{"status":"available","doknr":"OLD263313","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0620.1K1222.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 K 1222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst \ndes beklagten Landes. Er ist beim Finanzamt E. /V. beschäftigt. \n\n3\n\nZum 1. Januar 1997 mietete der Kläger gemeinsam mit seinem jetzigen \nLebenspartner in E. eine Wohnung in der B.----straße 73 an. Die \nmonatlichen Mietzahlungen erfolgten vom Konto des Klägers.\n\n4\n\nMit seinem Lebenspartner ging der Kläger am 19. Oktober 2001 eine \neingetragene Lebenspartnerschaft ein. Mit Veränderungsanzeige vom 23. \nOktober 2001 teilte er dies dem Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNRW (Landesamt) mit.\n\n5\n\nUnter dem 11. Dezember 2001 wandte sich der Kläger an das \nLandesamt, weil bisher bei seinen Bezügen die Begründung der \neingetragenen Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt worden sei. Sein \nGrundgehalt sei weiter auf der Basis „nicht verheiratet\" ermittelt worden. Dies \nhalte er für unzutreffend. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 2001 teilte ihm das Landesamt dazu mit, \ndass die begehrte Stufe 1 des Familienzuschlags nur verheiratete Beamte \nerhielten. Das Gesetz lasse nicht zu, eine eingetragene Lebenspartnerschaft \ndiesem Tatbestand gleichzusetzen. Die Zahlung des Familienzuschlags der \nStufe 1 und die damit verbundene Änderung der Besoldungsmitteilung werde \ndaher abgelehnt.\n\n7\n\nAm 22. Januar 2002 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er wies \ndarauf hin, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft einer vor dem \nStandesamt geschlossenen Ehe gleichzustellen sei. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 wies das Landesamt \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. darauf \nhingewiesen: Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit dem Gesetz über \ndie eingetragene Lebenspartnerschaft auch beabsichtigt, \nbesoldungsrechtliche Regelungen, die sich auf das Bestehen oder frühere \nBestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer derartigen \nLebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Eine entsprechende Regelung \nhabe in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt werden sollen. Der \nBundesrat habe diesem Ergänzungsgesetz am 1. Dezember 2000 jedoch die \nZustimmung verweigert. Das Bundesbesoldungsgesetz sehe daher die \nZahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für eingetragene \nLebenspartnerschaften weiterhin nicht vor. \n\n9\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er u. a. \ngeltend: Er lebe bereits seit 12 Jahren mit seinem Lebenspartner zusammen. \nSeit dieser Zeit führten sie eine gemeinsame Kasse; für sämtliche Konten \nbestehe eine gemeinsame Vollmacht. Da sein Lebenspartner von Dezember \n1989 bis ca. Februar 1993 über kein eigenes Einkommen verfügt habe, habe \ner ihm insgesamt Unterhalt von ca. 70.000 bis 80.000 DM gewährt. Im \nDezember 2000 habe er ihm die Eröffnung eines Friseurbetriebes ermöglicht, \nindem er ihm 95.000 DM gezahlt habe. Aus diesem Grunde stehe ihm \nebenfalls ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu. Er habe seinen Lebenspartner nämlich \ndauerhaft in seine Wohnung aufgenommen und gewähre ihm auch auf Grund \neiner gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt. Diese Unterhaltsverpflichtung \nergebe sich aus § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Gewährung von \nUnterhalt sei in der Zahlung von 95.000 DM an seinen Lebenspartner zu \nsehen. Nur hierdurch sei dieser in der Lage gewesen, einen neuen \nFriseurbetrieb zu gründen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es \nkönne keinen Unterschied machen, ob er monatliche Unterhaltszahlungen \nleiste oder ob er einen einmaligen, sehr großen Betrag zur Verfügung stelle, \num seinem Lebenspartner eine eigene wirtschaftliche Existenz zu \nermöglichen. \n\n10\n\nFerner ergebe sich ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 aus § \n40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sei in dieser Vorschrift nur von \nverheirateten Beamten die Rede, jedoch seien diesem Personenkreis \nBeamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, \ngleichzustellen. Dies ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip. Der \nFamilienzuschlag werde gewährt, um die besonderen Belastungen, die sich \naus den Unterhaltspflichten für den Beamten ergäben, abzufangen. \nAnknüpfungspunkt für die Zahlung des Familienzuschlags sei das aus der \nUnterhaltspflicht resultierende Risiko, das nach § 5 \nLebenspartnerschaftsgesetz auch für ihn, den Kläger, bestehe. Ferner \nverstoße eine Nichtgewährung des Familienzuschlags gegen Art. 