{"status":"available","doknr":"OLD263314","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0620.5L606.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"5 L 606/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der am 04. Juni 2007 erhobenen Klage der Antragstellerin - VG Gelsenkirchen 5 K 1476/07 - gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2007 zur Erweiterung und Umbau des Wohnhauses L. F. 11 in C. \nwird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 04. Juni 2007 \n- VG Gelsenkirchen 5 K 1476/07 - gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2007 zur Erweiterung und \nUmbau des Wohnhauses L. F. 11 in C. anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nHat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212a \nAbs. 2 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, \nso kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß \n§§ 80a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der \nEilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern \nzu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das \nInteresse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nüberwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der \nwidersprechenden Nachbarin an der Aussetzung der Vollziehung auf der \neinen und hier das Interesse der Bauherrin an der alsbaldigen Errichtung und \nNutzungsaufnahme ihres Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihr \nerteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im \nGrundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, \nden Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, \nwelchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang \neinzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes \nInteresse der Bauherrin ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. \nUmgekehrt ist dem Interesse der Nachbarin grundsätzlich der Vorrang \neinzuräumen, wenn sie durch das genehmigte Vorhaben in ihren Rechten \nverletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit \nzur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.\n\n6\n\nHinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen \nNachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der \nBaugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der \nangefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen \nRechten verletzt.\n\n7\n\nVorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zugunsten der \nAntragstellerin aus. Ihre Klage gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Es ist wahrscheinlich, \ndass sie durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch \neinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverletzt wird.\n\n8\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im Sinne \ndieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist dabei \nnicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im baurechtlichen \nNachbarstreitverfahren. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die \nobjektive Rechtmäßigkeit der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, \nsondern richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive \nRechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. Anzumerken bleibt in diesem \nZusammenhang jedoch, dass unter dem Kriterium der Bauweise in § 34 \nAbs. 1 BauGB nur die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener \nBauweise bzw. sonstiger Bauweisen wie halboffener Bauweise verstanden \nwird, vgl. § 22 Abs. 1 u. 4 BauNVO. Soweit durch die Festsetzungen in einem \nBebauungsplan eine weitere Feindifferenzierung innerhalb der offenen \nBauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO erfolgen kann, spielt dies für die Frage \ndes Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Geht die Kammer \nalso zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen davon aus, dass \ndie nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sowohl durch offene \nBauweise als auch durch sonstige wie halboffene Bauweise geprägt wird, da \ndort neben Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auch \naneinander gebaute Haushälften vorhanden sein dürften, die nicht mehr den \nCharakter eines Doppelhauses haben, so würde sich das Bauvorhaben der \nBeigeladenen von der Bauweise her einfügen. Dass durch den geplanten \nErweiterungsbau der bisherige Doppelhauscharakter der beiden Haushälften \nder Antragstellerin und der Beigeladenen, wie später noch näher darzulegen \nsein wird, verloren geht, wäre für die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im \nHinblick auf die Bauweise ohne Bedeutung.\n\n9\n\nWeiteren Nachbarschutz entfaltet die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB \nüber das in dem Merkmal des Sich-Einfügens enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der \ngegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter \nGrundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, \nder einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her \nverständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, \nwas an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne \nvermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die \nAusführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines \nDritten „rücksichtslos\" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete \nUmstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des \nBauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der \nplanungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.