbach einmünde.\n\n141\n\nZudem ist hier in den Blick zu nehmen, daß der Westerbach und der \nDattelner Mühlenbach zwar de iure Gewässer, tatsächlich jedoch \nSchmutzwasserleitungen sind, die bestimmungsgemäß - wie eine \nKanalisation - Abwasser aufzunehmen haben.\n\n142\n\nIn diesem offenen Abwassersystem mit geringer Leistungsfähigkeit führt \ndas in der Kläranlage der Klägerin behandelte Schmutzwasser sogar zu einer \nVerdünnung des Abwassers (vgl. dazu Vermerk der Bezirksregierung N. \nvom 11. November 1999 - Beiakte Heft 20, Bl. 699 f. -).\n\n143\n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der \ndurch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 31. Oktober \n1975 zu beurteilen war und dem die Einleitung der Verrohrung in ein \nnatürliches Gewässer, die Ruhr, zugrundelag.\n\n144\n\nDanach bleibt festzuhalten, daß das behandelte Schmutzwasser der \nKlägerin an der Zuflußstelle in den Esseler Bruchgraben nicht unmittelbar in \nein Gewässer verbracht wird. Dem Gewässer kommt lediglich auf einer ganz \ngeringen Strecke die Funktion zu, den Transport des Abwassers in die etwa \neinen Meter entfernt liegende Abwasseranlage zu ermöglichen.\n\n145\n\nInsgesamt kann der Esseler Bruchgraben mit Blick auf das Fortleiten des \nKläranlagenabflusses nur als Schmutzwassereinleitung in den Westerbach \nqualifiziert werden. Dem hat der Planfeststellungsbeschluß vom 11. August \n1983 dadurch Rechnung getragen, daß er die Einleitung der Verrohrung in \nden Westerbach zu Ziffer 4. in den Beschlußtenor aufgenommen und damit \ngenehmigt hat. Die Einmündung eines Gewässers in ein anderes Gewässer \nhätte einer Genehmigung nicht bedurft.\n\n146\n\nBereits mit dem Freistellungs-/Verpflichtungsbescheid des \nRegierungspräsidenten N. vom 21. April 1988 ist in Ziffer II. der Vorgang \ndes Zuführens des behandelten Abwassers der Klägerin bis zur „Einleitung\" in \nden verrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens als Fortleiten bezeichnet \nworden.\n\n147\n\nDieser rechtliche Ansatz der Kammer wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndaß der Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten in den Esseler \nBruchgraben erteilt worden ist. Die von dieser Erlaubnis ausgehende \nFeststellungswirkung ist für die Frage, ob der Abwasserabgabetatbestand \nerfüllt ist oder nicht, ohne Bedeutung.\n\n148\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, ZfW 2006, 209, 213; \ndem folgend OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, \nNVwZ-RR 2006, 639, 641; a. A. Driewer, NuR 2005, 722, 723 f., Anmerkung \nzur Entscheidung des BVerwG vom 15. Juni 2005.\n\n149\n\nSieht man den Abgabetatbestand mit dem Zuführen des Abwassers der \nKlägerin in den Esseler Bruchgraben als nicht erfüllt an, wird dadurch auch \neine sonst nicht nachvollziehbare (rechtswidrige) Mehrfachveranlagung der \nKlägerin vermieden.\n\n150\n\nDer hier angefochtene Festsetzungsbescheid der Beklagten führt nämlich \ndazu, daß das behandelte Schmutzwasser der Klägerin sowohl durch die \nBeklagte unmittelbar als auch als Anteil an dem von dem Lippeverband in den \nVorfluter der Flußkläranlage „Dattelner Mühlenbach\" eingeleiteten Abwasser \nerneut veranlagt und dann auf die Klägerin umgelegt wird.\n\n151\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Klägerin möge \nmit dem Lippeverband klären, daß er für das von der Klägerin in den Esseler \nBruchgraben eingeleitete Schmutzwasser nicht abgabepflichtig sei (so z.B. \nOVG NRW, Beschluß vom 31. August 2004 - 9 A 1930/02 -, S. 5 f.).\n\n152\n\nDen (angeblich eingeschränkten) Umfang seiner Abgabepflicht müßte der \nLippeverband gegenüber der Beklagten einbringen. Dies erscheint \naussichtslos, da auch das Schmutzwasser der Klägerin den Vorfluter der \nFlußkläranlage belastet und deshalb Abgabepflicht besteht.\n\n153\n\nDer Lippeverband seinerseits ist nach § 65 Abs. 2 LWG gehalten, auch \nbei der Klägerin insoweit eine Umlage zu erheben.\n\n154\n\nRechtlich nicht haltbar dagegen ist - wie ausgeführt - die Veranlagung der \nKlägerin durch die Beklagte.\n\n155\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n156\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n157\n\nDie Berufung gegen das Urteil der Kammer war nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO zuzulassen. Mit der rechtlichen Wertung, daß die Klägerin in den \nEsseler Bruchgraben nicht gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG einleitet, weicht die \nvorliegende Entscheidung von den Entscheidungen des OVG NRW vom 31. \nAugust 2004 (9 A 1930/02 und 9 A 1928/02) sowie vom 1. September 2004 (9 \nA 1929/02 und 9 A 1931/02) ab. Mit diesen Entscheidungen hat das OVG \nNRW - den erstinstanzlichen Entscheidungen 19 K 4492/00 bis 19 K 4495/00 \ndes VG Gelsenkirchen vom 1. März 2002 folgend - darauf abgestellt, daß die \nKlägerin Direkteinleiterin in den Esseler Bruchgraben sei.\n\n158","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-27/15-k-589-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-27/15-k-589-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262489","retrieved":"2026-07-09 02:28:52.920960+00:00"}}