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG). Danach sei eine Ungleichbehandlung wesentlich \ngleicher Sachverhalte ohne sachlichen Grund verboten. Die eingetragene \nLebenspartnerschaft sei hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage \nwesentlich gleich mit der Ehe. Sinn der gesetzlichen Regelung im \nLebenspartnerschaftsgesetz sei es gerade gewesen, bestehende \nDiskriminierungen im Hinblick auf Unterhaltszahlungen zu beseitigen und die \nPartner in dieser Hinsicht mit der Ehe gleichzustellen. Ein sachlicher Grund, \nPartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dann den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 nicht zu gewähren, sei nicht ersichtlich. \n\n11\n\nFerner lägen auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 \nBBesG vor. Die seinem Lebenspartner zur Verfügung stehenden Mittel \nerreichten nicht das Sechsfache des Betrages der Stufe 1. Vielmehr hätten \nseinem Lebenspartner im Jahr 2001 monatlich lediglich Mittel in Höhe von \n212,49 Euro und im Jahr 2000 nur in Höhe von 86,32 Euro monatlich nach \nden vorgelegten Steuerbescheiden zur Verfügung gestanden. \n\n12\n\nZudem sei die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vor dem \nHintergrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 \nzwingend, durch das einem Angestellten des öffentlichen Dienstes der \nOrtszuschlag der Stufe 2 gleich einem verheirateten Angestellten \nzugesprochen worden sei. Im Hinblick auf das Alimentationsprinzip dürfe er \nnicht schlechter gestellt werden als ein Angestellter. \n\n13\n\nDer Kläger hat Einkommensteuerbescheide seines Lebenspartners für die \nJahre 2001 bis 2005 sowie ein notarielles Schuldanerkenntnis mit \nVerpfändungserklärung vom 13. März 1995 und einen Darlehnsvertrag vom \n18. Dezember 2000 vorgelegt. \n\n14\n\nAm 23. Dezember 2003 ist der Kläger Alleineigentümer der Wohnung \nE1. Str. 12 in E. geworden, die er gemeinsam mit seinem \nLebenspartner bewohnt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 18. Dezember 2001 und des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, dem Kläger ab \ndem 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 den Familienzuschlag der \nStufe 1 zu gewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nÜber den Inhalt der ablehnenden Bescheide hinaus macht er geltend: \nNach Überprüfung der von dem Kläger vorgelegten Steuerbescheide seines \nLebenspartners könne die gemeinsame Wohnung B.----straße 73 nicht allein \ndem Kläger zugerechnet werden, da nach allgemeiner Lebenserfahrung \ndavon auszugehen sei, dass sich der Lebenspartner nicht unwesentlich an \nden Wohnungskosten beteilige, so dass der geltend gemachte Anspruch \nweiterhin zu verneinen sei. Im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelgrenze \nsei grundsätzlich das Bruttoprinzip maßgebend, so dass lediglich die \ngesetzlichen Abgaben abzuziehen seien. Betriebsausgaben, \nWerbungskosten, private Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten oder \nDarlehnsrückzahlungen könnten insoweit nicht mindernd berücksichtigt \nwerden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Besoldungsakte des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf \nGewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 BBesG. \nDer einen solchen Anspruch ablehnende Bescheid des Landesamtes vom 18. \nDezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n24\n\nDem Kläger, der am 19. Oktober 2001 eine eingetragene \nLebenspartnerschaft begründet hat, steht im Hinblick darauf kein Anspruch \nauf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu. Nach \ndieser Vorschrift erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten den \nentsprechenden Familienzuschlag. Trotz Begründung der eingetragenen \nLebenspartnerschaft ist der Kläger im mit der Klage geltend gemachten \nZeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 nicht als \nverheiratet im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG anzusehen. Die \neingetragene Lebenspartnerschaft, in der der Kläger mit seinem \nLebenspartner seit dem 19. Oktober 2001 lebt und die ihm deshalb gemäß § \n41 BBesG ab dem 1. Oktober 2001 den Familienzuschlag der Stufe 1 \nverschaffen könnte, ist keine Ehe im Sinne dieser Vorschrift. Auch wenn die \neingetragene Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der \nDiskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: \nLebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, Seite 266 ff.) in vieler \nHinsicht der Ehe gleichgestellt worden ist, sind eingetragene Lebenspartner \nnicht „verheiratet\" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dieser Vorschrift \nunterfällt nur eine Ehe. