{"status":"available","doknr":"OLD262925","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0706.7L447.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"7 L 447/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7°K°1174/07 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. April \n2007 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den \nFührerschein wieder herauszugeben,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nwurden (§ 13 Nr. 2 b FeV).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, da er 1999 und erneut im \nFebruar 2006 ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand \ngeführt hat. Danach besteht an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, \nkein Zweifel. \n\n8\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung IBBK F. vom 18. September 2006 lassen die Bedenken an \nder Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das \nGutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu \nerwarten ist, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen \nwird. Der Antragsteller ist danach jener Personengruppe zuzuordnen, die \nnicht kontrolliert mit Alkohol umzugehen weiß. Daraus folgt eine erhöhte \nWahrscheinlichkeit für Trunkenheitsfahrten. \n\n9\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 \ngeltend gemachten beruflichen und persönlichen Gründe nichts. Auch sie \nmüssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs zurücktreten. Selbst die Gefährdung seines Arbeitsplatzes \nmuss derjenige hinnehmen, der mehrfach mit hoher Blutalkoholkonzentration \nam Straßenverkehr teilgenommen hat und, weil er nach sachverständiger \nFeststellung sein Alkoholproblem (noch) nicht ausreichend aufgearbeitet hat, \nzur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bleibt dem \nAntragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach \nAufarbeitung seines Alkoholproblems die Wiedergewinnung seiner Eignung in \neinem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.\n\n10\n\nNach alledem kann auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins \nkeinen Erfolg haben, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-06/7-l-447-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-06/7-l-447-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262925","retrieved":"2026-07-09 02:29:30.287959+00:00"}}