{"status":"available","doknr":"OLD262982","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0704.7K424.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"7 K 424/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit dem Februar 2002 betreibt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann \n- diesem ist zwar eine weitere Gewerbeausübung bestandskräftig untersagt worden, \nseine Tätigkeit wird aber z. Zt. von der Beklagten noch geduldet - ein Friseurgeschäft \nin der I. Str. in C. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit \nSchreiben vom 7. Juni 2004 regte das Finanzamt C. -Mitte eine \nGewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 8.200 EUR aufgelaufen \nseien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei.\n\n3\n\nDaraufhin ermittelte die Beklagte, dass zu Lasten der Klägerin (bzw. der GbR) \nweitere Rückstände bei der IKK in Höhe von ca. 700 EUR und bei der \nBerufsgenossenschaft von ca. 1.600 EUR bestanden. Diese Rückstände \nveränderten sich im Laufe der folgenden Monate immer wieder nach oben oder \nunten.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin und der Handwerkskammer untersagte die Beklagte \nmit der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2006 der Klägerin die \nangemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 \nund 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände \nbeim Finanzamt von ca. 16.400 EUR, bei der Berufsgenossenschaft von ca. \n1.500 EUR und bei der IKK von ca. 600 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten \nder Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 87 ff. der Beiakte \nHeft 1 Bezug genommen.\n\n5\n\nGegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, da die Zahlen nicht \nstimmten und sie sich weiter um eine Klärung bemühen werde. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007, zugestellt am 17. Januar 2007, \nwies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück; dabei beliefen sich die \nermittelten Rückstände auf ca. 23.000 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten \nder Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 15 ff der \nBeiakte Heft 4 Bezug genommen.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin (die entsprechende Berichtigung des Rubrums der \nzunächst auf die GbR registrierten Klage erfolgte in der mündlichen Verhandlung \nvom 4. Juli 2007) am 19. Februar 2007, einem Montag, die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, \ndass die Feststellungen zwar zutreffend seien, sie aber die Gelegenheit haben \nwerde, in einigen Wochen sämtliche Rückstände zu tilgen, da neue konkrete \ngeschäftliche Perspektiven sich ergeben hätten. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2006 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Januar 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 26. April 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Vorgänge hinsichtlich der \nGewerbeuntersagung ihres Ehemannes und dessen Insolvenzakte) und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen (Beiakten 1 - 5).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und \ndie Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n17\n\nDabei ist vorab anzumerken, dass die nicht anwaltlich formulierte Klageschrift \nunter Berücksichtigung der weiteren Erklärungen der Klägerin dahin auszulegen ist, \ndass sie persönlich und nicht die GbR Klägerin ist.\n\n18\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder \nteilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit \ndes Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die \nUntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten \nerforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf \neinzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. \n\n19\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung\n\n20\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n21\n\n22\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides Mitte Januar 2007 erfüllt. Insoweit folgt \ndas Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann \ndaher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit \nals Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt \nnoch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten \ndurchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer \nvergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände \noffenkundig weiter angestiegen. Insofern kam auch eine Vertagung der Sache und \nein Abwarten auf die von der Klägerin erhofften Geschäfte nicht in Betracht.\n\n24\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich \nleistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der \nwirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne \nRücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen \nGewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n25\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nGewA 1982, 294.\n\n26\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-04/7-k-424-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-04/7-k-424-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262982","retrieved":"2026-07-09 02:29:35.033996+00:00"}}