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 \nC 43.04 -, RiA 2006, 126 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 4 S 1243/03 -, DÖD 2005, 87 ff.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 17. Dezember 2004 \n- 6 A 3280/03 -, NJW 2005, 1002.\n\n26\n\nDie eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenständiger \nFamilienstand. Die eingetragene Lebenspartnerschaft richtet sich an einen \nanderen Adressatenkreis als die Ehe und lässt daher das Institut der Ehe \nunberührt. Sie ist daher gegenüber der Ehe ein aliud und nicht eine „Ehe mit \nfalschem Etikett\". \n\n27\n\nSo Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF \n1/01, 1 BvF 2/01 -, BVerfGE 105, 313 ff.\n\n28\n\nEine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf Beamte, die in \neiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, scheidet gleichfalls aus. Eine \nanaloge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht bereits \ndem Wesen des Besoldungsrechts, das den Kreis der Anspruchsberechtigten \nund die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und \nzwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festlegt. Diese Regelungen sind \ndaher nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden \nAuslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO.\n\n30\n\nEiner analogen Anwendung steht ferner entgegen, dass es sich bei der \nNichteinbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die \nbesoldungsrechtlichen Regelungen um eine bewusste Regelungslücke \nhandelt. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des \nLebenspartnerschaftsgesetzes deutlich. Nachdem zunächst in dem \nursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes Bestimmungen \ndes Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe \nbeziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft \nsinngemäß angewendet werden sollten (Art. 3 § 10 des Entwurfs des \nLebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000) wurde diese Vorschrift im \nGesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst \nund als Artikel 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des \nLebenspartnerschaftsgesetzes eingefügt. Diesem Entwurf wurde die \nnotwendige Zustimmung des Bundesrates verweigert. \n\n31\n\nSiehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO \nund BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO.\n\n32\n\nEine besoldungsrechtliche Gleichstellung zwischen Ehe und \neingetragener Lebenspartnerschaft ist damit bewusst unterblieben.\n\n33\n\nDie Nichteinbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den \nKreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten stellt auch \nkeine Verletzung höherrangigen Rechts dar. Eine solche Einbeziehung ist \nweder durch Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Art. 33 Abs. 5 GG geboten. \n\n34\n\nDa dem Besoldungsgesetzgeber im Hinblick auf besoldungsrechtliche \nRegelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist er nicht gehindert, \nbei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen \nunterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und \nverschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004, aaO.\n\n36\n\nDie unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener \nLebenspartnerschaft bei der Gewährung des Familienzuschlags ist sachlich \ngerechtfertigt. Es kann nicht von Willkür gesprochen werden. Der \nGesetzgeber ist berechtigt, die Ehe gegenüber anderen \nLebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Bestehen einer Ehe allein ist \nbereits ein zureichender Grund für eine Besserstellung dieses Familienstands. \nDies folgt aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, den nach Art. \n6 Abs. 1 GG nur die Ehe genießt. Dies stellt einen bereits die verschiedene \nBehandlung rechtfertigenden Unterschied dar. \n\n37\n\nSo BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO.\n\n38\n\nEbenso verhält es sich hinsichtlich des durch Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleisteten Alimentationsprinzips. Es erstreckt sich als hergebrachter \nGrundsatz des Berufsbeamtentums auf den Ehegatten und die Kinder des \nBeamten, nicht jedoch auf den Partner anderer Lebensgemeinschaften.