{"status":"available","doknr":"OLD262588","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0724.2L1772.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"2 L 1772/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 681,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer am 20. Dezember 2006 beim Gericht eingegangene Antrag ist dahingehend \nauszulegen, dass beantragt wird, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3812/06 gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners für den Monat August 2006 vom \n22. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember \n2006 anzuordnen. \n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. \n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines \nWiderspruchs kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, \ndass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nerscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung \ndes Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 \nSatz 3 VwGO. \n\n6\n\n(1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die \nhiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst \nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. \nAllerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige \nRechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen \ngetroffen werden.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 31. März 2004 \n- 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss \nvom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. \n(S. 337); jew. m.w.N. \n\n8\n\nSoweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid \nzugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer \nWirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung \ngeradezu aufdrängen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen \nSteuerbescheides des Antragsgegners bestehen bei der hier im Eilverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung nicht. \n\n11\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte für den Monat August 2006 war die Vergnügungssteuersatzung - \nVStS - der Stadt F. vom 22. Februar 2006. Nach § 9 Abs. 1 VStS bemisst sich die \nSteuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, \nWarenspiel- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach \ndem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl \nund Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in \nSpielapparaten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzgl. der ausgezahlten \nGewinne - bereinigt um die Veränderungen der Röhreninhalte und des Fehlbetrages \n- anzurechnen (sogenannte elektronische Kasse). \n\n12\n\nUnter dem 5. September 2006 hat die Antragstellerin die \nVergnügungssteuererklärung für den Monat August 2006 abgegeben und die \nEinspielergebnisse der einzelnen Geldspielgeräte mitgeteilt. Die zu entrichtende \nVergnügungssteuer hat die Antragstellerin für 11 Geldspielgeräte insgesamt mit \neinem Betrag von 2.784,35 EUR berechnet. Gegen die \nVergnügungssteuerfestsetzung hat sie sogleich Widerspruch erhoben. Nach \nvorgenommener Prüfung setzte der Antragsgegner die Vergnügungssteuer für den \nMonat August 2006 mit Bescheid vom 22. September 2006 auf 2.723,56 EUR fest. \nAuch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch.\n\n13\n\nVor Erlass des Widerspruchsbescheides unter dem 8. Dezember 2006 hat der \nAntragsgegner seine Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 durch \nSatzung vom 29. September 2006 rückwirkend zum 1. März 2006 geändert und auch \nden Besteuerungsmaßstab in § 9 Abs. 1 neu gefasst. § 9 Abs. 1 lautete:\n\n14\n\nDie Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, \nGeschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst \nsich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach \ndem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates. \nAusgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch \ngezählte Kasse. Von der elektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen \nabzuziehen (Saldo 2). Diesem Betrag ist der Fehlbetrag (z.B. Röhrenentnahmen) \nhinzuzurechnen (Einspielergebnis). \n\n15\n\nFür die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom \nGesamtbetrag der in den Geldspielgeräten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne (Saldo 1) auszugehen. Hiernach sind die \nVeränderungen der Röhreninhalte gegenüber der letzten Auslesung - je nach Saldo - \nentweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag sind die \nNachfüllungen der Röhren hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu bringen \n(elektronisch gezählte Kasse). Das negative Einspielergebnis eines Apparates im \nKalendermonat ist mit dem Wert 0,-- Euro anzusetzen. \nFür Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl \nund Dauer der Aufstellung.\n\n16\n\nNach telefonischer Auskunft von Herrn T. (Stadtsteueramt des \nAntragsgegners) vom 27. März 2007 sollte mit dieser Änderung nicht der \nSteuermaßstab inhaltlich geändert werden. Er sei vielmehr nur „trennschärfer\" \ngefasst worden. Es ergebe sich im Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung vom \n22. Februar 2006 keine veränderte Steuerfestsetzung. \n\n17\n\nMit weiterer Satzung vom 28. Juni 2007 hat der Antragsgegner die \nVergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 erneut rückwirkend zum 1. März \n2006 geändert. § 9 Abs. 1 lautet nunmehr:\n\n18\n\nDie Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-,Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten \nmit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem \nEinspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates.\n\n19\n\nAusgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch \ngezählte Kasse des einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit. Von der \nelektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen abzuziehen (= Saldo 2). \nDiesem Betrag ist der Fehlbetrag (z. B. Röhrenentnahmen) hinzuzurechnen. Hieraus \nergibt sich das Einspielergebnis.