{"status":"available","doknr":"OLD263173","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0627.7L492.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"7 L 492/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1303/07 der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2007 wiederherzustellen und \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nZwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 27. April 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der \nAntragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Industriemontage \nund Verwertung\" sowie eines jeden anderen Gewerbes und jede Tätigkeit als \nVertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes Beauftragte wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden \nist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das \nprivate Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis keine \nernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 \nder Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutze der Allgemeinheit vor weiteren \nSchadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Die Kammer schließt sich \nden Feststellungen der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2007 \nan, dass die Antragstellerin lediglich als Strohfrau ihres gewerberechtlich \nunzuverlässigen Ehemannes auftritt und in Wirklichkeit das von ihr angemeldete \nGewerbe gar nicht selbständig betreibt. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung \ndes Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO). \n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend anzuführen, dass die \nAntragstellerin auch im hier anhängigen Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass \nsie selbst Ihre Aufgaben und Pflichten als Gewerbetreibende wahrnimmt. Denn sie \nhat die zahlreichen nach Aktenlage bestehenden deutlichen Hinweise darauf, dass \ntatsächlich ihr Ehemann maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat und die \nGeschicke des Gewerbes führt, bisher nicht widerlegt. \n\n7\n\nSo ist der Ehemann gegenüber den Kunden, den Städten Drolshagen und \nLennestadt, als Stellvertreter bzw. Geschäftsführer aufgetreten. Dies ergibt sich mit \nfür das Eilverfahren hinreichender Sicherheit aus den Feststellungen des \nAntragsgegners. Nach der telefonischen Auskunft des zuständigen \nFachbereichsleiter der Stadt Drolshagen ist der Ehemann der Antragstellerin ihm \ngegenüber als Vertreter der Fa. C. aufgetreten (Gesprächsvermerk des \nAntragsgegners vom 30. November 2006, BA 2 des zugehörigen Klageverfahrens \n7 K 1303/07, Bl. 40). Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass der Ehemann kein \nGewerbe ausüben dürfe und dass das Gewerbe C. Industriemontage auf den \nNamen der Ehefrau laufe. Hiermit steht auch das Angebot der Fa. I. C1. \nGmbH & Co. KG vom 22. Dezember 2006 betreffend die Verwertung der abgebauten \nBahnschwellen (BA Heft 2, Bl. 80) in Übereinstimmung, weil es ausdrücklich an \nHerrn C. gerichtet ist und zudem auf dessen Anfrage Bezug nimmt. Auch \ngegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt M. ist allein der Ehemann als \nVertragspartner aufgetreten (s. Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 30. \nMärz 2007, BA 1 des zugehörigen Klageverfahrens 7 K 1303/07, Bl. 115) und hat die \nGespräche und Verhandlungen hinsichtlich des Demontageauftrags geführt. \nDagegen sei die Antragstellerin niemals, weder bei der Stadtverwaltung M. \nnoch bei Terminen an der Baustelle, aufgetreten (GA Bl. 65). Dies korrespondiert \nauch mit dem Umstand, dass M. den Auftrag vom 29. März 2006 an die „Fa. \nKarl-Heinz C. „ erteilt hat und dass die Bedingungen dieses Auftrags von dem \nEhemann der Antragstellerin persönlich durch Unterschrift anerkannt worden sind \n(GA Bl. 61 ff.). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 sogar \neingeräumt, das telefonische Anfangsgespräch mit dem Vertreter M1. sofort an \nihren Ehemann weitergegeben zu haben, weil „dieser sich mit diesen Dingen ja \nbestens auskannte\". Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, dass ihr \nEhemann gegenüber den Gemeinden niemals als Geschäftsführer aufgetreten sei \nund dass die Aufträge stets durch „die Fa. B. C. „ ausgeführt worden seien, \nvermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Ansicht der Antragstellerin, es \nhandele sich um zulässige „einflussnehmende Beratung\" durch den sachkundigen \nEhemann, ist unzutreffend. Das Auftreten ihres Ehemannes nach außen muss die \nAntragstellerin sich zurechnen lassen, zumal sie Kenntnis von der gegen ihn \ngerichteten Untersagungsverfügung hat. \n\n8\n\nDer Ehemann der Antragstellerin ist auch fortlaufend gegenüber seinem seit dem \nJahr 2000 beschäftigten Arbeitnehmer L. als dessen Arbeitgeber aufgetreten und \nhat ihm die Aufträge erteilt sowie den Lohn gezahlt. Es besteht keine Veranlassung, \nan der korrekten Wiedergabe der Kellerschen Aussage in dem Protokoll des \nAntragsgegners vom 29. November 2006 (BA 2 Bl. 32) zu zweifeln. Dies steht auch \nin Übereinstimmung mit der nicht substantiiert bestrittenen Feststellung in der \nAntragserwiderung, dass die zwei Arbeitnehmer erst im Februar 2007 als \nArbeitnehmer der Antragstellerin bei dem Finanzamt gemeldet wurden. Die \nEinlassung in der Antragsschrift, die Äußerungen des Mitarbeiters L. seien \noffensichtlich falsch verstanden worden, vermag demgegenüber nicht zu \nüberzeugen. \n\n9\n\nNach den weiteren Feststellungen des Antragsgegners hat der Ehemann der \nAntragstellerin nicht nur die Verhandlungen mit der Stadt E. geführt, sondern \nauch maßgebliche Arbeiten vorgenommen: So führte er im Februar 2007 mehrere \nTransporte von Bahnschwellen aus E. zu der Entsorgungsfirma I. in \nC1. durch. Hierbei nutzte er einen LKW mit dem Kurzzeitkennzeichen V. -. \nSoweit mit der Antragsschrift vorgetragen wird, der Ehemann habe die Fahrten im \nFebruar wegen Erkrankung eines Mitarbeiters übernommen, „ohne irgendwelche \nGegenleistung, freiwillig und ohne Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gleich \nwelcher Art\", kann dies angesichts der Gesamtumstände nur als Schutzbehauptung \ngewertet werden. Die Tatsache, dass alle stillgelegten LKW briefmäßig auf den \nEhemann laufen und dieser sehr häufig Kurzzeitkennzeichen für LKW nutzt (allein \nacht mal innerhalb von acht Wochen Anfang 2007), während auf die Antragstellerin \nkeine oder keine geeigneten Transportfahrzeuge zugelassen sind, kann diese \nebenfalls nicht plausibel erklären. Sie führt lediglich aus, dass es sich ihrer Kenntnis \nentziehe, was der Ehemann mit seiner vielen Freizeit anfange. Diese lebensfremde \nBehauptung bietet keine Erklärung dafür, wie das auf den Abbau und Weiterverkauf \nvon Bahngleisen spezialisierte Gewerbe der Antragstellerin ohne geeignete \nFahrzeuge auskommen kann.\n\n10\n\nDie Antragstellerin ist zudem nicht ihren Pflichten als Gewerbetreibende und \nArbeitgeberin (seit September 2004) nachgekommen, die Ummeldung bei der \nBerufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung Hamburg oder die des Arbeitnehmers \nL. bei der Krankenkasse C2. B. vorzunehmen. Beide Stellen führten seit dem \nJahr 2000 bzw. 2001 ausschließlich den Ehemann als Gewerbetreibenden bzw. \nArbeitgeber und stellten erst im März bzw. Mai 2007 von sich aus rückwirkend auf die \nAntragstellerin um, nachdem anlässlich des streitgegenständlichen \nGewerbeuntersagungsverfahrens die Gewerbeabmeldung des Ehemannes und die \nAnmeldung des Gewerbes der Antragstellerin bekannt wurde (BA 1, Bl. 106 und \n128). Dies sind weitere deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin keine \nVerantwortung für den Gewerbebetrieb übernommen hat und sich nicht um eine klare \nTrennung von Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihrem eigenen Gewerbebetrieb \nbemüht hat. \n\n11\n\nNach alledem ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass die \nAntragstellerin sich von ihrem - als gewerberechtlich unzuverlässig eingestuften - \nEhemann als Strohfrau hat einsetzen lassen und so ihre gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit gegeben ist. In diesem Fall ist § 35 GewO - da die Strohfrau nach \naußen hin als Gewerbetreibende auftritt - nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf sie anwendbar,\n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 1989 - 1 B 103.89 -, \nUrteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 (483 f.).\n\n13\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - \n4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-27/7-l-492-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-27/7-l-492-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263173","retrieved":"2026-07-09 02:29:50.898279+00:00"}}