{"status":"available","doknr":"OLD263196","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0626.7K1387.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"7 K 1387/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer geborene Kläger besitzt ausweislich der Akten seit 1960 eine \nFahrerlaubnis. Als dem Beklagten Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers \nbekannt wurden, bat er diesen zu einer Vorsprache. Bei dieser gab der Kläger am \n3. November 2005 an, dass er zu 100 % schwerbehindert sei und u.a. an \nHerzrhythmusstörungen leide und gehbehindert sei. Mit Schreiben vom 12. Januar \n2006 ordnete daraufhin der Beklagte die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer \namtlich anerkannten Begutachtungsstelle an. Hiergegen legte der Kläger mit \nSchreiben vom 6. Februar 2006 Widerspruch ein, da für die Anordnung kein \nsachlicher Grund bestehe und die Anordnung als anfechtbarer Verwaltungsakt \nanzusehen sei. Mit Schreiben vom 10. April 2006 teilte der Beklagte mit, dass die \nAnordnung bestehen bleibe. \n\n3\n\nAm 4. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n4\n\nAußerdem stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. \nDiesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (7 L 631/06) \nab, da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kein selbständig \nanfechtbarer Verwaltungsakt sei; sie sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Die \nhiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 (16 B \n1674/06) zurück. \n\n5\n\nDie vom Kläger gegen die Anordnung des Beklagten und gegen die gerichtlichen \nBeschlüsse erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht \nmit Beschluss vom 15. Februar 2007 ohne Begründung nicht zur Entscheidung an \n(1 BvR 289/07).\n\n6\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass die \nAnordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anfechtbar sein müsse und \ndarüber hinaus in der Sache unbegründet sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf \ndie Schriftsätze vom 2. Mai 2006 und 23. Juni 2006 Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Anordnung vom 12. Januar 2006 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens \nüber die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Aufrechterhaltung \ndieser Anordnung mit Bescheid vom 10. April 2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nda die Gutachtenaufforderung nicht anfechtbar sei.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Mai 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L \n631/06 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \nüber die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwerden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.\n\n15\n\nBei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um \neinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende \nMaßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Dies ist den Regelungen der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV - eindeutig zu entnehmen und entspricht damit dem \ngesetzgeberischen Willen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 der FeV).\n\n16\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses des \nGerichts vom 4. Juli 2006 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 631/06 und der \nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Dezember 2006 (16 B 1674/06) verwiesen, denen nichts \nhinzuzufügen ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-26/7-k-1387-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-26/7-k-1387-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263196","retrieved":"2026-07-09 02:29:52.633423+00:00"}}