\n\n20\n\nFür die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom \nGesamtbetrag der im Geldspielgerät eingesetzten Spielgeräte ( Einwurf) abzüglich \nder ausgezahlten Gewinne (Auswurf) auszugehen. Von der so errechneten Differenz \n(=Saldo 1) ist die Veränderung des Röhreninhaltes gegenüber der letzten Auslesung \n-je nach Saldo - entweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag \nsind die Röhrenachfüllungen hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu \nbringen = elektronisch gezählte Kasse). \nDas negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert \n0,-EUR anzusetzen. \nFür Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl \nund Dauer der Aufstellung.\n\n21\n\nMit dieser Neufassung der Satzungsbestimmung hat der Antragsgegner deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass Besteuerungsgegenstand nicht mehr die Gesamtheit \nder Spielapparate in einer Spielhalle, sondern der einzelne Spielapparat sein soll. \nAnsonsten sieht die Kammer bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine \nsubstantielle Änderung des § 9 Abs. 1 VStS. Die vorzunehmenden \nBerechnungsschritte zur Ermittlung der Steuer dürften die gleichen geblieben sein. \nEs sind lediglich einige Begrifflichkeiten geändert worden, die bei erster Betrachtung \nauf das Rechenergebnis keinen Einfluss haben dürften.\n\n22\n\nGegen die Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes nach dem Einspielergebnis des \neinzelnen Geldspielgerätes bestehen zumindest im hier vorliegenden Eilverfahren \ngrundsätzlich keine Bedenken. \n\n23\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat \nmit Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 - (www.nrwe.de) die Besteuerung nach \nder Bruttokasse (in Höhe von dort 13%) für rechtmäßig erklärt. Das OVG hat auch \nausgeführt, dass es keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt, wenn nach \ndem verwendeten Steuermaßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Es gebe \nkeinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander \nerhoben werden dürfen. \n\n24\n\nAuch wenn der Antragsgegner nach seinen satzungsmäßigen Regelungen die \nPositionen Prüf-/Testgeld, Falschgeld und Fehlgeld nicht in Abzug bringt, kann \nhieraus noch nicht geschlossen werden, dass der zu Grunde gelegte Steuermaßstab \nnichtig sein könnte. \nSelbst wenn unterstellt würde, dass diese Positionen nicht zum Einspielergebnis \ngehören, so könnte eine Klärung diesbezüglich nur in einem Hauptsacheverfahren \nerfolgen, wobei dort zunächst zu klären wäre, ob die genannten Beträge sich nicht in \neiner zu vernachlässigenden Größenordnung bewegen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 \n- 14 B 2139/06 -.\n\n26\n\nIm übrigen hat die Kammer bereits mit mehreren Urteilen vom 08. März 2007 \n(2 K 5599/03 u.a.) festgestellt, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer für \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegen Europarecht verstößt und auch \nverfassungsrechtlich unbedenklich ist. \n\n27\n\nDie Kammer hat u.a. ausgeführt, \n\n28\n\n„(1) \nDie Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen \nEuroparecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie \n91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - \nverbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben \nund Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von \nUmsatzsteuern haben. \n\n29\n\nBei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist \nentscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in \neiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren \nwesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen \nCharakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der \nErzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der \nDienstleistungen bezieht. \nDagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer entgegen, \ndie eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.\n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; \nUrteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -\n\n31\n\nDie in der Stadt E. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die \nVergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie an den \nPreis der bezahlten Spiele gekoppelt ist.\n\n32\n\nDie übrigen wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind hingegen nicht \nerfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle \nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur \nfür das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. \nDie Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht \nden Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von \nVorsteuern ist nicht gegeben.\n\n33\n\n(2)\n\n34\n\nDie Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf \nGeldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte \nGleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz \ndes Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.\n\n35\n\nÖrtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt E. erhobene \nSpielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen \nseiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz \neinschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit \nihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 \n- 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, \nNVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 \n- 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); \nBVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \nNVwZ 2001, S. 1264 f.\n\n37\n\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist insbesondere nicht \ngleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. \n105 \nAbs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen \nVerbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, \nBVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 \n- 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, \nNVwZ 1997, S. 573 ff.