{"status":"available","doknr":"OLD262981","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0704.7K365.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"7 K 365/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1919 geborene Klägerin besitzt ausweislich der Akten seit 1949 eine \nFahrerlaubnis der alten Klasse 3. Als dem Beklagten im Oktober 2005 auf \nGrund einer polizeilichen Mitteilung Bedenken gegen die Fahreignung der \nKlägerin bekannt wurden - das eingeleitete Strafverfahren (Az.: 82 Js \n9069/05) wurde von der Staatsanwaltschaft N. im Januar 2006 eingestellt \nmit dem Hinweis: „Die Verkehrsbehörde mag das Weitere veranlassen.\" -, \nordnete er eine Fahrprobe an, zu der die Klägerin am 10. Februar 2006 ihr \nEinverständnis erklärte. Die am 5. Juli 2006 durchgeführte Fahrprobe endete \nmit dem Ergebnis, dass die Klägerin auf Grund des gezeigten erheblichen \nFehlverhaltens und der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht \nbefähigt sei, ein Fahrzeug zu führen.\n\n3\n\nNach Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 21. August 2006 unter Hinweis auf das negative \nErgebnis der Fahrprobe der Klägerin die Fahrerlaubnis und ordnete die \nsofortige Vollziehung an. Ihren Widerspruch begründete die Klägerin u.a. \ndamit, dass das Gutachten der Fahrprobe mit der Wirklichkeit nichts zu tun \nhabe und sie Anhaltspunkte dafür habe, dass es nicht um ihre Eignung \nsondern um ihr Alter gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 \nwies die Bezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nAm 12. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass zwar die Fahrprobe \nnicht positiv ausgefallen sei, bei deren Bewertung aber außer Acht gelassen \nworden sei, dass sie bei dieser Prüfung mit ihren 87 Jahren sehr nervös \ngewesen sei. Immerhin habe sie nach fast 60 Jahren Fahrpraxis erneut eine \nPrüfung ablegen müssen. Ein neues Gutachten werde ergeben, dass sie sehr \nwohl geeignet sei, weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Entziehungsverfügung vom 21. August 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 12. Januar 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen \nBescheide.\n\n11\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 11. April 2007 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine \nmündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der \nbeigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft N. 82 Js 9069/05 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien \nohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 \nVwGO), ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 21. August \n2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 12. \nJanuar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt \n(§ 117 Abs. 5 VwGO), verwiesen.\n\n15\n\nIm Hinblick auf die Begründung von Widerspruch und Klage ist ergänzend \nhinzu zu fügen, dass es vorliegend auf die Umstände der polizeilichen \nMitteilung aus Oktober 2005 nicht ankommt, so dass es nicht erforderlich ist, \ndie unterschiedlichen Darstellungen der Polizei einerseits und der Klägerin \nandererseits weiter aufzuklären. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die \nFahrprobe im Juli 2006 ergeben hat, dass die Klägerin nicht (mehr) als \ngeeignet angesehen werden kann. Die dargestellten Fahr- und \nVerhaltensfehler rechtfertigen erkennbar die abschließende negative \nBewertung des Gutachters. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die \nKlägerin fast 60 Jahre - wie sie vorträgt - unbeanstandet gefahren sei. Die \njetzige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Ergebnis der Fahrprobe \nrechtmäßig und zum eigenen Schutz der Klägerin wie anderer \nVerkehrsteilnehmer unabwendbar. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, die \nFahreignung wiedergewinnen zu können, ist es ihr unbenommen, die Eignung \nin einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-04/7-k-365-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-04/7-k-365-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262981","retrieved":"2026-07-09 02:29:34.953527+00:00"}}