{"status":"available","doknr":"OLD263395","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0618.7L524.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"7 L 524/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die \nKammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nErgänzend wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in \n§ 13 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens vorschreibt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im \nStraßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht \ndem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \ngegeben. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der \nAntragsteller bislang nicht beigebracht. Dies hätte er gemäß der Aufforderung \nvom 13. November 2006 bis zum 9. Februar 2007 vorlegen müssen. Wenn \nder Antragsgegner diese Frist auf Bitten des Antragstellers wegen einer \nangeblichen Therapie (!) bis zum 13. April 2007 verlängert hat, ist dies zu \nGunsten des Antragstellers (und zu Lasten der Verkehrssicherheit) mehr als \ngroßzügig. Da der Antragsteller auch diese Frist hat verstreichen lassen, ist \ndie Entziehung offensichtlich rechtmäßig. Dabei kommt es in diesem \nZusammenhang nicht darauf an, ob die Gutachterstelle zu Unrecht die \nErstellung eines Gutachtens mitgeteilt hat und deshalb - wie vom Antragsteller \nbehauptet - ein Verwertungsverbot dieser Mitteilung besteht. Entscheidend ist \nallein, dass bis zur gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt worden ist \n- unabhängig davon, ob ein Gutachten erstellt worden ist oder nicht.\n\n6\n\nIst angesichts der Nichtvorlage des Gutachtens der Antragsteller gemäß § \n11 Abs. 8 FeV als ungeeignet anzusehen - bei diesem Sachverhalt steht die \nEntziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken \nan der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die \ndamit verbundenen Schwierig-keiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil \ngegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.\n\n7\n\nAndererseits bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den für die \nWiedergewinnung seiner Eignung erforderlichen Nachweis ggf. noch im \nWiderspruchsverfahren durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens zu führen; dieses kann natürlich auch durch eine Gutachterstelle \nin Berlin erstellt werden, sofern diese die formale Zulassung nach der \nFahrerlaubnis-Verordnung besitzt. Ob dabei die Frage geklärt werden muss, \nob der Antragsteller bereits ein Gutachten hat erstellen lassen und dieses \ndann vorlegen muss, muss der Gutachterstelle vorbehalten bleiben. Sollte der \nAntragsteller - wie vorgetragen - eine Begutachtung wollen, sollte das \nWiderspruchsverfahren ausgesetzt werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-524-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-06-18/7-l-524-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263395","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.787991+00:00"}}