\n\n39\n\nDer vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck \nder Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach \ndem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten \nzu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von \nSuchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu \nschwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre \nFamilien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit \nproblematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem \nErkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben \nwerden dürfen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nBVerfGE 115, S. 276 ff.\n\n41\n\nDie Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. \nGewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, \ndienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach \nGlücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder \ngewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.\n\n42\n\nVgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.\n\n43\n\nDie hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der \nAutomatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der \nSpieleverordnung, auf die Spieler abwälzen,\n\n44\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, \nBVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N,\n\n45\n\nda Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. \nErdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein \nsie und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet dazu \nführt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung \nnicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. \n\n46\n\nSt.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff.\" \n\n47\n\nDafür, dass es sich im Hinblick auf eine erdrosselnde Wirkung in F. so verhält, \nhat die Antragstellerin nichts Konkretes und Belastbares vorgetragen. Im Übrigen ist \nin diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das OVG NRW in seinem Urteil \nvom 06. März 2007 - 14 A 608/05 - eine erdrosselnde Wirkung bei einem Steuersatz \nvon 13% des Einspielergebnisses nicht gesehen hat. Schließlich ergibt sich aus einer \nvom Antragsgegner unter dem 07. Mai 2007 vorgelegten Übersicht, dass die Anzahl \nder in Spielhallen in F. betriebenen Geldspielgeräte seit dem Jahr 2003 nicht \nsignifikant zurückgegangen ist. Im Jahre 2006 lagen die Bestandszahlen sogar \ndeutlich über den Bestandszahlen der Jahre 2003 bis 2005, was gegen eine \nerdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer spricht.\n\n48\n\nWeiter hat die Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 ausgeführt: \n\n49\n\n„Die Kammer sieht in dem Umstand, dass die Automatenspiele in der staatlich \nzugelassenen Spielbank B. nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, \nkeinen Verstoß der Satzung gegen den in Art. 3 GG normierten \nGleichheitsgrundsatz. Der Rat der Stadt E. als Satzungsgeber ist im Rahmen seiner \nNormsetzung verpflichtet, Art. 3 GG zu beachten. Diese Normsetzung wird vor allem \ndurch höherrangiges Recht begrenzt. Das bedeutet für die Stadt E., dass sie eine \nVergnügungssteuer auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nur in dem Rahmen \nerheben darf, in dem insbesondere das Landes- und/oder Bundesrecht dies \nzulassen. \n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land \nNordrhein-Westfalen lässt eine Besteuerung der Spielautomaten gerade nicht zu: \nNach dieser Vorschrift sind die Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank \nnämlich von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit sind, die in \nunmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.\" \n\n50\n\nFür den vorliegenden Fall der Antragstellerin weist die Kammer darüber hinaus \ndarauf hin, dass die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer mit Blick auf den \nGleichheitsgrundsatz nur nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, die im örtlichen \nGeltungsbereich der Steuer maßgebend sind. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden \nist auszuklammern. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2006 \n- 14 A 3009/01 -, Juris-Dokument. \n\n52\n\nDa sich im örtlichen Kompetenzbereich des Antragsgegners keine Spielbank \nbefindet, kann die Antragstellerin sich insoweit auf den Gleichheitsgrundsatz auch \nnicht berufen. \n\n53\n\nSchließlich hat die Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 ausgeführt: \n\n54\n\n„Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, \nwonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch \nArt. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und \nSchranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - \nkeine erdrosselnde Wirkung hat.\n\n55\n\nVgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung \ninsoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, \nUrteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, \nS. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.\n\n56\n\nSoweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der \nverfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer \nverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,\n\n57\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,\n\n58\n\nhält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur \nunverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für \nüberschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung \nberuht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der \nSpielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens \nzukommt.\"\n\n59\n\nDie Rechtsprechung der Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 entspricht \numfassend dem Urteil des OVG NRW vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -. \n\n60\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid vom 22. September 2006 dürfte sich im \nErgebnis auch als hinreichend bestimmt erweisen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG \nNRW, § 119 Abs. 1 AO müssen Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt \nsein. