{"status":"available","doknr":"OLD263016","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0703.7L643.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"7 L 643/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n3\n\nGründe:\n\n4\n\nDer Antrag,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n6\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden \nist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz \nfolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n7\n\nIm Hinblick auf das Widerspruchs- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 c zwingend \n(„ordnet an, dass ... beizubringen ist\") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn \nein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von \n1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner \ninsoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Antragsteller \nam 4. Dezember 1999 ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,91 Promille geführt hatte. In \ndiesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über \n7 Jahre zurückliegt. Da diese Tat zu Recht noch im Verkehrszentralregister \nverzeichnet ist, ist sie auch verwertbar. Soweit der Antragsteller demgegenüber \nkürzere strafrechtliche Verjährungs- bzw. Vollstreckungsfristen anwenden möchte, \ngibt es dafür im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder der Fahrerlaubnis-Verordnung \nkeinen rechtlichen Ansatzpunkt. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser \nTat wieder als Berufskraftfahrer ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr \nteilnimmt, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Nr. 2c FeV rechtlich ohne \nBelang.\n\n8\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers besteht gemäß § 3 Abs. 4 StVG \nauch keine Bindung des Antragsgegners an das Strafurteil des Amtsgerichts \nS. vom 26. Mai 2000 (28 Cs 56 Js 29/00 - 28 AK 130/00). Unabhängig \ndavon, dass dieses Urteil selbst keine ausdrücklichen Feststellungen zur Eignung \nenthält - eine Zusammenschau mit den Beschlüssen nach § 111a der \nStrafprozessordnung und dem Strafbefehl ist angesichts des Wortlauts des § 3 \nAbs. 4 StVG rechtlich nicht möglich - und deshalb keine Bindung besteht, ist der \nAntragsgegner auch nicht etwa von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers \nausgegangen, so dass auch inhaltlich kein Widerspruch zum Urteil des Amtsgerichts \nerkennbar ist. Denn der Antragsgegner hat lediglich die bei Eignungszweifeln ohne \nbehördliches Ermessen gemäß § 13 Nr. 2c FeV vorgesehene MPU angeordnet. \n\n9\n\nDa der Antragsteller sich weigert, die demnach zu Recht angeforderte MPU \nbeizubringen, darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen \nwerden. Da diese in aller Regel anzunehmen ist\n\n10\n\n- vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 11 FeV Anm. 35 (S. \n269) -\n\n11\n\nund vorliegend auch keine Besonderheiten vorgetragen oder erkennbar sind, \nbedarf dies auch keiner weiteren Begründung.\n\n12\n\nIst dem Antragsteller deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen, insbesondere beruflichen Nachteile \nhat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig \nüberwiegt.\n\n13\n\nAndererseits bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den für die \nEignungsfeststellung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren \ndurch Vorlage einer MPU zu führen. Sollte er nunmehr eine Begutachtung nicht mehr \nverweigern, sollte das Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der \nalten Klasse 3, wenn sie - wie vorgetragen - beruflich genutzt wird.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-03/7-l-643-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-07-03/7-l-643-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263016","retrieved":"2026-07-09 02:29:37.727523+00:00"}}