{"status":"available","doknr":"OLD262831","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0712.2L297.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"2 L 297/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 221/07 gegen die \nVergnügungssteueranmeldungen-bescheide vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 wird \nangeordnet.\n\n \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.963,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit Schriftsatz vom 23. März 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 221/07 gegen die durch Anmeldung \nvom 19. Dezember 2006 erfolgte Vergnügungssteuerfestsetzung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n6\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines \nWiderspruchs kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, \ndass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nerscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung \ndes Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 \nSatz 3 VwGO. \n\n7\n\n(1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die \nhiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst \nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. \nAllerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige \nRechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen \ngetroffen werden.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 31. März 2004 \n- 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss \nvom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. \n(S. 337); jew. m.w.N. \n\n9\n\nSoweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid \nzugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer \nWirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung \ngeradezu aufdrängen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nVergnügungssteueranmeldungen / Vergnügungssteuerbescheide des \nAntragsgegners vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Januar 2007.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur \nVergnügungssteuer ist die für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 geltende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt S. vom 17. Dezember 2002, geändert \ndurch Satzungen vom 10. Dezember 2003 und 20. Dezember 2005. Mit Satzung vom \n19. Dezember 2006 wurde § 9 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung betreffend die \nSteueranmeldung neu gefasst.\n\n13\n\nNach § 1 Abs. 4a) Vergnügungssteuersatzung (VStS) unterliegt im Gebiet der \nStadt S. unter anderem das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in \nSpielhallen u. ä. Unternehmen der Besteuerung. Nach § 4 Abs. 4 1. Absatz VStS \nbemisst sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, \nGeschicklichkeits-, Unterhaltungs-, oder ähnlichen Geräten (§ 1 Nr. 4) bei Geräten \nmit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach der Nettokasse, \nbei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk und \nGeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Nettokasse errechnet sich \naus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und Prüftestgeld. Gemäß § 5 Abs. 3 beträgt \ndie Steuer nach § 4 Abs. 4 VStS je Gerät mit Gewinnmöglichkeit und \nmanipulationssicherem Zählwerk 11 vom Hundert der Nettokasse. Nach § 5a Abs. 1 \nVStS erfolgt die Besteuerung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne \nmanipulationssicheres Zählwerk sowie abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs., \nauf Antrag des Steuerschuldners pauschal nach der Anzahl der Geräte. Im Falle des \nAbs. 1 beträgt die Steuer je Gerät und angefangenen Kalendermonat für Geräte mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen o. ä. Unternehmen 180,00 EUR (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 \nVStS). In § 5b VStS ist das Verfahren bei abweichender Besteuerung geregelt. \nDie Antragstellerin hat hier offenbar keinen Antrag auf die pauschale Besteuerung \nnach der Anzahl der Geräte gestellt, sondern unter dem 19. Dezember 2006 für das \n2. und 3. Quartal 2006 Vergnügungssteueranmeldungen erstellt und beim \nAntragsgegner vorgelegt, in denen sie von der Nettokasse ausgehend eine 11 %ige \nVergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 11.853,13 EUR berechnet hat. \n\n14\n\nDas erkennende Gericht hat mit Urteilen vom 8. März 2007 - 2 K 5599/03 u. a. - \n(www.nrwe.de), entschieden und begründet, dass die Erhebung einer \nVergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegen \nEuroparecht verstößt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Artikel 105 \nAbs. 2a des Grundgesetzes steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten \nebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz im \nHinblick auf den vergnügungssteuerfreien Betrieb von Spielbanken, die in Art. 12 \nAbs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 des \nGrundgesetzes sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. \n\n15\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seinem \nUrteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (www.nrwe.de) zu denselben Ergebnissen \ngelangt.\n\n16\n\nDie Kammer hat hier jedoch erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nVorschrift des § 5a VStS, soweit darin geregelt ist, dass auf Antrag des \nSteuerschuldners die Besteuerung pauschal nach der Anzahl der Geräte - in \nSpielhallen 180,00 EUR monatlich für Geräte mit Gewinnmöglichkeit - erfolgt.\n\n17\n\nZum sog. Stückzahlmaßstab hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit \nmehreren Urteilen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 und 10 C 8.04 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 123, 218 \nff - und Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 1, Kommunale Steuer-Zeitschrift \n2006, S. 72 ff. rechtsgrundsätzlich geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im \nWesentlichen ausgeführt, dass der durch Art. 105 Abs. 2a GG für eine \nAufwandsteuer, wie sie die Spielautomatensteuer darstellt, geforderte zumindest \nlockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs zu dem letztlich zu besteuernden \nVergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt \nder Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.