{"status":"available","doknr":"OLD263315","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0620.7K2980.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"7 K 2980/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt seit dem 15. April 2006 in M. , H. Straße , u.a. das \nGewerbe „Vermittlung von Sportwetten\". Dort vermittelt er Sportwetten an die Firma \nF. .com, die nach seinen Angaben im Besitz einer maltesischen Genehmigung für \ndas Veranstalten von Sportwetten ist. \n\n3\n\nNach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung \nvom 5. Mai 2006 das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten ins Ausland ab dem \n19. Mai 2006. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung des Verbots ein Zwangsgeld in Höhe von \n3.000,00 Euro an.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und suchte bei der Kammer um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (7 L 737/06). Die Kammer lehnte \ndiesen Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2006 ab; die hiergegen gerichtete \nBeschwerde war erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 23. Oktober 2006 - 4 B \n1060/06 -).\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2006 wies der Landrat des Kreises \nV. den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n6\n\nAm 28. September 2006 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das staatliche Sportwettenmonopol \nverstoße gegen die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, \nund beantragt schriftsätzlich, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen \nGerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt der Klageschrift vom 28. September 2006 (Bl. 1 ff der Gerichtsakte) sowie der \nSchriftsätze vom 19. Oktober 2006 sowie 14. und 19. Juni 2007 (Bl. 143 ff, 280 ff und \n313 ff der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Mai 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 23. August 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit \nUrteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in Sachen Sportwetten entschieden \nhabe.\n\n13\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des \nVerfahrens 7 L 737/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Widerspruchsbehörde (Beiakten Hefte 2 und 3).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nWegen des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 5. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid \ndes Landrates des Kreises V. vom 23. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n17\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser \nEingriffsermächtigung liegen vor; denn der Kläger vermittelt Sportwetten, ohne im \nBesitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Beteiligung an illegalen \nSportwettunternehmen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndar. \n\n18\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG NRW - der \nZulassung durch die Landesregierung. Der Kläger ist nicht im Besitz dieser \nErlaubnis, und sie kann ihm auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG \nNRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des Wettunternehmens auf \njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des \nprivaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen \nRechts gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am \n1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der \nangesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-\nwestfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in \nDeutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten (Länder, \njuristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften, an \ndenen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar \nmaßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten \nAbschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene Veranstaltung und die Vermittlung von \nSportwetten zu Festquoten durch private Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n19\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist gegenwärtig auch anwendbar, \nobwohl es verfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien \nund Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol \nist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung \nund Vermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur \nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus \nverfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig \nwäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage \nübergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem \nBundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das \nbestehende Regelungsdefizit zu beseitigen,\n\n20\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n21\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen \ngleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat das \nBundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember \n2006 - 2 BvR 2428/06 - (NJW 2007, 1521) entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n22\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 \nformulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in Nordrhein-\nWestfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund seiner derzeitigen \nAusgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar wie das \nSportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen Regelungen des \nnordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht nichtig. Bis zu einer \ngesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage - wie das \nOberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat - \ndaher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von \nSportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, \ndie nicht vom Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden, unabhängig davon, ob \nin der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als \nverboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt \njedenfalls, sofern das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das \nbestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n23\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung \nverbunden hat, sind erfüllt. \n\n24\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - unverzüglich ein \nMindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft \nund der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des \nstaatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht \nverlangt, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. \n149 - 153) formulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst \nam Ende der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n26\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das bestehende \nWettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung \nder Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, dass der Staat die \nÜbergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen darf und \ndass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art \nund Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, \nuntersagt sind. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die \nGefahren des Wettens aufzuklären,\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die Maßgaben umzusetzen. \nBereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie \nGmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) hat das Innenministerium \neingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die \nVertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist \ninsbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter \nenthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu \nbeschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die \nBandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den \nMedien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist \ndeutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch unter Berücksichtigung \ndes umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der Beteiligten - kein Grund zu der \nAnnahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht hinreichend befolgt. \nDas in Parallelverfahren vorgelegte umfangreiche Werbematerial bezieht sich nicht \nauf die staatlichen Oddset-Wetten und bietet deshalb für eine andere Bewertung \nkeine ausreichende Grundlage. Weder die nationale noch die \ngemeinschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung fordert insoweit eine \neinheitliche Betrachtung.\n\n29\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erstreckt sich \nallein auf Oddset-Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere Glücksspiele \nerstreckt werden.\n\n30\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - \nund OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, juris, Rdnr. 56 f, \nNVwZ 2007, 725.\n\n31\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n32\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen, Gewerbearchiv 2007, 242\n\n33\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt \nhatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die \n\n34\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht \nfür eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen \nZiele vor den finanziellen Interessen sorgen...\" und „auch die tatsächliche \nHandhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., \nRdnrn. 50 - 65).\n\n35\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche Beurteilung des \nSpielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich von der des \nSportwettenmonopols ab\n\n36\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n37\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, sondern die \njeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand der vom \nBundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, obgleich eine \ngewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt zu fordern ist. Auch \ngemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung dahingehend, den Glücksspielmarkt \neines Mitgliedsstaates für alle Sektoren möglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, \nnicht ersichtlich.\n\n38\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschlüsse vom 9. März 2007 a.a.O., Rdnr. 56 und \nvom 1. Juni 2007, - 1 Bs 107/07- .\n\n39\n\nAus entsprechenden Gründen sieht die Kammer auch keinen Anlass, der in \nanderen Verfahren angeregten Beweiserhebung zur Frage der Werbeausgaben der \nLottogesellschaften in den Jahren 2005 bis 2007 nachzugehen. Einerseits ist für die \nFrage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend umgesetzt \nsind und dadurch ein verfassungs- (bzw. gemeinschaftsrechts-) konformer Zustand \ngeschaffen wird, in erster Linie auf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen \nWeisungen abzustellen und zu prüfen, ob diese ausreichen und deren Einhaltung \nkonsequent überwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig \nauszuschließende Verstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. Das \nBundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich herausgestellt, dass \nfür die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt wird, das aus Sicht \nder Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum anderen ist die Betrachtung hier \n- wie dargelegt - nur auf das staatliche Sportwettenmonopol zu richten.