{"status":"available","doknr":"OLD262722","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0718.1K2491.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"1 K 2491/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 15. Oktober 1974 geborene Klägerin steht als angestellte \nLehrerin an der G. -M. -Gesamtschule in F. im Dienst des Beklagten. \nSie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin \nfür Sport und Biologie.\n\n3\n\nSie absolvierte ab 1. Mai 2001 den Vorbereitungsdienst in Niedersachsen, \nin dessen Verlauf sie am 30. Januar 2002 bei einer Fortbildung im Skifahren \neinen unter dem \n3. April 2002 anerkannten Dienstunfall mit Kreuzbandriss (rechts) erlitt, der \nam 4. Juni 2002 operativ versorgt wurde und zuletzt im Dezember 2002 \närztlich behandelt wurde. Sie bestand in Niedersachsen am 24. März 2003 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Lande \nNiedersachsen. Unter dem 29. August 2003 erkannte die Bezirksregierung \nE. die dortige Lehramtsbefähigung als Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den \nFächern Sport und Biologie an. \n\n4\n\nDurch Arbeitsvertrag vom 1. September 2004 wurde die Klägerin ab 6. \nSeptember 2004 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis (BAT III) eingestellt. Sie wurde der G. -M. -\nGesamtschule in F. zugewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 26. \nJanuar 2005 schließt mit dem Gesamturteil \n„In der Probezeit hat sich Frau T. bewährt.\" \n\n5\n\nDie Bezirksregierung E. beauftragte den Regionspräsidenten der \nRegion I. mit der Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses. Nach \nEinholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens (Dr. H. vom \nGesundheitsamt der Stadt F. vom 3. Dezember 2004) kam das \namtsärztliche Zeugnis vom 28. Dezember 2004 zu dem Ergebnis, dass die \nKlägerin nicht als tauglich anzusehen sei für die Einstellung als Sportlehrerin \nin das Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit; gegen die Einstellung im \nAngestelltenverhältnis bestünden jedoch keine Bedenken. Das amtsärztliche \nZeugnis gibt außerdem folgende Passage aus dem orthopädischen \nZusatzgutachten wieder: „ Auf absehbare Zeit (die nächsten Monate/Jahre) ist \nvon einer guten bzw. uneingeschränkten Belastbarkeit des Kniegelenkes \nauszugehen. Es handelt sich aber zweifelsfrei um ein vorgeschädigtes \nKniegelenk, bei dem im Vergleich zum nicht beschädigten Gelenk bei einem \ngesunden Menschen mittel- bis langfristig wieder eher mit einer \nBehandlungsbedürftigkeit und evtl. auch mit Einschränkungen des \nLeistungsvermögens gerechnet werden muss. Bei einer \nBetrachtungsperspektive von 3,5 Jahrzehnten ist daher mit einer mittel- bis \nlangfristigen erneuten Behandlungsbedürftigkeit (entsprechend der \nWiederaufnahme der Dienstunfallbehandlung) zu rechnen; insbesondere für \nsportliche Aktivitäten mit Sprung- und dynamischen Laufbeanspruchungen \ndes Kniegelenkes sind daher langfristig Einschränkungen auch dienstlicher \nArt zu erwarten.\" \n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte die Bezirksregierung E. die \nBerufung in das Beamtenverhältnis aufgrund der fehlenden gesundheitlichen \nEignung ab. Unter dem 21. Januar 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein \nund machte zur Begründung geltend, nach der orthopädischen \nZusatzbegutachtung durch Dr. H. sei das jetzige postoperative klinisch-\nfunktionelle Ausheilungsergebnis hervorragend und die Klägerin sei allen \nBelastungen - auch im derzeitigen Dienst als Sportlehrerin - gewachsen. Der \nim Widerspruchsverfahren um Stellungnahme gebetene Regionspräsident der \nRegion I. teilte unter dem 3. Mai 2005 mit, dass er dem Widerspruch \nnicht abhelfen könne, und empfahl eine erneute orthopädische Begutachtung \ndurch das Gesundheitsamt der Stadt F. . Ohne erneute Untersuchung \nerläuterte Dr. H. sein Gutachten vom 3. Dezember 2004 unter dem 31. Mai \n2005 dahin, dass seine Feststellungen zur mittel- bis langfristigen \nBehandlungsbedürftigkeit eindeutig und abschließend seien. Im Vergleich zu \nkörperlich Gesunden werde es eher zu Degenerationsprozessen des \nKniegelenks kommen. Bei der Klägerin seien radiologisch Hinweise für \nbeginnende reaktive Degenerationsprozesse des rechten Kniegelenks \nfestgestellt worden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005, zugestellt am 5. Juli 2005, \nwies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Eine Übernahme \nin das Beamtenverhältnis sei aufgrund der fehlenden gesundheitlichen \nEignung nicht möglich.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 3. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie vor, es fehle eine Auseinandersetzung mit der spezifischen Tätigkeit eines \nSportlehrers. Ein Sportlehrer betreibe keinen Hochleistungssport. Da - im \nEinklang mit dem Lehrplan Sport - Übungen auch durch Schüler vorgemacht \nwerden könnten, sei die sportliche Belastung eines Sportlehrers nicht höher \nals die eines Lehrers anderer Fachrichtung. Die Klägerin hält ein weiteres \nSachverständigengutachten für erforderlich.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 5. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli \n2005 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist insbesondere auf den Schweregrad der Vorschädigung und \nauf die bereits bestehenden Hinweise für Degenerationsprozesse. Dass \nbisweilen auch Schüler die Übungen vormachten, könne nicht als Maßstab \ndafür gelten, welchen körperlichen Belastungen Sportlehrer stand halten \nmüssten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Klägerin und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat weder den mit dem Klageantrag geltend gemachten \nAnspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung und sie wird durch die \nAblehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 5. Januar \n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 4. Juli 2005 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n18\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus \nArt. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 \nLandesbeamtengesetz (LBG), § 2 Laufbahnverordnung NRW (LVO) steht die \nfehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin entgegen. \n\n19\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nach der amtsärztlichen \nUntersuchung nicht mehr für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese. \nHiernach hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Bewerberin Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung für die Stelle aufweist. Zu diesen \nAnforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung der zukünftigen \nBeamtin. \n\n20\n\nDie Entscheidung über die Einstellung als Beamtin in den öffentlichen \nDienst liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die in diesem \nRahmen vorzunehmende Beurteilung u.a. der nach § 7 LBG erforderlichen \ngesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht \nnur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt \nhat. Es ist dem Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er \nden Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das \nPrinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Insoweit bleibt es auch Sache des \nDienstherrn, darüber zu befinden, welche Anforderungen er an die Eignung in \ngesundheitlicher Hinsicht stellt. \n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 \nB 52.03 - Buchholz 237.7 § 7 LBG Nr. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2001 - 6 E \n684/00 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, \nRn. 181; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 8 BBG Rn. 17.\n\n22\n\nDie gesundheitliche Eignung kann schon dann nicht festgestellt werden, \nwenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad \nan Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, \n147, 149; Urteil vom 18. Juli 2001 \n- 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember \n2005 - 1 K 6123/01 - NRWE; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, § 7 LBG, Rn. 87; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \n§ 8 BBG, Rn. 17.\n\n24\n\nDie von dem Beklagten getroffene Entscheidung, bei der Einstellung von \nBeamten im Rahmen der vorzunehmenden Risikoprognose Faktoren wie \northopädische Vorschädigungen, die erst in der Zukunft zu akuten \nErkrankungen und möglicherweise zur Dienstunfähigkeit führen können, mit \nzu berücksichtigen, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.\n\n25\n\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beamtin diese \nUmstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn sie in \nKenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer \neinschlägigen konkreten Erkrankung gekommen ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, \n147; VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, \nNVwZ - RR 96, 454ff.\n\n27\n\nDer Klägerin fehlt die gesundheitliche Eignung wegen der Schädigung \nihres rechten Knies. Bei ihr ist wegen der Knieschädigung die Möglichkeit \nkünftiger Erkrankungen nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen. Die von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom \n28. Dezember 2004 konkret für die Klägerin getroffene Aussage, dass \naufgrund der Knieschädigung eine positive Prognose nicht möglich ist, ist \nnicht zu beanstanden. Die Amtsärztin formuliert ausdrücklich, dass die \nKlägerin gesundheitlich nicht tauglich ist für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit. Dabei nimmt die Amtsärztin \ngerade die Verwendung als Sportlehrerin in den Blick. Das amtsärztliche \nZeugnis ist hinsichtlich der Feststellung des