\n\n39\n\nSiehe dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO.\n\n40\n\nDie Nichtgewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an Beamte, die in \neiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, stellt auch keinen Verstoß \ngegen Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur \nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - Allgemeines \nGleichbehandlungsgesetz (AGG) - vom \n14. August 2006 (BGBl. I, 1897 ff.) dar, das u. a. der Umsetzung der Richtlinie \n2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung des allgemeinen \nRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und \nBeruf dient. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten gemäß § 24 Nr. 1 AGG \nzwar auch für Beamte der Länder und sollen, wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 in \nVerbindung mit § 1 AGG ergibt, Benachteiligungen wegen sexueller Identität \nin Bezug auf das Arbeitsentgelt verhindern, jedoch beinhaltet die \nNichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner in den Empfängerkreis des \nFamilienzuschlags der Stufe 1 keinen Verstoß gegen die Richtlinie \n2000/78/EG und damit gegen das AGG. Die Richtlinie 2000/78/EG verlangt \nnicht, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beamten gewährt werden, \nauch den Beamten zu gewähren, die in einer eingetragenen \nLebenspartnerschaft leben. Diese Vergütungsbestandteile sind Leistungen für \nVerheiratete, die allein wegen des Familienstandes gewährt werden. Die \nRichtlinie 2000/78/EG lässt gerade einzelstaatliche Rechtsvorschriften über \nden Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt.\n\n41\n\nSiehe dazu VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO \nsowie BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO; a. A. Schleswig-\nHolsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2004 -11 A 103/04-, \njuris.\n\n42\n\nEine Übertragbarkeit der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 29. April \n2004 \n- 6 AZR 101/03 -, MDR 2004, 1241 ff., aufgestellten Grundsätze für den \nAngestelltenbereich scheidet wegen der bereits oben dargestellten bewussten \nNichtübertragung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für verheiratete \nBeamte auf eingetragene Lebenspartnerschaften aus.\n\n43\n\nSiehe dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO.\n\n44\n\nEine Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kommt im vorliegenden \nFall entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb \nausnahmsweise in Betracht, weil er zusammen mit seinem Lebenspartner \neinen Pflegesohn hat und beide ein Adoptionsverfahren für diesen eingeleitet \nhaben. Wie bereits ausgeführt, knüpft § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG allein an den \nFamilienstand „verheiratet\" an; das Vorliegen einer Familiengemeinschaft ist \nfür die Anwendung der Vorschrift nicht von Bedeutung.\n\n45\n\nEin Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 steht dem Kläger auch \nnicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu. Den Familienzuschlag erhalten danach \nu.a. Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre \nWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, wenn sie \ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder \ngesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen (Satz 1). Zu dem \nanspruchsberechtigten Personenkreis dieser Vorschrift können grundsätzlich \nauch eingetragene Lebenspartner gehören.\n\n46\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, aaO; \nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, aaO; siehe auch Schinkel/Seifert, \nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder (GKÖD Bd. III), § 40 BBesG \nRdnr. 23.