\n\n10\n\nDabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je \nempfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit \ndem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, \n122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR \n2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 \n= NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren \nRücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR \n1994, 354.\n\n12\n\nDabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte \nStörung im Sinne einer Unzumutbarkeit.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer \nGesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass die Antragstellerin durch \nden Erweiterungsbau der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. \nDiese Beeinträchtigung ergibt sich aus der einseitigen Aufhebung des \nDoppelhauscharakters des Gebäudes der Antragstellerin und der \nBeigeladenen durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BverwGE 110, 355 = \nNVwZ 2000, 1055 = BauR 2000, 1168 = ZfBR 2000, 415 = DVBl 2000, 1338 \n= DÖV 2000, 964.\n\n15\n\nist ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine \nbauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten \nGrundstücken durch wechselseitig verträgliches und abgestimmtes \nAneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze derart zu einer Einheit \nzusammengefügt werden, dass sie in eine „harmonische Beziehung\" \nzueinander treten, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass die beiden \nBaukörper hinsichtlich der Überdeckung der Giebelflächen, Kubatour, \nTraufen, Dachform, Dachneigung, Firsthöhen, Sockel- oder Traufhöhen, \nDrempel, Grundfläche, Bautiefe und traufen- oder giebelständige Anordnung \neinander im Wesentlichen entsprechen müssen. Die ein Doppelhaus \nbildenden Gebäude können an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auch \nzueinander versetzt oder gestaffelt errichtet werden. Sie müssen aber zu \neinem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein und einen Gesamtbaukörper \nbilden. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an \nder gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass ein \nvorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen \nGrenzbebauung überschreitet, oder von seiner Ausführung her völlig \nunterschiedlich ist und damit den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus \nvermittelt.\n\n16\n\nNach Maßgabe dieser die Doppelhauseigenschaft eines Gebäudes \nbestimmenden Kriterien bilden die nach Verwirklichung des streitigen \nVorhabens auf den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen \nerrichteten Wohnhäuser kein Doppelhaus mehr.\n\n17\n\nZwar sind die Gebäudeteile in ihrer jeweiligen Tiefe von 16 m aneinander \ngebaut. Sie stellen sich jedoch schon nach den in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Plänen als völlig unterschiedliche Baukörper dar. Der \nGebäudeteil der Beigeladenen soll mit einer Breite von über 6 m über seine \ngesamte Grundfläche zu einem zweigeschossigen Baukörper werden, der \nüberwiegend mit einem Flachdach versehen ist. Lediglich die obere Hälfte des \nsteilen Satteldaches des bisherigen Haupthauses bleibt erhalten sowie ein \nstraßenseitiger ca. 40 cm breiter Streifen des Satteldaches bis zur früheren \nTraufhöhe, was jedoch nicht dazu führt, dass von einem weiterhin \nbestehenden das gesamte Gebäude überspannenden gemeinsamen \nSatteldach gesprochen werden könnte. Vor allem steht der geplante \nBaukörper der Beigeladenen von seiner Kubatour her schon nicht mehr in \neiner wechselseitig verträglichen und harmonischen Abstimmung zu der \nGebäudehälfte der Antragstellerin. Vielmehr erscheinen beide \nGebäudehälften als zwei selbständige Baukörper, die lediglich aneinander \ngebaut sind. Auch wenn es vorliegend an einer planerischen \nDoppelhausfestsetzung, die nachbarschützenden Charakter hat, fehlt, so stellt \ndennoch auch das bisher bestehende Doppelhaus ein faktisches \nwechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den beiden benachbarten \nHausbesitzern dar. Die einseitige Auflösung dieses Austauschverhältnis durch \ndas Vorhaben der Beigeladenen ist gegenüber der Antragstellerin \nrücksichtslos.\n\n18\n\nDamit bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob dieser \nplanungsrechtliche Verstoß auch zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens \nwegen Nichteinhaltung der Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nBauO NRW, insbesondere ob eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchst. b BauO NRW nicht erforderlich gewesen wäre oder dem schon die \neinseitige Auflösung des Doppelhauscharakters eines einzelnen \nDoppelhauses entgegensteht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nda sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 \nAbs. 3 VwGO ausgesetzt hat und in der Sache gemeinsam mit der \nAntragsgegnerin unterlegen ist.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 GKG \nund orientiert sich an dem Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten \nNachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von \n1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/5-l-606-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/5-l-606-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263314","retrieved":"2026-07-09 02:30:02.959335+00:00"}}