\n\n40\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die die \nLandesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im Werbeverhalten für \nstaatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, ist derzeit ausreichend \ngesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen Ordnungsbehörden \nangewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten und Verstöße ggf. zu \nmelden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen ist nicht \nerkennbar. Vielmehr wurden die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters \nOddset in erkennbarer und spürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit \ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von gut einem Jahr \nsind die angeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung \nausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige \nBeschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n41\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nerneut herausgestellt, dass die Behörden unabhängig von der Frage der Strafbarkeit \nin der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen \nkönnen.\n\n42\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., Beschlussabdruck Seite \n14.\n\n43\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein-\nwestfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die Nichtzulassung \nprivater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung \nder Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV dar. \nSolche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung \nvon Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt \nsein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die \nNotwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und \ndass sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. \nDie Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und \nermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der \nStaatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n44\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. 67, \n69.\n\n45\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n46\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.\n\n47\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der Niederlassungs- \nund der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass \ndie vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die oben \nbeschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen \nzugleich bewirkt, dass das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht \nmehr gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, \n\n48\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; BayVGH, \nBeschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. \nSeptember 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 \n- 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K \n5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n49\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht und den \nhierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht den Zielen \nRechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der Rechtsprechung des \nEuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache des nationalen \nGerichts,\n\n50\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. 76.\n\n51\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen Anwendungsmodalitäten \naus europarechtlicher Sicht hier auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Land \nNRW die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass \ndies grundsätzlich auch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit \nRechnung zu tragen,\n\n52\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter Hinweis \nauf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. August 2006 über \ndie Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom 27./28. April 2006.\n\n53\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter Würdigung \nder dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Übergangszeit korrekt erfüllt \nwerden,\n\n54\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 \n- 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - sowie \nzuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom \n4. April 2007 - 3 W 23/06 - (NVwZ 2007, 717).\n\n55\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese Würdigung \nbereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n56\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 (Bayern); \nBeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. (NRW).\n\n57\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch nicht \naus den Vorgaben des EuGH in Sachen M1. ,\n\n58\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „M1. „, Rdnr. 25.\n\n59\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers verlangt der EuGH nicht, dass dem nationalen \nGesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Gesetzes \neine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der \nbeschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben muss. Auch muss nicht durch \nUntersuchungen nachgewiesen werden, dass private Wetten aus dem EU-Ausland \n„gefährlicher\" sind als inländische Monopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die \nRechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von \neiner solchen Untersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier \nausreichend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf \neine wissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der \nSportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n60\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom \n1. Juni 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n61\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden Regelungen \nvermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen Placanica u.a. \n\n62\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007 (NJW 2007, 1515 und \nNVwZ 2007, 675)\n\n63\n\nzu entnehmen.\n\n64\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die italienischen \nBeschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen der \nBetrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden wollen, \nu. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben wird, wobei \nan jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von Wirtschaftsunternehmen \nteilnehmen können. \n\n65\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n66\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich das \nUrteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches Konzessionsmodell existiert \nfür Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, weil - wie dargelegt - nach geltender \nRechtslage ein staatliches Monopol vorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH \nzum Konzessionssystem für private Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier \nmaßgebliche Rechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n67\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren für \nprivate Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des EuGH zu \nstrafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven polizeilichen \nMaßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger Maßnahmen und \nSanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass das Konzessionssystem \nselbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen Art. 43, 49 EGV verstößt. Dies \nwurde nur unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass bestimmte Rechtsformen \n(Kapitalgesellschaften) in Italien in der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All \ndies ist bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht \nder Fall. \n\n68\n\nWeitergehende Aussagen, die das Begehren des Klägers stützen könnten, sind \ndiesen Abschnitten des Urteils nicht zu entnehmen. Insbesondere findet die \nSchlussfolgerung, die Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells durch \nden EuGH lasse darauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht gegen \neuropäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter \nkeine weiteren privaten Anbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-\nrechtliche Konzession in seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. \nVielmehr hat der EuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke \nstehenden - allgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf \ndem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau \ngenau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des \nUrteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, \nGlücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu \nkriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit gleichzeitig \neine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 \ndes Urteils), während in Deutschland die kohärente und systematische Begrenzung \nder Spielgelegenheiten im Vordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols \nsteht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die \nitalienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH \ngenannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen \nBeschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte \nes danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil „Q. „ folgt -, \ngerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n69\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen \nWerbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann.\" \n(Rdnr. 55).\n\n70\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache Gambelli\n\n71\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und 67\n\n72\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch \nstaatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt und in Sachen \nQ. noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 52), \nsind eingehalten.\n\n73\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, NRWE-\nDatei.\n\n74\n\nDer Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren \nauszusetzen und dem EuGH mit den im Schriftsatz vom 14. Juni 2007 \nausformulierten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ist aus den \nvorgenannten Gründen nicht nachzugehen, da die Kammer derzeit keinen Verstoß \ngegen Gemeinschaftsrecht sieht.\n\n75\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 geäußerte \nAuffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350) \neinerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der \nBundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658 D - Entwurf eines \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; Ausführliche Stellungnahme \nder Kommission) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren \ndargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des \ndeutschen Sportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den geplanten \nLotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon deshalb keine \ndurchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n77\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nhat.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/7-k-2980-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/7-k-2980-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263315","retrieved":"2026-07-09 02:30:03.043357+00:00"}}