\n\n47\n\nOb der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 40 Abs. 1 Nr. 4 \nBBesG erfüllt, ob er insbesondere seinen Lebenspartner in seine - im geltend \ngemachten Anspruchszeitraum überdies gewechselte - Wohnung \naufgenommen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da \neinem etwaigen Anspruch hier die weitere Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz \n2 BBesG unzweifelhaft entgegensteht. Danach wird der Familienzuschlag der \nStufe 1 dann nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen \nPerson Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des \ngewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des \nFamilienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. § \n40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist auch in der vorliegenden Konstellation einer \nLebenspartnerschaft anwendbar; dies lässt der Wortlaut erkennen, selbst \nwenn Leitvorstellung der Regelung andere verwandtschaftliche, insbesondere \nKinder betreffende Konstellationen gewesen sein mögen, und im Übrigen \nentspricht seine Anwendung hier der höchstrichterlichen Vorgehensweise im \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (2 C 43.04). Der \nLebenspartner des Klägers, der Inhaber eines Friseurbetriebes ist, verfügte \nnach den von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den \nJahren 2001 bis 2005 über Mittel, die eindeutig das Sechsfache eines dem \nKläger in diesem Zeitraum zu gewährenden Familienzuschlags der Stufe 1 \nübersteigen.\n\n48\n\nBei Berechnung dieser sog. „Eigenmittelgrenze\" des § 40 Abs. 1 Nr. 4 \nSatz 2 BBesG ist hinsichtlich aller zu berücksichtigenden Beträge das \nsogenannte Bruttoprinzip anzuwenden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des \nkinderbezogenen Teils des Familienzuschlags,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, \nDokumentarische Berichte Nr. 12/2006; OVG NRW, Urteil vom 12. November \n2003 - 6 A 1376/02 - in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nES/C I 1.1 \nNr. 76\n\n50\n\nsondern hinsichtlich sämtlicher Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.\n\n51\n\nSo BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, \nNVwZ-RR 2006, 627 ff.\n\n52\n\nDie in dieser Vorschrift genannten „Mittel\" erfassen von dem Wortlaut her \nEinkünfte jedweder Einkunftsart. Wegen der fehlenden Regelung in § 40 Abs. \n1 Nr. 4 Satz 2 BBesG, dass diese Einkünfte nach dem Nettoprinzip zu \nberücksichtigen sind, kommt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift der im \nBesoldungsrecht geltende Grundsatz des Bruttoprinzips zum Tragen. Auch \nSinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Anwendung des \nBruttoprinzips. Nach Nr. 4 des § 40 Abs. 1 BBesG soll dem \nunterhaltspflichtigen Besoldungsempfänger der Familienzuschlag der Stufe 1 \nnur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Dazu zählt, dass die \naufgenommene Person nicht selbst über finanzielle Mittel verfügt, die es ihr \nerlauben, ihren Unterhalt im Wesentlichen selbst zu bestreiten. Die Norm ist \nauch im Hinblick auf ihre Handhabbarkeit insgesamt auf Pauschalierung und \nTypisierung und damit auf das Bruttoprinzip angelegt. Dies gilt auch vor dem \nHintergrund des Entwurfes der BBesGVwV, der unter Nr. 40.1.13 vorsieht, \ndass die „Einnahmen\" der in die Wohnung aufgenommenen Person mit dem \nNettobetrag (nach Abzug der gesetzlichen Abgaben) zu berücksichtigen sind, \nda diese Verwaltungsvorschrift im Gesetz weder nach Wortlaut noch nach \nSinn und Zweck eine Stütze findet.\n\n53\n\nSo BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO.\n\n54\n\nBei Zugrundelegung des Bruttoprinzips verfügte der Lebenspartner des \nKlägers in den Jahren 2001 bis 2005 über Mittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. \n4 BBesG, die deutlich das Sechsfache des dem Kläger in diesen Jahren \ngegebenenfalls zu gewährenden Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. \nSo stand dem Lebenspartner des Klägers im Jahre 2001 ausweislich des \ndazu vorgelegten Einkommensteuerbescheides ein durchschnittliches \nmonatliches Einkommen von 3.785,33 DM zur Verfügung, während \ndemgegenüber das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 von \nmonatlich 192,84 DM lediglich 1.157,04 DM betrug. 2002 übertrafen die dem \nLebenspartner des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel mit monatlich \n2.029,83 EUR ebenfalls deutlich das Sechsfache des Familienzuschlags von \n604,68 EUR (100,78 EUR monatlich). Dies setzte sich auch in den Jahren \n2003 und 2004 fort, in denen seine Eigenmittel 2.177,50 EUR und 2.542,17 \nEUR betrugen. Auch nach Anhebung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab \ndem 1. August 2004 auf 105,28 EUR monatlich lagen die Eigenmittel des \nLebenspartners des Klägers im Jahre 2005 mit 1.751,75 EUR deutlich \nüber dem Sechsfachen des Familienzuschlags in Höhe von 631,68 EUR.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/1-k-1222-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-20/1-k-1222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263313","retrieved":"2026-07-09 02:30:02.874639+00:00"}}