{"status":"available","doknr":"OLD263396","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0618.7L560.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"7 L 560/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der \nAntragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die \nKammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007, denen sie folgt (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf \nhinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon \nausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt \nnicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein \nKraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. \nauch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, \nBau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte \nder Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der \nAntragsteller Kokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich \nauch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. B. N. (Institut für \nRechtsmedizin der Universität C. ) vom 31. März 2007, demzufolge beim \nAntragsteller am 6. Februar 2007 das Stoffwechselprodukt von Kokain (16,5 ng/ml \nBenzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei \nnicht drogensüchtig und nehme seit dem Vorfall keine Drogen mehr, führt dies zu \nkeiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \nausreichend.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, \nBeschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar \n2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S \n2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar \n2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME \n172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n7\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass \nsie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches \nInteresse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den \nhierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu \nführen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für \ndie Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der \nEntscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-560-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-560-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263396","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.861523+00:00"}}