Ergebnisses eindeutig. Es wird \ndurch die eigene Stellungnahme der Amtsärztin vom 3. Mai 2005, die eine \nerneute Begutachtung durch einen Orthopäden empfiehlt, nicht durchgreifend \nerschüttert. Denn diese ergänzende Stellungnahme beruht auf einem \nfehlsamen Verständnis des orthopädischen Zusatzgutachtens vom 3. \nDezember 2004. Ebenfalls unschädlich ist es, dass das amtsärztliche Zeugnis \nvom 28. Dezember 2004 nicht selbst die Herleitung des mitgeteilten \nErgebnisses liefert. Denn diese Herleitung ist in dem orthopädischen \nZusatzgutachten vom \n3. Dezember 2004 enthalten. Insgesamt wird das amtsärztlich festgestellte \nErgebnis inhaltlich getragen von den beiden Stellungnahmen des Orthopäden \ndes Gesundheitsamtes F. vom 3. Dezember 2004 und 31. Mai 2005. \n\n28\n\nBereits in seinem Zusatzgutachten vom 3. Dezember 2004 stellt Dr. H. \nlangfristig Behandlungsbedürftigkeit und Einschränkungen dienstlicher Art \nfest. Derartige Einschränkungen bestehen „insbesondere\" bei sportlichen \nAktivitäten mit Sprung- und dynamischen Laufbeanspruchungen des \nKniegelenks. Damit sind bestimmte sportliche Beanspruchungen \nhervorgehoben, aber dies bedeutet nicht, dass sich die dienstlichen \nEinschränkungen auf diesen Bereich beschränken; vielmehr rechnet der \nGutachter auch mit dienstlichen Einschränkungen in anderen Bereichen. In \nseiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2005 erläutert Dr. H. \nseine Feststellungen dahin, dass langfristig neben Behandlungsbedürftigkeit \nund Beschwerden auch funktionelle Beeinträchtigungen und \nBelastungseinschränkungen dienstlicher Art auftreten werden. Diese \nErläuterung, die er in Kenntnis der Widerspruchsbegründung vom 6. April \n2005 und dem darin hervorgehobenen dienstlichen Zusammenhang bis zum \nErreichen des Ruhestandsalters abgegeben hat, lässt erkennen, dass der \nGutachter nicht nur von einem Behandlungsbedarf ausgegangen ist, der ohne \nBeeinträchtigung des Dienstes als Sportlehrerin abgedeckt werden kann, \nsondern von künftigen Erkrankungen, die so erheblich sind, dass sie \nnennenswerte Auswirkungen auf die dienstliche Funktion als Sportlehrerin \nhaben. Derartige zu erwartende Erkrankungen, die zu einem erheblichen \nFernbleiben vom Dienst als Sportlehrerin führen, reichen aus, um die \ngesundheitliche Eignung zu verneinen; die Alternative der zu befürchtenden \nvorzeitigen Dienstunfähigkeit muss nicht erfüllt sein.\n\n29\n\nVgl. zu krankheitsbedingten Eignungsmängeln: BVerwG, Urteil vom 18. \nJuli 2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184.\n\n30\n\nDen Feststellungen des Dr. H. ist zu folgen. Denn er hat sich detailliert, \nauf den Einzelfall der Klägerin bezogen sowie die Anforderungen an eine \nSportlehrerin berücksichtigend, widerspruchsfrei und damit insgesamt \nüberzeugend geäußert. Die Feststellungen beruhen auf der besonderen \nFachkunde des Gutachters auf seinem ärztlichen Spezialgebiet und auf der \nFachkunde des Amtsarztes gerade betreffend die Anforderungen des \nöffentlichen Dienstes. Die generell problematische Perspektive nach einem \nKreuzbandriss manifestiert sich individuell bei der Klägerin bereits durch \nradiologisch dokumentierte Hinweise auf beginnende Degenerationsprozesse, \ndie der Gutachter im Einzelnen bezeichnet und als Folge der unfallbedingten \nKnieschädigung bewertet hat. Diese Feststellungen des Dr. H. hat die \nKlägerin nicht angegriffen, so dass ein weiteres Sachverständigengutachten \nnicht einzuholen ist (vgl. § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob außer \ndem Kreuzbandriss und den darauf beruhenden degenerativen \nVeränderungen auch ein Meniskusschaden vorliegt, bedarf angesichts dieses \nBefundes keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren.\n\n31\n\nOb die Klägerin die gesundheitliche Eignung als Lehrerin für andere \nFächer als Sport erfüllt, ist vorliegend unmaßgeblich. Der Dienstherr \nkonkretisiert - wie bereits ausgeführt - die Eignungsanforderungen für die von \nihm zu vergebenden Ämter. Er braucht sich nicht einschränken zu lassen \nhinsichtlich der Verwendungsbreite von Lehrern, die - aus gesundheitlichen \nGründen nach einigen Jahren - nur noch eines ihrer beiden Fächer \nunterrichten können oder im Sportunterricht nicht mehr das volle \nAnforderungsprofil erfüllen.\n\n32\n\nDarauf, ob die Klägerin derzeit die Anforderungen an eine Sportlehrerin \nerfüllt, kommt es für die hier zu überprüfende Entscheidung des Beklagten \nnicht an, da es sich - wie bereits dargestellt - um eine Prognoseentscheidung \nund nicht um eine Bewertung des derzeitigen Zustandes handelt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-18/1-k-2491-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-18/1-k-2491-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262722","retrieved":"2026-07-09 02:29:13.121398+00:00"}}