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und \nBetrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG \nNRW, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). \n\n61\n\nDas Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden \ngebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt \nentnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des \nSteuerbescheides soll u.a. sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, \nwelcher Sachverhalt besteuert wird und damit das Entstehen der Steuerschuld ohne \nWeiteres festzustellen ist. Welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den jeweiligen \nSteuerbescheid zu stellen sind, hängt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch von der \nSteuerart ab. \n\n62\n\nVgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom \n03. April 2007 - VIII B 110/06 -, Juris-Dokument. \n\n63\n\nUnzulässig ist es, verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in \neinem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen. Vielmehr erfordern mehrere \n(getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden \noder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück neben der genauen \nAngabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände und -zeiträume) \nbesteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der \nSteuer. Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn \ntrotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, \nwelche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch aus anderweitigen \nrechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht. \n\n64\n\nVgl. BFH, Urteil vom 09. Dezember 1998 \n- II R 6/97 - und Urteil vom 22. September 2004 \n- II R 50/03 -, Juris-Dokumente. \n\n65\n\nNach den Satzungsänderungen vom 29. September 2006 und 28. Juni 2007 \nsteht fest, dass Besteuerungsgegenstand das einzelne Geldspielgerät ist. \nDemgemäss muss - die Rechtmäßigkeit des geänderten § 9 Abs. 1 VStS unterstellt- \ngrundsätzlich für jedes Gerät die Steuer einzeln festgesetzt werden. \n\n66\n\nDiesen Anforderungen wird der Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 22. September 2006 gerecht. In der Anlage zu dem Bescheid \nist für jedes Geldspielgerät der auf dieses Gerät entfallende \nVergnügungssteuerbetrag errechnet und ausgewiesen worden.\n\n67\n\nDabei hat der Antragsgegner die Einspielergebnisse aus der Steuererklärung der \nAntragstellerin bis auf die Berechnung für das Gerät Crown MM übernommen. Auch \ndie geänderte Berechnung für das Gerät Crown MM dürfte indes nicht zu \nbeanstanden sein. Die Antragstellerin hatte in ihrer Aufstellung (Blatt 231 der \nBeiakte Heft 1) für das Gerät Crown MM aufgrund mehrerer Kassierungen im August \n2006 zwei Beträge als Einspielergebnisse mitgeteilt und zwar ein Minusergebnis von \n-506,60 EUR und einmal ein positives Ergebnis von +1180,60 EUR. Die von der \nAntragstellerin selbst ermittelte Gesamtsumme von 23.202,95 EUR ergibt sich jedoch \nnur, wenn der Betrag von 506,60 EUR aus der Berechnung ganz herausgenommen \nwird, d.h. weder zu dem Gesamtergebnis addiert noch hiervon abgezogen wird. Der \nAntragsgegner hat bei seiner Prüfung der Steuererklärung den Betrag von 506,60 \nEUR von 1180,60 EUR abgezogen und das Einspielergebnis des Gerätes Crown MM \nfür den Monat August 2006 im Ergebnis mit 674,- EUR angesetzt und hiervon eine \n12%ige Vergnügungssteuer in Höhe von 80,88 EUR festgesetzt. Die insgesamt \nfestgesetzte Steuer in Höhe von 2.723,56 EUR liegt demnach unter dem Betrag von \n2.784,35 EUR, den die Antragstellerin selbst errechnet hatte. Da das Gerät Crown \nMM für den Monat August 2006 insgesamt ein positives Einspielergebnis in Höhe \nvon 674,- EUR hatte und nur dieser Betrag steuerlich in Ansatz gebracht worden ist, \nstellt sich hier die Frage nach der Abzugsfähigkeit eines negativen \nEinspielergebnisses von dem Gesamtergebnis nicht.\n\n68\n\nDa der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 22. September \n2006 nur Geldspielgeräte und keine Unterhaltungsgeräte betrifft, hat das Gericht \nkeine Veranlassung, sich zur Besteuerung dieser Geräte zu äußern.\n\n69\n\n(2) Die Vollziehung des hier streitgegenständlichen Bescheides hat keine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die \nAntragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen \ndurch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die \neigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, \netwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung \nführen kann.\n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 \n- 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai \n1999 - 3 B 2955/96 -, \nJuris-Dokument.\n\n71\n\nEine solche Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die \ntheoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des \nRechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen \nRechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare \nNachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n72\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 \n- 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439).\n\n73\n\nSubstantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die \nEntrichtung der Vergnügungssteuer für den Monat August 2006 der Antragstellerin \nentstehen sollten, sind nicht ersichtlich. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger \nRechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren ¼ des geforderten Betrages \nzugrunde.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-24/2-l-1772-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-24/2-l-1772-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262588","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.554286+00:00"}}