\n\n18\n\nWenn der Antragsgegner in § 5a Abs.1 VStS dem Steuerpflichtigen einräumt, \ndass die Besteuerung auf Antrag pauschal nach der Anzahl der Geräte erfolgt, so \nbehält er den Stückzahlmaßstab für diese Fälle bei. Die Besteuerung nach dem \nStückzahlmaßstab stellt sich nicht als ein Ausnahmetatbestand dar. Da § 5a Abs. 1 \nVStS keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Stückzahlmaßstabes \nenthält, wird dem Geräteaufsteller ein echtes Wahlrecht eingeräumt, ob er nach der \nNettokasse oder nach der Anzahl der Geräte besteuert werden will. Der \nAutomatenaufsteller wird in die Lage versetzt, den Besteuerungsmaßstab frei, unter \nBerücksichtigung seiner wirtschaftlichen Überlegungen zu wählen. Dass der \nStückzahlmaßstab im Satzungsgebiet des Antragsgegners unter Beachtung der vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen weiterhin Anwendung finden \nkann, ist von dem Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren nicht dargelegt \nworden. Dabei mag es hier offen bleiben, ob sich der Steuerpflichtige - wählt er die \nBesteuerung nach der Anzahl der Geräte -im Ergebnis auf eine Verletzung seiner \nRechte berufen kann (dies hat die Kammer in einem Beschluss vom 19. Oktober \n2006 - 2 L 900/06 - verneint). \nJedenfalls sprechen gewichtige Gründe dafür, dass mit der Besteuerung nach der \nNettokasse, wie sie hier für die Antragstellerin erfolgt ist und die der Antragsgegner \nselbst als den Regelfall bezeichnet, gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden \nGrundsatz der Besteuerungsgleichheit verstoßen wird, wenn die \nSatzungsbestimmungen für den Steuerpflichtigen zugleich die Option enthalten, \nweiter nach dem Stückzahlmaßstab besteuert zu werden.\n\n19\n\nDer Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch \nein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit \nim Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens \nprinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen \nBesteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem \nGrundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden. Für den Sachbereich des \nSteuerrechts gilt: \n\n20\n\nWeder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln \nauszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der \nSteuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen. Die \nBesteuerungsgleichheit gewinnt erst aus der Eigenart der Steuer deutliche Konturen: \nDie Steuer ist eine Gemeinlast, die alle Inländer trifft; sie werden zur Finanzierung \nder allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei - ohne \nindividuelle Gegenleistungen - auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die \nPflicht auferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in \ndie Vermögens- und Rechtsphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung \ndaher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch \nunterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen. Im Steuerrecht \nmüssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als \nauch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen \nBelastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Der \nGesetzgeber hat zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der \nBestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Bei \nder Ausgestaltung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene \nBelastungsentscheidung dann aber folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit \numzusetzen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Regelung der Steuererhebung, welche \ndie Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991, \n - 2 BvR 1493/89 -, Juris-Dokument.\n\n22\n\nBei der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte handelt es sich um eine örtliche \nAufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf \ndie in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den \nCharakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der \nEinkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit belastet werden soll. Die Spielautomatensteuer erfasst \nwirtschaftlich den Aufwand des Spielers, der sich des Automaten zu seinem \nVergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie steuertechnisch vom \nGeräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger \nüberwälzt wird.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 2 \nBvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, NVwZ 1997 S. 573 ff.\n\n24\n\nGrundlage der Besteuerung von Geldspielgeräten ist damit allein der finanzielle \nAufwand, den der Spieler betreibt. Daraus folgt, dass Unterschiede im maßgeblichen \nAufwand auch zu Unterschieden in der Höhe der Steuer führen müssen. Für die \nKammer gibt es bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung keinen \nrechtfertigenden Grund, den Aufwand, der eine bestimmte Grenze übersteigt, bei der \nBesteuerung außer Betracht zu lassen. Bei der Belastungsgrenze, die sich durch die \nWahl der pauschalen Besteuerung nach der Anzahl der Geräte nach § 5a VStS \nergibt (= 180,00 EUR je Gerät monatlich), dürfte es sich vielmehr um eine den \nhöheren Aufwand gleichheitswidrig begünstigende Obergrenze handeln.\n\n25\n\nVgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil vom 15. März \n1999 - 22 A 391/98 -, Juris-Dokument, für den Bereich der \nZweitwohnungssteuer.\n\n26\n\nDie Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts \nArnsberg an,\n\n27\n\nvgl. Beschluss vom 18. August 2006, 5 L 646/06, \nwww.nrwe.de..\n\n28\n\nDurch die Optionsmöglichkeit des § 5a VStS ergibt sich eine Begrenzung der \nSteuerpflicht für Automatenaufsteller, die Geräte an viel frequentieren Orten \nbetreiben oder besonders attraktive und viel bespielte Gewinnspielgeräte aufgestellt \nhaben und die bei einer allein zugelassenen Besteuerung nach der Nettokasse eine \nVergnügungssteuer von (ggfls. auch deutlich) mehr als 2.160,00 EUR jährlich zu \nzahlen hätten. Die Kammer sieht hierin ebenfalls eine der Aufwandsteuer \nsystemfremde partielle Steuerfreistellung.\n\n29\n\nAuf einen solchen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen \nGleichbehandlung kann die Antragstellerin sich zu Recht berufen.\n\n30\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVergnügungssteuerfestsetzungen vom 19. Dezember 2006 war daher anzuordnen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger \nRechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren von ¼ des geforderten Betrages \nzugrunde.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-12/2-l-297-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-12/2-l-297-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262831","retrieved":"2026-07-09 02:29:22.651085+00:00"}}