{"status":"available","doknr":"OLD262587","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0724.7L732.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"7 L 732/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nim Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 10. März 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität \nErlangen-Nürnberg) vom 27. März 2007 festgestellte THC-Wert von 2,9 ng/ml \n(die Angaben im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juli 2007 betreffen \noffenbar versehentlich abstrakte Grenzwerte, nicht aber die vorliegend \nermittelten Werte) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme \neines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-\nKonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, \nob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. \nFebruar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48\n\n11\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \neindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis \nggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n12\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klassen B und C.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-24/7-l-732-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-24/7-l-732-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262587","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.474419+00:00"}}