{"status":"available","doknr":"OLD263355","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0619.7L556.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"7 L 556/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nabgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an \neinem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. \n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 \noder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei \nMissbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu \n§§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \n§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt \nwerden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum \nFühren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 \nbis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu \ntreffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, \nwenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 \nNr. 2 a, letzte Alternative FeV).\n\n7\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das \nFühren von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher \nAlkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, \nSeite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen \nwiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der \nTeilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Ob dies beim Antragsteller der \nFall ist, kann offen bleiben. \n\n8\n\nDenn aus der Formulierung „insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der \nBegutachtungsleitlinien geht hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen \nauch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, VRS 2002, \nS. 453. \n\n10\n\nDas Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein \nFahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von ca. \n2 ‰ zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch \nbegründet. \n\n11\n\nVgl. Beschluss vom 22. Juli 2005 - 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 \n- 7 K 2796/98 -.\n\n12\n\nBeim Antragsteller ist eine weit darüber liegende Blutalkoholkonzentration \nvon 2,74 ‰ (1. Blutprobe) bzw. 2,59 ‰ (2. Blutprobe, 30 Min. später) \nfestgestellt. \n\n13\n\nNach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung \nist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen \nBlutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten \nhaben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter \nKraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten \nAlkoholproblematik leiden.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 \n- 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 m.w.N.\n\n15\n\nDabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, \nob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist \nvielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in \nder Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen. \n\n16\n\nVgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und \nBlutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, \nTrunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 \n(1988), 201 ff.\n\n17\n\nWar damit im Falle des Antragstellers jedenfalls von einer ausgeprägten \nAlkoholproblematik auszugehen, dann bestanden auch ausreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass er krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit ist. \nEine Blutalkoholkonzentration von 2,74 ‰ kann nämlich nur erreichen, wer an \nextrem große Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur \nder Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die \nÜbergänge fließend sein dürften. Beim Antragsteller kommt hinzu, dass er \noffenbar - wie er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht hat - \neine Flasche „Schnaps\" in der Garage deponiert hatte, um „Ärger\" mit seiner \nEhefrau zu umgehen. Auch eine solche Verhaltensweise ist deutlicher \nFingerzeig auf eine erhebliche Alkoholproblematik. \n\n18\n\nGibt es deshalb insgesamt Grund zu der Annahme, der Betreffende leide \nan einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, \ndass er alkoholkrank ist.\n\n19\n\nWer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch \nnicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der \nübereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen \nBeirats für Verkehrsmedizin und des psychologischen Gutachtens \n„Kraftfahreignung\" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im \nBerufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag \nGmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebün-delten \nSachverstand verkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt.\n\n20\n\nVergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von \nanderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im \nFalle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht \nverlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug \ngeführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen \nzu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen \nlassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch \nbegründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. \ndurch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden \nmüsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss \nein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.\n\n21\n\nNach alledem war die an de Antragsteller gerichtete Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen, rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in \neinem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich \nuntersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der \nAntragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung auch \nentsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der \nMitwirkung hingewiesen.\n\n22\n\nUnter diesen Umständen ist derzeit die von ihm ausgehende Gefahr für \ndie Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert \nim Eilverfahren bei einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-19/7-l-556-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-19/7-l-556-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263355","retrieved":"2026-07-09 02:30:06.510141+00:00"}}